LVwG N LVwG-AV-612/001-2022

LVwG-AV-612/001-2022Tribunale amministrativo regionale3 mar 2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Umweltorganisation; Parteistellung; Antragslegitimation; Aarhus Übereinkommen; Bürgerinitiative; Parteifähigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-612/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.612.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der Umweltorganisation A, vertreten durch Herrn B, und der Bürgerinitiative C, vertreten durch Herrn D, beide vertreten durch Frau E, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. Mai 2022, ***, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) stehenden Spruchpunkte 1. und 4. wendet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. a. Der Beschwerde der Umweltorganisation A wird betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

1. b. Der Beschwerde der Umweltorganisation A wird betreffend Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

2. a. Der Beschwerde der Bürgerinitiative C wird betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

2. b. Der Beschwerde der Bürgerinitiative C wird betreffend Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Juli 2016, Zl. ***, wurde der Rechtsvorgängerin der F GmbH Co KG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und , KG , erteilt. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf ein Naturschutzgutachten, in welchem festgehalten wurde, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000 Schutzgebiete (Vogelschutzgebiet „“ sowie FFH-Gebiet „“) zu erwarten sind. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Der Verein A wurde mit Bescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom ***, ***, für den Tätigkeitsbereich Niederösterreich als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020, Zl. ***, wurde auf Grund eines Antrages der F GmbH Co KG gemäß § 10 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG 2000 festgestellt, dass die Errichtung des Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks *** für die Querung des *** auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete auf den Grundstücken Nr. ***, *** und , KG , weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet „“ und FFH Gebiet „“ führen kann. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation A (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und die Bürgerinitiative C (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid führten sie insbesondere an, dass sich in der Nähe des Projekts Aufenthalts-, Nist- und Ruheplätze des Schwarzstorches befänden. Mit Entscheidung vom 3. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-1490/001-2020, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis ab und die Beschwerde Zweitbeschwerdeführerin mit Beschluss zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Mit Schreiben vom 2. April 2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend das Projekt der Netzanbindung des Windparks *** an die belangte Behörde den Antrag auf:

  • Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durch die Entfernung der Leitungen und

  • Untersagung dieser Bautätigkeiten.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin begründeten diesen Antrag damit, dass sie durch das Projekt bzw. die Bauarbeiten an der Netzanbindung eine Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet „“ und des FFH Gebiet „“ sowie einer Gefährdung der mit diesem Gebieten verbundenen Schutzgüter befürchten.

1.5. Mit Schreiben vom 2. August 2021 stellte die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag auf behördliche Einstellung der Bautätigkeiten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin begründeten diesen Antrag damit, dass „wieder an der Baustelle gearbeitet [werde] und die Hinterfüllung der Fundamente durchgeführt [werde], obwohl das Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen [sei]“ und „über unsere a.o. Revision […] vom VwGH das Vorverfahren eingeleitet [worden wäre].“

