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LVwG-AV-1186/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1186/001-2022
LVwG-AV-1186/001-2022Tribunale amministrativo regionale16 gen 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Ortsbereich; Mobilheim; Feststellungsbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des B, ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 13. September 2022, Zl. ***, betreffend den Feststellungsbescheid zu § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf dem *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** außerhalb des Ortsbereiches (Grundstück Nr. ***, KG ***) ein Wohnfloß für Feriengäste zu betreiben. Das angeführte Grundstück ist als Grünland-Wasserfläche gewidmet und kein Campingplatz im Sinne des NÖ Campingplatzgesetzes 1999.
1.2. Das Wohnfloß besteht aus einer ca. 17 m² großen Wohneinheit mit Terrasse. Die Wohneinheit ist auf einer im Wasser schwimmende Ponton-Plattform aufgesetzt. Die Wohneinheit ist witterungsgeschützt und raumbildend. Das Wohnfloß verfügt über einen „Wohnraum“ mit Kochmöglichkeit sowie einem „Schlafraum“ mit Doppelbett. Außerdem ist ein Badezimmer mit Waschbecken und WC vorhanden. Es ist für den Aufenthalt von zwei Personen ausgelegt.
1.3. Die Versorgung mit Frischwasser erfolgt über einen Tank. Das Abwasser wird in einem Abwassercontainer gesammelt. Die Energieversorgung erfolgt entweder mit einer PV-Anlage oder mit einem Generator.
1.4. Das Floß ist nicht fest mit dem Boden verbunden, es wird jedoch mit einem Anker gegen Abdrift gesichert. Die Feriengäste erreichen das Floß mit einem Kanu. Für die Entleerung des Abwassercontainers sowie zur Wiederbefüllung des Frischwassertanks wird das Wohnfloß ans Ufer gebracht. Steganlagen sind nicht vorgesehen. Während des Winters wird das Floß aus dem Wasser genommen und in einer Halle überwintert.
1.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 5. September 2022 einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass sein Vorhaben nicht den Verbotstatbestand des § 6 Z 3 des NÖ NSchG 2000 erfüllt.
1.6. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: belangte Behörde) entschied mit Bescheid vom 13. September 2022, Zl. ***, wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd stellt fest, dass das Projekt der Vermietung eines Wohnfloßes auf dem *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, den Tatbestand des Auf- und Abstellens eines mobilen Heimes im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen gemäß § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 erfüllt und somit außerhalb vom Ortsbereich verboten ist.“
In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 26. September 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Verbotstatbestand des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 vom „Auf- und Abstellen“ ausgehe. Aus der Wortinterpretation ergebe sich, dass mobile Heime nur auf festem Boden aufgestellt werden können. Darüber hinaus präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorhaben dahingehend, dass das Wohnfloß mit einem 3500 Watt Elektromotor ausgestattet würde. Ein solches Wohnfloß falle nicht unter die Verbotsnorm des § 6 Z 3 NÖ NschG 2000.
3. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt. Außerdem sah das Landesverwaltungsgericht den Flächenwidmungsplan ein. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:
„§ 6 Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
[…]
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;“
5.1. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides
5.1.1. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich, wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Spruches ergibt (Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd stellt fest, dass …), um einen Feststellungsbescheid.
5.1.2. Mit einem Feststellungsbescheid wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts-oder Rechtsverhältnisses verbindlich festgestellt (VwGH 26. November 1991, Zl. 91/05/0165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 15. September 2020, Zl Ro 2020/16/0028 mwN).
5.1.3. Der Beschwerdeführer vertrat entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass sein Projekt nicht unter den Verbotstatbestand des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 falle. Der Beschwerdeführer hatte somit ein rechtliches Interesse an der Klärung mittels Feststellungsbescheids, weil er sich für den Fall, dass die Rechtslage ungeklärt bliebe bei Umsetzung des Projekts der Gefahr einer Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen würde (vgl. VwGH 15. November 2007, Zl. 2006/07/0113). Ein anderes Verfahren ist zur Klärung dieser strittigen Rechtsfrage im NÖ NschG 2000 nicht vorgesehen, weshalb der Feststellungsbescheid zulässig war.
5.2. Wohnfloß als mobiles Heim im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000
5.2.1. Gemäß § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 ist außerhalb des Ortsbereichs das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten.
5.2.2. Die Verbotsnorm des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 bezieht sich örtlich auf außerhalb des Ortsbereichs im Grünland gelegene Gebiete. Beim Ortsbereich handelt es sich um einen funktional und baulich zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks). Auch der Umstand, dass eine unbebaute Fläche an bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass diese innerhalb des Ortsbereiches liegt (LVwG NÖ 13. August 2018, LVwG-S-297/001-2018). Den obigen Feststellungen folgend ist der *** außerhalb des Ortsbereiches gelegen. Die Wasserfläche ist als Grünland gewidmet und außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplätzen gelegen.
