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LVwG-AV-519/001-2022•LVwG N LVwG-AV-519/001-2022
LVwG-AV-519/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 lug 2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Mitwirkungspflicht; Nachweise;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Jänner 2022, Zl. ***, über den mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2022, Zl. *** entschieden wurde, betreffen Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2022, Zl. *** wird aufgehoben.
2. Der Antrag des A, SVNr.: ***, vom 26. November 2021 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), idF LGBl. 70/2019 abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2021 bei der Bezirkshauptmannschaf Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
1.2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher genannte Unterlagen vorzulegen, damit die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen könne, um seinen Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen, wonach sein Antrag gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG abzuweisen sei, wenn die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht möglich sei.
1.3. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2022, Zl. *** wies die belangte Behörde) unter Spruchpunkt. I den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG ab.
Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid vom 19. Jänner 2022, Zl. *** aus, dass es nicht möglich gewesen sei, Feststellungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf Leistungen nach dem NÖ SAG zu treffen, weil die vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde habe daher den Wohnbedarf sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht prüften können.
1.4. Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde traf die belangte Behörde am 26. April 2022 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. ***, in welcher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Jänner 2022 abgewiesen wird.
Begründend führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2022, Zl. *** insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2022 einen Kontoregisterauszug samt Kontodetailansichten vorlegte. Aus diesen sei unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein Einlagenkonto mit dem IBAN *** bei der C verfüge. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Aufforderung legte der Beschwerdeführer keinen Kontoauszug dieses Einlagekontos vor. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde sohin weiterhin nicht sämtliche Unterlagen zu seinem Vermögen vorlegte, wurde der Antrag mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG abgewiesen.
2.1. In seinem rechtzeitigen Vorlageantrag bringt der nunmehrige Beschwerdeführer vor, dass er sämtliche Kündigungsschreiben vorgelegt habe und es keine Auszüge zu dem „Einlagenkonto“ gebe. Er sei sämtlichen Pflichten nachgekommen und kooperativ, aber die Sachbearbeiterin sei nicht zu erreichen oder verlange „wieder etwas“ oder „kommt was neues [sic!] dazu“. Die belangte Behörde zögere seit Monaten das Verfahren hinaus, was absichtlich und zu Fleiß gemacht werde. Der Beschwerdeführer bitte daher höflichst, dass seine Sache bearbeitet werde.
2.2. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er mehrmals bei der Sachbearbeiterin war und es nicht einfach für ihn gewesen sei, „so viele Unterlagen“ vorzulegen. Er beantrage eine vorübergehende „Sozialunterstützung“. Ihm würden Unannehmlichkeiten von der belangten Behörde gemacht werden. Der Beschwerdeführer ersuche daher, dass in seine Akten genauer eingesehen werde, „ansonsten wäre [er] leider gezwungen andere Wege und Schritte einzuleiten!“.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. Jänner 2022 gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG abgewiesen.
4.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2022, Zl. *** traf am 27. Jänner 2022 bei der belangten Behörde ein. Die zweimonatige Frist zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin am 27. März 2022. Die belangte Behörde war daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG unzuständig, die Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2022, Zl. *** zu erlassen.
4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 von der belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:
„Allgemeine Unterlagen/Nachweise:
Einwilligungserklärung – liegt bei: bitte von allen Personen im gemeinsamen Haushalt unterschreiben lassen
Gültiger Mietvertrag
Aktuelle Mietvorschreibung
Kontodaten Vermieter
Nachweis über Wohnzuschuss
Jahresabrechnung und Kontodaten der Energielieferanten (Strom)
Jahresabrechnung und Kontodaten der Energielieferanten (Heizung)
Unterlagen/Nachweise A:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder Anmeldebescheinigung
Geburtsurkunden der Eltern – siehe auch beiliegende SAG Erklärung
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern - siehe auch beiliegende SAG Erklärung
Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde
Sparbücher, Bausparverträge, Aktien, Wertpapiere, etc. - siehe auch beiliegende SAG Erklärung
Grundbesitz In-/Ausland - siehe auch beiliegende SAG Erklärung
KFZ Zulassungsschein - siehe auch beiliegende SAG Erklärung
Lebensversicherung mit aktuellem Rückkaufwert - siehe auch beiliegende SAG Erklärung
Kontenregisterauszug (kostenlos online erhältlich nach Anforderung der Zugangsdaten unter ***) Übersicht und Detailansicht mit den Kontoauszügen der letzten 3 Monate aller angeführten Konten – Anleitung liegt bei
Kontoauszüge der letzten 3 Monate
Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche
AMS Betreuungsvereinbarung“
4.4. Die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vom 14. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zugestellt. In weiterer Folge ersuchte er um Fristerstreckung bis „Mitte Jänner 2022“.
