LVwG N LVwG-AV-2027/001-2022

LVwG-AV-2027/001-2022Tribunale amministrativo regionale22 feb 2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Grundabfindung; Abfindungsgrundstück; Verfahrensrecht; Rechtskraft; Sache des Verfahrens; Miteigentümer;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2027/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2027.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Gernot Wallner, den Berichterstatter Hofrat Mag. Franz Kramer sowie den Richter Mag. Robert Dullnig sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Dipl. Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 08. November 2022, Zl. ***, betreffend vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte A und B abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 11, 13, 14, 17, 21, 22, 40, 41 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10, i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) ist zur GZ.: *** das Flurbereinigungsverfahren „***“ anhängig. Partei dieses Verfahrens ist unter anderem A, die nunmehrige Beschwerdeführerin.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09. Mai 2022, ***, erließ die belangte Behörde den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan. Dieser enthielt eine planliche Darstellung der erfassten Grundstücke und – nach Eigentümern geordnet – die einbezogenen, bewerteten Grundstücke. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin (und ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten C) sind unter Ordnungsnummer *** die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** der Katastralgemeinde Nr. *** mit jeweiligen Flächen- und Wertangaben ausgewiesen. Der Besitzstand umfasst demnach insgesamt eine Fläche von 40.071 (m²) und einen Wert von 30.958,92 (Wertpunkte).

Der Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz erlassen, wovon die Parteien, darunter auch die Beschwerdeführerin verständigt wurden (Zustellung an sie durch Hinterlegung, Abholung nachgewiesen).

1.3. Mit ebenfalls rechtskräftigem Bescheid vom 09. Juni 2022, ***, erließ die belangte Behörde den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welcher diverse Kultivierungsmaßnahmen, den Ausbau von Wirtschaftswegen (darunter die Nummer *** im Bereich eines nunmehrigen Abfindungsgrundstücks Nr. *** der Beschwerdeführerin), Wasserrückhaltemaßnahmen, sowie ökologische Maßnahmen vorsieht. Auch dieser Bescheid wurde gemäß § 7 Abs. 2 Agrar-verfahrensgesetz erlassen; auch diesbezüglich ist die Zustellung der Verständigung darüber an die Beschwerdeführerin nachweislich erfolgt.

1.4. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2022 verständigte die belangte Behörde die Parteien, darunter auch nachweislich die Beschwerdeführerin (und auch ihren später verstorbenen Ehegatten), von der beabsichtigten Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen samt Erlassung von Überleitungsbestimmungen und Festlegung des Angleichungsfaktors für allfällige Geldausgleichungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die gleichzeitig genannten Abfindungsgrundstücke in der Natur ersichtlich gemacht wurden; weiters erging die Einladung, ihre Zustimmung bzw. Nichtzustimmung zur vorläufigen Übernahme bis zu einem genannten Termin zu erklären, wobei jene, die keine Erklärung abgeben, als zustimmend geltend würden. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung für 07. November 2022 zur Erörterung der Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme samt Beweisaufnahme anberaumt. Unter Hinweis auf § 42 AVG hielt die belangte Behörde fest, dass derjenige, der nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringt, damit rechnen müsse, dass die Behörde das Verfahren so weiterführt, als hätte er den Maßnahmen zugestimmt.

