LVwG N LVwG-AV-1291/001-2022

LVwG-AV-1291/001-2022Tribunale amministrativo regionale14 dic 2022

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; objektiver Abfallbegriff; Lagerung; Altfahrzeug;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1291/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1291.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in *** und B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.09.2022, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a.Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides umgehend, spätestens jedoch bis 08. Jänner 2023, zu erfüllen ist, und

b.die Frist zur Vorlage der geforderten Nachweise an die Bezirkshauptmannschaft Krems hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides mit 30. Jänner 2023 neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) und Frau B (im Folgenden: Beschwerdeführerin), unter Anwendung von §§ 1 Abs. 3, 73 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), auf dem Anwesen ***, KG ***, ***, die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:

„I. die beiden 200l fassenden Stahlfässer sind umgehend, spätestens jedoch

bis 30. September 2022 in einen geschützten Bereich mit entsprechenden

Auffangwannen umzulagern,

II. sämtliche salz- bzw. teerölimprägnierte Masten sind nachweislich an einen befugten Abfallsammler bzw. -behandler zu übergeben,

III. die 4 Waschmaschinen sind einer werterhaltenden Lagerung zuzuführen, in eine bestimmungsgemäße Verwendung zu bringen oder ordnungsgemäß zu entsorgen,

IV. sämtliche Altreifen bzw. Alträder sind ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie

V. die beiden auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** abgestellten Fahrzeuge der Marke VW Golf, Farbe rot und VW Bus mit der Fahrgestellnr. *** sind nachweislich zu entsorgen, im Sinne der Altfahrzeuge-VO trockenzulegen, und/oder auf entsprechende geeignete/genehmigte Bereiche zu verfrachten oder bei Wiederverwendung ein gültiges §57a Gutachten vorzulegen.

Die Nachweise (Fotodokumentation, Entsorgungsbestätigung, Kaufvertrag, gültige §57a Überprüfung, etc.) zu den Punkten II. – V. sind bis spätestens 30. Oktober 2022 der Bezirkshauptmannschaft Krems vorzulegen.“

Weiters verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 496,80 in Form von Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung der belangten Behörde am 23.8.2022.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass am 15.2.2021 festgestellt worden sei, dass am genannten Grundstück Ablagerungen diverser Gegenstände vorgenommen worden wären, weshalb die belangte Behörde am 23.8.2022 im Beisein eines Amtssachverständigen (ASV) für Abfallchemie, eines ASV für Kraftfahrzeugangelegenheiten, eines ASV für Naturschutz sowie der Technischen Gewässeraufsicht (TGA) der belangten Behörde eine Verhandlung samt Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt habe. In Folge sei die an diesem Tag aufgenommene Verhandlungsschrift samt der von den ASV eingeholten Stellungnahmen den Beschwerdeführern ins Parteiengehör übermittelt worden, dazu sei jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden.

