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LVwG-AV-541/001-2022•LVwG N LVwG-AV-541/001-2022
LVwG-AV-541/001-2022Tribunale amministrativo regionale10 giu 2022
Tierrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. April 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines „Einspruchs“ gegen eine Verfahrensanordnung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 27 i.V.m. 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2021, Zl. ***, wurden sieben der Beschwerdeführerin zuvor gemäß § 39 Abs. 3 TSchG abgenommene Hunde für verfallen erklärt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2021, LVwG-AV-854/001-2121, wies dieses eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022, ***, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, zu beabsichtigen, ihr die Tragung der zwischen Abnahme und Verfallsausspruch aufgelaufenen Kosten für die Haltung der sieben Hunde aufzuerlegen, und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu Stellung zu nehmen.
Hiegegen erhob sie mit Schriftsatz vom 15. März 2022 „Einspruch“, den sie u.a. damit begründete, nicht Halterin, sondern bloß Verwahrerin der Tiere gewesen zu sein. Auch seien die Tiere von der Leiterin des Tierheims Krems eigenmächtig vom Dachboden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entwendet worden, seien sie bei der Beschwerdeführerin gesund gewesen und hätte ihnen die Leiterin des Tierheims Schmerzen, Leid und Angst zugefügt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den „Einspruch“ wegen entschiedener Sache zurück und hielt begründend fest, dass über die Halter- und Eigentümereigenschaft bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2021, LVwG-AV-854/001-2121, abgesprochen worden sei. Darüber hinaus könne gegen eine Verfahrensanordnung wie die gegenständliche kein gesondertes Rechtsmittel erhoben werden.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrem „Einspruch“ wiederholt.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es nach § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Gegen Bescheide steht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur die Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen. Über derartige Bescheidbeschwerden entscheiden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte, doch steht es den belangten Behörden nach § 14 VwGVG offen, Beschwerdevorentscheidungen zu treffen. Machen sie hievon Gebrauch, müssen diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidungen“ bezeichnet werden, doch muss aus ihrem Inhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über eine Beschwerde entschieden hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/08/0044). Gleichartiges gilt auch für eine (letztendlich unzulässige) Beschwerde, mag diese auch als „Einspruch“ tituliert sein (zu einer solchen Fehlbezeichnung vgl. etwa VwSlg 13.414 A/1991).
Lässt die Behörde nicht erkennen, von der Befugnis zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch machen zu wollen, entscheidet sie aber gleichwohl über eine Beschwerde, nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch, sodass entsprechende Bescheide mangels Zuständigkeit der Behörde zu beheben sind.
Im konkreten Fall erhob die Beschwerdeführerin gegen eine Verfahrensanordnung einen als Bescheidbeschwerden zu qualifizierenden „Einspruch“, über den die belangte Behörde (ohne sich auf ihre Befugnis nach § 14 VwGVG zu stützen) im Ergebnis zutreffend (vgl. etwa VwSlg 17.517 A/2008) durch Zurückweisung entschieden hat. Zumal es ihr diesbezüglich aber an einer Zuständigkeit fehlte, war der Beschwerde bereits aus diesem Grunde Erfolg beschieden.
Soweit die belangte Behörde im nächsten Rechtsgang nicht von ihrer Befugnis nach § 14 VwGVG Gebrauch machen sollte, wäre die Sache dem Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben wiedergegebene einschlägige Rechtsprechung des VwGH stützen kann.
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