LVwG N LVwG-S-1506/001-2022

LVwG-S-1506/001-2022Tribunale amministrativo regionale9 giu 2022

Regest

Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Verwaltungsstrafe; Meinungsäußerung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1506/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1506.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03. Mai 2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 50,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10 ,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 70,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.05.2022, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 22.02.2022, 15:26 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, , den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, indem sie bei der angemeldeten Veranstaltung "" in Anwesenheit von ca. 100 Personen bei Wahrnehmung der vor Ort befindlichen Polizeibeamten diesen gegenüber folgende Aussage getätigt habe: "Bei der Polizei muss man heute schon froh sein, wenn sie nicht kleine Kinder niederhauen! Hast du das Video von Innsbruck gesehen?!“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des BPK *** vom 29.03.2021 gründe. Der Tatbestand der Anstandsverletzung nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz sei jedenfalls erfüllt, da die despektierliche und provokante Aussage gegenüber den einschreitenden Beamten nicht im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit stehe und somit einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstelle, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne auf Grund der festgestellten und im Einspruch gemachten Ausführungen als erwiesen angenommen werden, da die Beschwerdeführerin diese im Wesentlichen nicht bestritten habe. Die vorgebrachten Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet, sie von Schuld und Strafe zu befreien.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und dabei auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wären. Es seien das monatliche Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, Sorgepflichten für 1 Person und kein nennenswertes Vermögen berücksichtigt worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet worden, erschwerend seien keine Gründe zu vermerken gewesen. Da die so festgesetzte Strafhöhe auch dem Verschulden entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 06.05.2022 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus:

„an die bh st pölten.ich erhebe beschwerde gegen oben genanntes straferkenntnis vom 3.5.2022 bedauerlicherweise war ich bereits mehrfach augenzeuge von übergriffen durch die polizei auf minderjährige, hochbetagte menschen, rollstuhlfahrer u müttern mit kindern. dazu existieren videobeweise u zahlreiche weitere zeugen. ich werde zudem auch weiterhin mein verfassungsrechtlich gewährleitestes recht auf freie meinungsäußerung wahrnehmen und auch weiterhin augenzeugenberichte kundtun.dies widerspricht mitnichten der herrschenden sitte, was auch immer das sein mag, es ist sogar pflicht derartige vorfälle u staatliche übergriffe zu kritisieren u in der öffentlichkeit kundzutun.zudem werde ich auch weiterhin zu verhindern suchen dass grundrechtswidrige staatliche übergriffe zur herrschenden (un)sitte werden. weiters fordere ich SIE auf von der verschwendung von steuergeld u ressourcen durch erstellung soclher schriftsätze abstand zu nehmen denn sie, B, werden ausschließlich durch steuergeld finanziert wohingegen sie im gegenzug weder etwas für die allgemeinheit leisten u erst recht nicht für mich. die hand die einen füttert beißt man nicht, das weiß jeder hund. ich beantrage die einstellung des strafverfahrens. mittlerweile ziemlich grantig, sich nach wie vor an die verfassung haltend, nach wie vor auf die grund-u freiheitsrechte pochend so wie 100 000 andere österreicher auch“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.05.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 22.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin im Gemeindegebiet ***, ***, , an einer angemeldeten Versammlung „“ als Rednerin bzw. Sprecherin teil.

In Anwesenheit von bereits etwa 100 Personen äußerte sich die Beschwerdeführerin vor Beginn ihrer offiziellen Rede gegenüber den im Rahmen von Überwachungstätigkeiten im Bereich der Zufahrtstraße zum Schutzhaus südlich der *** eingeteilten Polizeibeamten C und D mit folgenden Worten: „Bei der Polizei muss man heute schon froh sein, wenn sie nicht kleine Kinder niederhauen! Hast du das Video von Innsbruck gesehen?!"

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere der Anzeige vom 29.03.2022, aus der sich insbesondere die konkrete Beschreibung des Verhaltens der Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort ergibt.

Zudem ist dem Tatvorwurf von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde in keinster Weise entgegengetreten worden, sondern wurde von ihr im Gegenteil ausdrücklich zugestanden und sogar dahingehend bekräftigt, dass diese Äußerung den Tatsachen entspreche, jedoch sich die Beschwerdeführerin dazu berechtigt sehe. Die Beschwerdeführerin verstärkte im Rahmen ihrer Beschwerde sogar diese Äußerung dahingehend, dass sie diese Äußerung sogar als ihre „Pflicht“ sehe, dass sie auf die Grund- und Freiheitsrechte pochte und dass sie letztendlich auch die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde angriff.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und blieb eben auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, die beiden im Zuge der gegenständlichen Versammlung zur Überwachung eingeteilten Polizeibeamten mit den festgestellten Worten konfrontiert zu haben. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.

Die Äußerung der Beschwerdeführerin ist nun jedenfalls nicht nur als unflätige Beschimpfung zu werten, sondern beinhaltet auch den Vorwurf eines dienstrechtswidrigen und sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens; diese Äußerung, die sich gegen die beiden Polizeibeamten im Besonderen und gegen die Polizei im Allgemeinen richtete, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht zurückgenommen oder zumindest relativiert, sondern im Gegenteil bekräftigt. Auch selbst unter Zugrundelegung der Begründung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen angeblichen Vorfall in Innsbruck rechtfertigen diese Äußerungen jedoch in keinster Weise diese zumindest höchst beleidigende Äußerung den beiden Polizeibeamten gegenüber.

Der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist somit als erfüllt anzusehen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Einhaltung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, sich situationsadäquat angepasst zu verhalten. Selbst wenn man zu all ihren Gunsten annimmt, dass sie über aus ihrer Sicht nicht berechtigte Übergriffe der Polizei aufgebracht und verärgert war, ist ihr die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in der Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten der Beschwerdeführerin sind jeweils hoch.

Strafmildernd ist nach der Aktenlage die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche auch von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die Verantwortung der Beschwerdeführerin jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerungsgründe sind nicht bekannt.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch der Beschwerdeführerin, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, und unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeschätzten Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, die dieser nicht entgegengetreten ist, ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.

Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht möglich, da wie ausgeführt jeweils die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten erheblich sind und auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die rechtliche Beurteilung richtete sowie im angefochtenen Straferkenntnis eine 500, Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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