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LVwG-AV-1360/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1360/001-2022
LVwG-AV-1360/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 gen 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, C und D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. September 2022, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.09.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 die Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B seien binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass – wie sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.07.2022, ***, ergebe – der Beschwerdeführer am zuvor genannten Tag gegen 19:55 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l, den PKW Suzuki EY, Kennzeichen ***, gelenkt habe, wobei sich auf dem Rücksitz ein Jagdgewehr befunden habe, nachdem er sich auf dem Weg zur Pirsch befunden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und dem dortigen Mitführen einer Waffe in alkoholisiertem Zustand und dem Mitführen einer geladenen Schusswaffe sowie dem Führen einer Waffe in alkoholbeeinträchtigtem Zustand bzw. generell einem „waffenrechtlichen Bezug“ im Zusammenhang mit dem alkoholbeeinträchtigten Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgesprochen, dass derartige Tatsachen regelmäßig die Annahme einer missbräuchlichen und/oder leichtfertigen Waffenverwendung begründen würden und sohin zum Wegfall der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz 1996 führen würde.
Nachdem sich der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Pirsch befunden und es dementsprechend ernstlich für möglich gehalten habe bzw. halten hätte müssen, von der aus diesem Grunde mitgeführten Schusswaffe Gebrauch zu machen, sich jedoch auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung damit abgefunden bzw. eine Waffenverwendung billigend in Kauf genommen habe, widrigenfalls er wohl nicht mit einer Waffe zum Jagen gefahren wäre, liege ein derartiger, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderter waffenrechtlicher Bezug vor.
Nach Meinung der Behörde liege keine sichere Verwahrung von Schusswaffen vor, sodass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben erscheine. Als Folge der mangelnden Verlässlichkeit müsse die Behörde dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Urkunde entziehen. Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergebe, dass in diesem Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch jenes des § 3 Abs. 2 Z 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) und des § 3 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben sei.
In seiner durch seine Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.10.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Alkoholisierungsgrad 0,4 mg/l zum Zeitpunkt der Kontrolle betragen habe, sodass schon spätestens eine halbe Stunde später der Alkoholisierungsgrad unter 0,8 ‰ gelegen gewesen wäre. Es würden keine Feststellungen vorliegen, welche Wegstrecke der Beschwerdeführer bis zu seinem Hochstand zurücklegen habe müssen, die tatsächlich zu Fuß 1 Stunde betrage. Nach einer Stunde hätte bei einem durchschnittlichen Abbau von Alkohol zwischen 0,05 bis 0,07 mg/l in einer Stunde die Alkoholisierung nur mehr knapp über 0,3 mg/l betragen.
Es sei ein Luftdruckgewehr mitgeführt worden, eine Jagdwaffe sei zum Kontrollzeitpunkt nicht im Fahrzeug vorhanden gewesen. Ob und wie der weitere Tag verlaufen wäre, sei unbestimmt. Aus einer Äußerung als Erklärung für den Grund der Fahrt könne kein Schluss auf die zukünftige Verwendung der Waffe geschlossen werden. Auch sei das Luftdruckgewehr nicht geladen gewesen und sei sich der Beschwerdeführer nicht einmal sicher, ob irgendeine Munition mitgeführt worden sei. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes treffe genau hier nicht zu, da eben die Waffe nicht geladen gewesen sei. Mit einem Luftdruckgewehr könne man auch nicht auf Pirsch gehen und verwahre der Beschwerdeführer seine Waffen ordnungsgemäß in einem Waffenschrank in seinem Haus in ***.
Sämtliche vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Umstände für eine mangelnde Verlässlichkeit würden somit gegenständlich nicht vorliegen und gebe es keine Vorschrift, dass man mit 0,8 ‰ keine ungeladene Waffe im Fahrzeug mitführen dürfe.
Am 15.04.2022 habe zuletzt eine Überprüfung der Faustfeuerwaffen durch die Polizeiinspektion *** stattgefunden und sei infolge sicherer Verwahrung der Waffen alles für in Ordnung befunden worden. Der Beschwerdeführer habe seit 45 Jahren den Jagdschein und seit mehr als 20 Jahren eine Waffenbesitzkarte, sei mehrmals überprüft worden und sei zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden.