In der Abstimmungsliste betreffend Zu/Nichtzustimmung zur vorläufigen Übernahme finden sich hinsichtlich 25 Ordnungsnummern Abstimmungserklärungen, wobei 22 Ja- und 3 Nein-Stimmen vorlagen. Hinsichtlich der restlichen 23 Ordnungsnummern, darunter auch jene der Beschwerdeführerin, findet sich kein Votum.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07. November 2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die neue Flureinteilung ermittelt, die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, den Parteien erläutert und auf ihr Verlangen vorgezeigt worden seien, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan rechtskräftig, sowie der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen erlassen worden sei; von den 48 Parteien, welche Grundabfindungen übernehmen sollten, drei der vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt hätten, somit weniger als ein Drittel; es könnten die meisten Grundabfindungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Zufahrt und ohne Aufwendungen bewirtschaftet werden, die über das normale Ausmaß hinausgingen. Ein Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen D vom 20. Oktober 2022 wurde verlesen. Darin führte die Amtssachverständige aus, dass die Neueinteilung der Flur eine wesentliche Bewirtschaftungsverbesserung bringe und die vorläufige Übernahme im Hinblick auf Vermessung und Markierung des neuen Wegenetzes und der neuen Grundstücke sowie aufgrund der durchgeführten Schubarbeiten notwendig sei, da die neuen Grenzzeichen eine Behinderung in der Bewirtschaftung zahlreicher alter Grundstücke darstellten. Hinsichtlich des Angleichungsfaktors empfahl die Amtssachverständige den in der Tarifierungsverhandlung im Jahre 2019 vorläufig festgesetzten Faktor von 8 beizubehalten.

1.5. Mit Bescheid vom 08. November 2022, ***, ordnete die belangte Behörde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an, wobei eine vorläufige Abfindungsbescheinigung mit den zugewiesenen Grundabfindungen zum Bescheidbestandteil erklärt wurde. Gleichzeitig wurden der Angleichungsfaktor bestimmt, ein Abspruch über Grunddienstbarkeiten getroffen und schließlich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Gemäß der vorläufigen Abfindungsbescheinigung für die ON *** wurde der Beschwerdeführerin die (planlich dargestellten) Neugrundstücke Nr. *** und ***, KG ***, vorläufig zugewiesen.

1.6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der A.

Darin bringt diese – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgendes vor:

-es wird der gesamte Bescheid angefochten mit dem Ziel der Aufhebung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

-auf den Tod des Miteigentümers C vor Bescheiderlassung wird hingewiesen, sodass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften "in Summe bislang keine rechtswirksame Zustellung erfolgt“ sei

-es bestehe eine Informationspflicht der Behörde nach § 3 FLG hinsichtlich der Verlassenschaft nach C bevor „hier weitere Schritte gesetzt werden“ könnten

-die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt, was ausführlich begründet wird

-es lägen Feststellungs- und Begründungsmängel bzw. Aktenwidrigkeiten vor; so sei die Bestimmung des Angleichungsfaktors nicht begründet, es wird auf Unklarheiten bzw. Widersprüche zwischen der Abfindungsbescheinigung (ON ***) und der angeführten ON *** hingewiesen; die ON *** (vermeintlich ON ***) entspräche nicht den Vorgaben von § 106 und 108 Abs. 2 FLG; es hätten sich nur drei Personen und offenbar niemand für die vorläufige Übernahme ausgesprochen

-der Beschwerdeführerin sei bisher im Verfahren kein Bescheid zugestellt worden

-der Bewertungsplan sei nicht rechtmäßig, wobei auf die Nichtigkeit gemäß § 12 Abs. 3 FLG iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG hingewiesen wird

-die Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme seien nicht gegeben bzw. sei diese in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht nötig; die Abfindungsgrundstücke entsprechen ihrer Qualität nach (insbesondere der Lage am öffentlichen Wegenetz) nicht der zuvor optimalen Situation der Altgrundstücke

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02. Februar 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gehört sowie die landwirtschaftliche Amtssachverständige ergänzend zu ihrem Gutachten befragt wurden.

