LVwG N LVwG-AV-91/001-2023

LVwG-AV-91/001-2023Tribunale amministrativo regionale9 feb 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; Baubewilligung; Bauanzeige;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-91/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.91.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide in ***, ***, und beide vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Oktober 2022, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer vom 08. März 2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Februar 2022, GZ. ***, betreffend Erteilung baupolizeilicher Aufträge gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.02.2022, GZ. ***, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid 18.02.2022, GZ. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer an, die Poolüberdachung in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, abzubrechen bzw. zu entfernen sowie die straßenseitig auf öffentlichem Gut konsenslos errichtete Sockelmauer mit einer Höhe von ca. 50 cm sowie die Grünpflanzen im Bereich des öffentlichen Guts auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, ebenso abzubrechen bzw. zu entfernen, wobei dieser Abbruchauftrag bis spätestens 6 Monate ab Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen sei; die Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung vom 17.01.2022 liege in Kopie bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides (Spruchpunkt I.). Weiters wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von 280,80 Euro zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bezogen auf den Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass eine Poolüberdachung mit einer Gesamthöhe von ca. 2,0 m errichtet worden sei, welche gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle, aber nicht über eine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ BO 2014 verfüge. Auch die konsenslos errichtete Sockelmauer mit einer Höhe von 50 cm sowie die Grünpflanzen im Bereich des öffentlichen Guts auf den Grundstücken Nr. *** und *** würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bzw. ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 darstellen und liege keine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ BO 2014 vor. Aufgrund der Situierung auf öffentlichem Gut könne eine nachträgliche Bewilligung bzw. Kenntnisnahme nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 07.03.2022 das Rechtsmittel der Berufung, in der sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz beantragten.

Begründend führten die Beschwerdeführer darin zusammengefasst aus, dass die Überdachung ein Teil des Pools sei, der an sich gar keiner Bewilligung bedürfe und auch die Poolüberdachung selbst unbestritten bis zu einer Höhe von 1,5 m jedenfalls keiner Baubewilligung bedürfe und eine solche auch im Zeitpunkt der Errichtung nicht bedurft habe. Wenn aber ein Bauwerk an sich keiner Bewilligung bedürfe, sollte dies auch für Teile desselben bzw. Zubehör desselben gelten. Die Überdachung bestehe aus 4 Elementen in einer Breite von jeweils lediglich ca. 2,58 m, wobei nur ein einziges Element an seiner höchsten Stelle die Maximalhöhe von 2 m erreiche, während die anderen Elemente aufgrund ihrer teleskopartigen Struktur an der niedrigsten Stelle deutlich niedriger seien; bei einer Breite von 2,58 m sei die Analogie zu einer Gerätehütte anzuwenden, als „Gebäude“ könne man ein solches Konstrukt nicht bezeichnen. Die Überdachung könne hin und her geschoben werden und sei also mobil, sodass nicht von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gesprochen werden könne. Wesentliches Kriterium sei, dass sie nur zu bestimmten Zeiten aufgebaut werde, sonst aber eine ungehinderte Sonneneinstrahlung ermöglichen solle. Ein mobiles Konstrukt sei kein Gebäude. Die Poolüberdachung werde auch nur in wenigen Monaten des Jahres benutzt und sonst auf eine Länge von 2,50 m zusammengeschoben. Ein „Bauwerk“ bzw. „Gebäude“ liege nicht vor, weil die Überdachung mobil sei, nicht dauerhaft an derselben Stelle bleibe und überhaupt nur zeitlich begrenzt vorhanden sei. Die Sockelmauer und die darauf befindlichen Grünpflanzen würden auf einem Bereich liegen, der ohnedies gemäß der Planung der Marktgemeinde *** in Hinkunft so oder ähnlich gestaltet werde. Eine Entfernung der Sockelmauer und der Grünpflanzen wäre daher nur kurzfristig und wäre sowohl der nunmehrige Aufwand der Beschwerdeführer als auch der künftige Aufwand der Marktgemeinde *** zur „Wiederherstellung“ einer entsprechenden baulichen Einrichtung samt Grünanlage ein unwirtschaftlicher Aufwand, womit ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung vorliege. Abgesehen davon würde durch den aufgetragenen Abbruch der Anlage und deren Entfernung das Ortsbild negativ beeinträchtigt werden, weil die Marktgemeinde *** generell großes Augenmerk auf eine entsprechende Gestaltung des Straßenbildes lege und daher als Kulturgemeinde kein Interesse an negativen Veränderungen einer Straße habe. Der Auftrag habe damit sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die Marktgemeinde *** nur Nachteile, aber keinerlei Vorteile.