1.6. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- und der Zweibeschwerdeführerin vom 2. April 2021 und von 2. August 2021 zurück. Die belangte Behörde begründete dies mit der mangelnden Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin und mit der mangelnden Parteifähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, rechtzeitig eine gleichlautende Beschwerde. In dieser brachten sie betreffend die Zurückweisung der Anträge nach dem NÖ NSchG 2000 im Wesentlichen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin als Umweltorganisationen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß der Aarhus-Konvention gelten würde. Die Erstbeschwerdeführerin könne sich damit unmittelbar auf die Regelungen des Art 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Aarhus-Konvention iVm Art. 47 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, da bei einer Bautätigkeit in einem Europaschutzgebiet ein Bezug zu einer unionrechtlichen Umweltvorschrift vorliege. Das Antragsrecht der Umweltorganisationen auf Durchführung von Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ergebe sich unmittelbar aus dem Unions(umwelt)recht. Der Rechtsanspruch auf Untersagung von Bautätigkeiten in Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie ergebe sich aus dem unionrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. So wäre es mit dem Schutzzweck der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie und deren praktischer Wirksamkeit unvereinbar, wenn eine Umweltorganisation zum Schutz der Umwelt und dieser Schutzgebiete nicht die Untersagung der verbotenen Tätigkeit beantragen könne (mit Hinweisen auf EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK und EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Das nationale Recht sei im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass Umweltorganisationen eine Entscheidung, die am Ende einer möglicherweise im Widerspruch zum Unionsumweltrecht stehenden Verwaltungsverfahrens erging, vor einem Gericht anzufechten. Daraus folge, dass die Erstbeschwerdeführerin legitimiert sei, den Antrag vom 2. April 2021 zu stellen. Hinsichtlich des Antrags vom 2. August 2021 wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass sich Verbote nach § 18 NÖ NSchG 2000, Art. 12 FFH-Richtlinie sowie Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie ein zentraler Bestandteil der Schutzziele der unionrechtlichen Richtlinien seien und daraus ein Antragsrecht von Umweltorganisationen auf Unterlassung der verbotenen Handlungen ergebe. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin ergäbe sich die Fähigkeit zur Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2. Dezember 2022 (antragsgemäß) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in den Gerichtsakt sowie durch Befragung der Vertreter der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin. Der festgestellte Sachverhalt (Pkt. 1) ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie der Befragung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Er ist nicht strittig.

4. Rechtliche Erwägungen:

4.1. Zur Beschwerde der Umweltorganisation A:

4.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist zu klären, ob die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

4.1.2. Die in § 35 NÖ NSchG 2000 der Behörde eingeräumte Zwangsgewalt dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Es handelt sich hierbei um solche Maßnahmen, welche von der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen durchzusetzen sind. Auf die Handhabung der der Behörde durch § 35 NÖ NSchG 2000 eingeräumten Zwangsgewalt kommt jedoch niemanden ein Recht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze (hier: das NÖ NSchG 2000) sehen anderes ausdrücklich vor (vgl. VwGH 25. September 2014, Zl. 2013/07/0060). Außerdem kommt im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. VwGH 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128). Darüber hinaus setzt § 35 NÖ NSchG kein Unions(umwelt)recht um.

4.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist ein Verein und als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für den Tätigkeitsbereich Niederösterreich anerkannt. In den §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NschG 2000 sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, in naturschutzrechtlichen Verfahren eindeutig geregelt. § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, dass Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (projektbezogene Naturverträglichkeitsprüfung) zu beteiligen sind. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 kommt ihnen in diesen Verfahren auch Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide zu. § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sieht zudem eine Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Bescheide mit denen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden) vor. Zusammengefasst folgt daraus, dass sich eine Parteistellung bzw. Antragslegitimationen von Umweltorganisationen für Wiederherstellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 oder für die Untersagung von Bautätigkeiten (z.B. etwa nach § 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) durch das NÖ NSchG 2000 nicht ergibt.

4.1.4. Es ist daher zu prüfen, ob sich – wie von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation für diese Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann.

4.1.5. „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung“ sowie Erdkabel finden sich nicht im Anhang I der Aarhus-Konvention und fallen daher nicht unter Art. 6 Abs. 1 lit. a Aarhus-Konvention.

4.1.6. Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Erstbeschwerdeführerin ist als anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenständlich als betroffene Öffentlichkeit nach Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention anzusehen.

4.1.7. Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im NÖ NSchG 2000 als „Bewilligungsverfahren“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]). Verwaltungspolizeiliche Verfahren in Bezug auf bereits rechtskräftig bewilligte Vorhaben sind nicht als Zulassungsverfahren zu qualifizieren.

4.1.8. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängt von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22. April 2015, Zl. 2012/10/0016).

