LVwG N LVwG-AV-1402/001-2022

LVwG-AV-1402/001-2022Tribunale amministrativo regionale25 gen 2023

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Sicherung; Ausführungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; Bescheid; Abänderung; Mehrparteienverfahren;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1402/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1402.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Oktober 2022, ***, betreffend die Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn km *** der ***-Strecke *** - ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 5. April 2022, ***, hat die hier belangte Behörde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in Bahn km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in den Quadranten I und III gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EisbKrV 2012 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den Quadranten II und IV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV 2012 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu sichern ist.

1.2. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 beantragte die A AG die Verlängerung der Ausführungsfrist bis Januar 2023. Begründend wurde ausgeführt, dass u.a. auf dieser Eisenbahnkreuzung die Geschwindigkeit auf der Schiene herabgesetzt wurde, um eine nicht technische Sicherung zu erhalten. Dieses Herabsetzen der Geschwindigkeit tritt mit Fahrplanwechsel 2022/23 in Kraft. Um in der Zwischenzeit die Langsamfahrstellen zu minimieren und damit die Mehrbelastung für den Triebfahrzeugführer zu mindern, wurde um Verlängerung der Ausführungsfrist bis Jänner 2023 ersucht.

1.3. Zum vorangeführten Schreiben holte die belangte Behörde über einen Amtssachverständigen eine eisenbahntechnische Stellungnahme ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2022 aus, dass aus eisenbahntechnischer Sicht kein Einwand gegen die beantragte Verlängerung bestehe.

1.4. Zum unter Punkt 1.2. angeführten Schreiben holte die belangte Behörde weiters eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 aus, dass der Verlängerung der Ausführungsfrist bis Jänner 2023 Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere § 3 EisbAV) grundsätzlich bereits deshalb entgegenstehen, weil dadurch die mangelnde Hörbarkeit der Schienenfahrzeuge prolongiert werde.

1.5. Aus einem im Akt aufliegenden Schriftverkehr vom 13. Oktober 2022 zwischen der belangten Behörde und der A AG geht präzisierend hervor, dass diese eine Verlängerung der Ausführungsfrist bis 31. Januar 2023 anstrebte.

1.6. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2022, ***, mit dem sie die mit drei Monaten ab Rechtskraft festgesetzte Ausführungsfrist bis zum 31. Januar 2023 verlängerte. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Relevante zusammengefasst –aus, dass sich der unter Punkt 1.2. genannte Verlängerungsantrag auf die rechtskräftig festgesetzte Ausführungsfrist im unter Punkt 1.1. angeführten Bescheid beziehe, weshalb dem Ansuchen aufgrund § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegenstehe. Daher stelle sich die Frage, ob der Antrag nicht als Anregung auf ein amtswegiges Vorgehen gemäß § 68 Abs. 2 AVG anzusehen sei. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG lägen vor, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden sei. Im Falle der A AG verbessere die Verlängerung der Ausführungsfrist bis 31. Januar 2023 ohne Zweifel deren Rechtsstellung. Beim Arbeitsinspektorat handle es sich dagegen um ein staatliches Organ, dem subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts nur dann zukommen würden, wenn der jeweilige Materiengesetzgeber dies vorsehe. Das Eisenbahngesetz räume dem Arbeitsinspektorat aber keine derartigen Rechte ein, sodass ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid auch nicht darin eingreifen könne. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. November 2022. Darin wird – unter ausführlicher Erläuterung des Rechtsstandpunktes – u.a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, da es unzutreffend sei, dass im vorliegenden Falle ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid in die materiellen Rechte nicht eingreifen könne und die Beschwerdeführerin keine materiellen Einwendungen erheben könne. Weiters wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet, da § 3 Abs. 1 EisbAV nicht berücksichtigt worden und die Leistungsfrist angesichts der nur geringfügig durchzuführenden Einzelleistungen unangemessen sei.

Die Beschwerde beantragt daher primär, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In eventu wird beantragt, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der mangelnden Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale zu ergänzen, die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis zu setzen und ihr Parteiengehör zu wahren und den angefochtenen Bescheid dem ergänzten Ermittlungsergebnis und dem Parteiengehör entsprechend abzuändern.

1.8. Mit Schreiben vom 10. November 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde samt zugehörigem Akt zur Entscheidung darüber vor.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die A AG und die Stadtgemeinde *** am 6. Dezember 2022 über die Beschwerde in Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte die A AG mit, dass Sofortmaßnahmen u.a. an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durchgeführt worden seien. Gemäß dem ursprünglichen Bescheid seien Langsamfahrstellen mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h am Standort des erforderlichen Sichtpunktes aufgestellt worden. Diese Langsamfahrstellen seien ab Ende November sofort gültig gewesen und seien bis zum Inkrafttreten des neuen Fahrplanes 2022/2023 am 11. Dezember 2022 verhängt worden. Mit dem neuen Fahrplan sei das neue VzG gemäß Bescheid auf der Bahnstrecke *** - *** in Kraft. Der Stellungnahme sei auch eine Fotodokumentation beigefügt worden.

2.3. Ansonsten langte keine weitere Stellungahme bei Gericht ein.

3. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und können insoweit als unstrittig angesehen werden. Die Beschwerde tritt dem festgestellten Sacherhalt nicht entgegen.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

(VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten (auszugsweise):

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des

AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes

– AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem

dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24.

[…]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren

einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen

Kostenersparnis verbunden ist.“ […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten (auszugsweise):

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Inhalt und Form der Bescheide

[…]

§ 59.