Die Beschwerdeführerin räumte im Wesentlichen ein, dass die maßgeblichen Bescheide ihr zwar zugestellt worden seien, jedoch wäre die Bewertung ihrer Liegenschaften nicht gesetzmäßig vorgenommen und sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden, sodass der Besitzstandsausweis deshalb nicht rechtskräftig erlassen wäre.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sich ihre Ablehnung auf das Abfindungsgrundstück *** beziehe, welches im Vergleich zu den Altgrundstücken vor allem in Bezug auf deren Lage unmittelbar an der Straße nicht gleichwertig wäre, und brachte vor, dass das genannte Neugrundstück aufgrund der ungünstigen Zufahrtssituation nur eingeschränkt bewirtschaftbar sei (da gewisse Arten der Zufahrtsmöglichkeiten nicht gegeben seien, etwa eine bestimmte Form der Gülleausbringung bzw. der Abtransport von Zuckerrüben mit schweren Fahrzeugen); die beim Kauf der Altgrundstücke geplante, allerdings bislang nicht realisierte Nutzung der Altgrundstücke für Blumen- oder Früchtekulturen sei an eine entsprechende Sichtbarkeit von der Straße aus gebunden, welche das Neugrundstück nicht hätte; hinsichtlich der „faktischen Nicht-nutzbarkeit des Abfindungsgrundstücks Nr. ***“ wurde die Begutachtung durch einen Amtssachverständigen beantragt.

Die belangte Behörde verwies auf die Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan und brachte vor, dass im Zuge der Verwirklichung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein Ausbau des Zufahrtsweges zur strittigen Abfindung beim Friedhof in *** vorgesehen sei, wobei etwa bis Ostern (2023) mit Herstellung des Zufahrtsweges in der vorgesehenen Dimension (Mindestbreite 4,5 m) gerechnet werden könne.

Die landwirtschaftliche Sachverständige erläuterte die aus ihrer Sicht gegebene Notwendigkeit zur Durchführung der vorläufigen Übernahme und die Schwierigkeiten der Weiterbewirtschaftung des Altstandes; weiters legte sie ihre Erhebungen zum Angleichungsfaktor dar und bestätigte ihre Einschätzung des Wertes von 8 als angemessen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde schließlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Änderung der Abfindung, etwa eine Drehung des Abfindungsgrundstückes wünsche, sodass diese eine direkte Lage neben der Landesstraße im größeren Ausmaß hätte. Es sollte die vorläufige Übernahme wenigstens im Bereich der Grundstücke ***, *** und *** (neu) aufgehoben werden und diese auf den Rest beschränkt werden, um eine Neueinteilung im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführerin zu ermöglichen.

1.8. Ergänzend zu den oben getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke wird folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Operationsgebiet ist die neue Flureinteilung ermittelt worden, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie der Plan über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen sind erlassen und rechtskräftig. In Bezug auf die Bewirtschaftung der künftigen Flureinteilung und zur Verwirklichung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen wurden umfangreiche Veränderungen in der Natur vorgenommen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet haben. So erfolgten massive Gelände- und Gefällsveränderungen, die auf die Bewirtschaftungsrichtung Auswirkung haben. Es wurden Böschungen geschoben und die nicht mehr benötigten Wege wurden rückgebaut; die alten Grenzzeichen wurden entfernt und es erfolgte die Vermarkung der Neugrundstücke; eine Bewirtschaftung im Altstand wäre deswegen kaum mehr möglich; sie wäre jedenfalls unzweckmäßig, sodass bereits jetzt die Bewirtschaftung im Neustand geboten erscheint. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Verfahrensparteien bereits auf die Bewirtschaftung im Neustand eingestellt haben und diesbezüglich Dispositionen getroffen haben, es wäre daher äußerst untunlich die vorläufige Übernahme aufzuschieben. Mit einer Beseitigung der Vermarkung des Neustandes und deren spätere Wiederherstellung wäre ein erheblicher Arbeitsaufwand (ein bis eineinhalb Wochen) verbunden. Die noch erforderlichen Wegebaumaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Anlagen sollen in den nächsten Monaten bewerkstelligt werden; in dieser Zeit soll auch ein dem Stand der Technik entsprechender Zufahrtsweg für das strittige Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin hergestellt werden. Auch wenn es hinsichtlich dieses Abfindungsgrundstückes zu Bewirtschaftungsbehinderungen kommen mag, ist doch hinsichtlich der überwiegenden Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindung eine Bewirtschaftung bereits jetzt ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich.

