LVwG N LVwG-S-2929/001-2022

LVwG-S-2929/001-2022Tribunale amministrativo regionale5 dic 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Zulassung; Verwendung; Straße mit öffentlichem Verkehr; Doppelbestrafung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2929/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2929.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.09.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 36 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF. BGBl. I Nr. 103/1997, § 134 Abs. 1 KFG idF BGBl. I Nr. 134/2020“ und die Strafnorm

„§ 134 Abs. 1 KFG idF BGBl. I Nr. 134/2020“ zu lauten haben.

2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 15,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

06.07. 2021, 08:00 Uhr - 15:40 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der *** gegenüber der ONr. ***

Fahrzeug:

***, PKW

Tatbeschreibung:

1. Das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 36 lit.a, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2.§ 23 Abs.2 a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €150,00

30 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

zu €40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€25,00

Gesamtbetrag:

€215,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 wegen desselben Sachverhalts mit einer, später herabgesetzten, Geldstrafe von € 215,- bestraft worden sei und er die Strafe bezahlt habe.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.09.2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß § 36 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von € 150,- bestraft worden sei, weil er am 23.07.2021 das Kraftfahrzeug Citroen *** in *** auf der *** nächst ON *** verwendet habe, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Dem nunmehr verfahrensgegenständlichen, angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.09.2022, Zl. ***, liege der Tatvorwurf zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in *** auf der Europastraße gegenüber der ON *** am 06.07.2021 verwendet habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, und dass dieses Fahrzeug in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt gewesen sei.

Da sich sowohl Tatzeit als auch die Tatanlastung unterscheiden würden, handle es sich nicht um eine Doppelbestrafung.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und in der genannten Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Sollten kein derartiger Antrag gestellt werden, werde von der Anberaumung einer Verhandlung abgesehen, da in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet werde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei. (§ 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG)

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen der genannten Frist seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben und entsprechende Nachweise zu übermitteln, da diese im Fall der Abweisung der Beschwerde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Platz, wo der Citroen *** in einer Notsituation geparkt worden sei, sehr wohl als Parkfläche gekennzeichnet sei, was durch die angehängten Fotos bestätigt werde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.11.2022 wurde die Gemeinde *** um Mitteilung ersucht, wann die auf dem beiliegenden Lichtbild ersichtliche Bodenmarkierung (Parkplatz) in der *** (Wohnstraße) gegenüber ONr. *** aufgebracht worden sei bzw. ob dies vor dem 06.07.2021 der Fall gewesen sei.

Diesem Schreiben wurde ein vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24.11.2022 übermitteltes Lichtbild (***) beigelegt.

Der Leiter des Bauamtes der Gemeinde *** hat am 25.11.2022 mitgeteilt, dass die Bodenmarkierung definitiv vor dem 06.07.2021 aufgebracht worden sei. Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Bodenmarkierung am 28.11.2016 aufgebracht worden sei.

Diese Schreiben der Gemeinde *** und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2022 wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 28.11.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folgende Stellungnahme abgegeben:

„Es wurden lediglich die Daten aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***

vom 13.07.2021 für die Vorhaltung der Delikte herangezogen. Delikt 3 lautete, dass

das Fahrzeug in der Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle

geparkt wurde. In dem Einspruch des Beschuldigten vom 28.07.2021 wurde in

keinster Weise konkret darauf eingegangen. In dem Lichtbild (im Akt bezeichnet mit

***), welches der Beschuldigte seinem Einspruch beifügte ist

eindeutig ersichtlich, dass das Fahrzeug außerhalb der Bodenmarkierungen

abgestellt war.“

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A hat am 06.07.2021 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.40 Uhr das Kraftfahrzeug der Marke Citroen, welches nicht zum Verkehr zugelassen war, im Ortsgebiet von ***, in der ***, bei der es sich um eine Wohnstraße handelt, gegenüber ONr. *** abgestellt.

Auf der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette war das Kennzeichen *** aufgedruckt.

Dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug außerhalb einer dafür gekennzeichneten Stelle geparkt hat, kann nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit vom Beschwerdeführer abgestellt wurde und nicht zum Verkehr zugelassen war, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass es in der Wohnstraße außerhalb einer dafür gekennzeichneten Stelle abgestellt war, kann deshalb nicht mit einer für die Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da der Beschwerdeführer zwar mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.07.2021 ein Lichtbild übermittelt hat, auf dem das abgestellte Fahrzeug, jedoch keine Bodenmarkierung ersichtlich ist, jedoch der Bauamtsleiter der Gemeinde *** mitgeteilt hat, dass die Bodenmarkierung, so wie sie auf dem vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24.11.2022 übermittelten Lichtbild (***) zu sehen ist, schon lange vor dem Tatzeitpunkt angebracht wurde.

Im Zweifel für den Beschuldigten kann daher nicht festgestellt werden, dass im Tatzeitpunkt keine Markierung vorhanden war.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 36 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) …

§ 134 Abs. 1 KFG

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 23 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

(2a) In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Da mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle in der Wohnstraße geparkt hat, war die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Übertretung nicht erweislich.

Der Beschwerdeführer hat ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt und somit im Sinne des § 36 lit. a KFG verwendet.

Er hat dadurch den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Es liegt keine Doppelbestrafung vor, da der Beschwerdeführer zwar mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.09.2021,

Zl. ***, ebenfalls wegen einer Übertretung nach § 36 lit. a KFG bestraft wurde, der Sachverhalt sich jedoch durch die Tatzeit und den Tatort unterscheidet.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangelndes Verschulden hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, weshalb im jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

Worin die Notsituation bestanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer im Einspruch gegen die Strafverfügung geschilderte Situation, wonach ein Käufer nicht erschienen sei und deshalb das abgemeldete Fahrzeug abgestellt werden musste, begründet auf keinen Fall eine Notstandssituation oder einen das Verschulden ausschließenden Umstand.

Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich zu betrachten, da es im Sinne der Verkehrssicherheit gelegen ist, dass nur zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste dem Beschwerdeführer als geprüften Fahrzeuglenker bewusst sein, dass er das abgemeldete Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwenden darf und war ihm die Einhaltung dieser Bestimmung jedenfalls zumutbar.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.

Mildernd zu werten ist die zur Tatzeit vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben.

Es werden daher ein durchschnittliches Einkommen von € 2.400- netto im Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Die mit € 150,- von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des bis € 5.000,- reichende Strafrahmens und ist nach den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen zu beurteilen.

Auch die mit 30 Stunden bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe, für deren Festsetzung sinngemäß die gleichen Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind, ist nicht zu beanstanden.

Da in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt

wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wurde von einer solchen abgesehen. (§ 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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