LVwG N LVwG-S-167/001-2022

LVwG-S-167/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 lug 2022

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsmittel; notwendige Schutzmaßnahmen; Kontrollpflicht; Ungehorsamsdelikt;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-167/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.167.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatanlastung die Wortfolge „aufgrund der zu geringen Biegung“ durch die Wortfolge „mangels Kompatibilität mit dem anzuhebenden Werkstück (insbesondere hinsichtlich der Größe und Positionierung der im Werkstück vorhandenen Lochbohrungen)“ ersetzt wird und die Strafsanktionsnorm „§ 130 Abs. 1 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“ lautet.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 325,00 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens/Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beträgt daher 2.112,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz *** (NÖ), ***, in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ausgehend von Firmensitz als Tatort am 5.7.2021 gegen 11:10 Uhr in der Arbeitsstätte im Standort ***, ***, Lagerhalle ***, Arbeitsplatz Nr. ***, den Arbeitnehmer D, geboren ***, beschäftigt hat, wobei dieser im Rahmen von Handschweißarbeiten ein Werkstück (Stützenvorlage) mit einem Flächenkran anhob und hierbei ein Kettengehänge mit einem offenen Haken zum Einhängen in die Lochbohrungen des Werkstücks verwendete, obwohl, wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, nur Lasthaken verwendet werden dürfen, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann. Der Lasthaken war nicht als Sicherheitshaken ausgeführt und hatte aufgrund der zu geringen Biegung auch keine solche Form, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann. Die genannte Gesellschaft hat dadurch ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 130 Abs. 1 Zi. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I

Nr. 126/2017, iVm § 18 Abs. 8 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.625,00

64 Stunden

§ 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzge-

setz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.

126/2017

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Ver-

waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10 Euro € 162,50

Gesamtbetrag: € 1.787,50“

Wegen dem dieser Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt wurden neben dem Beschwerdeführer auch die anderen beiden – zum Tatzeitpunkt – handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH (in der Folge: Gesellschaft) bestraft.

2. Zur Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Arbeiter D (in der Folge: spruchgegenständlicher Arbeitnehmer) zwar einen offenen Lasthaken, diesen jedoch nicht ordnungsgemäß verwendet habe. Der Lasthaken sei nicht hinreichend in die entsprechende Lochbohrung (Öse) eingefädelt worden, sodass sich die Last habe lösen können; das Gewicht sei nicht auf der hierfür vorgesehenen Stelle des Hakes (in der Rundung), sondern infolge des fehlerhaften Vorgehens auf dem oberen punktförmigen Ende des Lasthakens geruht, weshalb sich der Haken nach unten gebogen haben dürfte. Die eingesetzten Lasthaken würden einer jährlich wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Im vorliegenden Fall sei der Haken jedoch sicherheitshalber dahingehend getauscht worden, dass nunmehr ein Kettengehänge mit einem geschlossenen Lasthaken verwendet werde. Auch würden die Arbeitnehmer laufend unterwiesen, welche Bestimmungen und Sicherheitsanweisungen einzuhalten seien. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer sei vor dem Vorfall im Juli 2021 mehrfach, zuletzt am 20. Oktober 2020, im Zusammenhang mit der Bedienung von Kränen und Lastaufnahmeeinrichtungen unterwiesen worden. Zudem würden laufend Kontrollen durch den Sicherheitsbeauftragten erfolgen, der die Geschäftsführung über Vorfälle informiere. Es existiere eine entsprechende Weisungs- und Berichtskette, wodurch auch eigenmächtigen Vorgehensweisen der Arbeitnehmer begegnet werde. Falls ein Arbeitnehmer den entsprechenden Vorschriften zuwiderhandle, werde – je nach Einzelfall – ermahnt und belehrt oder eine entsprechende (Nach-) Schulung durchgeführt; gegebenenfalls würde es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen. Darüber hinaus werden in der Beschwerde unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmängel (insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtübermittlung einer begehrten Aktenabschrift) und eine unrichtige Strafbemessung vorgebracht.

