LVwG N LVwG-AV-63/001-2023

LVwG-AV-63/001-2023Tribunale amministrativo regionale2 feb 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Inhalt; Bindung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-63/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.63.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.11.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 in Höhe von EUR *** als verspätet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.11.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ihre Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 über EUR *** eingebracht habe. Die Dienstnehmerin sei für den Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 behördlich abgesondert gewesen.

Die behördliche Absonderungsmaßnahme habe entsprechend dem Akteninhalt mit Ablauf des 15.12.2021 geendet. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG müsse der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht. Dies gelte gemäß § 50 Abs. 29 EpiG jedoch nur für jene Fälle, bei welchen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17.03.2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht worden sei. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 07.11.2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.12.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Antrag fristgerecht am 17.01.2022 an die *** gesendet worden sei. Es werde nicht als gerechtfertigt angesehen, den Anspruch auf Entschädigung zu verlieren, nur weil der Antrag von der *** mit einer Zeitverzögerung von 10 Monaten an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weitergeleitet worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin von der *** umgehend eine Rückmeldung erhalten, dass der Antrag direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einzubringen sei, wäre fristgerecht gehandelt worden. Es wurde ersucht, den Fall dennoch zu bearbeiten und einen positiven Bescheid zuzusenden.

Mit Schreiben vom 03.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 17.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum ihrer behördlich verfügten Absonderung vom 03.12.2021 bis 15.12.2021 in der Höhe von insgesamt € *** ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt ab:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weist Ihren Antrag, eingelangt am 07.11.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 in Höhe von EUR *** als verspätet ab.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 07.11.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ihre Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 über EUR *** eingebracht habe. Die Dienstnehmerin sei für den Zeitraum von 03.12.2021 bis 15.12.2021 behördlich abgesondert gewesen.

Betreffend die Dienstnehmerin, wohnhaft in ***, ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 3.12.2021, Zl. ***, ihre Absonderung aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 02.12.2021 bis einschließlich 16.12.2021 angeordnet.

Am 17.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 03.12.2021 bis 15.12.2021 in Höhe von € ***. Dieser Antrag wurde seitens des Magistrates mit E-Mail vom 7.11.2022 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt.

Aus dem von der Beschwerdeführerin mittels Formular samt Beilage gestellten Antrag vom 17.01.2022, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Absonderung der betroffenen Dienstnehmerin von 03.12.2021 bis 15.12.2021 gemäß § 32 EpiG einen Gesamterstattungsbetrag in der Höhe von insgesamt € *** beantragt hat.

4. Erwägungen:

Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen konkreten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält einen von der Beschwerdeführerin am 17.01.2022 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.

Das die Entscheidungspflicht begründende Begehren – also eine Vergütung in Höhe von insgesamt € *** ist für die belangte Behörde bindend und kann von dieser nicht eigenständig und beliebig modifiziert werden (vgl. LVwG-AV-1749/001-2021 vom 16.11.2021).

Die Behörde modifizierte den Antrag allerdings eigenständig auf einen Betrag von € ***, indem sie den Antrag in dieser Höhe als verspätet abwies. Offenbar entnahm die Behörde die Antragshöhe fälschlicherweise aus dem Begleitmail der Beschwerdeführerin vom 17.01.2022, wobei dieser Betrag nur als Berechnungsbasis für Abgaben bei der Sonderzahlung angeführt wurde.

Wenn die belangte Behörde das von ihr eigenständig abgeänderte Antragsbegehren abweist, so spricht sie allerdings über einen Antrag ab, der in dieser Form schlichtweg nicht existiert.

Da die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014; 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).

Die belangte Behörde war insofern zur Entscheidung über einen (so) nicht gestellten Antrag unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben. Die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag am 17.01.2022 (aufgrund des Absonderungszeitraums offenbar rechtzeitig) bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde, sodass die Anwendung des § 50 Abs. 29 EpiG zu prüfen sein wird.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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