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LVwG-AV-1102/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1102/001-2023
LVwG-AV-1102/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 mar 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.11.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 1.2.2022, ***, verbot die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) im Mandatsverfahren unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung.
Das Waffenverbot wurde rechtskräftig.
1.2. Mit Schriftsatz vom 12.7.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage von näher bezeichneten Unterlagen die Aufhebung des Waffenverbotes.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots unter Anwendung von § 12 Abs. 7 WaffG ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 1.2.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen habe. Anlass dafür sei der Vorfall am 25.1.2022 gewesen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehegattin per WhatsApp-Nachrichten nach einem Ehestreit seinen Suizid angekündigt und sich im Wohnhaus verschanzt habe. Der Beschwerdeführer sei Polizist und hätte ferner angekündigt, dass er 1000 Schuss Munition hätte, sollten Kollegen von ihm vorbeikommen. In Folge hätte er sieben Schüsse abgegeben und Einrichtungsgegenstände beschädigt.
Das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Gerichtsverfahren sei diversionell erledigt worden, allerdings hätte er die Weisung erteilt bekommen, sich einer Psychotherapie zu unterziehen.
Bei dem genannten Vorfall hätte der Beschwerdeführer nicht nur Polizeibeamte bedroht, sondern auch Schüsse abgegeben. Der belangten Behörde erscheine deshalb bei der Schwere der Tat der Beobachtungszeitraum und das Wohlverhalten von lediglich neun Monaten, wovon ein Gutteil in Haft verbracht worden sei, zu kurz, um eine positive Prognoseentscheidung treffen zu können. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte psychiatrische Gutachten sei nicht geeignet, die Ansicht erschüttern zu können, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots abzuweisen gewesen wäre.
Gegen den am 10.1.2023 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.2.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 7.2.2023, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer eingeholte psychiatrische Gutachten entgegen der Ansicht der belangten Behörde in die qualifizierte Gefährdungsprognose miteinzubeziehen sei, zumal im Zuge der Prüfung alle Umstände maßgeblich seien und es keine Beweismittelbeschränkung gebe. Aus einem Gutachten könnten durchaus für den Einzelfall entscheidungsrelevante Aspekte gewonnen werden. Außerdem sei dem Gutachten zu entnehmen, dass es sich bei der Anlasstat um eine einmalig im Leben des Beschwerdeführers gekommene Belastung in einer krisenhaften Situation gehandelt hätte, wobei der Zustand völlig abgeklungen sei. Insbesondere fände sich beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung. Es ließe sich jedenfalls keine positive Gefährdungsprognose erstellen, sondern müsse davon ausgegangen werden, dass mit „größter Wahrscheinlichkeit“ eine „gedeihliche soziale Weiterentwicklung“ sein werde.
Es seien weiters stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dazu sei auszuführen, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sei, nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betreffe. Es sei außerdem nicht auf allgemeine Zeiträume abzustellen. Außerdem sei im Verfahren gerade nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Persönlichkeitsbildes dazu neigen würde, künftig Verhalten zu setzen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden würden. Der bisher verstrichene Zeitraum stelle einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum dar.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist von Beruf Beamter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wohnhaft an der Adresse ***, ***.
3.2. Der Beschwerdeführer war bis April 2022 in zweiter Ehe mit C, ebenfalls Beamtin des öffentlichen Sicherheitsdienstes, verheiratet. Seit Herbst 2021 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin des Öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen. Im Dezember 2021 kam es zu einem Vorfall, im Zuge dessen der Beschwerdeführer während verbaler Streitigkeiten eine Waffe aus der Nachttischlade im Schlafzimmer im 1. Stock genommen und sich damit in der Werkstatt im Keller des Wohnhauses eingesperrt hat. Nach Aufforderung öffnete er jedoch die Tür und es kam (bis 25.1.2022) zu keinen weiteren Vorfällen. Am 25.1.2022 kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin, deren Auslöser die im Raum stehende Trennung der Ehegatten war. In Folge kündigte der Beschwerdeführer um ca. 14:45 Uhr ihr gegenüber mittels Nachrichten auf WhatsApp seinen Suizid an und sperrte sich in seinem Haus an der genannten Adresse ein. Weiters teilte er seiner Ex-Gattin per WhatsApp mit, dass, sollten Polizeikollegen vom Beschwerdeführer zum Haus kommen, er „1000 Schuss“ Munition hätte. Den verständigten Beamten des EKO Cobra gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er das Haus nicht verlassen wollte und von den in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen bei Notwendigkeit auch Gebrauch machen würde. Im Zuge der Telefongespräche mit den Polizeibeamten gab er insgesamt sieben Schüsse in verschiedenen Räumlichkeiten des Wohnhauses ab und beschädigte dadurch Einrichtungsgegenstände. Auf Grund beträchtlichem Alkohol- und Tablettenkonsums (Ibuprofen, Diclofenac, Valsartan, Lidocain, Bromazepam und Amlodipin) lagen beim Beschwerdeführer ab einem Zeitpunkt bald nach 16:00 Uhr des 25.1.2022 die medizinischen Voraussetzungen einer Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB vor. Ein Verlust der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit erfolgte im Zeitraum zwischen 16:00 und 20:00 Uhr.