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Arbeitsinspektorat *** erstattete als Partei des Verfahrens mit Schreiben vom 07. Februar 2022 eine Stellungnahme. In dieser wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht bestreiten würde, weil bloß ein Fehlverhalten des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers behauptet werde. Die Arbeitgeberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ein Lasthaken eingesetzt werde, der ein unbeabsichtigtes Lösen gar nicht ermögliche. Das Ergreifen von Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen seien, wie etwa jährlich wiederkehrende Überprüfungen von Anschlagmitteln und Sicherheitsanweisungen, würden nicht zur Geringfügigkeit des Verschuldens bzw. zur Herabsetzung des Strafrahmens führen. Im Übrigen wurde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates verwiesen.

3.2. Seitens des Beschwerdeführers wurden (nach hg. Aufforderung) mit Schreiben vom 14. März 2022 nähere technische Informationen betreffend den eingesetzten Lasthaken, einschließlich einer Zeichnung mit Daten und eines Lichtbildes, übermittelt.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog E als Amtssachverständigen für Maschinenbau und Fördertechnik dem Verfahren bei. Dieser erstattete nach hg. Aufforderung folgendes Gutachten vom 03. Mai 2022:

„Zu 1.) Handelt es sich bei dem „Sonder S-Haken“ der Firma F (siehe Mitteilung der Beschwerdeführer vom 14 03.2022) um einen Lasthaken, der als Sicherheitshaken ausgebildet ist?

Der Sonder S-Haken entspricht nicht den Anforderungen als Sicherheitshaken, da dieser keine Einrichtung gegen unbeabsichtigtes Lösen aufweist.

Zu 2.) Handelt es sich bei dem „Sonder S-Haken“ der Firma F (siehe Mitteilung der Beschwerdeführer vom 14 03.2022) um einen Lasthaken, der eine solche Form hat, dass - bei ordnungsgemäßer Verwendung - ein unbeabsichtigtes Lösen der Last (hier: des Werkstücks Stützenvorlage/Schallungstafel, Gewicht ca. 162 kg, beim Anheben mit dem Flächenkran) nicht erfolgen kann?

Ein unabsichtliches Lösen der Last ist beim „Sonder S-Haken“ der Firma F aufgrund der fehlenden „Sicherungsklappe“ auch bei ordnungsgemäßer Verwendung möglich. Die Gefahr des Lösens besteht insbesondere beim „Schlaff werden“ des Anschlagmittels und dies ist auch bei einem ordnungsgemäßen Betrieb nicht gänzlich auszuschließen.

Zu 3.) Ist es technisch nachvollziehbar, dass ein Lösen der Last (hier: des Werkstücks Stützenvorlage/Schallungstafel, Gewicht ca. 162 kg) vom „Sonder S-Haken“ der Firma F (siehe Mitteilung der Beschwerdeführer vom 14.03.2022) beim Anheben mit dem Flächenkran bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Lasthakens, etwa bei nicht hinreichendem Einfädeln in die Lochbohrung (Öse), erfolgen kann?

Ein Lösen der Last ist aufgrund der fehlenden „Sicherungsklappe“ möglich (siehe Erläuterungen zu Punkt 2). Die „kritische“ Phase stellt dabei das Anschlagen und Anheben der Last dar.

Zu 4.) Ist es technisch nachvollziehbar, dass der „Sonder S-Haken“ der Firma F (siehe Mitteilung der Beschwerdeführer vom 14.03.2022) bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung, etwa bei nicht hinreichendem Einfädeln in die Lochbohrung (Öse), bei einem Anheben des Werkstücks Stützenvorlage/Schallungstafel, Gewicht ca. 162 kg, mit dem Flächenkran verformt wird (etwa „nahezu L-förmig“, siehe Strafer-kenntnis, S.4)?

Nein:

Aufgrund der Form wird im Normalbetrieb die Last in der Rundung aufgenommen und weist diese Rundung einen Radius von 25 mm auf.

Die angenommene Fehlbedienung, bei der die Last am Ende der Rundung aufge-

nommen wird, weist den doppelten Abstand (50 mm) auf.

Aufgrund der Tragfähigkeit des „Sonder S-Haken“ von 250 kg, der damit sicherge-

stellten Bruchkraft (mind. 4-fache Tragfähigkeit) und Prüfkraft (mind. 2,5 fache Trag-

fähigkeit ohne Verformung) ist bei der gegenständlichen Last von 162 kg noch mit

keiner Verformung zu rechnen, da die Belastungen – trotz der ungünstigeren An-

bringung – noch unter den zulässigen Werten liegen. Eine etwaige Verformung

müsste daher durch eine andere Benutzung entstanden sein.

