LVwG N LVwG-AV-362/001-2022

LVwG-AV-362/001-2022Tribunale amministrativo regionale31 gen 2023

Regest

Auskunftsrecht; Staatsbürgerschaft; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltungsinteresse; Datenschutz; personenbezogene Daten;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-362/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.362.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 3. März 2022, Zl. ***, betreffend Auskunftspflicht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ersuchte um folgende Auskunft:

„Ich bitte um die Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter _43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11. abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde.“

Mit E-Mail vom 24. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zu deren Anfrage mit, dass er nach Weiterleitung des Auskunftsbegehrens vom Bundesminister für Inneres an das Amt der NÖ Landesregierung (vgl. zu den vorangegangenen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 2020, Ra 2020/01/0239, und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, W211 2224730-1) das Auskunftsbegehren zu Staatsbürgerschaften im öffentlichen Interesse aus den Jahren 2014 und 2015 aufrecht halte und um entsprechende Auskunft gemäß NÖ Auskunftsgesetz ersuche. Er trete im Verfahren als Privatperson auf.

1.2. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik zu verleihen sei. Es werde somit nicht auf die berufliche Tätigkeit, sondern auf die besonderen Leistungen des Verleihungswerbers abgestellt. Falls erwünscht, könne Auskunft darüber gegeben werden, auf Grund welcher Leistungen die Verleihungen erfolgt seien.

Mit E-Mail vom 24. Jänner 2022 änderte der Beschwerdeführer seine Anfrage ab und begehrte Auskunft über die Leistungen, die zu Verleihungen der Staatsbürgerschaft geführt hätten. Unter einem erinnerte er an die Übermittlung der Namen der Personen. Er wies darauf hin, dass er plane, die durch seine Anfrage erhobenen Informationen im Rahmen seines Engagements mit dem Verein „B“ zu verwenden, aufzubereiten und zu veröffentlichen, um so zu einer öffentlichen Diskussion beizutragen. Unter einem stellte er im Sinne von § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, sollte die belangte Behörde der Meinung sein die Auskunft verweigern zu müssen.