3.3. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 26.1.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (Schutzbereich: die oben angeführte Adresse) ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 1.2.2022 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Mandatsverfahren ein Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 und 3 WaffG. Das Waffenverbot wurde rechtskräftig. Die vom Beschwerdeführer bis dorthin legal besessenen Schusswaffen (1 Revolver Smith Wessen, Modell 60, Nr. ***; 1 Revolver Rossi, Modell 710, Nr. *** und 1 Druckluftgewehr) samt Munition wurden sichergestellt.
3.4. Mit Beschluss vom 3.6.2022, Zl. ***, stellte das Landesgericht *** das Strafverfahren in der Strafsache gegen A „wegen §§ 107 Abs 1, 287 Abs 1 (§ 269 Abs 1, 2. Fall) StGB“ gemäß § 203 Abs. 1 StPO iVm § 199 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren unter Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 150,- vorläufig ein (Diversion). Unter einem erteilte das Strafgericht dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate einen Nachweis hierüber zu erbringen.
3.5. Der Beschwerdeführer ist psychopathologisch stabil und befindet sich in psychologischer Behandlung. Er weist keine relevante psychische Erkrankung auf, insbesondere keine solche, die Gewaltdelinquenz fördernd wäre. Es findet sich keine Persönlichkeitsstörung. Eine schwerwiegende Suchterkrankung oder zumindest eine gewisse Ergebenheit bezüglich Alkohol oder Drogen lässt sich nicht feststellen. Das statistisch-nomothetische Risiko für einen Rückfall in die Delinquenz ist gering. Der psychopathologische Querschnittsbefund ist unauffällig.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Die Feststellungen zu den Punkten 3.1. bis 3.4. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Dokumenten (Dokumentation über ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG; rechtskräftiger Waffenverbotsbescheid; Bericht der LPD NÖ über die Sicherstellung von Waffen; Bericht der LPD NÖ vom 26.1.2022 über den Vorfall am 25.1.2022; Beschluss des LG *** vom 3.6.2022), der darin aufgenommene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer außerdem nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. waren anhand des Gutachtens von D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 6.7.2022 zu treffen.
5.1. § 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) – (2) […]
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
(4) – (6) […]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]“
6.1. Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014). An dieser Stelle ist deshalb nicht zu prüfen, ob das gegenüber dem Beschwerdeführer (rechtskräftige) Waffenverbot ursprünglich zu Recht verhängt wurde.
Allerdings ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Vorfall vom 25.1.2022 die Erlassung eines Waffenverbots im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigte (vgl. VwGH 23.6.2010, 2010/03/0020).
6.2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass es seit der zum Waffenverbot führenden Anlasstat am 25.1.2022 keinen weiteren Vorfall mehr gegeben habe. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten neuro-psychiatrischen Gutachten von D ergebe sich eindeutig, dass vom Beschwerdeführer kein weiteres Gefährdungspotential mehr zu erwarten sei, der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel aufweise. Somit bestehe keine negative Gefährdungsprognose.
Dazu ist auszuführen, dass § 12 Abs. 7 WaffG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. zu alledem VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass er seiner im Beschluss des Landesgerichts *** vom 3.6.2022 aufgetragenen Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, nachgekommen ist. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten neuro-psychiatrischen Gutachten ist außerdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „psychopathologisch stabil“ sei. Ein weiterer Vorfall seit der „Anlasstat“ am 25.1.2022 war außerdem nicht festzustellen. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer seit der zum Waffenverbot führenden Anlasstat am 25.1.2022 ein Wohlverhalten an den Tag legte.
6.3. Aus der Rechtsprechung des VwGH folgt jedoch ebenso, dass dieser Beobachtungszeitraum des Wohlverhaltens ausreichend lange sein muss, um von einem Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Die für die Verhängung des Waffenverbots maßgebliche Anlasstat fand am 25.1.2022 statt, sohin ist bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als einem Jahr vergangen. Ein Wohlverhalten selbst von zwei Jahren wurde dafür in der (ständigen) Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, ferner VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Der bis dato verstrichene Wohlverhaltenszeitraum erweist sich demnach trotz des vorgelegten Gutachtens des Beschwerdeführers angesichts des anzulegenden strengen Maßstabs als zu kurz. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090).
6.4. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon abgesehen werden, da zum einen der Sachverhalt an sich nicht strittig war und auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte, und zum anderen die Frage der Dauer des Wohlverhaltenszeitraumes in der Rechtsprechung des VwGH insoweit eindeutig beantwortet wird, sodass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen (vgl. auch VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der reichhaltigen und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des VwGH (s.o.) abweicht.
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