[…]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68.

[…]

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht

erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in

Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden

Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) idF BGBl. I Nr. 231/2021 lautet (auszugsweise):

„Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 idF BGBl. II Nr. 216/2012 lauten (auszugsweise):

„Verpflichtung zur Sicherung

§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) idF BGBl. I Nr. 61/2021 lauten (auszugsweise):

„Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen

1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,

2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),

5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und

6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.

[…]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

[…]

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.“

5. Erwägungen:

5.1. Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes:

Im Rahmen der ihm gemäß § 27 VwGVG eingeräumten Prüfungsbefugnis ist das Verwaltungsgericht befugt (und auch verpflichtet), Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. So hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung insbesondere nicht nur auf die vom Beschwerdeführer angegebenen gesetzlichen Bestimmungen zu stützen (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 27 Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at) und die dort wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Auf der Grundlage dieses Maßstabes ist zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Befugnis in § 68 Abs. 2 AVG Gebrauch machte, auch wenn die eingebrachte Beschwerde darauf nicht ausdrücklich abgezielt hat.

5.2. Anwendung der Befugnis in § 68 Abs. 2 AVG:

Nach § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die durch einen rechtskräftigen, sodann gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition darf nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH vom 24. Februar 2005, 2004/11/0215). Belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden können daher nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (vgl. VwGH vom 27. Mai 2014, 2011/10/0197).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren würde durch den Bescheid vom 25. Oktober 2022 die Rechtsstellung der die Verlängerung der rechtskräftig festgesetzten Ausführungsfrist anregenden A AG in terminlicher Hinsicht – wie unstrittig feststeht – verbessert werden. Dies war ohne Zweifel auch die Intention der Eingabe der A AG vom 7. Juni 2022.

Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausschließt, muss es sich zudem um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1968, 1903/67; VwGH vom 21. September 1988, 88/10/0071). Wenn daher in einem Mehrparteienverfahren neben dem Antragsteller nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen (vgl. VwGH vom 22. März 1993, 93/10/0033, betreffend die Rechtsposition des Steiermärkischen Landesumweltanwaltes).

5.3. Parteistellung im Verfahren betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach dem EisbG:

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist in weiterer Folge zu klären, ob hier ein Mehrparteienverfahren vorliegt und im Näheren welchen natürlichen oder juristischen Personen im Verfahren betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nun konkret eine Parteistellung zukommt. Darüber trifft das EisbG aber weder in § 49 Abs. 2 noch an sonst an einer Stelle eine konkrete Aussage.

Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht zu dieser Frage hervor, dass dem Eisenbahnunternehmen im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG eine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2006, 2006/03/0111). Selbiges ist hier die Adressatin des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde wird hingegen vom zuständigen Arbeitsinspektorat geführt. Dieses ist gemäß § 3 Abs. 1 ArbIG zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen. Dem Arbeitsinspektorat kommt Parteistellung gemäß § 12 ArbIG – als Organpartei – zu. Aufgabe von Organ- oder Formalparteien im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen daher nicht zu (vgl. VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0150, bzw. VwGH vom 25. Juli 2003, 2002/02/0281). Da sich die "Rechte" der Beschwerdeführerin als Organpartei sohin auf die ihr eingeräumten prozessualen Befugnisse beschränken, können ihr aus Bescheiden keine Rechte im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen (vgl. VwGH vom 22. März 1993, 93/10/0033). Daraus folgt, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Organpartei der Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG alleine nicht entgegensteht.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020, G 179/2019, ausgesprochen, dass auch der „Träger der Straßenbaulast“ in Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG eine Parteistellung hat.

Als Träger der Straßenbaulast (im Sinne des § 48 EisbG) ist – so der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Judikatur – jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsgenscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat (vgl. VwGH vom 8. Februar 2021, Ro 2020/03/0044).

Die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung wird auf Höhe Bahn km *** von einer Gemeindestraße gequert. In Ermangelung von (bekannten) andersgelagerten Vertragsverpflichtungen ist hier die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast zu betrachten, da Bau- bzw. Umbauarbeiten kraft NÖ Straßengesetz 1999 ihr obliegen bzw. sie auf ihrem Grund jedenfalls den hier zu sichernden Schienenverkehr zu dulden hat. Aus diesem Grunde erwachsen hier der Stadtgemeinde *** subjektive Rechte im Sicherungsverfahren und kommt ihr im Sinne des § 8 AVG ebenfalls eine Parteistellung zu.

5.4. Ergebnis:

Im Ergebnis liegt infolge der Parteistellungen des Eisenbahnunternehmens sowie der Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast ein Mehrparteienverfahren im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde daher keine Aufhebung von Amts wegen auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 AVG vornehmen dürfen, weshalb sie im Ergebnis ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastete.

In rechtlicher Hinsicht hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden. Es stand bereits aufgrund des Akteninhalts fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Weiters hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, G 179/2019, eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend gegeben, als dass die auf diese Entscheidung folgenden Erkenntnisse (vgl. VwGH vom 8. Februar 2021, Ro 2020/03/0044; VwGH vom 5. April 2022, Ra 2022/03/0073, u.a.) von der früheren, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung im Sicherungsverfahren von Eisenbahnkreuzungen abweichen (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2006, 2006/03/0111, VwSlg 17029 A/2006).

Aus diesem Grunde wird die ordentliche Revision im vorliegenden Fall zugelassen.

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