Zu 4a)Ist eine Verformung des Lasthakens, etwa „nahezu L-förmig“, auf den in den Ver-waltungsstrafakten der belangenden Behörde inliegenden Lichtbildern aus techni-scher Sicht nachvollziehbar ersichtlich?

Die Form der Lasthaken in der Fotodokumentation des Arbeitsinspektorates im

Schreiben vom 8. März 2022, G.Z: ***, und im Bericht der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.07.2021, GZ.: ***, weist von der Standardform laut dem Datenblatt der Fa. F (Zeichnungsnummer ***) eindeutig ersichtlich ab. Eine „nahezu L-förmig“ Ausbildung ist zwar nicht gegeben, jedoch ist keine halbkreisförmige Rundung mehr gegeben und damit ein Lösen von der Last leichter möglich.“

3.4. Am 28. Juni 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – gemeinsam mit den zu den Zahlen LVwG-S-168/001-2022 und LVwG-S-169/001-2022 protokollierten Verfahren (betreffend Bestrafungen der anderen beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer) eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführervertreter und eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen; der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers D als Zeugen sowie durch die Erörterung des vom Amtssachverständigen bereits im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens vom 03. Mai 2022. Darüber hinaus wurde dieses Gutachten durch den Amtssachverständigen betreffend Fragen zur Ausgestaltung des eingesetzten Hakens als Lasthaken ergänzt, insbesondere dahingehend, ob dieser eine Form aufweist, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht möglich ist.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer war am 05. Juli 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz ***, ***. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wurde dem Arbeitsinspektorat nicht gemeldet. Auch ist eine Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht erfolgt. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer ist seit 1989 im Konzern der B-Gruppe beschäftigt und seit 2015 Arbeitnehmer der bezeichneten Gesellschaft (Beschäftigung als Handschweißer).

Beweiswürdigung:

Diese – unstrittigen – Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde; insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 22. November 2021 und dem Firmenbuchauszug betreffend die bezeichnete Gesellschaft. Dass die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erfolgt wäre, wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Beschäftigung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers ist aktenkundig und wurde überdies von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

4.2. Am 05. Juli 2021 gegen 11:10 Uhr war der spruchgegenständliche Arbeitnehmer mit Handschweißarbeiten in der Arbeitsstätte im Standort ***, ***, Lagerhalle ***, Arbeitsplatz Nr. ***, beschäftigt. Im Zuge der Handschweißarbeiten war es erforderlich, das Werkstück zu drehen. Hierzu hob der spruchgegenständliche Arbeitnehmer das Werkstück (Stützenvorlage, Gewicht ca. 162 kg), dass sich zur Vornahme der Handschweißarbeiten auf einem Unterstellbock befand, mit einem Flächenkran an, wobei er hierzu ein Kettengehänge mit einem offenen Lasthaken zum Einhängen in die Lochbohrung des Werkstücks verwendete. Bei diesem Hebevorgang bestand die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last. Als der spruchgegenständliche Arbeitnehmer beabsichtigte, das Werkstück wieder auf dem Unterstellbock abzustellen, beförderte er es mit dem Flächenkran zu weit nach unten, wodurch es zu einem Spannungsverlust im Kettengehänge kam. Durch diesen Spannungsverlust löste sich das Werkstück aus dem Lasthaken und fiel dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf den linken Fuß, wobei dieser einen Knochenbruch der großen Zehe erlitt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der lebensnah und nachvollziehbar geschilderten Aussagen des als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. Diese Aussage steht überdies im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 03. Mai 2022, wonach die Gefahr eines unabsichtlichen Lösens der Last bei einem offenen Haken insbesondere beim „Schlaff werden“ des Anschlagsmittels bestehe.