Die zu übernehmenden Grundabfindungen wurden in der Natur abgesteckt und den Parteien erläutert; die Parteien hatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Parteien hatten auch die Möglichkeit, ihre Zustimmung bzw. Nichtzustimmung zur Grundabfindung zu äußern; von 48 Parteien haben sich nur 3 dagegen ausgesprochen. Der Angleichungsfaktor von 8 erscheint unter Berücksichtigung der in der jüngsten Vergangenheit erzielten Kaufpreise für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke angemessen.

1.9. Das Gericht verkündete sogleich nach Durchführung der Verhandlung seine Entscheidung.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vollausfertigung.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt behördlicher erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie deren Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Rechtskraft von Besitzstandsauweis und Bewertungsplan sowie des Plans über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden in Wahrheit nicht mehr bestritten; hinsichtlich der Rechtsqualität des Besitzstandsauweises und Bewertungsplans ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Feststellungen zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der vorläufigen Übernahme und deren Erforderlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergeben sich aus den von der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 unwidersprochen getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den nachvollziehbaren Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen D sowie des Operationsleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts; gleiches gilt für den Angleichungsfaktor, wobei die Amtssachverständige ergänzend zur Beurteilung durch die Schätzleute Erhebungen betreffend vergleichbare Kaufvorgänge und dabei erzielte Preise angestellt hat. Der festgelegte Faktor liegt daher im Rahmen.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Aussagen und Einschätzungen auf der fachlichen Ebene nicht bzw. nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

FLG

(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um

(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:

§ 3

Information der Grundeigentümer

Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.

(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:

(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.

(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.

(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.

(1) Die Behörde muß die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:

(2) Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch:

(3) Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln:

(4) Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.

(5) Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.

(6) Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden:

(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(…)

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.

(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.

(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.

(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

§ 20 Anpassung der Geldausgleichung

1. (1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

2. (2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).

(2) In Urkunden über Rechtsgeschäfte, die solche Abfindungsgrundstücke betreffen, sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

(3) Die Abfindungsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber, daß eine Person Eigentümerin bestimmter Abfindungsgrundstücke ist. Bis zur Richtigstellung (Neuanlegung) des Grundbuchs gelten Abfindungsbescheinigungen zum Nachweis des Grundeigentums wie Grundbuchsabschriften (Grundbuchsauszüge).

(…)

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(…)

Agrarverfahrensgesetz

Erlassung von Bescheiden; Beschwerden

§ 7.

(1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 29. (…)

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass weder das AgrVG 1950 noch das AVG den Begriff eines "unzertrennlichen Streitgenossen" im Sinne des § 14 ZPO (unzertrennliche, gebundene Streitgenossenschaft) kennen (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035;

29.09. 2016, Ra 2016/07/0073). Auch im Falle des Miteigentums ist daher davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer für sich berechtigt ist, einen (auch) an ihn ergehenden Bescheid unabhängig von dem oder den anderen Miteigentümer(n) zu bekämpfen. Die Beschwerde der A ist daher zulässig. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 07. November 2022 trotz Hinweises auf § 42 AVG nicht teilgenommen hat bzw. auch sonst keine „Einwendungen“ erhoben hat, da schon nach der Konzeption des Flurbereinigungsverfahrens ein Verlust der Parteistellung durch Präklusion hinsichtlich der Eigentümer von Grundstücken, die ins Verfahren einbezogen wurden, nicht in Betracht kommt.

3.2.2. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in einem Flurbereinigungsverfahren gemäß § 41 FLG die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit gewissen hier nicht entscheidungswesentlichen Änderungen sinngemäß anzuwenden sind.

Das Kommassierungsverfahren (also Zusammenlegungs- und Flurbereinigungs-verfahren) ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, wie dies auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.05.1997, 94/07/0144) zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass jeder Verfahrensstufe eine bestimmte Funktion im Gesamtverfahrensablauf zukommt und die Entscheidungsbefugnis der Behörde jeweils auf das beschränkt ist, was nach den Vorgaben des Gesetzes in dem jeweiligen Verfahrensschritt zu behandeln ist. Das bedeutet auch, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe nicht mehr in die rechtskräftigen Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben (zB VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041).

