LVwG N LVwG-AV-344/001-2020

LVwG-AV-344/001-2020Tribunale amministrativo regionale13 dic 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-344/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.344.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2020, Zl. *** zu ***, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nr. *** und ***. B ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***.

Am 29.02.2000 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Stadtgemeinde *** mit folgendem Inhalt:

„Bauvorhaben B, ***, ***

Bezugnehmend auf meine Vorsprache am 05. November 1999 im Stadtamt *** bei Herrn C als Bausachverständigen möchte ich Sie darüber informieren, dass seither bezüglich keiner meiner Bemängelungen etwas unternommen worden ist!

Im August 1999 wurde im Zuge des o.a. Bauverfahrens der Dachanschluss zu meinem Haus, ***, vom Bauwerber durchgeführt.

Bei der am 03. Juli 1998 durchgeführten ergänzenden Bauverhandlung wurden einige Details zur Bauausführung festgelegt. Diese Details wurden eine Woche vor Beginn der Arbeiten mit der bauausführenden Firma D umfassend, an Ort und Stelle besprochen. Einige wesentliche von der Behörde festgelegten Details wurden dennoch nicht plangemäß ausgeführt:

So entspricht etwa die Dimensionierung der neuen Dachrinne nicht den behördlich festgelegten Maßen.

Auch wurde die von der Baubehörde vorgeschriebene Dachisolierung einfach nicht ausgeführt, ebenso wie die laut ÖNORM erforderlichen Trennschichten.

Meine Dachziegel wurden teilweise mittels „vernieten“ wiederbefestigt.

Da der neue Anschluss zu kurz ausgeführt worden ist, wurde das bestehende Fallrohr ebenfalls mit Nieten befestigt und entspricht daher nicht den Anforderungen der ÖNORM!

Die Baubehörde hätte allenfalls zu prüfen, ob zur Berücksichtigung der Dilatationen Ausdehnungsvorrichtungen installiert wurden.

Die ÖNORM B2221 wurde offenbar in mehreren Punkten nicht eingehalten.

Nach meinen Informationen ist der Bauwerber verpflichtet, die von der Baubehörde im Baubescheid festgelegten Details plangemäß auszuführen, sowie nach Abschluss der mich betreffenden Bauarbeiten, beschädigte Teile an meinem Haus wieder zu reparieren. Da dies trotz mehrmaliger mündlicher Aufforderungen sowie einer schriftlichen Fristsetzung (siehe Anlage) nicht geschehen ist, ersuche ich die Baubehörde den Bauwerber auf diesen Sachverhalt hinzuweisen und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Weiters möchte ich Sie ersuchen den Bauwerber darauf hinzuweisen, mich vom Beginn der Bauarbeiten an meinem Haus zu informieren, da ich bei jeder weiteren Veränderung an meinem Haus anwesend sein möchte.

Anlage: Nachweislich zugestelltes Schreiben an B vom 09.02.2000.“

Diesem Schreiben war das Schreiben an B vom 09.02.2000 beigefügt, welches folgenden Inhalt hat:

„Lieber B!

Beim provisorischen Schließen deines Daches im November 1999, wurde keine Dachrinne installiert. Schon damals habe ich dich darauf hingewiesen, dass zumindest eine provisorische Ableitung deiner Dachwässer notwendig wäre. Leider wurde noch immer keine Dachrinne angebracht.

Da das Regenwasser deines Daches nun teilweise direkt an meiner Mauer abläuft, bzw. das Spritzwasser vom Gehsteig meine Mauer permanent durchfeuchtet, sind im Bereich meiner westlichen Hausecke bereits erste Frostschäden am Mauerverputz sowie Schäden an der Färbelung der Hausmauer aufgetreten.

Da du mir keine Gelegenheit gabst, zu überprüfen, ob deine Dachwässer auch an meiner westlichen Außenmauer abrinnen, befürchte ich, dass dort bereits dieselben Schäden auftreten.

Über die auftretenden Schäden habe ich die bereits mehrmals informiert.

Ich habe dich mehrmals gebeten die Mängel zu beheben.

Ich habe dir auch angeboten, deine Dachwässer mittels einer provisorischen etwa 4 Meter langen Rinne auf mein Dach abzuleiten.

Leider sind die Mängel weder behoben, noch hast du dieses Angebot angenommen.

Auch die Frist, die ich deinem Bauleiter Herrn E gesetzt habe, verstrich am 08.02.2000 ergebnislos.

Mängel, über die ich dich ebenfalls seit August 1999 mehrmals informiert habe, möchte ich hiermit noch einmal schriftlich festhalten:

Wesentliche, von der Behörde festgelegte Details des Dachanschlusses, wurden nicht plangemäß ausgeführt:

So entspricht etwa die Dimensionierung der neuen Dachrinne nicht den behördlich festgelegten Maßen.

Auch wurde die von der Baubehörde vorgeschriebene Dachisolierung nicht ausgeführt, ebenso wie die laut ÖNORM B2221 erforderlichen Trennschichten.

