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LVwG-S-384/001-2022•LVwG N LVwG-S-384/001-2022
LVwG-S-384/001-2022Tribunale amministrativo regionale4 gen 2023
Glücksspielrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafvollzug; Strafaufschub; Unterbrechung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzugs durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 29. November 2022
I.zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Juli 2019, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 100 Stunden) verhängt sowie die Leistung von Barauslagen in Höhe von € 234,-- gemäß § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2019, LVwG-S-1917/001-2019, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Da die Geldstrafe vom Beschwerdeführer trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, beantragte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Fahrnisexekution, welche jedoch erfolglos verlief. Aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses war Uneinbringlichkeit anzunehmen.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe beim Polizeianhaltezentrum in ***, ***, anzutreten.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Aufschub des Strafvollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a VStG. Dieser Antrag wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18, C140/18, C146/18 und C148/18, Maksimovic u. a. gestützt, womit der EuGH u. a. die in § 28 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) enthaltene Strafdrohung für unionsrechtswidrig qualifiziert habe. Die Regelung des § 52 GSpG sei hinsichtlich der Strafdrohung § 28 Abs. 1 AuslBG nachgebildet und daher ebenfalls unionsrechtswidrig, weshalb sie nicht angewendet werden dürfe. Zur Zahl C-231/20 sei ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vereinbarkeit des § 52 GSpG mit Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 GRC an den Gerichtshof herangetragen habe, sodass nunmehr unter Berücksichtigung des im Bundesgesetzblatt kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2020/17/0013-7 gemäß § 38a VwGG keine Handlungen/ Entscheidungen/ Anordnungen getroffen werden dürften, die dem späteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zuwider laufen könnten. Die in § 54a VStG enthaltenen wichtigen Gründe würden eine nicht taxative Aufzählung darstellen. Somit kämen auch andere wichtige Gründe, den Strafvollzug gemäß § 54a VStG aufzuschieben, in Frage. Die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH gestellten Fragen würden ebenso einen solchen wichtigen Grund iSd § 54a VStG darstellen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. Februar 2021, Zl. ***, wurde der Antrag gemäß § 54a VStG, § 24 VStG, § 6 Abs. 1 und 8 AVG als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des Antragstellers keine Gefährdung seiner Erwerbsmöglichkeiten noch die dringende Ordnung von Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG geltend gemacht worden wären, weshalb ein Vorliegen diese Gründe nicht festgestellt werden habe können. Darüber hinaus bestehe kein subjektives Antragsrecht von der Vorführung zur Ersatzfreiheitsstrafe einer rechtskräftigen Strafe Abstand zu halten und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wegen möglicher Unionswidrigkeit der zugrunde liegenden Strafbestimmung im Zuge einer späteren Entscheidung des EuGH einzustellen, da dies gesetzlich keinen wichtigen Grund im Sinne des § 54a VStG darstelle, zumal im gegenständlichen Verfahren bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorliege. Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Das gegenständliche Verfahrensstadium betreffe lediglich den Strafvollzug und nicht das Straferkenntnis an sich, welches zudem auch in seiner Strafhöhe sowie im Fall der Uneinbringlichkeit hinsichtlich der Ersatzfreiheitstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt worden sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 1. Juni 2021, LVwGS841/001-2021, insofern Folge, als der Vollzug der von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Straferkenntnis zur Zahl *** verhängten und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1917/001-2019 bestätigten rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Dauer von sechs Monaten aufgeschoben wurde.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, erneut den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a VStG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches aufgrund der Covid-19 Situation und deren Auswirkungen auf das Lokal von Herrn A den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen habe. Das Verwaltungsgericht sei zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die Covid-19-Situation verbessern würde und die den Mandanten treffenden wirtschaftlich besonders beeinträchtigenden Umstände wegfallen würden. Diese Umstände seien jedoch gerade nicht eingetreten. Die Covid-19 Situation habe sich wiederum verschlechtert. Aufgrund dieses Umstandes seien wiederum strengere Regelungen von der Bundesregierung erlassen worden und gelte derzeit ein bundesweiter Lockdown und damit ein Betretungsverbot für Gaststätten. Die erhoffte Steigerung der Lokalbesucher sei somit ausgeblieben und werde aufgrund der verschlechterten Covid-19 Situation auch weiterhin ausbleiben.