Aus den Gutachten der ASV für Abfallchemie und Kraftfahrzeugtechnik habe sich ergeben, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handle, weil die Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft festgestellt hätten. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gelegen, weil sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könnte, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Abfälle dürften außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung hätte vorgeschrieben werden müssen. Die Frist zur Entfernung stütze sich auf die Stellungnahme des ASV für Abfallchemie.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den im Bescheid angeführten Gegenständen nicht um Abfall handeln würde. Der verbesserten Lagerung der Stahlfässer, der Waschmaschinen und der Reifen bzw. Räder werde von den Beschwerdeführern „gerne im Maßstab unserer Möglichkeiten nach“, wobei dafür mehr Zeit benötigt werde. Auch das Ausräumen der beschriebenen Fahrzeuge sowie deren Weiterverkauf werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, somit werde um eine Fristerstreckung ersucht. Zu den teerölimprägnierten Masten, die sich auf den Grundstücken teilweise stehend, teilweise liegend befinden und grundsätzlich der Einzäunung dienen würden, werde ausgeführt, dass laut „Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, §17 (7)“ mit Kreosot behandeltes Holz für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürfe. Die erwähnte REACH-VO würde Unternehmen betreffen, die chemische Stoffe oder Gemische herstellten oder damit handelten. Weiters sei die Verwendung von Kreosot laut „Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 vom 14. Oktober 2022“ weiterhin gestattet, was auch die enge Auslegung der Weiterverwendung von alten Telegraphenmasten und Eisenbahnschwellen relativieren würde. Zusätzlich gebe es, sogar im näheren Umfeld des Anwesens der Beschwerdeführer, einige Beispiele für die Weiterverwendung derselben. Eine Gleichbehandlung wäre somit nicht mehr gegeben. Schließlich würde eine etwaige kostenpflichtige Entsorgung der genannten Masten einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand darstellen, der in keiner Relation zu einem möglichen Nutzen für die Umwelt stehe und in der derzeitigen Lage von den Beschwerdeführern nicht zu bewältigen sei. In diesem Zusammenhang werde auch „um eine Erstreckung der Frist für die Bezahlung der Kommissionsgebühren, von € 496,80 für die mündliche Verhandlung“, ersucht, da es den Beschwerdeführern „derzeit nicht möglich“ sei, diese zu bezahlen.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführer A, geb. am ***, und B, ***, sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gemeinde ***, darin inliegend unter anderem die Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Es handelt sich dabei um die Adresse ***, ***. Im Zuge einer Überprüfung durch die belangte Behörde am 15.2.2021 wurde festgestellt, dass an der genannten Adresse diverse Altfahrzeuge und landwirtschaftliche Maschinen abgestellt und Ablagerungen in Form von Reifen, Eisen, Tanks aus Metall bzw. Kunststoff und teerölgetränkter Hölzer vorgenommen wurden.

3.2. Derzeit werden auf den genannten Grundstücken die nachstehenden Gegenstände gelagert:

3.2.1. Auf Gst. Nr. *** werden in 3 Stapeln rund 60 Teilstücke von salz- bzw. teerölimprägnierten Telegraphenmasten zur weiteren Verwendung gelagert. Diese Teilstücke weisen schon partielle Vermoderungen auf bzw. sind auch im Schnittbereich bzw. an den Schnittkanten kernmorsch. Aus fachlicher Sicht sind diese imprägnierten Hölzer als gefährliche Abfälle einzustufen, da diese schon von einem Vorstandort rückgebaut und zum gegenwärtigen Standort transportiert wurden. In diesem Zusammenhang stehen sie in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr und dürfen seit 2005 auch nicht mehr wiederverwendet werden, sofern sie nicht den Qualitätsvorgaben der REACH-VO entsprechen. (Anm.: In der Beilage zum angefochtenen Bescheid als Planposition 1 bezeichnet.)

Auf Gst. Nr. *** werden zwei Anhänger mit Kunststoffmatten bzw. auch Hölzern, sowie rund 23 salz- bzw. teerölimprägnierte Masten gelagert. Dabei handelt es sich aus fachlicher Sicht bei den salz- bzw. teerölimprägnierten Masten um gefährlichen Abfall, der nicht mehr zulässig zu verwerten ist. (Planposition 2).

Auf Gst. Nr. *** werden vier Waschmaschinen nicht witterungsgeschützt auf nicht befestigter Oberfläche aufgestellt. Aufgrund der nicht werterhaltenden Lagerung (kein Witterungsschutz, kein Schutz vor auftretenden und aufschlagenden Niederschlagswässern) wird eine weitere Verwendbarkeit aus technischer Sicht in Frage gestellt. Sofern diese Waschmaschinen nicht mehr in eine bestimmungsgemäße Verwendung gebracht werden können, ist aus fachlicher Sicht die Auffassung zu vertreten, dass es sich dabei um Elektroaltgeräte handelt, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sind. (Planposition 3).

Auf Gst. Nr. *** werden zwei 200l fassenden Stahlfässer gelagert, die zumindest am 23.8.2022 mit Dieselkraftstoff gefüllt waren. Diese beiden Fässer waren zwar mit einem Kunststoffkübel zum Witterungsschutz der Pumpeinrichtungen ausgestattet, jedoch waren keine dafür erforderlichen Auffangwannen vorhanden.

