LVwG N LVwG-AV-117/001-2023

LVwG-AV-117/001-2023Tribunale amministrativo regionale30 gen 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Zuständigkeit; Weiterleitung; Frist;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-117/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.117.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) „eingelangt am 21.09.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich seines Dienstnehmers B, geb. ***, [Anm.: in der Folge: Dienstnehmer] für den beantragten Zeitraum von 23.03.2022 bis 30.03.2022 in Höhe von EUR *** als verspätet ab[gewiesen]“.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 30. März 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gelte in jenen Fällen als rechtzeitig, in denen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17. März 2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 21. September 2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2022 Beschwerde.

In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2022 keinen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht habe und die Begründung des angefochtenen Bescheides daher falsch sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am 28. Mai 2022 – unter Angabe des „Kennzeichens, welches ihre als Zuständige Behörde ausweist“ –, einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges mittels eines Online-Formulars eingebracht. Es müsse sich scheinbar um einen EDV-Fehler seitens der Behörde handeln, weil der Antrag innerhalb der dreimonatigen Frist eingebracht worden sei.

2.2. Mit Schreiben vom 04. Jänner 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Feststellungen:

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2022, Zl. ***, wurde der Dienstnehmer aufgrund des Verdachts seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 23. März 2022 abgesondert. Der Dienstnehmer war bis einschließlich 30. März 2022 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk ***. Der Dienstnehmer war in diesem Zeitraum beim Beschwerdeführer (Dienstgeber) beschäftigt.

3.2. Am 28. Mai 2022, um 11:46:51 Uhr, brachte der Beschwerdeführer mittels Online-Formular einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend ihren Dienstnehmer für den Zeitraum 23. März 2022 bis 30. März 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ein.

3.3. Durch Weiterleitung der Bezirkshauptmannschaft Baden am 21. September 2022 langte der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG an diesem Tag bei der belangten Behörde ein.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers. Gemäß diesem im Verwaltungsakt einliegenden OnlineFormular wählte der Beschwerdeführer eindeutig die „BH Baden“ als „zuständige Behörde“ aus, wodurch der Antrag bei dieser Behörde eingebracht wurde. Das Datum der Weiterleitung dieses Antrags von der Bezirkshauptmannschaft Baden an die belangte Behörde sowie das dortige Einlangen ergeben sich übereinstimmend aus dem Datum der Protokollierung dieses Antrags bei der belangten Behörde sowie aus den elektronischen Details des Vergütungsaktes (Prozess), worin das Abtretungsdatum von der Bezirkshauptmannschaft Baden die belangte Behörde ausgewiesen ist. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am bezeichneten, im Bezirk *** gelegenen Ort sowie dessen Beschäftigung beim Beschwerdeführer als Dienstgeber erweisen sich überdies als unstrittig, zumal sowohl der Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2022, Zl. ***, betreffend die Absonderung des Dienstnehmers als auch die Lohn/Gehaltsabrechnungen von Februar bzw. März 2022 dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG beigefügt waren.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder

Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

5.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daraus klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. hierzu umfassend VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005 und die in diesem Beschluss dargelegte Entstehungsgeschichte der Regelung).

6.3. Gemäß den oben getroffenen wurde der Dienstnehmer von der belangten Behörde an der bezeichneten Adresse im Bezirk *** abgesondert. Es ist daher gemäß der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt) die für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG örtlich zuständige Behörde.

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag mittels eines Online-Formulars am 28. Mai 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden und damit bei einer örtlich unzuständigen Behörde ein.

6.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. auch VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0453).

Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.06.1999, 98/17/0348).

Um Härtefälle im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütungen des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2022 eine Ausnahmeregelung getroffen: Gemäß § 49 Abs. 4 leg.cit. gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Diese Regelung ist gemäß § 50 Abs. 29 leg.cit. allerdings nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Mit dieser Regelung wurde daher der zeitliche Anwendungsbereich der in § 49 Abs. 4 EpiG vorgesehenen Begünstigung (gegenüber § 6 AVG) bis einschließlich 17. März 2022 (Tag der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzblattes) begrenzt.

6.5. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kommt die Anwendung der in § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG vorgesehenen Ausnahmeregelung für vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, da der Antrag bei der unzuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Baden) erst am 28. Mai 2022 – und damit nach dem 17. März 2022 – eingebracht wurde.

Die Weiterleitung des Antrags an die belangte – zuständige – Behörde erfolgte daher gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der belangten Behörde am 21. September 2022 war die dreimonatige Frist zur Antragstellung gemäß § 32 EpiG, welche mit der Aufhebung der behördlichen Maßnahme (siehe die oben getroffenen Feststellungen) zu laufen begann, jedenfalls schon abgelaufen.

6.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges bei der (zuständigen) belangten Behörde am 21. September 2022 war demnach der Vergütungsanspruch bereits erloschen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

6.7. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher zu Recht abgewiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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