LVwG N LVwG-Q-47/001-2022

LVwG-Q-47/001-2022Tribunale amministrativo regionale7 giu 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; PCR-Test; Teststation;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-Q-47/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.Q.47.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen A, geb. ***, vertreten durch den Erziehungsberechtigten B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.02.2022, Zl. ***, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Gemäß §7 und § 7a Epidemiegesetz iVm mit § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die für die Absonderung maßgeblichen Vorrausetzungen ab 04.03.2022, 19:09 Uhr, nicht vorgelegen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Im Rahmen einer COVID-Testung am 26.02.2022 wurde die minderjährige A, geb. am *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) positiv auf Corona (mit einem CT-Wert von 21) getestet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.02.2022, Zl. ***, wurde aufgrund dieser Infektion mit SARSCoV2 (Lungenkrankheit COVID-19) die Absonderung der Beschwerdeführerin in ***, ***, beginnend mit 27.02.2022 bis einschließlich 08.03.2022 angeordnet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass dieser Bescheid ohne weitere Testung mit Ablauf dieses Tages (08.03.2022) außer Kraft trete, sofern innerhalb der letzten 48 Stunden Symptomfreiheit bestehe.

Ebenso wurde die Möglichkeit geboten, dass bei 48-stündiger Symptomfreiheit und einer ab dem 03.03.2022 in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchgeführten Negativtestung (oder CT-Wert 30 oder höher), der Bescheid mit Kenntnis des Testergebnisses außer Kraft trete. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Freitestung nur einmal in Anspruch genommen werden können. Würde der CT-Wert unter 30 liegen, bleibe die Absonderung bis 08.03.2022 aufrecht, sofern innerhalb der letzten 48 Stunden Symptomfreiheit bestehe.

Dieser Bescheid wurde per E-Mail am 27.02.2022 dem Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit E-Mail vom 05.03.2022, 08:45 Uhr, hat die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen PCR-Test mit einem CT-Wert größer 30, durchgeführt bei einer Teststation „Alles gurgelt!“ vorweisen könne und zudem mehr als 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen würde. Die belangte Behörde würde dieses Testergebnis als taugliches Beweismittel unbegründet ablehnen und die rechtswidrige Absonderung nicht aufheben. Des Weiteren wurde im Zuge dieser Beschwerde allfälliger Schriftverkehr des Erziehungsberechtigten mit der belangten Behörde vorgelegt.

1. 2Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Schreiben vom 05.03.2022 den bezughabenden Verwaltungsakt zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Das erkennende Gericht hat umgehend nach Beschwerdevorlage mit dem Erziehungsberechtigten telefonisch Kontakt aufgenommen und zusätzliche Informationen eingeholt. Weiters nahm das Gericht Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. ***. Vom Erziehungsberechtigten wurden weiters umfangreiche ergänzende Unterlagen zur PCR-Testung von „Alles gurgelt!“ vorgelegt.

1. 3Feststellungen:

Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den ergänzenden Unterlagen geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

Im Rahmen einer PCR-Testung am 26.02.2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) sowie ein CT-Wert von 21 festgestellt. Im Anschluss daran wurde eine behördliche Absonderung beginnend mit 27.02.2022 seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verfügt.

Am 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin ebenso positiv auf Corona getestet und lag ein CT-Wert von 27,4 vor. Es handelte sich dabei um einen PCR-Test „Alles gurgelt!“, der C GmbH.

Bei einer erneuten PCR-Testung von „Alles gurgelt!“, der C GmbH vom 02.03.2022 lag erneut eine positive Testung mit einem CT-Wert von 27,4 vor.

Die abermalige Testung der Beschwerdeführerin mit einem PCR-Test von „Alles gurgelt!“ der C Labor GmbH vom 03.03.2022, diagnostizierte ebenso eine Erkrankung mit einem CT-Wert von 30 (CT-Wert-Interpretation 29,97).

Sodann wurde von der Beschwerdeführerin am 04.03.2022 erneut eine PCR-Testung von „Alles gurgelt!“ vorgenommen, ebenso an der C GmbH, und lag der CT-Wert dieser Testung bei 31,2.

