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LVwG-AV-573/001-2022•LVwG N LVwG-AV-573/001-2022
LVwG-AV-573/001-2022Tribunale amministrativo regionale18 nov 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Bescheiderlassung; Einstellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 04. April 2022, Zl. ***, betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: benachbartes Grundstück) angrenzt.
1.2. Mit Eingabe vom 05. September 2020, eingelangt bei der Behörde am 07. September 2020, stellten die Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erste Instanz) zusammengefasst folgende Anträge betreffend das benachbarte Grundstück:
1. Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und Verbot von dessen Nutzung;
2. Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde;
3. Für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, die Feststellung, dass die Antragsteller insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung sind.
1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2020, bei der Behörde eingelangt am 27. September 2020, „urgierten“ die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge vom 05. September 2020. In einem wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis zwischenzeitlicher Beweisaufnahmen, Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und Ladung zu einer mündlichen Verhandlung begehrt.
1.4. Mit Eingabe vom 10. März 2021, eingelangt bei der Behörde am 11. März 2021, brachten die Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) einen Devolutionsantrag zur Erledigung der mit Eingabe vom 05. September 2020 gestellten Anträge ein.
1.5. Mit Eingabe vom 28. September 2021 brachten die Beschwerdeführer betreffend ihre Anträge vom 05. September 2020 (infolge des unerledigten Devolutionsantrags) eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, do. eingelangt am 29. September 2021, ein.
Beantragt wurde anstelle der Baubehörde erster Instanz über (1) den Antrag auf Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde und (2) für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, über den Antrag auf Zuerkennung der Nachbareigenschaft insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde abzusprechen. Weiters wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahmen zu zwischenzeitlichen Beweisaufnahmen und Ladung zu einer Verhandlung begehrt.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022, Zl. ***, (bezeichnet als „Berufungsbescheid“) wurde „über den Devolutionsantrag der [Beschwerdeführer] vom 10. März 2021 in Verbindung mit der Eingabe vom 5. September 2020“ wie folgt entschieden: „Die Anträge werden zurückgewiesen“.
Begründend ist – auf das hier wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beschwerdeführer insbesondere den sofortigen Abbruch des Bauwerks der bewehrten Erde gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, die sofortige Einstellung der weiteren Bauausführung des Bauwerks der bewehrten Erde und für den Fall, dass der Bauwerber einen weiteren Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 seien, begehrt haben. Die Parteistellung der Beschwerdeführer sei bereits bescheidmäßig rechtskräftig geklärt, sie seien nicht als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu qualifizieren. Mangels Parteistellung komme ihnen keine Berechtigung zur Stellung eines Abbruchauftrags nach § 35 NÖ BO 2014 zu. Dasselbe gelte für die übrigen Anträge.
Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 11. April 2022 zugestellt.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04. April 2022, Zl. ***, wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt. Als Rechtsgrundlagen sind Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, §§ 8 und 16 VwGVG und § 73 AVG angeführt.
Begründend ist ausgeführt, dass die belangte Behörde durch die Erlassung des Bescheides im Ausgangsverfahren zur Zahl 030/144/2013 „am 26.02.2020“ die Säumnis innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt habe (gemeint ist wohl der Bescheid vom 01. April 2022; siehe Punkt 1.6.). Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren sei daher mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen.
Im Kopf dieses Bescheides werden die Beschwerdeführer als „Berufungswerber“ bezeichnet.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 06. Mai 2022.
In dieser werden – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – zwei Beschwerdegründe geltend gemacht. Zum einen habe die belangte Behörde über eine von ihr fälschlich angenommene „Berufung“ entschieden, ohne dass eine solche vorgelegen sei. Eine Berufungsentscheidung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet habe. Zum anderen liege eine Rechtsverletzung infolge Mitwirkung des befangenen Bürgermeisters an der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Die belangte Behörde verweise darauf, dass der Streit um die Parteistellung mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2020 abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Unterschrieben habe diesen Bescheid der Bürgermeister persönlich; derselbe habe aber auch in der Berufungsentscheidung entscheidungswesentlich mitgewirkt; er habe folglich seinen eigenen Bescheid kontrolliert, anstatt sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG.
1.9. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 04. April 2022 betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (zusammen mit der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge erhobenen Beschwerde, protokolliert zur Zahl LVwG-AV-575/001-2022) unter Anschluss von Aktenbestandteilen mit Schreiben vom 23. Mai 2022, hg. einlangend am 30. Mai 2022, zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Diese Feststellungen, einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs, waren aufgrund der eindeutigen Inhalte der vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang dem Beschwerdevorbringen zu treffen und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
4.2. Gemäß dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer entschieden; aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich ausdrücklich und eindeutig, dass die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt hat. Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde über eine „Berufung“ der Beschwerdeführer – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird – entschieden hätte. Alleine die Bezeichnung der Beschwerdeführer als „Berufungswerber“ im Kopf des Bescheides vermag am eindeutigen und klar gefassten Inhalt des Spruchs dieses Bescheides, nämlich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, – der überdies im Einklang mit der Begründung des Bescheides steht – nicht zu ändern.
4.3. § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wird.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG enthält, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Das Verfahren sei gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung einzustellen ist, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Spätestens nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG geht Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden. Eine von der Behörde vorgenommene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ändert daran nichts; mit der Einstellung wird von der Behörde lediglich erklärt, dass sie im Säumnisbeschwerdeverfahren zur Erreichung des Rechtsschutzziels keine weiteren Schritte setzen werde. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (vgl. hierzu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 und VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019).
4.4. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde infolge der – das Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfüllenden – Erlassung des Bescheides vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge erfüllt. Mit diesem Bescheid erledigte die belangte Behörde die vom Säumnisbeschwerdeverfahren betroffene Verwaltungsangelegenheit (infolge des Devolutionsantrags) zur Gänze, denn wurden die in der Säumnisbeschwerde bezeichneten Anträge vom 05. September 2020 (siehe oben Punkt 1.5., nämlich Abbruch gemäß § 35 NÖ BO 2014 und Feststellung der Nachbareigenschaft) einer prozessualen Erledigung zugeführt. Die belangte Behörde hat daher mit dem hier angefochtenen Bescheid betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu Recht zum Ausdruck gebracht, in diesem Verfahren – ungeachtet der Frage eines Zuständigkeitsübergangs – keine weiteren Schritte mehr zu setzen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde war nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegend nicht zu treffen.
4.5. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist schließlich auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Befangenheit des Bürgermeisters nicht zu erkennen.
Entgegnen dem Beschwerdevorbringen wirkte der Bürgermeister an der gegenständlichen Entscheidung des Gemeindevorstands als belangte Behörde nicht mit. Gemäß § 24 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister nicht Mitglied des – den angefochtenen Bescheid (wie auch den Bescheid vom 01. April 2022) erlassenden – Gemeindevorstands. Auch ist alleine aufgrund des Umstands, dass der Bürgermeister den Bescheid des Gemeindevorstandes als belangte Behörde über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ausgefertigt hat, keine Mitwirkung des Bürgermeisters an der Erlassung dieses Bescheides gegeben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324). Zudem ist etwa auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße (auf der Verhandlungsschrift dokumentierte) Anwesenheit eines Organwalters, der einen Erstbescheid erlassen hat, in einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (vgl. VwGH 26.07.2018, Ro 2014/11/0104).
4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem lassen bereits die Akten erkennen – der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich als unstrittig –, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere § 16 VwGVG) stützen kann.
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