progetti
LVwG-AV-919/001-2023•LVwG N LVwG-AV-919/001-2023
LVwG-AV-919/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 feb 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vollmacht; Parteistellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 29.11.2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgegenstand, Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Mit Antrag vom 15.05.2022 beantragte die B eU, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für Zeitraum von 06.11.2021 bis 18.11.2021 in Höhe von EUR ***.
1.2. Mit Bescheid vom 29.11.2022, Zl.***, gab die belangte Behörde diesem Antrag teilweise statt, der darüberhinausgehend beantragte Betrag wurde abgewiesen.
1.3. Dagegen erhob Frau A mit Schreiben vom 30.11.2022 Beschwerde.
1.4. Mit Schreiben vom 01.02.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 10 iVm § 13 Abs. 3 AVG eine Vollmacht des B eU zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorzulegen, andernfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.02.2023 nachweislich zugestellt.
1.5. Eine solche Vollmacht wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder innerhalb von zwei Wochen, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegt.
1.6. Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.02.2023 sowie den im Akt befindlichen Zustellnachweis.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0072 mwN).
2.2. Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 27.06.2002, 2001/07/0164; 07.07.2009, 2007/18/0021). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist.
2.3. Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
2.4. Da die Beschwerdeführerin dem Aufforderungsschreiben gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 01.02.2023 nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurück zu weisen.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.6. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1VwGVG entfallen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.