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei diesen Fässern nicht unmittelbar um Abfall, da der Dieselkraftstoff noch verwertet bzw. verwendet werden kann, jedoch die Lagerung der Betriebsmittel nicht dem Stand der Technik entsprechen. Aufgrund der fehlenden Auffangwannen ist es bei einer Leckage bzw. bei einem Tropfverlust davon auszugehen, dass Betriebsmittel in das angrenzende Erdreich eindringen könne und in Richtung des Schutzgutgrundwassers ausgeschwemmt werden können. Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich innerhalb von einer angemessenen Frist von 2 Wochen diese beiden Betriebsmittelfässer in einen geschützten Bereich mit entsprechenden Auffangwannen umzulagern. (Planposition 4).

Auf Gst. Nr. *** wurden zumindest am 23.8.2022 rund 2 m³ unterschiedlicher Reifen und Räder sowie auch Altreifen für PKWs gelagert. Im Zusammenhang mit den Reifen für Kraftfahrzeuge können diese aus fachlicher Sicht nicht mehr im Verkehr verwendet werden, da Mindestprofiltiefen sowie der Habitus der Gummimischungen augenscheinlich einen Einsatz nicht mehr zulassen. Bei solchen Altreifen handelt es sich um einen nicht gefährlichen Abfall. (Planposition 5).

Auf Gst. Nr. *** werden in der Nähe der Koppel 8 Teilstücke von teerölimprägnierten bzw. salzimprägnierten Masten zwischengelagert. (Planposition 6).

Auf Gst. Nr. *** werden zur Abgrenzung der Pferdekoppel zumindest 7 Stk. teeröl-imprägnierte Masten verwendet, wobei die genaue Anzahl nicht festgestellt werden kann. (Planposition 7).

Positionen der vorgefundenen Gegenstände:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dazu wird vom ASV für Abfallchemie in dessen Gutachten ausgeführt wie folgt:

„Teeröle bzw. die darin enthaltenen PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, krebserzeugend) sind schwer wasserlöslich und aufgrund des Alters wird aus fachlicher Sicht derzeit von einer nicht mehr als geringfügigen Mobilisierung von Schadstoffen ausgegangen. In Verbindung der ehemaligen Kreosot Verordnung sowie Chemikalienverbots Verordnung sind Teerölimprägnierung mit einem höheren Schadstoffgehalt als jenem der REACH Verordnung nicht mehr seit 2005 zulässig. Diese gefährlichen Abfälle sind nachweislich in einer angemessenen Frist bis 30.10.2022 an einen befugten Abfallsammler und -behandler zu übergeben.“

3.2.2. Die nachstehend angeführten Fahrzeuge sind bereits über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal auf der Liegenschaft mit der Gst. Nr. *** an der genannten Adresse gelagert:

Nr.

Marke/Type

Kennzeichen

Fahrgestellnummer

Plakette

Lochung

1.

VW/Golf (rot)

Keines

Nicht zugänglich

Keine

Keine

2.

VW/7DB




01. 2020

Diese Fahrzeuge stehen auf Grund der teilweise jahrerlang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit beziehungsweise seit sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Die überprüften Fahrzeuge werden als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet. Gemäß Altfahrzeug-VO Anlage 5 enthalten sämtliche befundmäßig aufgenommen Fahrzeuge Betriebsstoffe, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt sind. Weiters sind bei beiden Fahrzeugen die Betriebsbremsen defekt und jeweils stark korrodiert. Bei den überprüften Fahrzeugen war am Tag des Lokalkaugenscheins am 23.08.2022 an Ort und Stelle kein Austreten von Betriebsmittel ersichtlich, aber ein Auslaufschutz für sämtliche im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel ist längerfristig nicht gewährleistet. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können. Bei den genannten Fahrzeugen handelt es sich aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht um gefährlichen Abfall.

3.3. Festgestellt wird, dass die oben angeführten Lagerungen durch die Beschwerdeführer vorgenommen wurden und diese die Sachherrschaft darüber ausüben. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Abfallsammel- oder Abfallbehandelerlaubnis. Eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage auf den genannten Grundstücken besteht ebenfalls nicht.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Verhandlungsschriften über die von der belangten Behörde am 15.2.2021 und am 23.8.2022 durchgeführten Überprüfungen, die von den ASV für Abfallchemie und Kraftfahrzeugtechnik im Verfahren eingeholten Gutachten samt Lichtbilderkonvolut, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde.

