LVwG N LVwG-S-507/001-2023

LVwG-S-507/001-2023Tribunale amministrativo regionale28 feb 2023

Regest

Ordnungsrecht; Jugendschutz; Verwaltungsstrafe; elektronische Zigarette; Verfall;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-507/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.507.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter B, in ***, dieser vertreten durch C rechtsanwälte og, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.01.2023, Zl. ***, betreffend Ausspruch eines Verfalls, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm. § 25 lit. a NÖ Jugendgesetz aus, dass „die am 03.12.2022, 12:45 Uhr, von einem ermächtigten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion ***, wegen der Übertretung nach § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz, beschlagnahmten Gegenstände, nämlich 1 elektronische Zigarette der Marke „Fuji Ice“ für verfallen erklärt werden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 3.12.2022, um 12:45 Uhr, in ***, Fa. D, ***, bei einer Amtshandlung durch die PI ***, eine elektronische Zigarette der Marke „Fuji Ice“ besessen hätte, obwohl junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakerzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren dürften. Bei dieser elektronischen Zigarette handle es sich um einen Gegenstand im Sinne des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz, welcher im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde. Somit wäre er für verfallen zu erklären gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Tatbestandsmäßigkeit bestritten werde. Die minderjährige Beschwerdeführerin hätte die verfahrensgegenständliche E-Zigarette eingesteckt gehabt. Sie hätte diese nicht benützt und auch nicht öffentlich vorgezeigt. Eine solche E-Zigarette sei deshalb nicht als „Tabakerzeugnis“ oder verwandtes Erzeugnis im Sinne des „PNRSE“ (wohl gemeint: TNRSG) zu beurteilen. Es handle sich auch nicht um eine Wasserpfeife. Es werde deshalb der Antrag auf Behebung des Bescheides gestellt.

3. Feststellungen:

A, geb. am ***, war am 3.12.2022, 12:45 Uhr, in ***, ***, in Räumlichkeiten der Firma D, in Besitz einer elektronischen Zigarette der Marke „Fuji Ice“. Sie hatte diese, in ihrem Eigentum befindliche, E-Zigarette eingesteckt.

Beim Einkaufszentrum „E“ in ***, so auch in den Verkaufsräumlichkeiten des Geschäfts D, handelt es sich um einen allgemein zugänglichen Ort. Dieser ist während der Öffnungszeiten grundsätzlich für jedermann unter den gleichen Bedingungen betretbar.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere die Anzeige der PI *** vom 7.12.2022, der Verfallsbescheid sowie die Beschwerde. Die genannte E-Zigarette wurde von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Personendurchsuchung bei der Beschwerdeführerin gefunden. In der Beschwerde wird außerdem nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Besitz dieser E-Zigarette gewesen ist, weshalb Entsprechendes festzustellen war. Anhaltspunkte, wonach es sich ferner um einen anderen Gegenstand als eine E-Zigarette gehandelt hätte, sind außerdem nicht hervorgekommen. Der Sachverhalt wird im Ergebnis nicht bestritten – so wird auch nicht vorgebracht, dass das Eigentum an der E-Zigarette jemand anderem zukommen würde – und erweist sich für die gegenständliche Entscheidung als hinreichend geklärt, weshalb die Feststellungen anhand des Akteninhaltes getroffen werden konnten.

5. Rechtslage:

5.1. § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes lauten auszugsweise:

(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

[…]

(1) […]

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.

(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.

[…]

(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

[…]

Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:

[…]“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) lauten auszugsweise:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nach dem TNRSG an allgemein zugänglichen Orten weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.

Nach der Begriffsdefinition des TNRSG handelt es sich bei elektronischen Zigaretten um ein „verwandtes Erzeugnis“ im Sinne des § 1 Z 1e TNRSG. Dementsprechend ist die Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz auf elektronische Zigaretten anwendbar, zumal diese auf „verwandte Erzeugnisse nach dem TNRSG“ verweist. Daraus folgt wiederum, dass für junge Menschen unter 18 Jahren nicht nur der Erwerb, Besitz oder Konsum von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten ist, sondern sich dieses Verbot eben auch auf elektronische Zigaretten als „verwandtes Erzeugnis“ iSd TNRSG erstreckt.

Bei einem Einkaufszentrum, wie die „E“ zweifelsfrei eines ist, handelt es sich außerdem um einen allgemein zugänglichen Ort, kann dieses Einkaufszentrum denn während der Öffnungszeiten grundsätzlich von einem nicht von vorneherein bestimmten Personenkreis betreten werden.

Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte die E-Zigarette nicht benützt oder auch nicht öffentlich vorgezeigt, so ist dazu auszuführen, dass es nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz auf ein Benützen oder Vorzeigen der E-Zigarette in der Öffentlichkeit nicht ankommt. Dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nach ist bereits der Besitz einer E-Zigarette als „verwandtes Erzeugnis“ im Sinne des TNRSG an einem allgemein zugänglichen Ort verboten. Dass die Beschwerdeführerin zum festgestellten Tatzeitpunkt nun im Besitz der E-Zigarette gewesen ist, wird sogar von ihr selbst zugestanden.

Die Beschwerdeführerin, welche noch nicht ihr 18. Lebensjahr vollendet hat und deshalb nach den Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes ein „junger Mensch“ ist, war demnach zum festgestellten Zeitpunkt in einem Einkaufszentrum im Besitz einer E-Zigarette, weshalb sie gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz verstoßen hat.

6.2. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz begehen junge Menschen, die einem Verbot des § 18 Abs. 2 leg. cit. zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

§ 25 lit. a NÖ Jugendgesetz sieht vor, dass unter den Voraussetzungen des § 17 VStG unter anderem verwandte Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 2, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden, für verfallen erklärt werden können.

Aus dem Verweis auf § 17 VStG in § 25 NÖ Jugendgesetz ergibt sich zunächst, dass es sich bei dem dort geregelten Verfall um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem auch Strafcharakter zukommt (vgl. 20.10.2022, Ra 2022/02/0179). Die hier gegenständliche Handlung der Beschwerdeführerin – der unerlaubte Besitz einer E-Zigarette an einem allgemein zugänglichen Ort – kann somit als Anlasstat im Sinne des § 17 VStG angesehen werden (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17 Rz 16).

Da die genannte E-Zigarette von der Beschwerdeführerin entgegen des Verbots des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz besessen wurde, erweist sich der von der belangten Behörde ausgesprochene Verfall nicht als rechtswidrig.

6.3. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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