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LVwG-AV-520/001-2022•LVwG N LVwG-AV-520/001-2022
LVwG-AV-520/001-2022Tribunale amministrativo regionale4 lug 2022
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Anlasstat; Tierquälerei; Vernachlässigung; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. April 2022, ***, betreffend des Verbotes der Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. April 2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.
Begründend wurde ausgeführt, dass Frau A mit rechtskräftigen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9.3.2022, *** und vom 21.3.2022, ***, jeweils wegen Übertretungen des § 5 Tierschutzgesetz bestraft worden sei. Anlässlich zahlreicher amtstierärztlicher Tierschutzkontrollen seit 24.2.2021 sei trotz mehrmaliger Aufforderung keine Haltungsbesserung der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere erzielt worden. Kranke Tiere seien trotz Aufforderung nicht dem Tierarzt vorgeführt worden, Geflügel sei in eingefrorenen Badebecken verendet. Da wiederholte Bestrafungen, Aufforderungen und Ermahnungen nicht gefruchtet hätten, scheine die Verhängung eines Tierhalteverbotes die einzige Möglichkeit, die Beschwerdeführerin künftig von tierquälerischem Verhalten abzuhalten.
Aufgrund ihres Verhaltens komme die Behörde zu der Prognose, dass Frau A auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung aller Tierarten nicht erfüllen werde. Das Tierhalteverbot sei mit Rücksicht auf ihr bisheriges Verhalten erforderlich um in Zukunft Tierquälereien oder Verstöße gegen §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG zu verhindern.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Tierquälerei begangen habe, sondern alles von ihrem Nachbarn erlogen worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 16. Mai 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugin B, Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde die Verhandlung daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und das Erkenntnis in Abwesenheit der Beschwerdeführerin verkündet (VwGH 20.5.1998, 95/09/0344 u.a.).
Die Zeugin B gab an:
„Ich bin Amtstierärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Ich wurde damals im Februar 2021 von einem Bekannten des Herrn C informiert, dass dieser einen Hund halte, der in einem äußerst schlechten Zustand sei. Ich bin am 24.02.2021 zu einer Amtshandlung dorthin gefahren, es wurde die Tür von Herrn C geöffnet und torkelte mir der Schäferhundrüde D sozusagen entgegen. Er war in einem extrem schlechten Zustand, weshalb ich mit Herrn C und dem Hund gar nicht erst wieder in das Anwesen hineinging, sondern sofort zur Tierärztin E im selben Ort fuhr, wo der Hund nach einer Untersuchung dann euthanasiert wurde. Er hatte an der Bauchwand einen bereits aufgebrochenen Tumor und Eiterseen in den Ohren und floss ihm der Eiter aus der Nase. Er war gechipt aber nicht registriert. Herr C hat mir mitgeteilt, das sei sein einziges Tier und halte er keine weiteren Tiere, lediglich füttere er einige Streunerkatzen im Innenhof des Anwesens. Mir war damals nicht bekannt, dass Herr C verheiratet ist, nämlich mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ich hätte sonst Anzeige hinsichtlich des Schäferhundes D und die unterlassene tierärztliche Behandlung an diesem auch gegen Frau A erstattet.
Am 07.09.2021 habe ich die Anzeige der Obfrau des Vereines F, welche die Kastration von Streunerkatzen durchführen, bekommen, wonach Herr C laut Aussage von Nachbarn ca. 15 Katzen und Kitten halte, welche sehr verwahrlost seien. Herr C hat gegenüber der Obfrau dieses Vereines angegeben, dass es stimme, dass er Katzen halte, jedoch keine Kitten, weil er diese immer erschlagen würde. In dem mir Frau F mitteilte, dass auch das Ehepaar A und C bzw. die Wohnverhältnisse sehr verwahrlost seien, habe ich auch Meldung an die Sozialabteilung erstattet. Ein gemeinsamer Termin ist aber zeitnah nicht zustande gekommen.