4.2. Die Feststellungen zu den (ab)gelagerten Gegenständen waren auf Grund der Ergebnisse der behördlichen Überprüfungen zu treffen und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Insbesondere bestritten die Beschwerdeführer nicht, dass sie die hier in Rede stehenden Gegenstände (ab)lagern würden, sondern wenden sich zum einen gegen die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Abfall und ersuchen zum zweiten lediglich um eine Fristerstreckung, dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Auch wurde nicht eingewandt, dass es den Beschwerdeführern faktisch nicht möglich wäre – im Sinne einer nicht vorhandenen Zugriffsmöglichkeit –, dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Dementsprechend war festzustellen, dass die Beschwerdeführer die genannten Gegenstände lagern bzw. ablagern und sie auch die Sachherrschaft über die Gegenstände ausüben, zumal sie auch jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaften sind, auf denen die Gegenstände (ab)gelagert werden.

4.3. Zur Feststellung der Abfalleigenschaft der Gegenstände ist auf die Gutachten des ASV für Abfallchemie (zu Pkt. 3.2.1.) und des ASV für Kraftfahrzeugtechnik (zu Pkt. 3.2.2.) zu verweisen. Die ASV waren jeweils (im Falle des ASV für Kraftfahrzeugtechnik sogar mehrmals) vor Ort, konnten sich also unmittelbar ein Bild des Geschehens machen und eine entsprechende Befundung der Gegenstände vornehmen. Die Gegenstände sind außerdem mittels Lichtbilder charakterisiert. Die Gutachten erweisen sich als schlüssig und logisch im Sinne der Denkgesetze, die ASV haben sich in ihren Gutachten jeweils im Detail mit den einzelnen Gegenständen auseinandergesetzt. Schließlich treten die Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass im Ergebnis den vorliegenden Gutachten der ASV Beweiskraft zuzumessen ist (vgl. dazu VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167). Die Gutachten der ASV wurden den Beschwerdeführen überdies von der belangten Behörde ins Parteiengehör gegeben, dazu gaben die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch keine Stellungnahme ab, sodass sich auch daraus kein Mangel in der Beweisführung durch die belangte Behörde ableiten lassen würde (vgl. VwGH 7.6.2022, Ra 2019/11/0198).

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 1. (1) – (2a) […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

[…]

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

[…]

§ 15. (1) – (2)[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

(4) – (4b) […]

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

[…]

§ 73. (1) Wenn

(2) – (6) […]

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. […] Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

[…]

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeVO) lauten auszugsweise:

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

1.2.

Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.

1.3.

Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.

1.4.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

3.3.

Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Fraglich im gegenständlichen Verfahren ist aus rechtlicher Sicht zunächst, ob die im angefochtenen Bescheid genannten Gegenstände Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 sind. Abfälle nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (sog. „subjektiver Abfallbegriff“), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (sog. „objektiver Abfallbegriff“). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).

Wie nun den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die genannten Gegenstände von den ASV in ihren Gutachten, denen im Ergebnis zu folgen war, aus fachlicher Sicht als Abfall eingestuft. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter ausreicht (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131). Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123).

In diesem Lichte ist denn auch das Gutachten des ASV für Kraftfahrzeugtechnik zu verstehen, wenn in diesem ausgeführt wird, dass „ein Auslaufschutz für sämtliche im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel […] längerfristig nicht gewährleistet [sei] und aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht […] nicht ausgeschlossen werden [könne], dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können.“ Selbiges gilt für das Gutachten des ASV für Abfallchemie (so z.B.: „Teeröle bzw. die darin enthaltenen PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, krebserzeugend) sind schwer wasserlöslich und aufgrund des Alters wird aus fachlicher Sicht derzeit von einer nicht mehr als geringfügigen Mobilisierung von Schadstoffen ausgegangen. Diese gefährlichen Abfälle sind nachweislich in einer angemessenen Frist […] an einen befugten Abfallsammler und -behandler zu übergeben“).