4.3. Für den unter Punkt 4.2. festgestellten Vorgang verwendete der spruchgegenständliche Arbeitnehmer einen offenen Lasthaken, namentlich einen „Sonder-S-Haken“ der Firma F, der folgende technische Spezifikationen aufweist:

Tragfähigkeit des Hakens: 250kg

Länge des Hakens: 246 mm (plus/minus 4 mm)

Bruchkraft: min. 4-fache Tragfähigkeit

Prüfkraft: min. 2,5-fache Tragfähigkeit

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dieser Lasthaken wurde vom spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für die oben festgestellte Hebearbeit eigenständig aus den in der Arbeitshalle damals zur Verfügung gestandenen Haken, die an einer Wand befestigt waren, ausgewählt. Eine Beschreibung dieser Haken lag bei dieser Wand nicht auf. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer beurteilte eigenständig, wo der Haken beim Werkstück anzubringen ist; eine Unterweisung dahingehend, welcher Haken für die konkrete Tätigkeit zu verwenden ist und wo der Haken einzuhängen ist, erfolgte nicht. Vor einem jeden Gebrauch eines in der Halle vorhandenen Anschlagsmittels bzw. Hakens erfolgt durch die Arbeitnehmer – so auch im vorliegenden Fall durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer – eine Eigenkontrolle; darüber hinaus werden die Anschlagmittel bzw. Haken jährlich einer Kontrolle unterzogen. Geschlossene Haken standen den Arbeitern am 05. Juli 2021 in der bezeichneten Arbeitsstätte nicht zur Verfügung.

Beweiswürdigung

Den Feststellungen betreffend den eingesetzten Haken liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mitteilung vom 14. März 2022 (einschließlich übermittelter Lichtbildbeilage) zugrunde. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall ein „Sonder-S-Haken“ der Firma F zum Einsatz gelangte, steht auch im Einklang mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, der zwar die Markenbezeichnung nicht bestätigen konnte, jedoch angab, dass der auf dem dargestellten Lichtbild abgebildete Haken (mit Ausnahme der Farbe) dem von ihm verwendeten Haken in seiner Form jedenfalls „ähnlich“ ist.

Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene spruchgegenständliche Arbeitnehmer gab glaubwürdig an, den eingesetzten Haken eigenständig aus den in der Halle vorhandenen Haken (aufgehängt an einer Wand) ausgewählt und diesem vor dem Gebrauch einer Eigenkontrolle hinsichtlich der Beschaffenheit unterzogen zu haben. Zudem schilderte er glaubwürdig, dass bei den in der Halle vorhanden gewesenen Haken eine Beschreibung dieser Haken nicht vorhanden sei und zum damaligen Zeitpunkt auch keine geschlossenen Haken zur Verfügung gestanden sind. Letzteres entspricht auch dem Beschwerdevorbringen, wonach geschlossene Haken nunmehr seit dem gegenständlichen Vorfall den Arbeitnehmern für Hebearbeiten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gab der Zeuge glaubwürdig an, dass die Beurteilung, welcher Haken konkret einzusetzen ist und wo ein Haken an einem Werkstück einzuhängen ist, durch ihn erfolgt ist und es diesbezüglich keine Unterweisung gebe. Auch entspricht es seinen Ausführungen – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – dass die Haken bzw. Anschlagmittel jährlich überprüft werden.

4.4. Bei dem vom spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für die Hebearbeiten verwendeten offenen „Sonder-S-Haken“ handelt es sich aus technischer Sicht um keinen Sicherheitshaken, da dieser keine Sicherheitsvorrichtung, etwa in Form eines Klappmechanismus oder einer ähnlichen Vorrichtung, aufweist. Der Haken hat auch keine solche Form, bei der ein unbeabsichtigtes Lösen der Last – im vorliegenden Fall der Stützenvorlage mit den darin angebrachten Lochbohrungen mit einem Durchmesser von ca. 20 mm – nicht erfolgen kann.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den umfassend und nachvollziehbar geschilderten Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sein schriftliches Gutachten insbesondere um technische Ausführungen betreffend die Ausgestaltung des eingesetzten Hakens als Sicherheitshaken bzw. als Haken, der ein solche Form hat, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann, ergänzte. So führte der Amtssachverständige schlüssig aus, dass es sich bei dem eingesetzten offenen Haken – mangels Sicherheitsvorrichtung – um keinen Sicherheitshaken handelt. Auch legte der Sachverständige umfassend und nachvollziehbar die technischen Anforderungen an Haken dar, die eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann. Insbesondere erweist sich die Ausführung als schlüssig, dass es für die Qualifikation eines Hakens als ein solcher Haken auf die Kompatibilität dieses Hakens mit einem anzuhebenden Werkstück bzw. den darin vorhandenen Lochbohrungen/Ösen (hinsichtlich Durchmesser und Platzierung) ankommt, mit anderen Worten: dass der Haken genau auf die Bohrlöcher/Ösen abgestimmt ist, sodass es eines bewussten Einhängevorgangs bedarf. Für den vorliegend eingesetzten Sonder-S-Haken der Firma F legte der Sachverständige schlüssig dar, dass die Größe (20 mm) und Platzierung der Bohrlöcher sowie der festgestellte Hebevorgang der Stützenvorlage (zum Zweck der Drehung des Werkstücks) gegen die gebotene Kompatibilität von Öse und Haken sprechen. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