Ich bin daher am 22.09.2021 zur veterinärbehördlichen Kontrolle alleine hingefahren. Herr und Frau C und A waren anwesend. Herr C machte auf mich einen desorientierten Eindruck, Frau A war verwahrlost und extrem ungepflegt, sie machte aber durchaus den Eindruck als verstehe sie meine Anweisungen und war eine Unterhaltung mit ihr auch möglich. Ich habe dort im Wohnraum zwei Katzen vorgefunden, eine erwachsene und ein junges Tigerkätzchen, beide hatten verklebte Augen. Ich habe Frau A, die zu mir gesagt hat, dass sie die Katzen halte, aufgefordert diese beiden Tiere durch einen Tierarzt behandeln zu lassen. Es sind weiters neun Katzen dort herumgelaufen, die freien Zugang in den Innenhof hatten und konnte ich deren gesundheitlichen Zustand nicht überprüfen. Ich habe aufgefordert, mir eine Liste der Katzen zu erstellen und sämtliche weiblichen Tiere kastrieren zu lassen und mir die Kastrationsbestätigung übermitteln zu lassen. Frau A hat die Unterstützung durch den Verein F, welchen ich ihr nahegelegt habe, abgelehnt und gemeint, sie schaffe das selber mit einem Tierarzt. Ich habe weiters auch Geflügel im Hof vorgefunden, welche Bademöglichkeiten hatten, welche aber nicht sauber waren und waren in den zahlreichen Stallungen keine Einstreu vorhanden. Ich habe deshalb auch den Auftrag erteilt, saubere Bademöglichkeiten und saubere eingestreute Stallungen herzustellen. Diesen Auftrag habe ich dort auch gleich schriftlich ausgefertigt und deponiert. Ich habe eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Es kam dann zu einem Telefonat mit Herrn C im Zuge dessen ich ihn daran erinnerte, dass die Liste der Katzen bzw. die Kastrationsbestätigungen immer noch ausständig sind. Indem auch in weiterer Folge diese verlangten Dokumente nicht eingelangt sind, bin ich zu einer neuerlichen Kontrolle am 21.10.2021 gefahren. Herr und Frau C und A waren beide anwesend. Frau A war sehr aufgeregt, hat wieder die Hilfe bzw. die Unterstützung der F abgelehnt, wollte wieder alles selber machen. Sie hat keine Liste der Katzen gehabt, deshalb habe ich gemeinsam mit ihr diese Liste erstellt. Sie hat geschildert, dass sie derzeit drei nicht kastrierte weibliche Katzen habe und hat diese auch namentlich benannt und sprach von weiteren vier weiblichen Katzen, welche angeblich kastriert seien. Die sämtlichen männlichen unkastrierten Tiere seien allesamt Streunerkatzen, welche lediglich zum Futter kämen. Im Nachhang habe ich bemerkt, dass sämtliche Katzen unkastriert waren. Frau A hat mich in dieser Hinsicht also belogen. Auch, dass die männlichen Tiere alle Streunerkatzen seien und sehr scheu und nicht zugänglich, hat nicht gestimmt. Es hat sich später dann im Tierheim H, in der Folge herauskristallisiert, dass sämtliche Tiere bis auf einen Kater sehr zugänglich waren, also mitnichten Streunerkatzen, die sehr unzugänglich und scheu sind. Es gab dann einen schriftlichen Auftrag an Herrn und Frau C und A, die drei unkastrierten weiblichen Katzen kastrieren zu lassen und die entsprechenden Bestätigungen bis 22.12.2021 zu übermitteln, dies wurde niemals gemacht.
Am 12.12.2021 hat der Verein F dann insgesamt 19 Katzen vom Nachbargrundstück aus eingefangen und wurden diese zum Tierheim H verbracht. Nahezu alle Tiere hatten eine Konjunktivitis, zahlreiche Tiere eine Gingivitis, einige wiesen Herzgeräusche auf, sämtliche Tiere waren massiv verfloht. Wenn man auf den Lichtbildern sieht, dass einige Tiere eine abgeschnittene Ohrspitze haben, so ist das das Zeichen der F, dass diese Tiere kastriert wurden, diese Tiere wurden noch vor Übergabe an den H durch den Verein F bzw. durch deren Veranlassung kastriert.
Ich bin am 22.12.2021 erneut zur Kontrolle hingefahren um nachzusehen, ob noch weitere Katzen dort vorhanden sind. Ich habe gesehen, dass das dort gehaltene Geflügel, nämlich 15 Enten und 10 Hühner, keine Einstreu in den Stallungen hatte, das Trinkwasser war eingefroren. Sie hatten also keinerlei Trinkwasser zur Verfügung, sie hatten auch kein Futter zur Verfügung. Ich habe auch gesehen, dass zahlreiche Geflügeltiere verendet waren und in verschiedenen Verwesungszuständen dort herumlagen, zum Teil waren es nur mehr Knochen. Es herrschten katastrophale hygienische Bedingungen, die ich lichtbildlich dokumentiert habe.
