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LVwG-AV-859/002-2022•LVwG N LVwG-AV-859/002-2022
LVwG-AV-859/002-2022Tribunale amministrativo regionale13 feb 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Parteistellung; Gebäudehöhe; Ortsbild; Verkehrsverhältnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Juni 2022, Zl *** (mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***), betreffend Bestätigung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 14. Jänner 2022 erteilten Baubewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6, 48, 53, 53a NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogen ist der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Juni 2022, Zl. ***, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Jänner 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohneinheiten in ***, ***, auf dem GSt. Nr. ***, EZ *** KG *** erteilt wurde, teilweise abgewiesen und teilweise zurückgewiesen wurde.
1.2. Zu Grunde liegt dem Verfahren der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vom 11. Juni 2021.
1.3. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von diesem Antrag iSd § 21 Abs. 1 NÖ BO unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen mit Schreiben vom 21. Juni 2021, ihm zugestellt am 24. Juni 2021 verständigt.
1.4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2021, bei der Baubehörde eingelangt am 29. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer nachstehende Einwendungen:
Das Ortsbild werde beeinträchtigt;
Die laut Flächenwidmungsplan zulässige maximale Bauhöhe werde um 1,80 Meter überschritten;
Es gäbe 12 Wohneinheiten, aber nur 22 Stellplätze und damit um zwei zu wenig;
Laut Flächenwidmungsplan dürften 12 Wohneinheiten auf dem genannten Grundstück errichtet werden, aber da das Grundstück geteilt worden sei, seien nur sechs zulässig;
Durch die Situierung der Tiefgarageneinfahrt in der *** würde der gesamte Autoverkehr durch diese und die Teichfeldgasse fahren und die Lebensqualität durch Lärm und Gestank beeinträchtigen; außerdem käme es zu Fahrbahnschäden;
Eine Verschiebung des Zebrastreifens sei nicht erforderlich;
Durch das Vorbeifahren der Autos am Kinderspielplatz und das erhöhte Verkehrsaufkommen würden Kinder gefährdet;
Die Tiefgarageneinfahrt sei zu schmal;
Es mangle an Parkplätzen.
In Summe sei das Bauvorhaben zu groß für die Gegend.
1.5. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2022, Zl. *** wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Antragsunterlagen erteilt und festgestellt, dass weder auf dem Bauplatz noch auf einem anderen Grundstück iSd § 66 Abs. 5 und 6 NÖ BO ein Spielplatz errichtet werden könne. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und zweier weiterer Nachbarn wurden explizit ab- bzw. zurückgewiesen.
Begründend würde ausgeführt, dass mit Ausnahme der Bauhöhe die Einwendungen des Beschwerdeführers keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren. Die Gebäudehöhen bei den beiden, dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Fassadenfronten entsprächen der laut Bebauungsplan maximal zulässigen Höhe von 7 Metern bzw. der Umhüllenden iSd § 53a Abs. 2 NÖ BO.
1.6. Mit Berufung datiert 26. Jänner 2022 und bei der Baubehörde eingelangt am 28. Jänner 2022 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, die Gebäudefront sei falsch dargestellt, da eine Gebäudehöhe von 7 Metern nur zwei Stockwerke, nicht aber drei erlaube. Das Gebäude sei um ca. 2,6 Meter zu hoch. Auch dürften nur sechs Wohneinheiten errichtet werden; auch Platz für einen Spielplatz sei vorhanden. Die geplante Anlage stelle einen Plattenbau dar.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 13. Juni 2022, Zl *** wurde die Berufung, soweit in ihr eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe geltend gemacht wird, abgewiesen und soweit sie die zulässige Anzahl von Wohneinheiten, die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes sowie das Vorliegen eines Plattenbaus betraf zurückgewiesen. Auch nach nochmaliger Berechnung der Gebäudehöhe bei den dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Fassadenfronten *** und *** entspreche diese der maximal zulässigen Bauhöhe von 7 Metern bzw. der Umhüllenden.