4.5. Im Betrieb der Gesellschaft finden jährlich Sicherheitsunterweisungen statt, wobei die letzte „Technologiebezogene Sicherheitsleistung“, die auch den Flächenkran und die Anschlagmittel beinhaltet, betreffend den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 20. Oktober 2020 durchgeführt wurde. Im Rahmen der Sicherheitsunterweisung wurde den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass bei Hebearbeiten (wie der vorliegenden) generell ein „runder“ Haken zu verwenden ist. Zudem werden die Arbeitnehmer in der bezeichneten Arbeitsstätte bei ihren Arbeiten durch den Teamleiter und den Meister (wobei der Teamleiter dem Meister untersteht) regelmäßig kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrollen werden auftauchende Fragen der Arbeitnehmer beantwortet und wird auch auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Bedacht genommen. Wird bei diesen Kontrollen ein Fehler festgestellt, wird der betreffende Mitarbeiter ermahnt und werden Fehler im Rahmen von Teamgesprächen auch mit den anderen Mitarbeitern erörtert. Betreffend den vorliegenden Sachverhalt erfolgte im Rahmen eines solchen Teamgesprächs auch eine Nachschulung der Mitarbeiter zur Verwendung von Haken durch den Teamleiter sowie den Meister und stehen den Arbeitnehmern seit dem gegenständlichen Vorfall nunmehr auch geschlossene Haken zur Verfügung. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, wie die Beachtung von den an Arbeitnehmer erteilten Weisungen (insbesondere betreffend die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften) erfolgt und insbesondere wie die in der Beschwerde vorgebrachte „entsprechende Weisungs- und Berichtskette“ aussieht, insbesondere wie die Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den in der Arbeitshalle kontrollierenden Teamleiter und Meister verteilt waren.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die jährlich und vor dem gegenständlichen Vorfall zuletzt im Oktober 2020, durchgeführte Sicherheitsunterweisung liegt das Beschwerdevorbringen samt der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage zugrunde. Seitens des als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers wurde darlegt, dass in diesem Rahmen die Anweisung erfolgte, dass bei Hebearbeiten insbesondere zur Drehung von Werkstücken ein „runder“ Haken zu verwenden ist. Die Feststellungen betreffend die Kontrolltätigkeiten des Teamleiters und des Meisters in der Arbeitshalle gründen auf den glaubwürdigen Ausführungen des als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, die auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen stehen. Zur Feststellung, wonach die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene „Weisungs- und Berichtskette“ nicht konkretisiert wurde, ist auszuführen, dass eine Erläuterung der Beschwerde nicht zu entnehmen ist und weitere Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung nicht getätigt wurden. Auch ergibt sich eine solche Weisungs- und Berichtskette oder die Aufgabenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meister/Teamleiter nicht aus den Ausführungen des als Zeugen einvernommen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers.

4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 4.000,00 Euro, hat Sorgepflichten für drei Personen, kein Vermögen und keine Schulden. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der belangten Behörde eine (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, die bereits am 05. Juli 2021 in Rechtskraft erwachen war und bis dato nicht getilgt ist.

Beweiswürdigung:

Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die nachvollziehbaren Annahmen im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Das Vorliegen der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug.

5. Rechtslage:

5.1. § 130 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 lautet:

„§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]“

5.2. § 18 der Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 164/2000 lautet:

„§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

[…]

(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.