Die Beschwerdeführerin war jedenfalls seit 02.03.2022 symptomfrei.

Der Erziehungsberechtigte hat der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 04.03.2022 um 19:09 Uhr das Ergebnis der PCR-Testung vom 04.03.2022 mitgeteilt und den dazugehörigen Laborbefund im Anhang übermittelt.

Die Beschwerdeführerin war jedenfalls zum Zeitpunkt der Testung am 04.03.2022 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr infektiös bzw. ansteckend.

1. 4Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde im Wesentlichen auch gar nicht bestritten.

2. Folgende Rechtsvorschriften sind im gegenständlichen Fall von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz:

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

§ 6 Abs. 1 Epidemiegesetz:

(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.

§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

§ 7a Abs. 1, 2, 4 und 5 Epidemiegesetz:

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

...

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 43 Abs. 4 Epidemiegesetz:

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 46 Abs. 1, 2 und 3 Epidemiegesetz:

(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

§ 1 Absonderungsverordnung:

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§ 2 Absonderungsverordnung:

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§ 4 Absonderungsverordnung:

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern, Infektion mit SARS-CoV-2 oder Affenpocken sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

3. Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und war die Absonderung zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nach wie vor aufrecht. Für Absonderungen sieht § 7a Epidemiegesetz nunmehr eine „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes vor. Prüfungsgegenstand ist demgemäß wohl die Rechtmäßigkeit der – aufrechten oder bereits beendeten – Absonderung an sich als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrundeliegenden Rechtsaktes.

Da die Absonderung bereits vor der nunmehrigen Entscheidung geendet hat, mussten vom erkennenden Gericht Feststellungen dahin getroffen werden, ob die Absonderung zu Recht erfolgte bzw. rechtmäßiger Weise nicht vorab beendet wurde.

In inhaltlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausgesprochene Absonderung zunächst jedenfalls rechtmäßig ausgesprochen wurde, da bei der Beschwerdeführerin eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag. Am Vorliegen dieser Infektion gab es keine Zweifel und wurde dieser Umstand auch gar nicht in Abrede gestellt. Für gegenständlichen Fall ist lediglich von Bedeutung, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte PCR-Testergebnis betreffend eine PCR-Testung am 04.03.2022 Berücksichtigung im gegenständlichen Absonderungsverfahren finden hätte müssen und folglich die Absonderung aufzuheben gewesen wäre. Wie die Behörde im gesamten Verwaltungsakt ausführt, wurde die von der Beschwerdeführerin vorgelegte PCR-Testung vom 04.03.2022 deshalb nicht dem Verfahren bzw. einer Bewertung zugrunde gelegt, weil es sich um keine PCR-Testung einer behördlichen Teststraße handelte. So findet sich im angefochtenen Bescheid der Hinweis, dass eine „Freitestung“ ab dem 03.03.2022 bei einer 48-stündigen Symptomfreiheit stattfinden könne, wenn diese bei einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchgeführt wird. Da der vorgelegte Test nicht diesen Kriterien entsprochen hätte, hätte die Absonderung nach Meinung der belangten Behörde nicht aufgehoben werden können.

Dazu ist im Allgemeinen auszuführen, dass am 05.03.2022 in Niederösterreich mehr als 52.000 Personen Corona positiv waren und an diesem Tag 11.775 Personen bei Drive-in-Testungen in behördlichen Teststraßen sowie 426 Personen von mobilen Testteams getestet wurden. Es ist daher den Ausführungen der belangten Behörde bzw. auch der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht beim Amt der NÖ Landesregierung jedenfalls beizupflichten, dass PCR-Tests anderer Bundesländer - jedenfalls grundsätzlich - nicht zur Freitestung bei einer aufrechten Absonderung anerkannt werden konnten. Der organisatorisch nicht bewältigbare Aufwand konnte für das erkennende Gericht jedenfalls plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. So wäre durch ein gehäuftes und wiederkehrendes Testen - im gegenständlichen Fall hat die erkrankte Beschwerdeführerin beinahe täglich eine PCR-Testung vorgenommen - und der damals hohen Anzahl an infektiösen Personen beinahe jedes System zum Erliegen gekommen bzw. wäre eine Aufnahme sämtlicher Testergebnisse bzw. eine Administrierung dieser Ergebnisse rein logistisch nicht durchführbar gewesen.