4.1.9. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30. Juni 2016, Zl. Ro 2014/07/0028; VwGH 19. Februar 2018, Zl. Ra 2015/07/0074; EuGH 8. März 2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Dabei sind Umweltorganisationen nach ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. EuGH 20.12.2017, C- 664/15, Rs Protect; vgl. VwGH 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380; VwGH 29. Juli 2022, Zl. Ro 2020/07/0003). In Bezug auf das Wasserrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären ist (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018); vgl. VwGH 24. Jänner 2013, Zl. 2012/07/0208; VwGH 23. April 1998, Zl. 97/07/0005; VwGH 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380). Beim gegenständlichen Vorhaben wurde eine rechtskräftige Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks erteilt. Darüber hinaus fand zur Netzanbindung ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 statt. In diesem Verfahren war die Erstbeschwerdeführerin beteiligt. Sie erhob auch Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der Behörde sowie Revision gegen das den Bescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Die Erstbeschwerdeführerin hatte damit bereits die Möglichkeit, die Beachtung der unionsrechtlich hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbare Parteistellung bzw. Antragslegitimation in Verfahren betreffend verwaltungspolizeilicher Aufträge ergibt sich folglich hieraus nicht.

4.1.10. Zusammenfassend lässt sich auch aus Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 Aarhus-Konvention bzw. iVm Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Parteistellung bzw. Antragslegitimation der Erstbeschwerdeführerin ableiten. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher abzuweisen.

4.2. Zur Beschwerde der Bürgerinitiative C:

4.2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Anbringens ist die Rechts- und damit Parteifähigkeit des Beschwerdeführers. Ob eine solche besteht, bestimmt sich nach § 9 AVG grundsätzlich, also soweit nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Während demgemäß an der Rechts- und damit Parteifähigkeit der als Verein konstituierten Umweltorganisation der Erstbeschwerdeführerin kein Zweifel besteht, gilt für die Zweitbeschwerdeführerin anderes: Bürgerinitiativen kommt zunächst nach den Regeln des bürgerlichen Rechts keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu. Allerdings finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Teil abweichende Regeln, z.B. § 100 GOG, § 19 Abs. 4 UVP-G. Fehlt es einem derartigen Zusammenschluss mehrerer Personen an einer gesetzeskonformen Konstituierung, kommt dem Gebilde auch nach den Verwaltungsvorschriften keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (vgl. VfSlg 18.415/2008).

4.2.2. Im vorliegenden Fall wiederholte der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung seine im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-563/001-2022 und Zl. LVwG-AV-500/001-2022 gemachten Angaben und stützte die Konstituierung der Bürgerinitiative auf ein im Jahr 2013 an die NÖ Landesregierung gerichtetes Schreiben bzw. eine „Petition“. Diese „Petition“ sei im Zusammenhang mit einem Landschaftsgutachten gestanden und habe die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage betroffen. Eine Konstituierung im Lichte welcher Bestimmungen auch immer kann darin jedoch nicht erblickt werden. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 kennt keine rechtliche Grundlage für die Beteiligung und die Konstituierung von Bürgerinitiativen (anders als etwa das UVP-G in § 19 Abs. 4). Ein Hinweis auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke liegt nicht vor. Auch aus dem Unionsrecht (insbesondere der FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutzrichtlinie) kann kein weitergehender Anspruch einer Bürgerinitiative auf Verfahrensbeteiligung abgeleitet werden.

4.2.3. Der Vertreter der Bürgerinitiative konnte nicht angeben, auf welche andere Art und Weise die Konstituierung erfolgt sein soll und wies darauf hin, dass die Bürgerinitiative keine juristische Person ist. Dass der Gesetzgeber Bürgerinitiativen erst bei Erfüllung bestimmter Formalvoraussetzungen (eingeschränkte) Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt, ist auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und darauf aufbauenden Unionsrechtsakten nicht problematisch (vgl. zur Umweltorganisation VwGH 30. September 2020, Ra 2019/10/0070).

4.2.4. Fehlt es der Zweitbeschwerdeführerin damit aber an der Rechtsfähigkeit, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie das Anbringen (im Ergebnis aus Rechtsschutzgründen) zu Handen ihres „Vertreters“ zurückzuwies (VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]; 13.6.1992, 92/05/0112). Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher ebenfalls abzuweisen.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wendet, wird gesondert entschieden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.