Meine Dachziegel wurden teilweise mittels „vernieten“ befestigt.

Da der neue Anschluss zu kurz ausgeführt worden ist, wurde das bestehende Fallrohr mit Nieten befestigt.

Ob ausreichende Maßnahmen zur Berücksichtigung der zu erwartenden Dilatationen gesetzt wurden, ist fraglich.

Die ÖNORM B2221 wurde offenbar in mehreren Punkten nicht eingehalten.

Im Vorjahr wurden bei den Bauarbeiten mehrere Dachziegel meines Daches beschädigt, ohne dass ich darüber informiert wurde. Daher ersuche ich dich, mich in Zukunft zu informieren, bevor irgendjemand beabsichtigt, mein Dach zu betreten.

Weiters möchte ich dich darum bitten, dass du mich zeitgerecht vor allen weiteren Arbeiten an meinem Haus informierst.

Ich bitte dich hiermit die o.a. Mängel und Schäden bis zum 23.02.2000 vollständig zu beheben! Andernfalls sehe ich mich gezwungen, die Behörden einzuschalten.“

Am 20.04.2000 wurde eine baubehördliche Überprüfung durchgeführt. Dabei wurde in der Niederschrift festgehalten:

„[…]

II. SACHVERHALT:

Am heutigen Tage wurde von einem Vertreter der Firma F am hofseitigen Ende der Verblechung eine Eternitschindel oder Platte auf dem Dach des Anrainers A entfernt und die Verblechung vermessen. Dabei wurde festgestellt, dass die Verblechung nicht entsprechend der Detailskizze ausgeführt wurde. Der Hochzug an der Wand weist eine Höhe von ca. 28 cm bis zum Anschluss an die Putzleiste auf, die Kante des Blechs auf dem Dach des Nachbarn liegt mindestens 8 cm höher. Das Blech hat am Nachbardach einen Umbug, sodass die Eternitschindeln nicht direkt am Blech aufliegen. Der Abstand zwischen Blech und Eternittafeln beträgt ca. 1 cm, dadurch kann Flugschnee nicht so schnell eindringen und Wasser nicht durch die Papillarwirkung unter die Dachdeckung eindringen.

Von der Spenglerei D liegt eine Bestätigung über die ÖNORM-gemäße Ausführung der Verblechung vor. In der ÖNORM B2221 sind die ausgeführten 8 cm festgeschrieben. Vorgaben, wie hoch eine Verblechung der Feuermauer hochzuziehen ist, sind in dieser Norm nicht enthalten.

Erklärungen:

Anrainer A erklärt, dass er schriftliche Erklärungen abgeben wird.

Da sonst nichts vorgebracht wird, schließt der Verhandlungsleiter die Überprüfung um 10.30 Uhr.

[…]“

Der Beschwerdeführer richtete an die Stadtgemeinde *** folgendes Schreiben vom 26.11.2000:

„Behördliche Überprüfung vom 3.4.2000 Grundstück Parz. ***, EZ ***, KG ***, ***

Bei der behördlichen Überprüfung vom 3.4.2000 wurde festgestellt, dass die Verblechung nicht entsprechend der Detailskizze (Büroverhandlung 3.7.98) ausgeführt wurde. Diese Detailskizze ist Bestandteil des Bescheides vom 6.7.1998. Ich ersuche um einen Bescheid über die behördliche Überprüfung vom 3.4.2000!“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.12.2019, Zl. ***, wurde der „Antrag“ des Beschwerdeführers vom 29.02.2000, den Bauwerber B zur Einhaltung der in der Baubewilligung festgelegten Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere der Dachisolierung, den Dachanschluss zur Nachbarliegenschaft und der Dachrinne beim Bauvorhaben in ***, *** auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücksnummer ***, zu im Spruch dieses Bescheides näher ausgeführten Maßnahmen zu verpflichten, mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich einerseits um ein nicht fertiggestelltes Bauvorhaben und werde andererseits die Verletzung eines subjektiv-öffentliches Nachbarrechts nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 nicht geltend gemacht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen vorübergehender Ortsabwesenheit am 08.01.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 14.01.2020, insbesondere mit der Begründung, der Bürgermeister sei als Baubehörde I. Instanz infolge des vom Beschwerdeführer gestellten Devolutionsantrages vom 16.12.2019 nicht zuständig gewesen.

Mit dem beschwerdegegenständlichen „Berufungsbescheid“ des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2020, Zl. *** zu ***, wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, betreffend die Aktenzahl *** zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den nachstehend wiedergegebenen Devolutionsantrag vom 16.12.2019 übermittelt:

„Die Baubehörde erster Instanz hat über die behördliche Überprüfung betreffend Bauvorhaben Grundstück B, ***, am 20.04.2000 nicht entschieden. Aus diesem Grund stelle ich einen Devolutionsantrag an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** und beantrage die Ausstellung eines Bescheides zu dieser o.a. behördlichen Überprüfung.“

Der Antrag habe als Beilage die Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 20.04.2000 enthalten.