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.10.2022, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die konsenslos errichtete Poolüberdachung eine eigene Konstruktion sei, welche mit dem Schwimmbecken nicht in direkter Verbindung stehe. Laut Angaben der Beschwerdeführer sei sie ca. im Jahr 2009 über dem im Jahr 1994 bewilligten Swimmingpool errichtet worden und stelle ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar. Auch wenn die Überdachungskonstruktion zeitweise ineinandergeschoben und verkleinert werden könne und somit nur noch ein Konstruktionsmaß von ca. 2,58 m x 6,0 m erhalte, ergebe das eine überbaute Fläche von ca. 15,48 m². Ein Gebäude sei ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden könne und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten würden.

Die Aufstellung von Schwimmbadabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m seien gemäß § 17 Z 2 NÖ BO 2014, sowie die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m seien gemäß § 17 Z 8 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben. Andere Gebäude, auch kleiner als 10 m² überbauter Fläche, seien, sofern sie nicht als Gerätehütte oder Gewächshaus Verwendung finden, gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig.

Da die konsenslos errichtete Poolüberdachung höher als 1,5 m sei, eine überbaute Fläche von mehr als 10 m² gegeben sei und sie nicht als Gerätehütte oder Gewächshaus Verwendung finde, stelle sie eindeutig gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Eine Baubewilligung liege jedoch nicht vor, sodass der Abbruch anzuordnen gewesen wäre.

Auch die vorgesetzte Sockelmauer mit einer Höhe von 50 cm sowie die Grünpflanzen im Bereich des öffentlichen Guts würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bzw. ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 darstellen und liege keine Baubewilligung bzw. keine Bauanzeige der Baubehörde vor. Derzeit sei der Marktgemeinde *** kein Straßenprojekt zur Straßengestaltung im Bereich des *** bekannt. Die Fahrbahnbreite betrage derzeit weniger als 4,0 m und werde die Straße von Personen- und Lastkraftwagen sowie landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Gegenverkehr befahren. Es sei daher unabdingbar, ein reibungsloses aneinander Vorbeifahren zu gewährleisten. Da die auf öffentlichem Gut errichtete straßenseitige Einfriedung und Bepflanzung eine Behinderung in der Straßenbenützung darstelle, keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige darüber vorliege, habe der Abbruchauftrag erteilt werden müssen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer wiederum durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.11.2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die bescheiderlassende Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens feststellen hätte müssen, welche Maßnahmen im Zusammenhang mit der künftigen Verbreiterung der Straße erforderlich seien und welche Maßnahmen im Rahmen der Straßengestaltung und Gestaltung des Ortsbildes in Betracht kämen. Im Ergebnis hätte sich herausgestellt, dass die gegenständliche Sockelmauer letztlich im Interesse der Allgemeinheit sei, weil sie weder die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs behindere noch sonst wesentliche Interessen der Marktgemeinde verletze, wohl aber für eine positive Gestaltung des Ortsbildes wichtig sei.

Hinsichtlich der Poolüberdachung sei nicht das Ausmaß der Beeinträchtigung ermittelt, sondern nur dessen höchster Punkt festgestellt worden, ohne ein Verhältnis der – vergleichsweise – geringfügigen Verletzung der NÖ Bauordnung zum tatsächlich zulässigen Baukörper zu ermitteln. Im Durchschnitt habe die Poolüberdachung jedenfalls eine Höhe von unter 1,5 m, womit sie bewilligungsfrei sei. Die Höhe der Überdachung verringere sich in die Richtung der beiden Randbereiche und habe überdies nur die vorderste der insgesamt 4 Elemente eine Höhe von rund 2,0 m, während die folgenden Elemente um je rund 10 cm tiefer liegen würden, sodass das vierte Element nur mehr eine Höhe von etwa 1,6 m habe. Schließlich sei ein Element nur 2 m lang. Wenn die Überdachung des etwa 8 m langen Pools zusammengeschoben sei, habe das Objekt daher bei einer Poolbreite von 4 m nur mehr eine Grundfläche von etwa 8 m². Die Behörde hätte daher richtigerweise auch diese Feststellungen an Ort und Stelle treffen und die entsprechende Sachverhaltsfeststellung in die Überlegungen einbeziehen müssen.