1.8. Hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohneinheiten bestehe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Berufungsgrund liege aber auch deshalb nicht vor, weil zwar der Flächenwidmungsplan maximal 12 Wohneinheiten pro Grundstück festlege, die Teilung in die Parzellen *** und *** aber zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vollzogen gewesen sei und darum auf jedem der beiden Grundstücke bis zu 12 Wohneinheiten zulässig seien.
Weder die Frage, ob ein Kinderspielplatz auf Eigengrund zu errichten ist, noch jene, ob die Wohnhausanlage einen Plattenbau darstelle, berühre subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
1.9. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 13. Juli 2022 wird neuerlich eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vorgebracht. Aus den im Berufungsbescheid enthaltenen Darstellungen sei deutlich ersichtlich, dass der höchste Punkt des Gebäudes 13 Meter erreiche und die Fassadenfronten *** und *** sieben Meter überstiegen. Dadurch sei die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der (künftig zulässigen) Gebäude des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Es sei auf dem GSt. Nr. *** nur die Errichtung von sechs Wohneinheiten zulässig und nicht von zwölf. Das Bauvorhaben beeinträchtige das Ortsbild erheblich und weiche hinsichtlich Bebauungsdichte und Geschoßflächenzahl gravierend von der Einfamilienhausbebauung der Nachbarliegenschaft ab.
Durch die Bauführung werde es zu einer starken Verkehrszunahme direkt an den Liegenschaften des Beschwerdeführers und dadurch zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Geruch kommen; die zusätzlich erheblichen Schadstoffbelastungen könnten zu gesundheitlichen Problemen führen und damit subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen.
Die bestehende Straße sei nicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen; die Straße sei sehr eng und die Tiefgarageneinfahrt nicht breit genug, um gleichzeitige Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen zu ermöglichen, wodurch erhebliche Staubildung in der *** verursacht werde. Die Verkehrszunahme gefährde auch die in der Gegend wohnhaften Kinder. Letztlich sei die Anzahl der geplanten Parkplätze nicht ausreichend, um den durch die Errichtung der Wohnhausanlage anfallenden Mehrbedarf an Parkplätzen abzudecken.
1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2023, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Der Amtssachverständige hat dort Befund und Gutachten erstattet und in Folge schriftlich ausgeführt. Aus Basis seines Befundes gelangt er zu folgendem Gutachtensergebnis:
Basierend auf dem bautechnischen Befund und der eingefügten Abbildungen kann ausgesagt werden, dass die Gebäudehöhe der Gebäudefronten *** und *** über die sog. Umhüllende nachvollziehbar projektiert wurde. Die dargestellte effektive Höhe befindet sich innerhalb der Umhüllenden. Als Vergleich kann hier bspw. eine Gaupe herangezogen werden. Diese überhöht auch eine zulässige Gebäudehöhe, ist jedoch, wenn sie innerhalb der sog. Umhüllenden situiert wird aus technischer Sicht zulässig. Bei den beiden relevanten Gebäudefronten wurden durch die graue Färbung jene Flächen dargestellt, welche nach Prüfung von Vor- und Rücksprüngen, von Dachschrägen, Terrasseneinschnitten, Treppenhausabzügen, usw. übrigbleiben. Durch Darstellung der Umhüllenden in strichlierter Form, unter Einhaltung von max. 7,0 m an den Randpunkten, max. 45° und einer max. Überhöhung von 6,0 m findet sich die graue Fläche innerhalb der Umhüllenden und ist somit aus technischer Sicht im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten.
[…]
Die beiden relevanten Gebäudefronten sind an der Straßenfluchtlinie projektiert. Im Hinblick auf bestehende, bewilligte Hauptfenster auf Grundstücken der gegenüberliegenden Straßenseite kann aus technischer Sicht aufgrund des geringsten, projektierten Abstandes von 8,485 m keine Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dies resultiert aus der max. effektiven Höhe von 8,32 m in der Gebäudefront *** bei einem Lichteinfall von 45°.