Es bestehe daher sehr wohl eine Verlässlichkeit bei der Verwahrung von Schusswaffen. Aus einem einmaligen Vorfall, der zudem nichts mit dem Führen einer Waffe zu tun habe und sich auf eine Verwaltungsübertretung beziehe, die gerade den Grenzwert erreicht habe, könne man nicht auf eine mangelnde Verlässlichkeit bezüglich Waffen schließen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Waffenbesitzkarte würden daher nicht vorliegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.11.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. ***, eines Jagdscheines sowie von 8 Büchsen, und 1 Schrotflinte jeweils der Kategorie C samt Munition und 1 Feuerwaffe der Kategorie B, die er im Zeitraum von 1992 bis 2020 erworben hat.
Am 15.07.2022 gegen 19:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW der Marke Suzuki mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** bei Strkm. *** mit einem auf dem Rücksitz des Fahrzeuges abgelegten geladenen Jagdgewehr, um auf Pirsch zu gehen und einen Hochstand aufzusuchen. Der Beschwerdeführer wies zu diesem Zeitpunkt einen Atemluftalkoholwert von 0,4 mg/l auf, zumal er unmittelbar davor noch Alkohol konsumiert hatte.
Im Rahmen der Amtshandlung zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion *** renitent und in keiner Weise einsichtig. Der gegenständliche Vorfall wurde von der Polizeiinspektion *** zu GZ. *** wegen Verdachts der Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO zur Anzeige gebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.
Unbestritten ist zunächst und ergibt sich dies auch aus der im Verwaltungsakt erliegenden Waffenregisterbescheinigung, dass der Beschwerdeführer im Besitz der angeführten waffenrechtlichen Dokumente und Waffen ist und er auch Jäger ist.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug lenkte und dabei einen Atemluftalkoholwert von 0,4 mg/l aufgewiesen hat, zumal er auch nach seinen eigenen Angaben unmittelbar davor noch Alkohol konsumierte.
Soweit vom Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde erstmalig bestritten wird, dass er sich auf dem Weg zur Pirsch befunden hat, ist dieses Vorbringen nicht glaubwürdig. Es widerspricht nicht nur seinen Angaben im Rahmen der Amtshandlung, die sich glaubwürdig aus dem Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 15.07.2022 ergeben, sondern entspricht dieser Zweck der Fahrt auch das von ihm verwendete Fahrzeug und die mitgeführte Waffe. Den einschreitenden Polizeibeamten ist auch zuzumuten, ein Jagdgewehr von einem Luftdruckgewehr zu unterscheiden; auch diese Behauptung wurde vom Beschwerdeführer erst erstmalig in seiner Beschwerde aufgestellt – weder in der Amtshandlung noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen – und blieb der Beschwerdeführer auch jede Erklärung, geschweige denn eine solche in nachvollziehbarer Weise schuldig, warum er mit einem – noch dazu – ungeladenen Luftdruckgewehr zu seinem Hochstand fahren soll. Letzteres blieb ja vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde noch unbestritten. Dass vom Beschwerdeführer nun nach seinem Beschwerdevorbringen nicht einmal mehr bekannt ist, ob er Munition mitgeführt hat, ist ebenso aus den dargelegten Gründen unglaubwürdig und zeugt höchstens auch von einer doch sehr wohl relevanten Alkoholisierung oder mangelnder Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der Verwahrung bzw. mit dem Umgang mit Munition. Gerade aus dem sehr wohl relevanten und auch festzustellen gewesenen Zweck der Fahrt, nämlich um auf Pirsch zu fahren, wäre es nicht nachvollziehbar und ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als langjähriger und offensichtlich erfahrener Jäger nur ein ungeladenes Luftdruckgewehr, und nicht sein geladenes Jagdgewehr mitnehmen würde. Feststellungen im Sinne des Beschwerdevorbringens in Bezugnahme auf den Zeitraum, den der Beschwerdeführer vom Ort der Anhaltung bis zu seinem Hochstand gebraucht hätte, bedurfte es aus rechtlichen Erwägungen nicht.
Die Feststellungen betreffend die Amtshandlung ergeben sich wiederum aus dem Inhalt der Anzeige und ist diesbezüglich der Sachverhalt auch wiederum unstrittig.
Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre, fehlt es an jeglichen Hinweisen im Verwaltungsakt und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten behauptet, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“
§ 25 Abs. 1 bis 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).
Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen. Es liegt zwar nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG vor, indem der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO setzte. Der Begriff „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ ist nämlich zwar weder im Waffengesetz noch im AVG oder in der StVO definiert. In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde aber im besonderen Teil zu § 8 unter anderem ausgeführt, dass der § 8 sinngemäß dem § 6 des geltenden Waffengesetzes (gemeint Waffengesetz 1986) entsprechen würde. Eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien sei nicht vorgenommen worden. Des Weiteren wird speziell zum § 8 Abs. 5 ausgeführt, dass Abs. 5 den Umstand berücksichtige, dass Verwaltungsübertretungen, insbesondere wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien, Betroffene als unverlässlich erscheinen lassen würden. Unter schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen seien jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO, aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen.
Aus der Regierungsvorlage ergibt sich sohin, dass es Intention des Gesetzgebers war, jedenfalls alle Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO (wohl in seiner damaligen Fassung), als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG zu verstehen. § 8 Abs. 5 WaffG wurde seit dessen Inkrafttreten am 01.07.1997 nicht novelliert. Aus diesen Gründen ist von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG stets dann auszugehen, wenn bereits die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw. 0,8 Promille überschritten wird.
Allerdings scheitert die Anwendung des § 8 Abs. 5 WaffG daran, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer nicht öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Auch ein anderer Verlässlichkeitsausschlussgrund nach § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich nicht ersichtlich, sodass eine Prüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ausschließlich nach § 8 Abs. 1 WaffG vorzunehmen ist.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand – davon ist bei einem Atemluftalkoholwert von 0,4 mg/l jedenfalls auszugehen – nicht nur ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, sondern dies auch unter Mitführung eines geladenen Jagdgewehrs zu dem Zweck, zur Pirsch zu fahren, was zwingend indiziert, dass der Beschwerdeführer auch zumindest in Erwägung gezogen hat, von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits mehrfach darauf verwiesen, dass das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreicht, die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person zu verneinen (vgl. z.B. VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0123; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0020, mwN; zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand VwGH 28.03.2006, 2005/03/0246).
Eben dies ist im gegenständlichen Fall der Verlässlichkeitsprüfung zugrunde zu legen. Es ist diesbezüglich auch ohne jegliche Relevanz, dass entsprechend des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer erst (fiktiv) rund 1 Stunde nach der Anhaltung die Waffe benutzt hätte und bis dahin der Atemluftalkoholwert „nur mehr“ 0,3 mg/l betragen hätte. Abgesehen davon, dass eine 0,4 mg/l-Grenze nur im Verkehrsrecht von gesetzlicher Relevanz ist, nicht aber im Waffenrecht, und demnach auch hier immer noch von einem alkoholisierten Zustand auszugehen wäre, ist das Mitführen einer Schusswaffe bereits beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gerade nicht sachgemäß, weil der Lenker damit zu rechnen hat, dass er in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Gesamtzustand nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, sondern dass er darüber hinaus auf Grund dieser qualifiziert erhöhten Gefahr auch in die Lage kommen könnte, bei einem allfälligen Verkehrsunfall die mitgeführte Waffe nicht entsprechend sichern zu können (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0123; VwGH 28.3.2006, 2005/03/0246; die dort fallbezogen im Hinblick auf eine geladen geführte Schusswaffe angestellten Überlegungen sind auf Grund der Gefahren, die gleichermaßen vom Zugriff Unbefugter auf ungeladene Waffen ausgehen – vgl. etwa VwGH 25.3.2009, 2007/03/0002, mwN – auf den Transport ungeladener genehmigungspflichtiger Schusswaffen übertragbar).
Zudem ergibt sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch noch zusätzlich sehr wohl auch ein „waffenrechtlicher Bezug“ (vgl. dazu VwGH 01.07.2005, 2005/03/0024; VwGH 29.01.2009, 2006/03/0013; je mwN) dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich beabsichtigte, es als Jäger aber zumindest nicht ausgeschlossen hat, von der Waffe auch in seinem – eben auch nach seinem eigenen Vorbringen – als alkoholisiert zu wertenden Zustand von der Waffe Gebrauch zu machen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang, gerade nämlich auch im Zusammenhang mit dem Anstellen der Prognoseentscheidung auch nicht ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer zwar an sich im Rahmen der Anhaltung die hier maßgeblichen Tatsachenelemente nicht bestritten hat, sich aber dennoch äußerst renitent und uneinsichtig zeigte.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von einer mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG wegen nicht sachgemäßen Umgangs bzw. leichtfertiger Verwendung bzw. unvorsichtigen Umgangs mit der Waffe auszugehen.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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