Unter Verweis auf das Berufungsvorbringen werde zudem nochmals ausgeführt, dass die Überdachung ein Teil des Pools sei, der an sich gar keiner Bewilligung bedürfe und auch die Poolüberdachung selbst unbestritten bis zu einer Höhe von 1,5 m jedenfalls keiner Baubewilligung bedürfe und eine solche auch im Zeitpunkt der Errichtung nicht bedurft habe. Wenn aber an ein Bauwerk an sich keiner Bewilligung bedürfe, sollte dies auch für Teile desselben bzw. Zubehör desselben gelten. Die Überdachung bestehe aus 4 Elementen in einer Breite von jeweils lediglich ca. 2,58 m, wobei nur ein einziges Element an seiner höchsten Stelle die Maximalhöhe von 2 m erreiche, während die anderen Elemente aufgrund ihrer teleskopartigen Struktur an der niedrigsten Stelle deutlich niedriger seien; bei einer Breite von 2,58 m sei die Analogie zu einer Gerätehütte anzuwenden, als „Gebäude“ könne man ein solches Konstrukt nicht bezeichnen. Die Überdachung könne hin und her geschoben werden und sei also mobil, sodass nicht von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gesprochen werden könne. Wesentliches Kriterium sei, dass sie nur zu bestimmten Zeiten aufgebaut werde, sonst aber eine ungehinderte Sonneneinstrahlung ermöglichen solle. Ein mobiles Konstrukt sei kein Gebäude. Die Poolüberdachung werde auch nur in wenigen Monaten des Jahres benutzt und sonst auf eine Länge von 2,50 m zusammengeschoben. Ein „Bauwerk“ bzw. „Gebäude“ liege nicht vor, weil die Überdachung mobil sei, nicht dauerhaft an derselben Stelle bleibe und überhaupt nur zeitlich begrenzt vorhanden sei.

Wesentliche Merkmale des Pools bzw. dessen Überdachung seien daher nicht berücksichtigt worden und sie überdies das Ermittlungsverfahren mangelhaft, weil diese angeführten Umstände für die Entscheidung maßgeblich seien. Dazu komme, dass gemäß § 17 Z 8 NÖ BO 2014 die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb des vorhandenen Bauwichs zulässig sei und die Poolüberdachung bei einem Zusammenschieben aller Elemente lediglich eine Grundfläche von 8 m² und eine Höhe von maximal 2 m in Anspruch nehme. Der Bescheid hätte sich also darauf beschränken müssen, dass die Überdachung nur insoweit unzulässig sei, als die Grundfläche von auseinandergezogenen (geöffneten) Elementen die Fläche von 8 m² überschreite.

Die Sockelmauer und die darauf befindlichen Grünpflanzen würden auf einem Bereich liegen, der ohnedies gemäß der Planung der Marktgemeinde *** in Hinkunft so oder ähnlich gestaltet werde, wie dies die Beschwerdeführer bereits vorgenommen hätten. Eine Entfernung der Sockelmauer und der Grünpflanzen wäre daher nur kurzfristig und wäre sowohl der nunmehrige Aufwand der Beschwerdeführer als auch der künftige Aufwand der Marktgemeinde *** zur „Wiederherstellung“ einer entsprechenden baulichen Einrichtung samt Grünanlage ein unwirtschaftlicher Aufwand, womit ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung vorliege.

Abgesehen davon würde durch den aufgetragenen Abbruch der Anlage und deren Entfernung das Ortsbild negativ beeinträchtigt werden, weil die Marktgemeinde *** generell großes Augenmerk auf eine entsprechende Gestaltung des Straßenbildes lege und daher als Kulturgemeinde kein Interesse an negativen Veränderungen einer Straße habe. Der Auftrag habe damit sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die Marktgemeinde *** nur Nachteile, aber keinerlei Vorteile.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.12.2022, hg. eingelangt am 03.01.2023, legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Bauakt zur Entscheidung vor.