1.3. Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Jahr 2014 sieben Personen die Staatsbürgerschaft auf Grund sportlicher Leistungen und fünf Personen auf Grund wissenschaftlicher Leistungen verliehen worden seien. Im Jänner 2015 seien keine Verleihungen auf der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 6 StbG vorgenommen worden. Dem Ersuchen um Bekanntgabe der Namen dieser Personen könne nicht entsprochen werden.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2022 verweigerte die belangte Behörde die Bekanntgabe der Namen. Begründend führte sie unter Hinweis auf den Motivenbericht zum NÖ Auskunftsgesetz – zusammengefasst – an, dass bei der Erteilung von Auskünften, die sich auf eine Person beziehen, grundsätzlich zurückhaltend vorzugehen sei. Da der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheit entgegenstehe, dürfe die Auskunft nicht erteilt werden. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus Gründen der Zuständigkeit behoben habe, könne nicht geschlossen werden, der Verwaltungsgerichtshof teile die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht. Es liege somit zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Entscheidung vor. In der Folge ist die belangte Behörde den im Verfahren vorgebrachten Argumenten entgegengetreten, es bestehe ein erhöhtes Risiko der unlauteren Einflussnahme bzw Korruption, und ist einem Generalverdacht der Korruption in Verfahren nach § 10 Abs. 6 StbG entgegengetreten. Nach Ansicht der belangten Behörde treffe es nicht zu, dass die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse ihrer Namen hätten. Wenn auch grundsätzlich manche einer breiten Öffentlichkeit bekannt sein könnten, treffe dies nicht auf alle zu. Jedenfalls Personen, denen die Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistungen verliehen worden sei, seien vermutlich in einschlägigen Fachkreisen, aber mit Sicherheit nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei schlichtweg falsch zu glauben, dass es sich hier um Personen handeln würde, die ohnehin im Rampenlicht stehen würden. Die Bekanntgabe ihrer Namen ohne ihr Einverständnis würde somit besonders schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzen. Seit dem Jahr 2017 veröffentliche das Bundesministerium für Inneres die Namen der Personen, denen die Staatsbürgerschaft im Staatsinteresse verliehen werde, auf dessen Homepage, sofern eine ausdrückliche Zustimmung der Personen dazu vorliege. Im Übrigen sei eine öffentliche Debatte auch möglich, ohne die Namen der Personen zu kennen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Mit Schreiben vom 6. April 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Auskunftsgesetzes und verwies auf das (vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2020, W211 22247301, demzufolge ein allgemeines Interesse an Daten von Personen bestehe, denen nach § 10 Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, und keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung vorliegen würden. Obwohl er kein Journalist sei, seien die Abwägungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Informationsfreiheit auch auf seine Anfrage anzuwenden, da er als Generalsekretär des „B“, das sich für Transparenz in Politik und Verwaltung engagiere, mit seiner Anfrage die Rolle eines sogenannten social watchdog erfülle. Dass er das Verfahren als Privatperson führe, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Das überwiegende öffentliche Interesse am Zugang zur Information gründe darin, dass Personen, die eine Staatsbürgerschaft auf Basis von § 10 Abs. 6 StbG erhalten haben, Leistungen im besonderen Interesse der Republik erbringen würden. Wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft schon aufgrund von Verdiensten um die Republik erfolge, sei davon auszugehen, dass der Souverän auch wissen dürfe, wer sich angeblich um ihn verdient gemacht habe. Eine Erteilung der beantragten Auskunft sei notwendig, um eine öffentliche Diskussion darüber führen zu können, welche Leistungen im Interesse der Republik die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG rechtfertigten. Weiters sei es von großer Bedeutung, dass Bürger:innen derartige Entscheidungen nachvollziehen, bewerten und einordnen könnten. Transparenz und öffentliche Nachvollziehbarkeit seien erforderlich. Es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass es zu Interessenskonflikten, unlauterer Einflussnahme oder Korruption kommen könne. Auf Medienberichte, in denen die Verleihung von Staatsbürgerschaften nach § 10 Abs. 6 StbG als korruptes System beschrieben wurden, wurde ebenso wie auf eine „Part of the Game – Affäre“ und auf Unternehmen, die den Eindruck erwecken könnten, die Staatsbürgerschaft sei für eine reiche Elite käuflich, verwiesen. Eine Auskunftsverweigerung verunmögliche jegliche öffentliche Kontrolle politischer Entscheidungen. Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft.

Der Beschwerdeführer beantragte eine Entscheidung in der Sache, wonach die beantragte Auskunftserteilung zur Gänze zu gewähren sei, in eventu eine Entscheidung in der Sache, dass die beantragte Auskunftserteilung zu gewähren sei, soweit keine Versagungsgründe vorliegen würden, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

1.5. Der Beschwerdeführer begehrt somit – soweit im Rahmen dieses Verfahrens relevant – Auskunft über die Namen jener Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 von der NÖ Landesregierung wegen besonderen Interesses der Republik (§ 10 Abs. 6 StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.

2014 wurde von der NÖ Landesregierung zwölf Personen wegen besonderen Interesses der Republik (§ 10 Abs. 6 StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. 2015 erfolgten keine Verleihungen wegen besonderen Interesses der Republik (§ 10 Abs. 6 StbG) durch die NÖ Landesregierung.

Die belangte Behörde verfügt über die begehrten Informationen (Namen).

Der Beschwerdeführer hat die Anfrage im eigenen Namen gestellt. Er hat der belangten Behörde mitgeteilt, dass er im Verfahren als Privatperson auftritt. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereins „B“.

