LVwG N LVwG-M-61/001-2022

LVwG-M-61/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 gen 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Umweltrecht; Überprüfungsbefugnis; Grundstück; Betretung; Hindernis; Zutritt;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-61/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.61.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Abteilung Anlagerecht des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung – zurechenbar der Landeshauptfrau von Niederösterreich -, betreffend das Aufzwicken der Kette zum Öffnen und Betreten des Grundstücks ***, KG ***, zu Recht erkannt.

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und die Zerstörung der Kette durch ein Organ der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Abfallrechtsbehörde, Abteilung ***, am 6.10.2022 zur Öffnung der Liegenschaftseinfahrt für das Grundstück ***, KG ***, für rechtswidrig erklärt.

2. Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin als Rechtsträger der unterlegenen Partei gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass Beamte der Abfallrechtsbehörde am 5.10.2022 betreten hätten. Sie habe dies von Mietern dieser Fläche erfahren. Bei einem Telefonat mit dem leitenden Beamten von 9:32 Uhr bis 9:45 Uhr habe sie der Behörde ihre Kooperation angeboten. Am 5.10.2022 seien insgesamt neun Fahrzeuge von Mietern durch die Abfallrechtsbehörde vor Ort verschrottet worden. Am 6.10.2022 sei die Behörde wiedergekommen. Diesmal sei die Liegenschaft mit einer Kette versperrt gewesen. Jeder Mieter habe den Code gekannt. Es sei auch der Mieter C vor Ort gewesen und habe er angeboten das Tor zu öffnen. Während Herr C sich auf dem Weg befand, habe der Leiter der Amtshandlung ihm mitgeteilt, dass er sich nicht mehr beeilen müsse, da die Kette bereits durch Zerstörung eines Kettengliedes geöffnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zerstörung in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt worden.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 23.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen D, C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

3. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer *** in der KG ***. Sie hat Teile der Liegenschaft vermietet. Am 5.10.2022 erschien die belangte Behörde und betrat das Grundstück. Nach einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin gab diese an, zu kooperieren. Der Vorort befindliche Mieter C fungierte dabei als Auskunftsperson und schloss daraus die belangte Behörde er sei der Platzwart. Gegen Mittag des 5.10.2022 wurden die Arbeiten der belangten Behörde eingestellt. Eine Verständigung ob eine weitere Kontrolle erfolgen wird, bzw. wann mit einer solchen zu rechnen sei, gab es nicht. Am 6.10.2022 stand die belangte Behörde ohne Vorankündigung vor der nunmehr versperrten Liegenschaft. Ohne Kontakt mit der Eigentümerin aufzunehmen, zerstörte die belangte Behörde die Kette um die Liegenschaft betreten zu können.

Beweiswürdigung:

Unstrittig war, dass es vor der Kontrolle keine Ankündigung der Behörde gab. Ebenso widersprach die Behörde der Aussage des Zeugen C nicht, wonach die belangte Behörde am 5.10.2022 bereits zu Mittag ihre Kontrolle beendete. Eine Verständigung für die weitere Kontrolle am 6.10.2022 gab es nicht. Die belangte Behörde versuchte auch nicht am 6.10.2022 mit der Liegenschaftseigentümerin in Kontakt zu treten, obwohl ihr die Telefonnummer bereits vom Vortag bekannt war. Ebenfalls ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D, dass er als Behördenvertreter nicht nach dem Öffnen der Türe gefragt hat, sondern die Antwort – Herr C habe keinen Schlüssel mitbekommen hat – und daraufhin beschlossen hat, dass die Kette zerstört wird. Der Umstand, dass es sich um ein Zahlenschloss gehandelt hat, hätte der Behörde auffallen müssen. Ein Fragen nach dem richtigen Code für das Schloss wäre jedenfalls zumutbar gewesen. Insgesamt erwies sich die Aussage der Beschwerdeführerin als sehr glaubwürdig und nachvollziehbar. So duldete sie vorerst alle Maßnahmen seitens der Behörde und wurde sie lediglich über einen wachsamen Mieter von den Vorgängen verständigt.

4. Rechtslage:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ist in einem solchen Verfahren die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

In der Sache:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts geht das Verwaltungsgericht – ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vergleichbaren Verfahren LVwG-M-4-2016 – von der Qualifikation des Betretens der Liegenschaft und Zerstörens der Kette welche das Tor geschlossen hielt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus. Dem liegt zwingend die Annahme zugrunde, dass es an einer entsprechenden Zustimmung der Beschwerdeführerin fehlte.