3.2.3. Im § 22 FLG ist die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraus-setzungen die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen (in der Folge auch: VÜ) anzuordnen, wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Fall Gebrauch gemacht hat. Damit wird jedoch der zu erlassende Flurbereinigungsplan nicht vorweggenommen (vgl. VwGH 22.05.1984, 83/07/0239). Sache des angefochtenen Bescheides ist im Wesentlichen die vorläufige Übernahme (samt Bestimmung des Angleichungsfaktors nach § 20 Abs. 1 FLG), nicht jedoch – was schon aus dem vorläufigen Charakter der Entscheidung nach § 22 Abs. 1 FLG resultiert – die endgültige Flureinteilung. Die Entscheidung hierüber ist dem noch zu erlassenden Bescheid über den Flurbereinigungsplan vorbehalten (vgl. § 41 iVm § 21 leg.cit.); da die im angefochtenen Bescheid behandelte Angelegenheit die Verfügung der vorläufigen Übernahme, nicht jedoch die Entscheidung über die endgültigen Abfindungsansprüche der Beschwerdeführerin war, kann Prüfinhalt des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme sein, also ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FLG gegeben sind oder nicht (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0081).

3.2.4. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FLG erscheinen erfüllt:

Die in den vorangehenden Verfahrensstufen zu erlassenden Bescheide (GMA-Plan, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) sind unbestritten rechtskräftig; soweit die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 lit. b (Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) FLG als nicht gegeben erachtet, weil – ihrer Meinung nach - die Bewertung nicht gesetzmäßig vorgenommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben festgestellt - der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde den Vorgaben der §§ 10 und 12 leg. cit. entspricht, da die einbezogenen Grundstücke ausgewiesen, nach Eigentümern geordnet (§ 10 Abs. 2 leg. cit. ) und mit einer Bewertung versehen sind, sowie eine planliche Darstellung der betroffenen Grundstücke enthalten ist (§ 12 Abs. 1 leg. cit). Da somit der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde den essentiellen Inhalt eines Besitzstandsauweises und Bewertungsplans aufweist, kann keine Rede davon sein, dass dieser nicht erlassen wäre. Eine allfällige Unrichtigkeit der Bewertung, worauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinausläuft, machte diesen Bescheid allenfalls rechtswidrig; das rechtswidrige Zustandekommen eines Bescheides hindert jedoch nicht dessen Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hätte einen allfälligen Fehler der Bewertung zu ihren Lasten mit Beschwerde gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan geltend machen müssen, was aber nicht geschehen ist. Eine allfällige Nichtigkeit, welche das Gericht übrigens nicht zu erkennen vermag, hätte nicht dieses wahrzunehmen, sondern könnte die Nichtigerklärung lediglich durch die Oberbehörde der belangten Behörde erfolgen, worauf jedoch gemäß § 68 Abs. 4 AVG keiner Partei ein Anspruch zukommt. Da eine Nichtigerklärung bislang nicht erfolgt ist, hat das Gericht von der Rechtskraft des Bescheides betreffend den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan auszugehen.

Hinsichtlich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FLG tritt die Beschwerdeführerin, wie die Erörterung im Zuge der mündlichen Verhandlung des Gerichts gezeigt hat, den Annahmen der belangten Behörde im Grunde nicht mehr entgegen. Es gibt auch keinen Zweifel, dass die Mehrzahl der Verfahrens-parteien der VÜ zugestimmt hat (Soweit die Beschwerdeführerin eine Akten-widrigkeit zu erkennen vermeint, liegt diese nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 1 lit. e letzter Satz FLG als zustimmend gilt, wer keine Erklärung abgibt. Bei drei Gegenstimmen von 48 Parteien ist offenkundig, dass das erforderliche Zustimmungsquorum von zwei Drittel erfüllt ist.)