4.4.1. Nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer schließlich am 12. Jänner 2022 folgende Unterlagen vor:
Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers
Personalausweis des Beschwerdeführers
AMS Bestätigungen der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 19. und 29. November und 21. Dezember 2021
AMS Betreuungsvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS *** vom 13. Juli und 22. Oktober 2021
AMS Bezugsbestätigung vom 21. Dezember 2021
Vermögenserklärung des Beschwerdeführers („SAG Erklärung“)
4.4.2. Insbesondere folgende Unterlagen legte der Beschwerdeführer bis zum 12. Jänner 2022 nicht vor:
Einwilligungserklärung
Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
Kontoregisterauszug
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Gültiger Mietvertrag
Aktuelle Mietvorschreibung
Kontodaten Vermieter
Nachweis über Wohnzuschuss
4.5. Der Beschwerdeführe kam, trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung der belangten Behörde vom 14. Dezember 2021, seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG nicht nach und wirkte nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde erteilten Aufträge mit.
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut und den vom ihm im weiteren Verfahren vorgelegten Unterlagen.
6.1. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021 lautet:
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 lauten:
„§ 23
Informationspflicht der Behörde
Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 26
Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.“
7.1. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
7.1.1. Gemäß § 14 Abs. VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
7.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung sein (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).
7.1.3. Die belangte Behörde traf ihre Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2022 im vorliegenden Fall mehr als drei Monate nach Einlangen der Beschwerde am 27. Jänner 2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2022 (vgl. zum Beginn der Frist Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG (2021) § 14, Rz 13). Die Zuständigkeit der belangten Behörde ging jedoch – mangels Vorlage der Beschwerde – zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Die belangte Behörde war daher zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; s. weiters Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG (2021) § 14, Rz 14).
7.1.4. Die belangte Behörde nahm sohin durch den Erlass der Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2022 eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gesetzlich nicht mehr zukam. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2022 (eingelangt am 11. Mai 2022) hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung zu beheben und in der Sache selbst über die Beschwerde zu entscheiden.
7.2. Zur Entscheidung in der Sache selbst
7.2.1. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2022 den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2022 endgültig derogierte (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018) und die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. November 2021 – unter Berücksichtigung dessen Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG im Verfahren vor der belangten Behörde – zu entscheiden. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/50/0018).
7.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.2.2.1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2022, Zl. *** wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 26. November 2021 abgewiesen, weil nach Auffassung der belangten Behörde der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG verletzt habe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage, ob tatsächlich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NÖ SAG insoweit vorliegen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz abzuweisen war.
7.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangte mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 aufgefordert, die unter Pkt. 4.3 genannten Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, sein Antrag gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG mangels Mitwirkung abgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zugestellt. Er ersuchte in weiterer Folge um Fristerstreckung bis „Mitte Jänner“ und legte schließlich am 12. Jänner 2022 die unter Pkt. 4.4.1. angeführten Unterlagen vor.
7.2.2.3. Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind unerlässliche Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen und diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. allgemein VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/00110).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu Recht den Antrag gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 NÖ SAG abgewiesen, weil er insbesondere die unter Pkt. 4.4.2. angeführten Unterlagen nicht vorlegte. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sämtliche Angaben getätigt zu haben, so wird auf das gesetzlich verankerte Neuerungsverbot hingewiesen, demnach das Verwaltungsgericht grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hätte. Im Gegenstand wurde die Abweisung jedoch aufgrund eines verfahrensrechtlichen Bescheides verfügt, weil die Mitwirkungsverpflichtung nicht eingehalten wurde. Im vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommen daher nur all jene Beweismittel zum Tragen, die sich auf die mangelnde Mitwirkungsverpflichtung und die Nichtvorlage von ergänzenden Unterlagen sowie die daran anschließende Abweisung der Leistungen nach dem NÖ SAG beziehen. Die mangelhafte Vorlage von Unterlagen bzw. die mangelhafte Erteilung von Auskünften an die belangte Behörde ist als erwiesen anzunehmen und knüpfen an diesen Umstand die weiteren behördlichen Schritte, welche eben zur Abweisung gegenständlicher Sozialhilfeleistungen nach § 26 Abs. 1 NÖ SAG geführt haben.
7.2.2.4. Wie unter Pkt. 4.4. festgestellt, legte der Beschwerdeführer nicht sämtliche von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vor. Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass insbesondere der Wohnbedarf sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht geprüft werden konnten sowie dessen Feststellung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich war.
7.2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211)
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