[…]
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass durch den Nachweis der Umhüllenden die Gebäudehöhen aus technischer Sicht nachvollziehbar dargelegt wurden und die im Bebauungsplan festgelegte und zulässige Bebauungshöhe von 7,0 m damit nicht überschritten werden. Weiters kann auch aus technischer Sicht abgeleitet werden, dass keine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern, möglichen Hauptfenstern oder bestehenden Hauptfenstern des Beschwerdeführers durch die Errichtung der relevanten Gebäudefronten entstehen.
2.1. Am 11. Juni 2021 langte seitens der mitbeteiligten Partei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück in ***, ***, EZ ***, Nr. *** bei der Baubehörde ein.
2.2. Dieses Grundstück, EZ ***, Nr. ***, auf das sich das projektierte Bauvorhaben bezieht (nachfolgend auch Baugrundstück) steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften in ***, ***, EZ ***, Nr. *** und ***, EZ ***, Nr. ***.
Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück der mitbeteiligten Partei sind aus dem Grundbuchauszug vom 16. September 2020 sowie aus dem Auszug der Grundstücksdatenbank per NÖ Kartendienst Imap ersichtlich. Letzteres gilt auch für die Grundstücke des Beschwerdeführers.
2.3. Das Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers ist vom Baugrundstück durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 Metern getrennt.
Beweiswürdigung: Dass die Breite der zwischen dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers und dem Baugrundstück liegenden Grundfläche (Verkehrsfläche) mit der Grundstücksnummer *** weniger als 14 Meter beträgt, ist nicht strittig und schon bei Einsichtnahme in den NÖ Kartendienst Imap mittels einfacher Streckenmessung klar erkennbar. Zudem wurde dies auch vom Beschwerdeführer so vorgebracht und ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Nachbarstellung des Beschwerdeführers aus.
2.4. Sämtliche genannten Grundstücke weisen unstrittig die Widmung „Bauland Kerngebiet“ mit dem Zusatz „maximal 12 Wohneinheiten pro Grundstück“ auf. Die Bebauungsdichte für das Baugrundstück beträgt 60%, die höchstzulässige Gebäudehöhe maximal 7,0 Meter. Die Bebauungsweise ist geschlossen.
Beweiswürdigung: Die Flächenwidmung ist nicht strittig und wurde sowohl dem Bescheid der belangten Behörde als auch der Beschwerde gleichermaßen zugrunde gelegt.
2.5. Das auf dem Baugrundstück projektierte Vorhaben besteht in der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohneinheiten. Für die dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers zugewandten Fronten des projektierten Gebäudes (*** und ***) beträgt die Gebäudehöhe jeweils (nicht mehr als) 7 Meter. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zukünftig zulässiger oder bestehender Hauptfenster der Nachbarn ist ausgeschlossen.
Beweiswürdigung: Das genaue Bauvorhaben ergibt sich aus den von der mitbeteiligten Partei mit den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Baubeschreibung vom 02. Juni 2021, dem Einreichplan vom 02. Juni 2021, dem technischen Bericht der D GmbH, der bauphysischen Vorbemessung sowie dem Einzugsflächenplan. Dass die Gebäudehöhe bei den Fronten *** und *** nicht mehr als 7 Meter beträgt, ergibt sich aus den eingereichten Projektunterlagen und hat der beigezogene Amtssachverständige diesen Umstand in mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2023 bestätigt und mit schriftlicher Stellungnahme vom 10. Februar 2023 nochmals näher ausgeführt. Der Abstand von der Baufluchtlinie zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie ergibt sich ebenfalls aus den Projektunterlagen und hat der Amtssachverständige wiederum bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung (bestehender Hauptfenster) ausgeschlossen ist.