Im Zeitraum 2011 bis 2016 liegen Medienberichte über die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG vor. In diesen Berichten wird auch auf die Verurteilung eines Politikers hingewiesen („Part of the Game – Affäre“). Im Nationalrat wurde 2018 eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung betreffend „Geheimniskrämerei bei der Vergabe von Staatsbürgerschaften“ gerichtet (1634/J). Dazu liegt eine Antwort vor (1617/AB).

Seit 2017 werden auf der Homepage des Bundeskanzleramtes jene Ministerratsbeschlüsse veröffentlicht (mit Anführung der Namen), mit denen diese bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt (sofern die Betroffenen ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt haben).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklich vorgelegten Verwaltungsakt, sie wurden nicht bestritten.

3. Rechtslage:

3.1. Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

in Sachen

zuständig:

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

das Amt der Landesregierung als Behörde

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

die Bezirkshauptmannschaft

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

der Magistrat

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

6.

in allen übrigen Fällen

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

3.2. § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lautet:

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“

4. Erwägungen:

4.1. Der Beschwerdeführer begehrt Auskunft über die Namen jener Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 von der NÖ Landesregierung wegen besonderen Interesses der Republik (§ 10 Abs. 6 StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung auf § 5 Abs. 1 Z 2 des NÖ Auskunftsgesetzes gestützt. Nach dieser Bestimmung darf die Auskunft verweigert werden, wenn ihrer Erteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Begründend hat die belangte Behörde auch noch angeführt, dass unter anderem Personen – möglicherweise Konventionsflüchtlinge – betroffen sein könnten, die im Falle einer Veröffentlichung ihrer Nahmen eine Gefährdung in bzw. durch ihren ursprünglichen Heimatstaat zu befürchten hätten, es müsste daher jede einzelne Person von der Behörde kontaktiert und diesbezüglich befragt werden. Dies stehe im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Z 5 des NÖ Auskunftsgesetzes.

4.2. Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2. April 2021, Ro 2021/01/0010).

Bei den Namen von natürlichen Personen und deren Verknüpfung mit der Tatsache, dass die österreichische Staatsangehörigkeit gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden ist, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, da dies Informationen sind, welche sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht (vgl. Thiele/Wagner, DSG2 § 1 DSG Rn 16).

4.3. Nach § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches (VwGH 18. August 2017, Ra 2015/04/0010). Der Name einer Person als Mittel für den Ausdruck der persönlichen Identität betrifft ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Art. 8 Rn 39; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR zu Namen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zuletzt EGMR 17. Jänner 2023, Appl 19475/20 [Künsberg Sarre/Österreich] mwH). Auch Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit können in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. EGMR 22. Dezember 2020, Appl 43936/18 [Usmanov/Russland]).

Der Schutz personenbezogener Daten ist aber nicht absolut. Vielmehr ist ihre Verarbeitung, zu der auch die Erhebung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung zählen (Art.4 Z 2 DSGVO), dann zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art.6 Abs.1 lit f DSGVO). Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung hängt daher davon ab, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden gegenüber dem gegenläufigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen besteht. Um welche konkreten Interessen es sich handelt, hat im Zuge des Auskunftsverfahrens der Auskunftswerber initiativ darzulegen.

4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle die Informationen haben, um – wie festgestellt – die Öffentlichkeit zu informieren. Dieses Interesse überwiegt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung von Informationen ihres Privatlebens (Staatsangehörigkeit). Da somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an der Auskunftserteilung die Interessen der Personen, denen die Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, an der Geheimhaltung nicht überwiegen, steht der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen und die Verweigerung der Auskunft erfolgte zu Recht.

4.5. Daran vermag auch der Hinweis auf Art. 10 EMRK nichts zu ändern: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (VwGH 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083).