Der Geschäftsbetrieb von Herrn A sei daher weiterhin bei weitem nicht wieder auf das frühere Ausmaß angelaufen, die Fixkosten seien jedoch weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Herr A verfüge nur über eine einzige Angestellte, die sich jedoch in Kurzarbeit befinde und lediglich den Service samt der Verabreichung von Getränken, nicht aber die Zubereitung von Speisen übernehmen könne, weshalb Herr A weiterhin in seinem Betrieb unabkömmlich sei. Dies stelle auch weiterhin einen wichtigen Grund im Sinne des § 54 Abs. 1 VStG dar, da ansonsten durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in unbilliger Weise in die persönliche Lebensführung des Mandanten eingegriffen würde.
Außerdem wurde erneut auf den Beschluss des VwGH vom 27. April 2020 zur Zahl EU 2020/0002-1 (Ra 2020/17/0013) und auf den Beschluss des VwGH gemäß § 38a Abs. 1 VwGG vom 27.4.2020 zur Zahl Ra 2020/17/0013-7 hingewiesen. Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass dieser Aussetzungsbeschluss zur Folge habe, dass keine Handlungen/Entscheidungen/Anordnungen getroffen werden dürften, die dem späteren Erkenntnis des VwGH zuwiderlaufen könnten.
Hinsichtlich des hierdurch vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren sei bereits ein Urteil des EuGH ergangen. Eine rechtskräftige nationale Entscheidung liege jedoch noch nicht vor. Das nationale Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Ra 2020/17/0013), im Rahmen dessen das Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-231/20 eingeleitet worden sei, stelle einen wichtigen Grund iSd § 54a VStG dar und dürfe jedenfalls bis zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen nationalen Entscheidung die gegenständliche Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden, zumal Gegenstand dieses Verfahrens unter anderem die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit einer Verwaltungsstrafe sei und keine Handlungen/Entscheidungen/Anordnungen getroffen werden dürften, die dem späteren Erkenntnis des VwGH zuwiderlaufen könnten.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. Jänner 2022, ***, wurde der Antrag vom 1.12.2021 auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges betreffend Vorführung zum Strafantritt zu *** gemäß § 54a VStG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1.6.2021, LVwG-S-841/001-2021, gewährten Aufschub des Vollzuges für die Dauer von 6 Monaten der Beschuldigte insbesondere die Möglichkeit gehabt habe, für einen für den tatsächlichen Vollzug seiner Ersatzfreiheitsstrafe adäquaten Ersatz für ihn im Betrieb zu sorgen oder anderweitige Vorsorge zu treffen.
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1.6.2021 sei bereits ausgeführt worden, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft und die Geldstrafe uneinbringlich sei, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe (zeitnah) vollzogen werden müsse. Durch einen längeren Aufschub des Strafvollzuges ginge der Charakter der Freiheitsstrafe verloren und wäre damit der Zweck der (Freiheits-)Strafe vereitelt.
Der gegenständliche Antrag auf Aufschub deute nun eindeutig darauf hin, dass beabsichtigt werde, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu verschleppen. Ein weiterer Aufschub würde nun jedenfalls den Zweck der Freiheitsstrafe vereiteln. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stelle nunmehr auch keinen unbilligen Eingriff in die persönliche Lebensführung dar.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass auch das Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-231/20 samt Aussetzungsbeschluss des VwGH gemäß § 38a VwGG vom 27.4.2020 zur Zahl Ra 2020/17/0013-7 einen wichtigen Grund im Sinne des § 54a VStG darstelle, werde entgegengehalten, dass dies nicht nach § 54a VStG vorgesehen sei. Hinsichtlich dieses Vorbringens wurde auch auf die Begründung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 25.6.2021, LVwG-S-840/001-2021, verwiesen.
Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde, in der er begehrte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und erkennen, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges stattgegeben werde, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Umstände hinsichtlich der Verbesserung der COVID-19-Situation, von der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgegangen sei, gerade nicht eingetreten seien. Die COVID-19-SItuation habe sich wiederum verschlechtert. Es habe sogar im Zeitpunkt der Antragstellung ein bundesweiter Lockdown und damit ein Betretungsverbot für Gaststätten gegolten. Die erhoffte Steigerung der Lokalbesucher sei somit ausgeblieben und werde aufgrund der verschlechterten Covid-19-Situation verursacht durch die Omikron-Variante auch weiterhin ausbleiben.