Ich habe Herrn und Frau C und A auch darauf angesprochen, dass da offenkundig Tiere verendet sind. Eine Ente war z.B. in dem eingefrorenen Badebecken festgefroren und bereits verendet. Es gab aber keinerlei Reaktion von beiden Personen. Ich habe beide dann aufgefordert sofort Wasser und Futter den Tieren zur Verfügung zu stellen, doch sowohl Herr C als auch Frau A meinten nur, es sei ihnen zu kalt draußen, sie würden jetzt sicher nicht hinausgehen. Ich habe daher eigenhändig und mit Unterstützung der Polizei die Tiere sofort versorgt, in weiterer Folge dann abgenommen und wurden 15 Enten und 10 Hühner dann abgeholt. Es sind noch immer Katzen dort, ich weiß nicht wie viele, weil sowohl Herr als auch Frau C und A die Tür nicht mehr öffnen und daher keine amtstierärztliche Kontrolle mehr stattfinden kann. Es war so, dass dort eine Glückskatze mit einem schiefen Kopf dort war, hinsichtlich derer Herr C erklärt hat, dass ein Nachbar Herr I die Katze übernehmen und kastrieren lassen wolle, Herr I hat aber gesagt, dass er das nur gesagt habe aus einem Nachbarschaftsgefallen und er keineswegs die Katze nehmen und kastrieren lassen wolle. Ich gebe noch ergänzend an, dass die Katzen mit Hundefutter gefüttert wurden, was ausgesprochen schädlich ist, indem wesentliche Nährstoffe für Katzen in Hundefutter nicht enthalten sind und dies zu Nierenschäden führen kann. Sowohl Herr als auch Frau C und A sind mit ihrem eigenen Leben überfordert und sind in keiner Weise geeignet Tiere zu versorgen, wie man auch aus dem gegenständlichen Verfahrensverlauf sehen kann. Herr C hat nunmehr einen Erwachsenenvertreter, beide wohnen aber immer noch dort an dieser Adresse.“
Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8.2.2022,
***, wurde Frau A wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz iVm § 12 Abs.1 leg. cit. iVm 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 6 2.2.5; 2.2.6; 6.1 gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz bestraft. Es wurde ihr zur Last gelegt, dass sie bis zumindest 22.12.2021 in ***, ***, 25 Tieren (15 Enten, 10 Hühner) Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt hat, indem sie es verabsäumt hat, das Geflügel artgerecht zu halten, mit Futter und sauberem Wasser zu versorgen und deren Unterbringung und Betreuung derart vernachlässigt hat, dass zudem mehrere Tiere zu Schaden gekommen sind (verendete Enten und Geflügel).
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.2.2022,
***, wurde Frau A wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Tierschutzgesetz iVm § 15, 12, 17 leg. cit. iVm 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1, 2.10 gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz bestraft. Es wurde ihr zur Last gelegt, dass sie bis zumindest 22.12.2021 in ***, ***, 20 Katzen Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt hat, indem sie die artgerechte Unterbringung und Betreuung vernachlässigt hat, indem sie eine Vielzahl von Tieren halte, ohne die Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene oder tierärztliche Versorgung gewährleisten zu können. Den Katzen sei Hundedosenfutter verfüttert worden, welches nicht den Anforderungen an ihre Nährstoffversorgung entspreche, die abgenommenen Tiere zeigten Anzeichen von Infektionskrankheiten (röchelnde Atmung), Konjunktivitis und teilweise Herzgeräusche sowie Zahnerkrankungen, die einer tierärztlichen Behandlung bedürfen.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 24.2.2021 wurde anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass der vom Ehepaar A und C gehaltene Schäferhund hochgradig abgemagert war, einen bereits aufgebrochenen Tumor an der seitlichen Bauchwand, hochgradig Zahnstein, hochgradig Eiter aus Ohren und Nase rinnend aufwies, sodass aufgrund der äußerst schlechten Prognose das Tier unverzüglich euthanasiert werden musste.
Die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der wochen-, wenn nicht monatelangen Zufügung von Leiden durch Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlung unterblieb, weil zu diesem Zeitpunkt die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig war.
Am 22.9.2021 wurde die Tierhaltung (Katzen, Geflügel) der Beschwerdeführerin und ihres Gatten amtstierärztlich kontrolliert und mündlich und schriftlich Verbesserungsaufträge erteilt (tierärztliche Behandlung der offenkundig kranken Katzen, Parasitenbehandlung, Kastration, Versorgung der Geflügeltiere mit sauberem Wasser und Einstreu).