und für diese die Bewirtschaftung im Neustand problemlos möglich sein wird. Allfällige Erschwernisse für einzelne Parteien, so auch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, stellen keinen Hinderungsgrund für die VÜ dar. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings meint, es sollte die VÜ gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. auf das Zusammenlegungsgebiet mit Ausnahme des Bereichs um ihr Abfindungsgrundstück beschränkt bleiben, vermag das Gericht dafür triftige Gründe nicht zu erkennen. Die genannte Gesetzesbestimmung zielt offensichtlich darauf ab, die VÜ für einen Teil des Zusammenlegungsgebietes anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nur auf diesen zutreffen, nicht aber – wie im gegenständlichen Fall – um trotz Zutreffens der Voraussetzungen für die VÜ einen Teilbereich auszunehmen, um für diesen eine andere Neuordnung der Abfindungsgrundstücke zu versuchen. Dies kann nämlich ohnedies im Rahmen der Erlassung des Flurbereinigungsplanes erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die der Beschwerdeführerin allenfalls bis zur Zuweisung einer ordnungsgemäß bewirtschaftbaren, gesetzmäßigen Abfindung entstehenden Nachteile die Zuerkennung eines Ersatzes vorsieht (vgl. § 24a und 26a FLG).

Hinsichtlich des Angleichungsfaktors wurde dessen Rechtswidrigkeit im Ergebnis nicht aufgezeigt. Aufgrund des Gutachtens der Amtssachverständigen hat das Gericht keine Bedenken, den Wert von 8 der Entscheidung zu Grunde zulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass allenfalls noch eintretende Wertänderungen ohnedies noch berücksichtigt werden können, bevor der Geldausgleich bestimmt wird (vgl. § 20 Abs. 2 FLG).

3.2.5. Im Wesentlichen läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung hinaus; dies ist jedoch nicht in diesem Verfahrensstadium, sondern erst in einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Flurbereinigungsplan zulässigerweise geltend zu machen (vgl. zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Informationspflichten der Behörde nach § 3 FLG aufgrund des „Hinzukommens“ der Verlassenschaft bzw. der Erben nach C sei darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtung nach § 3 iVm § 2 Abs. 4 FLG nur auf neu Hinzugekommene in Folge nachträglicher Einbeziehung bezieht; im Falle der Rechtsnachfolge in Bezug auf ein bereits verfahrensgegenständliches Grundstück tritt der Rechtsnachfolger in die Position des Vorgängers ein, sodass sämtliche zugunsten bzw. zulasten des Rechtsvorgängers getroffene Entscheidungen bzw. Zustellungen auch für den Rechtsnachfolger gelten. Das gilt in diesem Zusammenhang übrigens auch für die Verständigung von der beabsichtigten vorläufigen Übernahme und der darüber anberaumten Verhandlung, da diese noch den Miteigentümer C zu seinen Lebzeiten erreicht hatte und die Verlassenschaft während des Verfahrens an seine Stelle getreten ist.

Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bezeichnungen ON *** bzw. ON *** Unrichtigkeiten bzw. Mängel erkennen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass die ON *** die Abfindung der Beschwerdeführerin betrifft (die korrekte vorläufige Abfindungsbescheinigung war dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch angeschlossen); die angesprochene Abfindungsbescheinigung ON *** betrifft demgegenüber die Flurbereinigungsgemeinschaft *** für die gemeinsamen Anlagen. Es scheint daher ein Missverständnis der Beschwerde-führerin vorzuliegen.

Die Behauptung, es seien die Vorgaben der §§ 106 bzw. 108 Abs. 2 FLG hinsichtlich der Abfindungsbescheinigung nicht erfüllt, geht ins Leere, da diese Vorschriften sich nicht auf die Verfügung der vorläufigen Übernahme beziehen, sondern – davon unabhängig – ein Antragsverfahren im Falle von Rechtsgeschäften mit ins Verfahren einbezogenen Grundstücken betreffen; dies um einen Grundverkehr vor der Richtigstellung des Grundbuches zu ermöglichen und Widersprüche mit dem Agrarverfahren zu vermeiden.

3.2.6. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt.

Eine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, da hiermit bereits in der Sache entschieden wird.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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