Der Geschäftsbetrieb sei daher bei weitem nicht wieder auf das frühere Ausmaß angelaufen, die Fixkosten seien jedoch weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Betrieb unabkömmlich, zumal er nur über eine einzige Angestellte verfüge, die lediglich den Service samt der Verabreichung von Getränken, nicht aber die Zubereitung von Speisen übernehmen könne. Aus diesem Grund gehe daher auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte dafür sorgen müssen, dass ein geeigneter Ersatz im Betrieb vorhanden sei, ins Leere, zumal es vollkommen klar sein müsse, dass aufgrund der derzeitigen Situation die Einstellung einer neuen Arbeitskraft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich sei.
Es sei eine wahrheitswidrige Unterstellung, dass die Verschleppung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe beabsichtigt sei.
Durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe werde in unbilliger Weise in die persönliche Lebensführung des Beschwerdeführers eingegriffen.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der angefochtene Bescheid keine Angaben zur aufschiebenden Wirkung enthalte. Ein solcher Hinweis lasse sich nur der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, welche jedoch bloß informativen Charakter habe. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde dem Beschwerdeführer auch keine andere Rechtsposition eingeräumt werden, als er bereits habe, weil bereits durch den gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Strafvollzug offensichtlich gehemmt bzw. aufgeschoben gewesen sei. Er habe somit immer noch die gleiche Rechtsposition wie vor der Abweisung seines Antrags inne.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-384-2022. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 20.12.2022 hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er RA B mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und Vollmacht erteilt hat und die vollschriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zur Zahl LVwG-S-384/001-2022 vom 29.11.2022 beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Juli 2019, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 100 Stunden) verhängt sowie die Leistung von Barauslagen in Höhe von € 234,-- gemäß § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Oktober 2019, LVwG-S-1917/001-2019, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. November 2019, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemahnt, den offenen Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung zu bezahlen.
Da die Geldstrafe vom Beschwerdeführer trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, wurde beim Bezirksgericht *** Exekution beantragt, welche jedoch erfolglos verlief. Aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses war Uneinbringlichkeit anzunehmen.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe beim Polizeianhaltezentrum in ***, ***, anzutreten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. Februar 2021, ***, wurde der Antrag vom 16. Juli 2020 auf Aufschub des Strafvollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a VStG, § 24 VStG, § 6 Abs. 1 und 8 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juni 2021, LVwG-S-841/001-2021, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 16.7.2020 auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges stattgegeben wurde und der Vollzug der von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Straferkenntnis zur Zahl *** verhängten und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1917/001-2019 bestätigten rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Dauer von sechs Monaten aufgeschoben wurde.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, erneut den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a VStG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches aufgrund der Covid-19 Situation und deren Auswirkungen auf das Lokal von Herrn A den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen habe. Das Verwaltungsgericht sei zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die Covid-19-Situation verbessern würde und die den Mandanten treffenden wirtschaftlich besonders beeinträchtigenden Umstände wegfallen würden. Diese Umstände seien jedoch gerade nicht eingetreten. Die Covid-19 Situation habe sich wiederum verschlechtert. Aufgrund dieses Umstandes seien wiederum strengere Regelungen von der Bundesregierung erlassen worden und gelte derzeit ein bundesweiter Lockdown und damit ein Betretungsverbot für Gaststätten. Die erhoffte Steigerung der Lokalbesucher sei somit ausgeblieben und werde aufgrund der verschlechterten Covid-19 Situation auch weiterhin ausbleiben.