Im Rahmen dieses Schreibens wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nochmals der bisherige Verfahrensgang dargelegt und ergänzend zusammengefasst ausgeführt, dass bei der am 17.01.2022 stattgefundenen Überprüfung der Liegenschaften die errichtete Poolüberdachung, die vorgesetzte Einfriedungsmauer und diverse Grünpflanzen auf öffentlichem Gut festgestellt worden wären. Auf Wunsch der Parteien sei die dabei aufgenommene Niederschrift zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden, eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ergangen. Die Poolüberdachung, die vorgesetzte Sockelmauer und die Grünpflanzen würden eindeutig bewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Bauvorhaben darstellen, es liege jedoch keine Baubewilligung und keine Bauanzeige vor. Derzeit und auch in naher Zukunft seien seitens der Marktgemeinde *** im Bereich des *** kein Straßenprojekt zur Straßengestaltung in Planung. Die Fahrbahnbreite betrage weniger als 4,0 m und werde die Straße von Personen- und Lastkraftwagen befahren, sodass unabdingbar sei, ein reibungsloses aneinander Vorbeifahren zu gewährleisten. Die auf öffentlichem Gut errichtete straßenseitige Einfriedung und Bepflanzung stelle eine Behinderung der Straßenbenützung dar, sodass mangels Baubewilligung und Bauanzeige der Abbruchauftrag zu erlassen und die Berufung abzuweisen gewesen wäre.

In der daraufhin von den Beschwerdeführern dazu ergänzend ergangenen Stellungnahme vom 11.01.2023 brachten diese vor, dass sie die wesentlichen Teile der Stellungnahme der Baubehörde bestreiten, soweit es sich nicht um die schlichten Beschreibungen und Eigentumszuordnungen der Grundstücke handle. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und bei der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt und in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind seit 1992 je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, welches die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist. Dieses Grundstück grenzt in nördlicher Richtung an die schmale Grundstücksparzelle Nr. *** der EZ ***, KG ***, an, welche ihrerseits nördlich an das Grundstück Nr. *** je der EZ ***, KG ***, angrenzt; eben diese beiden Grundstücke stehen im Eigentum der Marktgemeinde ***.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05.05.1995 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Swimmingpools auf eben deren Grundstück erteilt und wurde der Swimmingpool in weiterer Folge auch zunächst konsensgemäß errichtet. Im Jahre 2009 wurde von den Beschwerdeführern auf eben diesem Swimmingpool zusätzlich eine vom damaligen Bewilligungsverfahren nicht mitumfasste Poolüberdachung im Ausmaß von ca. 6,0 x 10,0 m mittels Schienen auf der bestehenden Schwimmbeckenumrandung aufgesetzt. Diese Poolüberdachung besteht aus 4 Elementen mit einer Länge von jeweils ca. 2 m und einer Höhe zwischen ca. 1,6 m und 2 m, die ineinander verschoben werden können, um bei Schönwetter das Schwimmbecken öffnen zu können. Eine baubehördliche Bewilligung für diese Poolüberdachung wurde bislang nicht erteilt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.04.1980 wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer die Errichtung einer Einfriedung auf deren Grundstück zu den Grundstücken Nr. *** und *** je der KG *** hin baubehördlich bewilligt, dies mit der Auflage, dass die straßenseitige Einfriedung eine maximale Höhe von 1,2 m aufweisen darf. Auch diese Einfriedung wurde zunächst konsensgemäß errichtet. In weiterer Folge wurde allerdings zusätzlich in diesem Bereich innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin eine weitere Sockelmauer mit einer Höhe von ca. 50 cm südlich dieser bewilligten Einfriedung und auch schon teilweise auf öffentlichem Gut errichtet und wurden in diesem Bereich auch diverse Grünpflanzen gesetzt, sodass eine Terrassierung entstand. Für diese ergänzenden Arbeiten liegt keine baubehördliche Bewilligung und keine Bauanzeige bei der Baubehörde I. Instanz auf.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und die Lage dieser Grundstücke zueinander, den Inhalt der bestehenden baubehördlichen Bewilligungen, den Bestand und die Situierung der ergänzend errichteten Sockelmauer samt Bepflanzung sowie das Fehlen der angesprochenen baubehördlichen Bewilligungen und Bauanzeigen, ist insgesamt im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, hier insbesondere aus der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 17.01.2022 und aus den im Bauakt erliegenden Fotos und Plänen, weiters aus dem offenen Grundbuch und aus dem dazu auch im Einklang stehenden eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer.