Dementsprechend besteht gegenständlich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 AWG 2002 genannten Schutzgüter. Der objektive Abfallbegriff war deshalb als erfüllt anzusehen, weshalb nicht mehr zu prüfen war, ob der subjektive Abfallbegriff ebenfalls erfüllt ist.

6.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Zumal gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z1 leg. cit. nicht besteht, ist lediglich die Z 2 leg. cit. einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269).

6.2.1. Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne der Z 2 leg. cit. geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können. Die Eignung des Ortes richtet sich deshalb nach fachlichen Kriterien (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131).

Wie festgestellt, erfolgen die (Ab)Lagerungen der als Abfall einzustufenden Gegenstände jeweils auf unbefestigten Flächen, nämlich Wiesen. Im Fall des Austritts von Betriebsflüssigkeiten oder der Auswaschung von Kohlenwasserstoffen würden diese direkt in den Untergrund gelangen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung bereits geringe Mengen an Betriebsflüssigkeiten, die austreten können, ausreichen, um eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen (vgl. VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Insofern kann gegenständlich nicht von einer geeigneten Fläche gesprochen werden, auf dem die Fahrzeuge oder auch die salz- bzw. teerölimprägnierten Masten derzeit abgestellt sind.

6.2.2. Normadressat der sich aus § 15 AWG 2002 ergebenden Pflichten ist der Abfallbesitzer (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 2 mHa RV 984 BlgNR 21. GP 92). Unter den Begriff des Abfallbesitzers fällt unter anderem der Abfallinhaber im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002. Zur Erfüllung der Eigenschaft als Abfallinhaber genügt die bloße Innehabung (vgl. VwGH 17.2.2011, 2007/07/0043), es muss ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft vorliegen.

Davon war, wie festgestellt, fallbezogen auszugehen, weshalb die Beschwerdeführer als Abfallbesitzer und von der Verpflichtung des § 15 AWG 2002 im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Gegenständen betroffene anzusehen waren.

6.3. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt (Z 1), oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten (Z 2), so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen (s. § 73 Abs. 1 AWG 2002).

Für die Erteilung von abfallpolizeilichen Aufträgen auf der Grundlage der Z 2 leg. cit. ist es nicht erforderlich, dass es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung gekommen ist, es genügt die bloße Möglichkeit einer solchen (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).

Ein abfallpolizeilicher Auftrag ist dem „Verpflichteten“ aufzutragen, worunter derjenige zu verstehen ist, der eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat („Verursacher“) (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73 Rz 21). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). Mehrere Verpflichtete haften außerdem solidarisch (vgl. erneut VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).

Durch die Lagerung bzw. Ablagerung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände durch die Beschwerdeführer haben diese abfallrechtswidrige Handlungen gesetzt. Sie waren deshalb als Verpflichtete mittels Behandlungsauftrag in Anspruch zu nehmen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf die Verwendung der imprägnierten Masten ist – neben dem Gutachten des AVS für Abfallchemie – auf die Bestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 hinzuweisen, wonach Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem 1.4.2006 errichtet oder vorgenommen wurden, belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Da die gegenständlichen Masten im Freien lagern, dementsprechend nicht eingebaut sind, scheidet eine Anwendung dieser Bestimmung bereits deshalb aus.

6.4. Zu den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ist auf die Bestimmung des § 1 erster Satz NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung hinzuweisen, wonach die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten die Auslagen, im Falle einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; 22.4.2004, 2004/07/0042). Da die durch die gegenständlich vorgenommenen abfallrechtswidrigen Handlungen durch die Beschwerdeführer der Fall war, erfolgte die Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die von der belangten Behörde am 23.8.2022 abgeführte Verhandlung samt Lokalaugenschein an Ort und Stelle zu Recht. Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Betrag errechnet sich anhand der Teilnahme von sechs Amtsorganen zu je sechs halben Stunden und war nicht zu beanstanden. Das in der Beschwerde geäußerte Ersuchen um Zahlungsaufschub ist allenfalls in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren relevant und dort vorzubringen.

6.5. Im Ergebnis kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden, die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und waren deshalb abzuweisen, allerdings waren die Leistungsfristen neu festzusetzen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwies und in der Beschwerde kein neues relevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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