3.1. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO lauten:
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
3.2. § 53 Abs. 1 und 2. NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO lautet:
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).
(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.
§ 53a Abs. 2 sowie Abs. 8 erster Satz NÖ BO lautet:
(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf.
Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.
[…]
(8) Bei der Errichtung von Gebäudefronten an oder gegen Straßenfluchtlinien darf die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht beeinträchtigt werden. […]
4.1. Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Bauverfahren seit 11. Juni 2021 anhängig ist, ist auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.
4.2. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (vgl. VwGH 27. Juni 2006, 2005/05/0243, mwN). Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung ist das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauprojekt, nach dem auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten errichtet werden soll.
Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:
4.3. Das Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers ist vom Baugrundstück durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 Metern getrennt, weshalb dem Beschwerdeführer als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO grundsätzlich Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zukommt.
4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152; mwN). Nach der Verständigung vom Bauvorhaben durch die Baubehörde iSd § 21 Abs. 1 NÖ BO vom 21. Juni 2021 (zugestellt am 24. Juni 2021) hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2021 (bei der Baubehörde eingelangt am 29. Juni 2021) rechtzeitig Einwendungen erhoben. Davon ist zumindest jene hinsichtlich der Bebauungshöhe als zulässig zu qualifizieren (siehe sogleich), sodass der Beschwerdeführer seine Parteistellung insoweit nicht verloren hat und beschwerdelegitimiert ist.
Zur Bebauungshöhe:
4.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, werden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO taxativ aufgezählt. Der Beschwerdeführer hat gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben Einwendungen in Bezug auf die Gebäudehöhe erhoben. Diese Einwendungen sind insofern zulässig, da der Beschwerdeführer durch eine allfällige Überschreitung der Bebauungshöhe in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO beeinträchtigt werden kann. Er hat diese Einwendung mit Schreiben vom 27. Juni 2021 rechtzeitig erhoben, sodass er eine diesbezügliche Rechtsverletzung in der nunmehrigen Beschwerde zulässigerweise vorbringen kann.
4.6. Hinsichtlich der Bebauungshöhe wird dem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als die dort genannten Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dienen. Dabei kann ein Nachbar eine Beeinträchtigung der Belichtung nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront erfahren, weshalb er eine Verletzung der Einhaltung der Bebauungshöhe nur hinsichtlich dieser Front geltend machen kann (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020 mit Verweis auf VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259). Daher ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass nur die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Westfronten des geplanten Bauvorhabens (*** und ***) bei der Prüfung einer möglichen Verletzung in seinen subjektiven Rechten zu berücksichtigen sind.
4.7. Gemäß § 53a Abs. 1 NÖ BO muss die Gebäudehöhe der Bebauungshöhe entsprechen. Ausweislich des Flächenwidmungsplans beträgt die Bebauungshöhe (höchstzulässige Gebäudehöhe) des Baugrundstücks 7 Meter.
4.8. Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BO ist die Gebäudehöhe die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront dividiert durch deren größte Breite; sie ist, was der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen übersieht, nicht ident mit dem höchsten Punkt eines Gebäudes bzw. einer Gebäudefront. Die Gebäudehöhe ist an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln (vgl. VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259); relevant sind die dem Nachbarn zugewandten Gebäudefronten (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020). Da die beiden betreffenden projektierten Fronten ausweislich der Feststellungen jeweils der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 7 Metern entsprechen, wird die Bebauungshöhe nicht überschritten. Somit wird der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht in seinem Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung verletzt. Ebenso wenig kommt es zu einer Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster iSd § 53a Abs. 8 NÖ BO.
4.9. Ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt die NÖ BO nicht. Werden die Bestimmungen über die Gebäudehöhe und die sonstigen genannten Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN). Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 liegt durch das Bauvorhaben somit nicht vor.