Was die Größe der Poolüberdachung betrifft, wurde in eben der angesprochenen Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 17.01.2022 festgehalten, dass eben diese ein Grundflächenausmaß von ca. 6,0 x 10,0 m aufweist. Dies steht auch im Einklang mit den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Fotos des Pools bzw. der Überdachung und den handschriftlich eingetragenen Dimensionen; das eingetragene Flächenmaß von 8 x 4 m bezieht sich augenscheinlich nur auf die Wasseroberfläche des Pools, die Überdachung selbst reicht jedoch darüber hinaus bis zur Umrandung des Pools, sodass die festgehaltene Größe von ca. 6,0 x 10,0 m entgegen des Beschwerdevorbringens augenscheinlich richtig ist.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 70 Abs. 1, 14 und 16 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.“

§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“

§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014:

„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

(…)

b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

(…)“

§ 17 Z 2 und 8 NÖ BO 2014:

„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;

(…)

8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;

(…)“

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, RO 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblich Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für den solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

Mit 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung der § 35 NÖ Bauordnung 1996) anhängig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Gegenständlich handelt es sich aktenkundig um ein seit November 2021 anhängiges baupolizeiliches Verfahren, weswegen für das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zumindest teilweise die hier verfahrensgegenständlichen Objekte schon vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 errichtet bzw. aufgestellt wurden, eben die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.

Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach

§ 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass weder für die verfahrensgegenständliche Poolüberdachung noch für die verfahrensgegenständliche Einfriedung bestehend aus einer Sockelmauer und aus Grünpflanzen eine baubehördliche Bewilligung bzw. eine Bauanzeige vorliegt, sodass die Anwendung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 in Frage kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.

Sehr wohl ist jedoch – dies auch bezugnehmend auf das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführer – im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.

Gemäß § 17 Z 2 NÖ BO 2014 ist unter anderem die Herstellung von Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m bewilligungs, anzeige- und meldefrei. Eben diese gesetzliche Bestimmung fand sich auch bereits im § 17 Z 2 NÖ BauO 1996. Aus eben diesem Umstand, dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Frage einer Notwendigkeit der Baubewilligung und/oder Bauanzeige bezüglich Schwimmbeckenabdeckungen vornahm, erschließt sich zwingend, dass diese Beurteilung eben in Bezugnahme auf Schwimmbeckenabdeckungen losgelöst von der Frage der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht in Bezugnahme auf das Wasserbecken selbst vorzunehmen ist und auch schon vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 war. Der von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, wonach bei einer Bewilligungs- und Anzeigefreiheit des Pools selbst auch zwingend von einer solchen bezüglich der Poolüberdachung auszugehen sei, ist somit verfehlt. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 17 Z 2 NÖ BO 2014 bzw. NÖ BauO 1996 in diesem Zusammenhang sinnwidrig und stellt im Gegenteil eben diese Bestimmung nicht auf das Schwimmbecken selbst und dessen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht ab.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Poolüberdachung ein Flächenmaß von ca. 6,0 x 10,0 m aufweist, aus 4 zusammenschiebbaren Elementen von je 2 m Länge und zwischen 1,6 m und 2 m Höhe besteht und auf der Poolumrandung mittels Schienen aufgesetzt ist.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf der Neubau von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung, wobei gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 als Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden gilt, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Die gegenständliche Poolüberdachung ist unbestritten ein oberirdisches Bauwerk – bedarf doch dessen fachgerechte Herstellung unzweifelhaft ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen – mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, zumindest Sachen zu schützen. Die Poolüberdachung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht „mobil“; sie ist vielmehr fix mit der Poolumrandung verbunden und lediglich in sich zusammenschiebbar, nicht eben jedoch als Ganzes verschiebbar. Eben diese 4 Elemente der Poolüberdachung sind auch wiederum unbestritten statisch miteinander verbunden, sodass in rechtlicher Hinsicht von einem Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen ist.

