LVwG N LVwG-AV-299/001-2022

LVwG-AV-299/001-2022Tribunale amministrativo regionale27 giu 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Verkehrszuverlässigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-299/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.299.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17. November 2015, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und dem Verbrechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z 1, 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 05. April 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Begründet wurde diese Entziehung mit den dem soeben zitierten Urteil vom 17. November 2015 zugrundeliegenden Taten.

1.3. Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung vom 15. Juni 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 20. Mai 2018, um 2:40 Uhr, im Gemeindegebiet *** ein Kraftfahrzeug der Klasse B auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für diese Klasse zu besitzen (§ 1 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 FSG). Überdies wurde dieses Fahrzeug verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war (§ 36 lit. a KFG 1967). Weiters bestand für das Kraftfahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 36 lit. d KFG 1967).

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt 803 Euro verhängt.

1.4. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 10. Jänner 2019 verfügten Aufforderung sich bis 09. Februar 2019 amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

1.5. Mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Dezember 2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 27. März 2020 ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe (§ 99 Abs. 1b StVO 1960). Überdies habe er dieses Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem soeben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. März 2019 entzogen worden sei (§ 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG).

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe samt Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 2.845,40 Euro verhängt bzw. zur Bezahlung vorgeschrieben.

1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 16. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs. 1a Z 2 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz schuldig gesprochen. Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 278b Abs. 2 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mildernd wertete das Strafgericht die teilweise Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie die Unbescholtenheit.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Mitte 2019 bis zumindest Mitte Juni 2020 als Mitglied an der den Terrororganisationen „“ sowie „“ beteiligt habe, in dem er in zumindest vier Angriffen über zwei „Wallets“ einerseits Bitcoin andererseits für Monero einen Gesamtbetrag von zumindest 200 Euro an dem „“ bzw. „“ zuzuordnende Konten überwiesen habe, wobei er mit dem Wissen handelte, der unter Beteiligung der terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern.

Er habe durch diese Tathandlungen überdies an auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Zahl von Personen und zwar nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierungen mit weiterhin zumindest mehreren 100 Mitgliedern sich als Mitglied beteiligt.

Weiters habe er durch die angeführten Taten Vermögenswerte für Mitglieder von terroristischen Vereinigungen nach § 278b Abs. 2 StGB Handlungen nach § 278b Abs. 1 StGB bereitgestellt.

Überdies habe er im Zeitraum von Mitte 2019 bis Mitte 2020, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine Schreckschusspistole der Marke Umarex, besessen, obwohl ihm dies zur Folge des Bescheides der belangten Behörde seit 29. Juli 2017 gemäß § 12 Waffengesetz verboten war.

In diesem Urteil wurde überdies Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Deradikalisierungsprogramm beim Verein „C“ zu absolvieren.

1.7. Mit formularmäßigem Antrag vom 14. Jänner 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 14. Jänner 2022 für die Klasse AM gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 FSG 1997 ab.

Begründet wurde dies mit den durch die dargestellten Taten gesamten Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, welches den Rückschluss zulasse, dass er nicht verkehrszuverlässig sei. Überdies führte die belangte Behörde aus, dass er vor Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Einbringung des Antrags auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, somit ab dem 14. Jänner 2022, auch nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung stattzugeben.

1.10. Der Beschwerdeführer nimmt die Termine bei der Bewährungshilfe sowie beim Verein „C“ bis dato entsprechend der Anordnungen des Strafgerichtes wahr. Der Verein „D“ steht in einer Stellungahme vom 23. Mai 2022 einer Erteilung der Lenkberechtigung positiv gegenüber, da mangels Infrasturkutur am Wohnort eine Ausbildungsstätte nur schwer zu erreichen sei und eine mobile Unabhängigkeit positiven Einfluss auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers hätte

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung der Beilagen ./1 bis ./5 zur Verhandlungsschrift. Die Feststellung betreffend die Wahrnehmung der Termine beim Verein „C“ fußt auf der vorgelegten Bestätigung vom 29. März 2022.

Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, darf eine Lenkberechtigung unter anderem nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1), oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Z 2).

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (Z 1), ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung (Z 6a) oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Z 6b), eine strafbare Handlung gemäß den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat (Z 10).

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

3.1.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (VwGH vom Ro 2018/11/0004).

Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind im Abs. 3 des § 7 FSG 1997 aufgezählt. Aus dem Wort „insbesondere“ folgt, dass die Aufzählung im Abs. 3 demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als im Abs. 3 des § 7 FSG erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommen (VwGH vom 21. November 2006, 2005/11/0168).

Die Führerscheinbehörde (und das Verwaltungsgericht) ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung bzw. Verurteilung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0039 bzw. vom 23. Mai 2006, 2004/11/0201).

3.1.3. Die dem Urteil vom November 2021 zugrundeliegenden Taten stellen bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z 10 StGB dar.

Auch aus dem Urteil aus 2015 ergibt sich eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 10 FSG; diese wurde jedoch vor mehr als fünf Jahren gesetzt.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die letzte „bestimmte Tatsache“ (iSd § 7 Abs. 3 Z 10 FSG), nämlich jene, die zu der gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2021 geführt hat, Mitte 2020 und nicht unter Verwendung eine Kfz begangen wurde.

Am 20. Mai 2018 lenkte der Beschwerdeführer ein Kfz ohne Lenkberechtigung, welches nicht zum Verkehr zugelassen war und für das auch keine Haftpflichtversicherung bestand. Am 27. März 2020 lenkte er ein Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung und befand sich dabei sogar in einem durch Suchgift beeinträchtigten Zustand befand.

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG ist bei der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit aber auch die zur Verurteilung aus 2015 führende Tat miteinzubeziehen, mit welcher ebenfalls das Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB – wenngleich ebenfalls nicht unter Verwendung eines Kfz – begangen wurde.

Gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprechen weiters die zahlreichen Verwaltungsübertretungen, die teilweise ihrerseits bestimmte Tatsachen (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung, Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) darstellen bzw. andererseits unter Umständen begangen wurden, die im Sinne einer Wertung ebenfalls gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprechen (Lenken ohne Lenkberechtigung, Lenken eines Kfz ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung).

Auch das in der mündlichen Verhandlung gewonnene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, der die Taten die zur letzten gerichtliche Verurteilung vom November 2021 führten, nach wie vor zu relativieren versuchte, indem er angab, er habe das Geld nicht zur Unterstützung der terroristischen Vereinigungen, sondern zur „Befreiung von Frauen“ überwiesen (vgl. Verhandlungsschrift vom 30. Mai 2022, Seite 3), spricht aktuell gegen seine Verkehrszuverlässigkeit.

Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tathandlung Mitte 2020 kommt insofern geringe Bedeutung zu als in diese Zeit teilweise das gerichtliche Strafverfahrens bis zur Verurteilung im November 2021 fiel (vgl. VwGH vom 28. Juni 2001, 2001/11/0153 und vom 20. März 2001, 99/11/0074); bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere „aufgrund des Verfahrens betreffend die Lenkberechtigung“ kein Suchtgift konsumiert habe, seit Jänner 2021 aber wieder gelegentlich Suchtgift konsumiere (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4).

In einer Gesamtschau ist die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers derzeit zu verneinen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten und beruflichen Umstände (Erschwernis eine Lehrstelle ohne Lenkberechtigung zu erhalten sowie positive Aspekte mobiler Unabhängigkeit) haben bei aufgrund des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. zB VwGH vom 25. Februar 2003, 2003/11/0017).

3.1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dieser Entscheidung nur die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts verneint wird.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, dass damit entscheidend die damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im allgemeinen ebenfalls nicht revisibel (vgl. zB VwGH vom 17. März 2022, Ra 2021/11/0059).

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