LVwG N LVwG-AV-616/001-2022

LVwG-AV-616/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 gen 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Konsens; Bauwerk; Stellplatzanlage; Asphaltbefestigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-616/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.616.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 27. April 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2022, GZ.: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 16. September 2021, GZ: ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch des Asphaltbelages eines Fahrweges auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, auf eine Länge von ca. 150 m und eine Breite von ca. 3 m ***, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle inneliegend der EZ ***, KG ***.

Seitens der Baubehörde wurde anlässlich eines Augenscheins am 24. Oktober 2021 festgestellt, dass der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorhandene Fahrweg mit einer Asphaltdecke versehen wurde.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 16. September 2021, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** vorgenommene Befestigung des Fahrweges mit einem Asphaltbelag binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Die Befestigung des Fahrweges stelle eine bauliche Anlage dar, für welche eine Baubewilligungspflicht bestehe. Da für die Asphaltierung des Fahrweges keine Baubewilligung vorliege, sei der Abbruch aufzutragen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 16. September 2021 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Der Fahrweg bestehe bereits seit vielen Jahren und stelle die einzige Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken dar. Entgegen den Ausführungen im Bescheid sei der Weg aber nicht geschottert, sondern mit verdichtetem Abbruchmaterial ausgeführt gewesen. Hinsichtlich der Entwässerungsthematik habe sich im Vergleich zum alten Weg nichts geändert. Für das Asphaltieren eines bestehenden und mit verdichtetem Asphaltbruch beschichteten Weges sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht erforderlich. Es handle sich um eine bestehende Straße, die ohne weitere kraftschlüssige Verbindung flach auf den darunterliegenden Untergrund aufgelegt worden sei. Es handle sich daher nicht um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung, weshalb ein diesbezüglicher Abbruchauftrag rechtswidrig sei. Beantragt wurde die Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2022, GZ.: ***, wurde dieser Berufung gegen den Bescheid vom 16. September 2021, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch des Asphaltbelages des bestehenden Fahrweges auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Abbruch binnen 2 Monaten ab Rechtskraft vorzunehmen.

Bei der Asphaltierung des Fahrweges handle es sich um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014, da es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Es handle sich um ein Bauwerk, das kein Gebäude sei, somit eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014. Es sei daher von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Weder anlässlich der Errichtung noch nach der Fertigstellung sei um Baubewilligung angesucht worden, im Bauakt liege für die Asphaltierung des Fahrweges keine Baubewilligung auf. Die Erlassung des Abbruchauftrages sei zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2022 richtet sich die nunmehrige fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A vom 27. April 2022.

Der Stadtrat habe in der Begründung die Darstellung des Sachverhaltes korrekt zusammengefasst. Auf die vorgebrachten Argumente sei jedoch rechtlich nicht eingegangen worden.

Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt, dass kein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung vorliege, weshalb ein diesbezüglicher Abbruchauftrag rechtswidrig sei. Beantragt wurde die Aufhebung des Abbruchauftrages.

Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörden der Stadtgemeinde *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Juni 2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen; …

§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

Für das gegenständliche Objekt, in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid als Befestigung des Fahrweges mit einem Asphaltbelag bezeichnet, liegt unbestritten keine Baubewilligung vor. Verfahrensgegenständlich ist dementsprechend nicht der Abbruch des Fahrweges, sondern neu hergestellten Asphaltdecke.

Die Baubehörden der Stadtgemeinde *** haben den auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 gestützt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).

Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH 29.9.2015, Ra2015/05/0045).

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages konsensfähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.

Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein allenfalls erforderlicher Baukonsens vorliegt oder nicht.

Die gegenständliche Asphaltbefestigung weist nach den unbestrittenen Feststellungen der Behörde eine Länge von ca. 150 m und eine Breite von ca. 3 m auf.

Zur Herstellung einer Befestigung bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere um die erforderliche Festigkeit, Haltbarkeit sowie das notwendige Gefälle zur Ableitung von Niederschlagswässern zu gewährleisten, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH 2003/05/0043).

In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH 91/10/0007).

Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass alleine schon das Eigengewicht der Befestigung für den erforderlichen Kraftschluss sorgt.

Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch das Vorliegen einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist auf das Erkenntnis des VwGH 2006/05/0152, worin vom Gerichtshof für eine Stellplatzanlage für 6 Fahrzeuge, deren Untergrund als befestigte Fläche aus Betonpflastersteinen in der Größe von 8 cm, die auf einem Sandbett verlegt werden, die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird (vgl. auch VwGH 2000/05/0509, 94/06/0105).

Auch ein asphaltierter Parkplatz ist - weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind - als "bauliche Anlage" anzusehen (vgl. 99/10/0185, 2012/10/0001). Eine Wegeanlage ist als bauliche Anlage zu qualifizieren (VwGH 2005/05/0180, 2007/05/0248).

Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage bedürfte einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014.

Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine Baubewilligung für die zuletzt durchgeführten Baumaßnahmen nicht vorliegt. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Anordnung des Abbruches des neuerrichteten Asphaltbelages des Fahrweges gemäß § 35 Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung wird ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruchauftrag obsolet (VwGH 2009/06/0052).

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.

Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte davon abgesehen werden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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