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LVwG-AV-1000/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1000/001-2023
LVwG-AV-1000/001-2023Tribunale amministrativo regionale13 feb 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Antrag; Mangel; Verbesserungsfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C Wirtschaftstreuhand KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Antrag vom 7. Februar 2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum einer behördlich verfügten Absonderung von 27. Jänner 2022 bis 5. Februar 2022.
1.2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 räumt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die „Rechtswohltat des Parteiengehörs“ ein, ihren Antrag „dahingehend zu modifizieren, dass dieser den Vorgaben von § 32 Abs. 4 EpiG iVm EpiG-Berechnungsverordnung entspricht“. Diese „Ergänzung/Modifizierung [war] innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Vergütungsstelle (***) zu übermitteln“.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2022, ***, wird der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde am 7. Dezember 2022 einen Verbesserungsauftrag mittels RSb-Brief an die Beschwerdeführerin unter Gewährung einer Frist von zwei Wochen versendet habe und für die Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges unter anderem auf die EpiG-Berechnungsverordnung und auf das darin vorgesehene vollständig auszufüllende amtliche Formular hingewiesen habe. Ferner sei im Schreiben vom 7. Dezember 2022 ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass „im Falle von fruchtlosem Verstreichen der Antrag zurück/abzuweisen sein werde“.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin alleine inhaltlich aus, weshalb gegenständlich dem Antrag auf Vergütung stattzugeben gewesen wäre.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 7. Februar 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum einer behördlich verfügten Absonderung von 27. Jänner 2022 bis 5. Februar 2022.
4.2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin die „Rechtswohltat des Parteiengehörs“ eingeräumt. Ein Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG fehlt in diesem Schreiben ebenso wie darauf, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen würde.
4.3. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 12. Dezember 2022 übernommen.
4.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge keine Unterlagen an die belangte Behörde.
4.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung) zurückgewiesen.
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 7. Dezember 2022, dessen Zustellnachweis und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idF BGBl. I 57/2018 lauten:
„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
7.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).
7.2. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005 mwN).
7.3. Gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
7.4. Im vorliegenden Fall formulierte die belangte Behörde ihren Auftrag im Schreiben vom 7. Dezember 2022 wie folgt: „Ihnen wird nun die Rechtswohltat des Parteiengehörs dahin eingeräumt, den Antrag dahingehend zu modifizieren, dass dieser den Vorgaben von § 32 Abs. 4 EpiG iVm EpiG-Berechnungsverordnung entspricht. Die Ergänzung/Modifizierung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Vergütungsstelle (***) zu übermitteln“ [Hervorhebungen nicht im Original].
7.5. Allgemein ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, dass ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nicht die in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 genannten Daten enthält, es sich hierbei grundsätzlich um einen zu verbessernden Mangel handelt (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
7.6. Über etwaige Rechtsfolgen wird alleine unter „Hinweis“ wie folgt belehrt: „Sollten Sie unrichtige Angaben im Antrag machen, so leidet der zu erlassene Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler iSd § 32 Abs. 7 EpiG iVm § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG. Gleiches gilt, wenn Sie unrichtige Beträge im EpiG-Berechnungstool einfügen, indem Sie etwa das EBITDA nicht um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt haben. Zudem müssen bereits erhaltene Vergütungen/Zuschüsse für Dienstnehmer oder etwa aus dem Härtefallfonds angegeben werden (Position 2, 3, 4,… auf Seite 35)“.
7.7. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102). Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301 mwN).
7.8. Wie sich jedoch aus dem Schreiben vom 7. Dezember 2022 ausdrücklich ergibt, handelte es sich hierbei lediglich um die „Rechtswohltat des Parteiengehörs“. Dieses stellt daher keinen wirksamen Verbesserungsauftrag im Sinne des
§ 13 Abs. 3 AVG und der dort geregelten Rechtsfolge der Zurückweisung dar. Dass sich alleine in der „Betrifft“-Zeile die Wendung „Auftrag zur Verbesserung“ befindet, ändert hieran nichts, wird in weiterer Folge doch weder § 13 Abs. 3 AVG zitiert, noch die Rechtsfolge einer nicht fristgerechten bzw. unvollständigen Übermittlung angeführt. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Schreiben vom 7. Dezember 2022 eben nicht (ausdrücklich) darauf verwiesen worden, dass „im Falle von fruchtlosem Verstreichen der Antrag zurück/abzuweisen sein werde“.
Zudem stellt die Möglichkeit der „Ergänzung/Modifizierung“ keine konkrete und unmissverständliche Aufforderung zur Verbesserung dar. Wird ein eingeräumtes „Parteiengehör“ nicht wahrgenommen, berechtigt dies für sich alleine nicht zur Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG.
7.9. Da nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein kann (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005), ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene, zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2022, Zl. *** ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinne VwGH 02.06.2004, 2002/04/0188).
7.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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