Art. 10 Abs. 1 EMRK begründet aber keine generelle Verpflichtung des Staates, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren (VfGH 4. März 2021, E 4037/2020). Der EGMR hat zum Verhältnis von Art. 8 EMRK und Art. 10 EMRK vielmehr klargestellt, dass auch Verpflichtungen des Staates bestehen, für einen angemessenen Schutz des Privatlebens zu sorgen. In diesem Zusammenhang muss etwa zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte etwa über Politiker in der Ausübung öffentlicher Funktionen bzw. „absolute Personen der Zeitgeschichte“ beitragen können, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer „Privatperson“ eine grundlegende Unterscheidung getroffen werden (EGMR 24. Juni 2004, Appl 59320/00, Hannover/Deutschland). Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält die Liste der Namen jener Personen, denen im Jahr 2014 die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diese Liste Einsicht genommen. Keine der Personen, denen im Jahr 2014 die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden ist, rechtfertigt eine Vorgangsweise, wie es der EGMR für „Politiker in der Ausübung öffentlicher Funktionen“ bzw. „absolute Personen der Zeitgeschichte“ dargestellt hat.

4.6. Ein Recht auf Zugang zu Informationen ist nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des EGMR dargelegten Kriterien im Einzelfall zu beurteilen (EGMR 28. November 2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes/Österreich, Appl 39534/07; EGMR 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Appl 18030/2011; EGMR 8. Oktober 2019, Szurovecz/Ungarn, Appl 15428/16; vgl. dazu VfGH 4. März 2021, E 4037/2020, vgl. zu den Kriterien näher VwGH 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083). Für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu (nicht öffentlichen) Informationen nach Art. 10 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR zunächst der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens sowie die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens relevant.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Veröffentlichung von Namen zur Debatte betreffend Korruptionsprävention und Nachvollziehbarkeit bei der Verleihung von Staatsbürgerschaften beitragen kann. Aus den hg. Feststellungen folgt jedoch, dass bereits – insbesondere in den Jahren 2011 bis 2018 – eine öffentliche Diskussion stattgefunden hat, deren Bogen sich von behaupteter „Geheimniskrämerei“ über eine sogenannte „Part of the Game – Affäre“ bis hin zur Veröffentlichung von Namen mit Zustimmung der Betroffenen durch das Bundeskanzleramt spannt. Zwar würde die Bekanntgabe der Namen die Diskussion allenfalls bereichern, ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf die bereits sehr breit geführte Diskussion nicht essentiell. In diese Überlegungen fließt auch ein, dass staatliche Stellen (Bundeskanzleramt) bereits im Internet Informationen zur Verfügung gestellt haben (vgl. EGMR 18. Februar 2021, Appl 2703/12, Georgian Young Lawyers‘ Association [keine Offenlegung von Namen]). Die Offenlegung sämtlicher Namen erweist sich demnach zur Durchführung der öffentlichen Diskussion als nicht notwendig.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, eine Auskunftsverweigerung verunmögliche jegliche öffentliche Kontrolle politischer Entscheidungen, übersieht er, dass zwar Rechtsakte politischer Entscheidungsträger grundsätzlich dem Zugang zu (nicht öffentlichen) Informationen unterliegen (EGMR 18. März 2021, Appl 23897/10, Yuriy Chumak/Ukraine), aus Art. 10 EMRK ein allgemeines Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden aber nicht ableitbar ist. Die Überprüfung sämtlicher individuell konkreter Rechtsakte auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 StbG durch die Öffentlichkeit ist kein Zweck, der gemäß Art. 10 EMRK einen Zugang zu Informationen eröffnen würde.

Der Schutzbereich des Art. 10 EMRK ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht eröffnet. Es besteht somit kein Recht nach Art. 10 EMRK auf Zugang zu den begehrten Informationen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK, die kumulativ vorliegen müssen, nicht weiter einzugehen. Es kann somit insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines social watchdog erfüllt (vgl. EGMR 16. April 2019, Rebechenko/RU, Appl 10257/2017, zu einem Blogger mit 2 000 Followern, der allerdings auch ein Video veröffentlicht hat, das von 80 000 Personen gesehen wurde).

5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Das Informationsersuchen wurde einzelfallbezogenen beurteilt, das ist im Allgemeinen nicht revisibel.

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