Zur Anzahl der Wohneinheiten:
4.10. Das gegenständliche Baugrundstück verfügt über die Widmung „Bauland Kerngebiet“ mit dem Zusatz „maximal 12 Wohneinheiten pro Grundstück“. Wurde eine Zahl maximaler Wohneinheiten festgelegt, dürfen gemäß § 16 Abs. 5 NÖ ROG 2014 nicht mehr Wohnungen pro Grundstück errichtet werden.
4.11. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein subjektives Nachbarrecht vorliegt, bestand das gegenständliche Baugrundstück Nr. *** als eigenständiges Grundstück sogar bereits vor Erlassung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde *** im Oktober 2020 (vgl. Grundbuchsauszug vom 16. September 2020). Dass es davor in der Vergangenheit Teil eines ursprünglich bestehenden Grundstücks Nr. *** war, das dann - wie in der Beschwerde behauptet - in zwei Parzellen aufgeteilt worden sei, kann somit nichts daran ändern, dass auf dem Baugrundstück Nr. *** zulässigerweise 12 Wohneinheiten errichtet werden dürfen. Der Zusatz bei der Flächenwidmung lautet auf maximal 12 Wohneinheiten „pro Grundstück“. Das Baugrundstück Nr. *** stellt ein Grundstück in diesem Sinn dar. Somit wird die im Flächenwidmungsplan festgelegte Anzahl von Wohneinheiten nicht überschritten.
Zum Ortsbildschutz:
4.12. Wenn der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das Bauvorhaben ins Treffen führt, ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (vgl. VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097; VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159).
4.13. Dabei ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften – wie hier des Ortsbildschutzes – geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Nachbarn haben nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben ihre rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Ein solches Recht des Nachbarn stellt der Ortsbildschutz jedoch nicht dar, weshalb diese Einwendung unzulässig ist.
Zur Verkehrssituation:
4.14. Soweit der Beschwerdeführer eine Zunahme des Verkehrs und eine dadurch bedingte Belästigung durch Lärm und Geruch durch die geplante Bauführung einwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei ebenso wenig um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd taxativen Auflistung des § 6 Abs. 2 NÖ BO handelt. Bereits § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO bestimmt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Gerade das ist mangels Fertigstellung während der Bauführung (noch) nicht der Fall, sodass Nachbarn während der Bauphase keinen (bauordnungsrechtlichen) Schutz vor Emissionen haben (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 37).
4.15. Auch die Bedenken hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (vgl. VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097), Verknappung von Parkplätzen in der Umgebung bzw. sonstigen verkehrstechnischen Problemen stellen keine in § 6 Abs. 2 NÖ BO genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Nachbarn steht insbesondere kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. In diesem Sinn können die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, mag der Verkehr auch von einem zu bewilligenden Bauvorhaben ausgehen, vom Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101). Insofern der Beschwerdeführer eine zu befürchtende Gefährdung von Menschen durch den Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorbringt, zeigt er schon deshalb keine Rechtverletzung durch die erteilte Bewilligung auf, weil mögliche Gefährdungen von vorbeifahrenden Fahrzeugen mit dem genehmigten Bauvorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152).
4.16. Bezüglich der ins Treffen geführten - angeblich zu geringen - Anzahl an geplanten Stellplätzen ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass § 6 Abs. 2 NÖ BO Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/05/0075).
4.17. Angemerkt sei, dass auch alle anderen mit Schreiben vom 27. Juni 2021 durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen zu anderen Themen, so zur Erhaltung des dörflichen Charakters, zum Zebrastreifen, zur Breite der Tiefgarageneinfahrt, zu befürchteten Fahrbahnschäden auf der öffentlichen Straße keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO betreffen und daher unzulässig sind.
4.18. Da somit lediglich die Einwendung zur Bauhöhe zwar zulässig, aber unbegründet und sämtliche anderen Einwendungen unzulässig sind, hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis stützt sich in seiner Begründung auf die insofern einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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