Begründend wurde weiter ausgeführt, in der Niederschrift vom 20.04.2000 sei kein Antrag des Beschwerdeführers enthalten. Auch der Devolutionsantrag könne kein erkennbares Begehren im Zusammenhang mit der baubehördlichen Überprüfung aufzeigen. Da auch kein Antrag erkennbar sei, sei eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst worden. Auch sei vom Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 geltend gemacht worden. In den Akten sei auch kein entsprechender Antrag erkennbar, weshalb der Mangel auch gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht verbesserungsfähig sei. Ohne einen entsprechenden Antrag, habe niemals eine Entscheidungspflicht der Behörde bestanden, sodass ein Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht zu erlassen gewesen wäre. Der Devolutionsantrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den den Devolutionsantrag zurückweisenden „Berufungsbescheid“ der belangten Behörde vom 18.02.2020, Zl. *** zu ***, die Beschwerde vom 27.02.2020 und verwies darin auf die Niederschrift der Baubehörde I. Instanz vom 03.07.1998, in welcher der Beschwerdeführer und die Baubehörde der Ausführung des Dachanschlusses in der per Bescheid vom 06.07.1998, Zl ***, genehmigten Form zugestimmt hätten. Der Dachanschluss sei jedoch unterdimensioniert ausgeführt worden, wovon der Beschwerdeführer den Bauwerber B schriftlich informiert und zur Behebung des Mangels aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 29.02.2000 habe der Beschwerdeführer die Baubehörde von der Ablehnung des B informiert und aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Am 20.04.2000 seien wiederum zahlreiche Mängel bei der Ausführung des Dachanschlusses festgestellt und niederschriftlich festgehalten worden.

Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich werde das Schreiben vom 29.02.2000 als Antrag und damit als Begehren gesehen und auch so bezeichnet und habe das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, was das Begehren des Beschwerdeführers sei. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 29.02.2000, welcher die Fristsetzung vom 09.02.2000 an B beinhaltet habe, sowie mit seinen mündlich vorgebrachten Befürchtungen bezüglich Feuchtigkeitsschäden und konsensloser Ausführung des Dachanschlusses sehr wohl einen Antrag gestellt, mit welchem subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht worden seien. Dem Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zur Niederschrift vom 20.04.2000 sei daher Folge zu geben.

2. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften des A und des B sind dem öffentlichen Grundbuch zu entnehmen. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf den vorgelegten Kopien der Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den Zahlen *** und ***. Die entscheidungswesentlichen Eingaben des Beschwerdeführers gehen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde hervor und sind insoweit unstrittig.

3. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag vom 16.12.2019, sie möge wegen Säumnis der Baubehörde I. Instanz eine Sachentscheidung zur abweichenden Ausführung „Dachanschluss“ treffen. Diesem Antrag legte er die Niederschrift über eine baubehördliche Überprüfung vom 20.04.2000 bei.

Konkret hat der Beschwerdeführer in seinem Devolutionsantrag vom 16.12.2019, geltend gemacht, die Baubehörde I. Instanz habe innerhalb der Entscheidungsfrist „über die baubehördliche Überprüfung betreffend Bauvorhaben Grundstück B, ***, am 20.04.2000 nicht entschieden“.

Der oben in ihren wesentlichen Teilen wiedergegebenen Niederschrift über die Verhandlung vom 20.04.2000 ist weder ein Antrag des Beschwerdeführers zu entnehmen noch werden darin seitens des Beschwerdeführers konkrete Maßnahmen verlangt oder subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht.

Eine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Bescheides „über die behördliche Überprüfung“ liegt nicht vor.

Eine Entscheidungspflicht „über die baubehördliche Überprüfung“ besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat somit in seinem Devolutionsantrag vom 16.12.2019 samt Beilage (Niederschrift vom 20.04.2000) einen konkreten Antrag, der eine Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG auslösen könnte, nicht angeführt.

Die belangte Behörde hat daher mit der beschwerdegegenständlichen (fälschlicherweise als „Berufungsbescheid“ bezeichneten) Entscheidung den Devolutionsantrag vom 16.12.2019 zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG unterbleiben.

Angemerkt wird, dass laut den vorgelegten Aktenunterlagen die Berufung des Beschwerdeführers vom 14.01.2020 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12.12.2019, ***, noch unerledigt ist. Sollte die belangte Behörde vermeinen, die als „Berufungsbescheid“ bezeichnete beschwerdegegenständliche Erledigung vom 18.02.2020, *** zu ***, wäre (auch) eine Entscheidung über die Berufung vom 14.01.2020, so ist solches diesem „Berufungsbescheid“ nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung „Berufungsbescheid“ deutet zwar zunächst äußerlich darauf hin, die Entscheidung selbst hat jedoch nicht die Berufung gegen den Bescheid vom 12.12.2019 zum Gegenstand.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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