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LVwG-Q-89/001-2022•LVwG N LVwG-Q-89/001-2022
LVwG-Q-89/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 lug 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Aufhebung der Absonderung; Verfahrensrecht; Prozessvoraussetzungen; Beschwer; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13.07.2022, Zl. ***, betreffend Aufhebung einer Absonderungsmaßnahme, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 30.6.2022, ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: Belangte Behörde) auf Grund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung die Absonderung der Beschwerdeführerin beginnend mit 30.6.2022 an einer näher bezeichneten Adresse an (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig spracht sie unter anderem aus, dass die Absonderung bis einschließlich 9.7.2022 aufrecht bleibt, wenn der angeordnete PCR-Test ein positives Ergebnis ergibt (Spruchpunkt 3.).
1.2. Der am 30.6.2022 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte PCR-Test lieferte am 2.7.2022 ein positives Testergebnis auf den Erreger „SARS-CoV-2“ mit einem Ct-Wert von 21,0.
1.3. Mit Bescheid vom 9.7.2022, ***, ordnete die belangte Behörde die Verlängerung der mit 30.6.2022 begonnenen, auf zehn Tage festgelegten Absonderung auf Grund der weiterhin bestehenden COVID-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin „bis zur Aufhebung durch die Behörde“ an.
1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.7.2022, ***, hob die belangte Behörde unter Anwendung von § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) „die mit Beginn vom 30.06.2022 angeordnete Absonderung mit sofortiger Wirkung auf.“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Epidemiearzt bestätigt hätte, dass sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sei, weshalb „die bestehende Absonderung wegen Vorliegen der Voraussetzungen aufzuheben“ gewesen wäre.
1.5. Mit E-Mail vom 13.7.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.7.2022 und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unwahr sei, weil die Beschwerdeführerin bis dato nicht symptomfrei sei und dies auch nirgends bestätigt hätte. Im Gegenteil würde sie Protokoll über ihre weiterhin bestehenden Symptome führen. Begehrt werde daher die Richtigstellung der Begründung des Bescheides.
1.6. Mit Bescheid vom 14.7.2022, ***, ordnete die belangte Behörde erneut auf Grund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung die Absonderung der Beschwerdeführerin an einer näher bezeichneten Adresse an (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass diese Absonderung bis 23.7.2022 aufrecht bleibt, sofern der angeordnete PCR-Test ein positives Ergebnis ergibt.
1.7. Mit Schriftsatz vom 14.7.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich, erwies sich der Akteninhalt als unbedenklich und konnte ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. § 7a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lautet auszugsweise:
§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
[…]“
3.2. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
[…]“
4.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid vom 13.7.2022, mit dem die am 30.6.2022 angeordnete und am 9.7.2022 verlängerte Absonderung aufgehoben wurde. Somit bekämpft die Beschwerdeführerin nicht die verfügte Absonderung (auch nicht jene, die mit Bescheid vom 14.7.2022 erneut verfügt wurde), sondern deren Aufhebung und somit einen für sie begünstigenden Verwaltungsakt.
4.2. Nach der Rechtsprechung besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0269, mwN).
Gemäß § 7a Abs. 1 EpiG ist eine nach § 7 leg. cit. von der Behörde verfügte Absonderung bekämpfbar, die Bekämpfbarkeit der Aufhebung einer Absonderung ist gesetzlich nicht vorgesehen, zumal die betroffene Person durch die Aufhebung der Absonderung in keiner wie immer gearteten Form beschwert ist, da es einen subjektiven Rechtsanspruch auf Absonderung nicht gibt. Im Sinne der Rechtsprechung fehlt der Beschwerdeführerin somit die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde.
Daran ändert auch eine allenfalls von der belangten Behörde fälschlich gewählte Bescheidbegründung nichts, ergibt sich der normative Charakter des Bescheides aus seinem Spruch. Diesem war eindeutig die Aufhebung der Absonderung der Beschwerdeführerin – und somit Aufhebung des sie belastenden Verwaltungsakts – zu entnehmen.
4.3. Mangels Beschwer durch den bekämpften Bescheid war die Beschwerde deshalb ohne weiteres mit Beschluss zurückzuweisen.
4.4. Eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist deshalb nur die außerordentliche Revision zulässig.
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