6.2. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Entsprechend § 39 Abs. 1 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel, eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel sowie die Prüfung von Arbeitsmitteln durch Verordnung näher zu regeln.

Gemäß § 18 Abs. 8 der (auf § 39 Abs. 1 ASchG gestützten) Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last besteht, nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

6.3. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen wurde im vorliegenden Fall vom spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ein nicht die Anforderungen gemäß § 18 Abs. 8 AM-VO erfüllender Lasthaken verwendet: Obwohl die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens einer Last bestand (die sich schließlich auch verwirklicht hat), war der zum Heben der Last verwendete Lasthaken weder als Sicherheitshaken ausgebildet noch hatte er eine solche Form, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen konnte. Der objektive Tatbestand gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 18 Abs. 8 AM-VO ist daher erfüllt.

Da ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ArbIG nicht bestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführers der bezeichneten Gesellschaft als Arbeitgeberin für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift durch diese verantwortlich.

6.4. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar.

6.4.1. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).

Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

6.4.2. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen nicht dargetan. Dies schon vor dem Hintergrund, dass den Arbeitnehmern in der Arbeitshalle zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Vorfalls ein – den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 8 AM-VO entsprechender – geschlossener Haken gar nicht zur Verfügung stand und es alleine dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer oblag, einen der vorhandenen (offenen) Haken sowie die Positionierung des Anschlagsmittels am Werkstück auszuwählen. Schon vor diesem Hintergrund scheidet die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Verwendung eines die Anforderungen gemäß § 18 Abs. 8 AM-VO entsprechenden Hakens durch die Arbeitnehmer der bezeichneten Gesellschaft als Arbeitgeberin aus.

Darüber hinaus wird nur darauf hingewiesen, dass auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers das Vorliegen eines entsprechenden Kontrollsystems nicht darzulegen vermögen. So reichen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180) oder etwa bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nur allgemein vorgebracht, dass eine im Unternehmen vorhandene „Kontroll- und Berichtskette“ bestehen würde; wie oft und in welcher Art und Weise diese Kontrollen, etwa auch durch den Beschwerdeführer betreffend ihm unterstellte Arbeitnehmer, stattfinden und welche Vorgaben etwa für eine Berichtspflicht bestehen, wurde nicht dargetan. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer dargetan hätte, wie zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung durch ihn als an der Spitze der Hierarchie stehenden Anordnungsbefugten durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet worden wäre, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und dort tatsächlich befolgt werden.

6.5. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7. Zur Strafhöhe:

7.1. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe als nicht begründet.

7.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.3. Der Schutzzweck des § 18 Abs. 8 AM-VO bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig ist vom Beschwerdeführer die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, zu erwarten.

7.4. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der belangten Behörde eine bereits zum Tatzeitpunkt rechtskräftige (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 auf, die bis dato nicht getilgt ist. Es ist daher vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht auszugehen. Andere Milderungsgrunde sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Übertretung der Schutznorm zu einer Verletzung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers geführt hat (wenngleich für diesen keine langfristigen negativen Folgen bestehen).

7.5. § 130 Abs. 1 ASchG sieht für Übertretungen gemäß Z 16 eine Geldstrafe von 166,00 bis 8.324,00 Euro, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333,00 bis 16.659,00 vor. Mangels eines Wiederholungsfalles kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz von 166,00 Euro bis 8.324,00 Euro zur Anwendung.

7.6. Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, den festgestellten Erschwerungsgrund bei gleichzeitigen Fehlen von Milderungsgründen und im Hinblick auf die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 1.625,00 Euro (dies entspricht etwa 19,5 % der vorgesehenen Höchststrafe) als angemessen, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des durch § 18 Abs. 8 AMVO geschützten Rechtsguts und vor dem Hintergrund, dass die Nichteinhaltung dieser Schutzvorschrift schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Arbeitnehmer haben kann – auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Auch wurde die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt mangels Überwiegens von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben ist.

8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:

8.1. Es war daher – unter Präzisierung der Tatbeschreibung und der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a VStG – spruchgemäß zu entscheiden.

8.2. Der Beschwerdeführer hat, da die Beschwerde nicht zumindest teilweise erfolgreich war, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 325,00 Euro zu leisten (20% der verhängten Strafe).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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