Der Geschäftsbetrieb von Herrn A sei daher weiterhin bei weitem nicht wieder auf das frühere Ausmaß angelaufen, die Fixkosten seien jedoch weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Herr A verfüge nur über eine einzige Angestellte, die sich jedoch in Kurzarbeit befinde und lediglich den Service samt der Verabreichung von Getränken, nicht aber die Zubereitung von Speisen übernehmen könne, weshalb Herr A weiterhin in seinem Betrieb unabkömmlich sei. Dies stelle auch weiterhin einen wichtigen Grund im Sinne des § 54 Abs. 1 VStG dar, da ansonsten durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in unbilliger Weise in die persönliche Lebensführung des Mandanten eingegriffen würde.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. Jänner 2022, ***, wurde der Antrag vom 1.12.2021 auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges betreffend Vorführung zum Strafantritt zu *** gemäß § 54a VStG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und betreibt ein Gastgewerbelokal mit der Bezeichnung „D“ in ***, ***. Im Betrieb ist eine Angestellte beschäftigt, die den Service und den Getränkeausschank übernimmt, nicht aber die Zubereitung der Speisen.
Dass der Beschwerdeführer für einen adäquaten Ersatz für ihn während der Dauer des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe gesorgt oder sonstige Vorkehrungen getroffen hat, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes, worin die Mahnung vom 26. November 2019 und das Vermögensverzeichnis nach § 47 EO enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seinen Dienstnehmern beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, sodass er nicht befragt werden konnte, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um seine Abwesenheit im Betrieb während der Dauer des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auszugleichen. Dass der Beschwerdeführer für einen adäquaten Ersatz für ihn während der Dauer des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe gesorgt hat, konnte daher nicht festgestellt werden, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 54a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet auszugsweise:
(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
….
(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.
Aufschübe oder Unterbrechungen des Strafvollzuges im Sinne des § 54a VStG sind antragsbedürftige Rechtsakte und setzt die Vollstreckbarkeit der (Ersatz-) Freiheitsstrafe voraus. Der Antrag kann auch nach Aufforderung zum Strafantritt gestellt werden. Die Aufzählung der Aufschubgründe in Abs. 1 der genannten Bestimmung ist bloß demonstrativ. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber explizit angeführten Gründe soll durch § 54a VStG vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094).
Bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Juni 2021, LVwG-S-1801/001-2021, wurde dem Antrag vom 16.7.2020 auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges stattgegeben und der Vollzug der von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Straferkenntnis zur Zahl *** verhängten und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1917/001-2019 bestätigten rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Dauer von sechs Monaten aufgeschoben. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit gegeben ist, während dieses Zeitraums für einen adäquaten Ersatz für ihn während der Dauer des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu sorgen. Der Beschwerdeführer hatte seit diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich fast eineinhalb Jahre Zeit, Maßnahmen für die Fortführung des Betriebs während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu treffen. Dass der Beschwerdeführer für einen adäquaten Ersatz für ihn während der Dauer des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe gesorgt oder sonstige Vorkehrungen getroffen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Verweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingte schlechte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG darzustellen, ist doch Zweck der Bestimmung, dass der Strafvollzug aufgeschoben wird, wenn durch den sofortigen Vollzug die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften gefährdet würde. Von einem sofortigen Vollzug kann nach fast 1,5 Jahren Zeit, Maßnahmen für die Fortführung des Betriebes während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu treffen, keine Rede sein und wird daher durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufgrund der langen Zeitspanne nunmehr auch nicht auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen. Zudem hat der Beschwerdeführer, der zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, nicht dargetan, welche Maßnahmen er für seinen Ersatz ergriffen hat oder welche Bemühungen er zumindest unternommen hat. Der Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation bedingt durch die Corona-Pandemie, wo es seit mehreren Monaten keine Einschränkungen mehr in der Gastronomie gibt, ist nicht ausreichend.
Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Juni 2021, LVwG-S-1801/001-2021, ausgeführt wurde, würde durch einen längeren Aufschub des Strafvollzuges der Charakter der Freiheitsstrafe verlorengehen und wäre damit der Zweck der (Freiheits-)Strafe vereitelt.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG zur Vollstreckungsverjährung hinzuweisen: Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Juli 2019, ***, verhängten Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind durch das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1917/001-2019 seit 8. Oktober 2019 rechtskräftig. Gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 VStG werden allerdings in die Verjährungsfrist Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war; nicht eingerechnet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juni 2021, LVwG-S-841/001-2021, wurde der Vollzug der von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Straferkenntnis zur Zahl *** verhängten und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1917/001-2019 bestätigten rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Dauer von sechs Monaten aufgeschoben, was zur Folge hat, dass noch nicht Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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