Grundsätzlich ist eben die Neuerrichtung eines Gebäudes nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Die bereits angesprochene Ausnahmeregelung des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 kommt deshalb nicht zu tragen, da die Höhe der Poolüberdachung 1,5 m überschreitet. Diese Überschreitung betrifft nach dem eigenen (diesbezüglich auch etwas widersprüchlichen) Vorbringen die gesamte Poolüberdachung. Doch selbst wenn nur ein Element von dieser Höhenüberschreitung betroffen wäre, würde dies – zumal eben von einem Bauwerk auszugehen ist, an der Bewilligungspflicht nichts ändern. Soweit sich des Weiteren die Beschwerdeführer auf die (allenfalls analoge) Anwendung der Bestimmung des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 berufen, ist festzuhalten, dass zum Einen die Poolüberdachung als Gesamtes, aber auch nur in Bezugnahme auf ein einziges Element, die überbaute Fläche von 10 m² überschreitet und zum anderen diese Bestimmung ausdrücklich auf Gerätehütten und Gewächshäuser auf einem Grundstück im Bauland abstellt; beide diese Voraussetzungen liegen gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und auch unbestritten nicht vor.

Im Ergebnis ist daher von einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Poolüberdachung sowohl zum jetzigen Zeitpunkt nach der NÖ BO 2014 als auch zum Errichtungszeitpunkt nach der NÖ BauO 1996 auszugehen, wobei gleichzeitig jedoch ebenso unbestritten eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt.

Soweit Einfriedungen als bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 anzusehen sind, unterliegen diese der Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014; diese Bestimmung entspricht jener des § 14 Z 2 NÖ BO 1996 (zumindest ein möglicher Widerspruch zum Ortsbild ist diesbezüglich offenkundig). Sofern Einfriedungen keine baulichen Anlagen sind, jedoch gegen öffentliche Verkehrsflächen innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gerichtet sind, handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014; diese Bestimmung entspricht jener des § 15 Z 17 NÖ BauO 1996.

Es kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob von einer baulichen Anlage – die wohl hinsichtlich der Sockelmauer vorliegen wird – auszugehen ist oder nicht, zumal unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und auch unbestritten weder eine baubehördliche Bewilligung noch eine Bauanzeige hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung bestehend aus der Sockelmauer und der Grünpflanzen vorliegt.

Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Errichtung dieser Einfriedung in dieser Form im Interesse der Allgemeinheit liege und die Marktgemeinde *** ohnehin auch selbst im Rahmen einer kurz bevorstehenden Sanierung ähnliche oder gleichartige Bebauungen vornehmen würde. Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass die damit angesprochenen und auch ausgesprochenen Grundsätze einer Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung keine Kriterien dafür sind, ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben als konsensgemäß anzusehen und von einem Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 abzusehen, abgesehen davon, dass diesen von den Beschwerdeführern angesprochenen Plänen seitens der Marktgemeinde *** aktenkundig widersprochen wird. Für wen ein konsenslos errichtetes Bauwerk Vorteile und Nachteile hat, ist kein Kriterium für die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag zu ergehen hat. Ausschlaggebend ist einzig die Frage des Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung.

Sämtliche verfahrensgegenständlichen Bauwerke sind sohin konsenswidrig, aufgrund dessen ein Baugebrechen vorliegt und im Ergebnis der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen war. Insgesamt war somit die Anordnung der Abbruchaufträge nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war lediglich eine angemessene neue Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung ist zweifellos unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruchs der Baulichkeiten nachkommen zu können.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführer unterbleiben, zumal der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem standen einem Entfall einer Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte Europäischen Union entgegen. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer im Beschwerdeverfahren ergangenen Stellungnahme lediglich vorbringen, dass auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und „bei der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt“ werde, blieben die Beschwerdeführer ein Vorbringen schuldig, aus welchen Gründen nicht bereits in der Beschwerde und/oder in der ergänzenden Stellungnahme ein allfälliges weiteres Vorbringen erstattet wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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