Am 21.10.2021 wurde anlässlich einer veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt, dass sämtliche Aufträge nicht erfüllt waren, die Katzen mit Hundefutter nicht artgerecht gefüttert wurden, die Tiere nicht tierärztlich behandelt und nicht kastriert worden waren. Das Geflügel hatte lediglich hochgradig verschmutzte Badebecken und keine Einstreu zur Verfügung. Es wurden neuerlich mündliche und schriftliche Aufträge erteilt (tierärztliche Behandlung der offenkundig kranken Katzen, Parasitenbehandlung, Kastration, Versorgung der Geflügeltiere mit sauberem Wasser und Einstreu).
Am 12.12.2021 wurden 19 von der Beschwerdeführerin gehaltene Katzen durch einen Tierschutzverein eingefangen, welche allesamt unkastriert waren, unter Flohbefall, Augenentzündungen, Atemerkrankungen, teilweise Zahnproblemen und Herzgeräuschen litten.
Am 22.12.2021 wurde anlässlich einer veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt, dass sämtliche Aufträge nicht erfüllt waren, ein Kater mit unbehandelter Augenentzündung vorgefunden wurde. Die Geflügeltiere hatten kein Wasser, da sämtliche Becken eingefroren waren, kein Futter, keine Einstreu. Die unverzügliche Versorgung der Tiere wird durch die Beschwerdeführerin und ihren Gatten verweigert.
Es wurden zahlreiche verendete Hühner und Enten unterschiedlichen Verwesungsgrades vorgefunden.
Die Tiere wurden abgenommen und für verfallen erklärt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, ***, hinsichtlich der Ergebnisse der veterinärbehördlichen Kontrollen aus der glaubwürdigen Aussage der Amtstierärztin, welche schlüssig und nachvollziehbar angab, dass sie bei zahlreichen veterinärbehördlichen Kontrollen gravierende Missstände bei der Tierhaltung feststellte. Zahlreiche Missstände sind darüber hinaus lichtbildlich dokumentiert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Dabei ist die Tierschutzbehörde lediglich an den Schuldspruch, nicht an die Strafbemessung gebunden.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.
Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund zweier, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene und mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.
Mit der hier anzustellenden Prognose setzte das Verbot der Tierhaltung im Ergebnis an jene Fälle an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind, oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder die Umsetzung beabsichtigter Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen scheitert.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vertretene Auffassung, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren nicht erfüllen und auch wieder gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen würde, ein Verbot der Haltung von Tieren auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt:
In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass es trotz der wiederholten veterinärbehördlichen Aufträge nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen vor Ort kam, was für eine besonders ignorante Haltung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Grundbedürfnisse der von ihr gehaltenen Katzen und des Geflügels spricht. So wurde zuletzt am 22. Dezember 2021 festgestellt, dass trotz wiederholter veterinärbehördlicher Aufträge 15 Enten und 10 Hühnern kein Trinkwasser (da sämtliche Becken eingefroren waren), kein Futter, keine Einstreu zur Verfügung standen. Dass die Beschwerdeführerin die Folgeleistung der Aufforderung durch die Amtstierärztin, die Tiere unverzüglich mit Futter und Wasser zu versorgen, mit der Begründung verweigerte, dass es ihr draußen zu kalt sei, verdeutlicht ein am Tierwohl völlig desinteressierte Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin.
Auch dass die Beschwerdeführerin mindestens 20 Katzen hielt, die trotz mehrmaliger Aufforderung, diese kastrieren und tierärztlich versorgen zu lassen, und trotz mehrmaliger Zusagen der Beschwerdeführerin, dies zu erledigen, bis zum 22. Dezember 2021 unkastriert und veterinärmedizinisch unversorgt geblieben sind, zeigt, dass der belangten Behörde auch hinsichtlich ihrer negativen Prognose nicht entgegen getreten werden kann, indem mit einer Änderung des Sinneswandels der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen ist. So hat die Beschwerdeführerin auch die ihr angebotene Hilfestellung durch einen Tierschutzverein mehrfach vehement abgelehnt. Selbst die Konfrontation mit dem Umstand, dass mehrere Geflügeltiere aufgrund der unterlassenen Versorgung verendet sind und in diversen Verwesungsgraden vorgefunden wurden, eine Ente im eingefrorenen Badebecken verendet aufgefunden wurde, ließ die Beschwerdeführerin völlig gleichgültig.
Die Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Verfügung zeigt sich weiters darin, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, die Tierhaltung, mit der sie hochgradig überfordert ist, aufzugeben, indem sie schriftlich ersuchte, ihr drei der gemäß § 37 Tierschutzgesetz abgenommenen Katzen wieder zurückzugeben und aktuell mehrere Katzen hält, hinsichtlich derer sie die veterinärbehördliche Kontrolle und Kastration der Tiere beharrlich verweigert.
Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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