5.2.3. Der Begriff „mobiles Heim“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nach dem Wortsinn darunter eine Anlage zu verstehen, die geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die beweglich (mobil) ist (VwGH 27. Oktober 2021, Ra 2021/10/0156). Unter diesem Begriff sind demnach alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausgestaltung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Eine gewisse Mindestausstattung mit Schlaf- oder Kochgelegenheiten, Sanitäranlagen und dergleichen ist hingegen nicht erforderlich (vgl. VwGH 29. Mai 1995, Zl. 95/10/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu „mobilen Heimen“ keinen Bezug zur Legaldefinition des „Mobilheims“ in § 4 Z 24 NÖ BauO 2014 („die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt“) genommen. Auch differenziert er zwischen einem „mobilen Heim“ und einem „Wohnwagen“. Nur Letzterer muss den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entsprechen (VwGH 27. November 2012, Zl. 2009/10/0259). Daraus folgt, dass es bei der Beurteilung, ob ein mobiles Heim vorliegt, lediglich darauf ankommt, dass dieses dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und (orts-)beweglich ist. Es muss jedoch nicht für den Straßenverkehr geeignet sein.
5.2.4. Den Feststellungen folgend verfügt das geplante Wohnfloß über eine Übernachtungsmöglichkeit für zwei Personen, bietet eine Kochmöglichkeit sowie die Möglichkeit zur Körperpflege, hat Strom sowie Wasser. Das Wohnfloß ist daher zum Aufenthalt bzw. zur Unterkunft von Personen geeignet. Außerdem ist es (orts-) beweglich, weil es lediglich durch einen Anker im Teich gegen Abdriften gesichert ist und auch auf diesem (zur Entleerung des Abwassercontainers sowie zum Nachfüllen des Frischwassertanks) bewegt werden soll. Insbesondere durch das Vorhandensein eines Motors, der nicht vorhandenen kraftschlüssigen Verbindung des Floßes mit dem Boden oder einem Anlegesteg sowie der Möglichkeit das Floß (im Winter) aus dem Wasser zu nehmen, ist das Floß als mobil bzw. beweglich anzusehen. Das geplante Wohnfloß ist daher als mobiles Heim im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 zu qualifizieren.
5.2.5. Gemäß § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 ist das Auf- und Abstellen mobiler Heime verboten. Im Gesetz, ebenso wie im Initiativantrag, findet sich keine Legaldefinition der Begriffe „Auf- und Abstellen“. Allerdings sind dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 legistische Vorarbeiten vorausgegangen. Im Motivenbericht zum Entwurf des NÖ Naturschutzgesetz 1994, in welchem sich die Bestimmung bereits wortident befand, wird ausgeführt, dass mit diesem Verbotstatbestand das „wilde Campieren“ mit allen Konsequenzen einer ungeregelten Ver- und Entsorgung im Grünland unterbunden werden soll (Ltg.-186/N-1-1994, S. 18). Es ist damit klar ersichtlich, dass sich die Bestimmung des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 gegen jegliches Campieren außerhalb eines genehmigten Campingplatzes richtet. Überdies wird im zitierten Motivenbericht das „Auf- und Abstellen“ klar vom „Errichten“ unterschieden. Von „Errichten“ ist nur dann zu sprechen, wenn eine Anlage mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht wird (Ltg.-186/N-1-1994, S. 17). Beim „Auf- und Abstellen“ im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 wird hingegen anders als beim Begriff der „Errichtung“ keine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vorausgesetzt. Daraus ist, im Hinblick auf eine systematische Interpretation des NÖ Naturschutzgesetzes, zu schließen, dass alle in § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 aufgezählten Objekte (Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobile Heime), die allesamt (orts-) beweglich sind, jeweils „auf- und abgestellt“ aber nicht „errichtet“ werden können (vgl. zur Bewilligungspflicht bei der „Errichtung“ von unbeweglichen Objekten: § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG). Auch unter Bedachtnahme der gesetzgeberischen Absicht, mithilfe des § 6 Z 3 NÖ NSchG „wildes Campieren“ zu unterbinden, sind die Begriffe „Auf- und Abstellen“ – innerhalb der Wortlautgrenze – weit auszulegen.
5.2.6. Ein Wohnfloß (zumindest in der hier vorliegenden Form) besitzt keine feste Verbindung mit dem Boden, zumal es nur mittels Anker am Teichgrund befestigt ist; eine „Errichtung“ desselben scheidet sohin aus. Das Wohnfloß ist aber als „mobiles Heim“ iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG zu qualifizieren und kann daher als ortsbewegliches Objekt, unter Zugrundelegung der dargestellten Erwägungen, auf einem Teich auf- bzw. abgestellt werden.
5.2.7. Das geplante Projekt des Beschwerdeführers erfüllt daher den Verbotstatbestand des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt
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