Davon ausgehend ist fragen, ob die seitens der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage, konkret § 75 Abs. 4 AWG 2002 eine solche Maßnahme (zwangsweises Betreten der Liegenschaft) zu tragen vermochte oder nicht.

Dieser Bestimmung zufolge sind, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, unter anderem die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Liegenschaften zu betreten, zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch ein Vertreter dieser Person erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

Vorweg fällt auf, dass der genannten Bestimmung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Setzung von Befehls- und Zwangsakten fremd ist (vgl. demgegenüber etwa § 4 Abs. 4 ArbIG bzw. § 36 TSchG). Sowohl dieser Umstand als auch die Zwecksetzung der Norm, mithin die bloße Kontrolle und nicht die Gefahrenabwehr, sprechen ebenso wie die Verwaltungsübertretung des § 79 Abs. 1 Z 10 AWG 2002 und die ausdrückliche Bezugnahme auf Zwangsmaßnahmen in § 82 Abs. 5 AWG 2002 dafür, dass ein Widerstand des Betroffenen nicht mit Zwang gebrochen werden darf, sondern diesen lediglich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht (i.d.S. Hauer, in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 [2004] § 75 Anm. V.4.; Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 23). In Entsprechung gleichartiger Fallkonstellationen, namentlich der strukturell gleichartigen Bestimmung des § 338 GewO 1994 (vgl. dazu N.Raschauer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO [2015] § 338 Rz 13) ist der Zutritt zur Liegenschaft daher in den genannten Fällen erforderlichenfalls im Wege der Vollziehungsverfügung sicherzustellen. Findet folglich ein Betreten im Wege unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der genannten Bestimmung keine Deckung, erweist sich die Maßnahme bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig und war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden.

Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch Befehls- und Zwangsgewalt tragen würde, erweist sich das Vorgehen im konkreten Fall auch insoweit als rechtswidrig, als das einschreitende Organ verpflichtet wird, den Liegenschaftseigentümer oder seinen Vertreter grundsätzlich vor, spätestens aber beim Betreten der Liegenschaft hier von zu verständigen. Soweit die belangte Behörde insoweit darauf verweist, dass diese Verpflichtung zufolge des 3. Satzes dieser Bestimmung nur nach „Tunlichkeit“ bestehe, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem 4. Satz des § 75 Abs. 4 AWG 2002, wonach die Verständigung bei Gefahr im Verzug und Unerreichbarkeit des Eigentümers bzw. seines Vertreters auch nachträglich erfolgen kann, dass Untunlichkeit i.S.d. des Gesetzes ausschließlich in dieser Fallkonstellation anzunehmen ist, etwa auch dann, wenn durch die Verständigung die Kontrolle vereitelt werden könnte (Hauer, in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 [2004] § 75 Anm. V.6.). Dass vorliegend eine solche Fallkonstellation vorlag, mag ebenso wenig erkannt zu werden wie allfällige Hindernisse, die einer vorangehenden Kontaktierung eines Verfügungsberechtigten entgegengestanden wären. Namentlich ist es vor dem Hintergrund des Gesetzes unerheblich, ob der Betroffene mit der Kontrolle hätte rechnen müssen oder nicht, sondern hätte ausschließlich die vorherige Zustimmung zum Betreten der Liegenschaft durch einen Berechtigten von der Einhaltung der gegenständlichen Vorschrift entbunden. Dass eine solche aber nicht vorlag, ergibt sich aus dem Sachverhalt. So wurde seitens der belangten Behörde nicht einmal behauptet, dass am 6.10.2022 ein Versuch unternommen wurde, mit der Eigentümerin in Kontakt zu treten. Zumal daher beim Betreten der Liegenschaft auch die das Prozedere betreffenden Bestimmungen des § 75 Abs. 4 AWG 2002 nicht eingehalten wurden, erweist sich die gesetzte Maßnahme auch insoweit als rechtswidrig und war sie demnach nach § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.

Letztlich wäre jedoch auch bei einer rechtzeitigen Verständigung der Eigentümerin der Liegenschaft vor dem Zerstören der Kette noch zu hinterfragen, ob die Eigentümerin nicht den Code des Zahlenschlosses bekannt gegeben hätte. Hier wäre eine vorherige Androhung der Zerstörung der Kette jedenfalls als gelinderes Mittel zu bevorzugen und erst bei Verweigerung der Herausgabe des Zahlencodes und Androhung der Folgen mit der Zerstörung der Kette vorzugehen.

5. Zur Kostenfrage:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Im konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihm – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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