Auch die von der Behörde ins Treffen geführten Bedenken hinsichtlich der Fälschungssicherheit sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und plausibel dargestellt worden.

Im gegenständlichen Fall sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

§ 7 Abs. 1a EpiG erlaubt die Absonderung oder Beschränkung im Verkehr mit der Außenwelt von kranken, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen, sofern nach Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelinderer Maßnahmen beseitigt werden kann. Mit der im vorliegenden Fall angeordneten Absonderung erfolgte daher ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit nach dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG).

Art. 2 Abs. 1 Z 5 PersFrG erlaubt die Freiheitsentziehung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die aus einer Erkrankung resultiert, sofern diese unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt. Gegenständliche Beschwerdeführerin war jedenfalls mehr als 48 Stunden symptomfrei und wurde aufgrund einer Probenahme am 04.03.2022 ein CT-Wert von 31 nachgewiesen. Auch wenn die Entscheidung, wie lange die Absonderung asymptomatischer Personen erfolgen soll, den Gesundheitsbehörden von Seiten des Bundesministeriums freigestellt wurde und diese Entscheidung auf Grundlage von Fallzahlen, zur Verfügung stehenden Testkapazitäten und Gefahren durch Virusvarianten für einen längeren Zeitraum getroffen wurde und evaluiert wurde, vermag dies nicht jeden durch eine Absonderung bewirkten Freiheitsentzug zu rechtfertigen.

Die Absonderungsverordnung sieht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zweck der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen vor. Dabei hat die Absonderung auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zur Folge, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Dass eine einzelfallbezogene Bestimmung des Absonderungszeitraumes unter Beiziehung eines Arztes im vorliegenden Fall erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Behörde nicht behauptet. Es gibt gegenständlich keine fachliche Feststellung, die über das Testergebnis hinausgehen würde (hierzu ist auf § 2 Absonderungsverordnung zu verweisen). Der angefochtene Bescheid enthält keine konkretisierte einzelfallbezogene Aussage, es werden lediglich Standarttextbausteine ohne Subsumtion oder Bezugnahme zum Einzelfall getroffen.

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die zum Entscheidungszeitpunkt große Anzahl an positiven Fällen in Niederösterreich und konnte klarerweise nicht jeder Akt dem Amtsarzt zur Begutachtung vorgelegt werden. Zum Überprüfungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch, dass jedenfalls aufgrund der geschilderten Symptomfreiheit und dem am 04.03.2022 abgegebenen PCR-Test jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin keine Gefahr der Weiterverbreitung einer im Epidemiegesetz näher angeführten Krankheit bestand. Dies ergibt sich eindeutig aus den im Akt einliegenden Testergebnissen, die ein kontinuierliches Ansteigen des CT-Wertes bescheinigen. Andererseits – und stellt das eine Besonderheit des gegenständlichen Einzelfalles dar – konnten durch die im Akt einliegende eidesstattliche Erklärung des Erziehungsberechtigten, wonach dieser die PCR-Testung der Beschwerdeführerin beobachtete und eine richtige und rechtmäßige Abgabe der Testung bezeugte, auch die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Fälschungsgeneigtheit von Gurgeltests ausgeräumt werden.

Für das erkennende Gericht sind daher keine Zweifel erkennbar, dass das PCR-Testergebnis vom 04.03.2022 nicht von der Beschwerdeführerin gestammt bzw. irgendwelche Mängel aufgewiesen hätte. Dass das Testergebnis von der Behörde zum damaligen Zeitpunkt nicht akzeptiert wurde ist zwar durchaus nachvollziehbar, war jedoch im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten. Durch die Erklärung des Erziehungsberechtigten konnten die Gründe für die Nichtanerkennung aufgrund von Fälschungsmöglichkeiten ausgeräumt werden. Auch die organisatorisch eingeschränkten Möglichkeiten der Landesverwaltung hinsichtlich der Verarbeitung von „fremden“ bzw. auswärtigen Testergebnissen können im gegenständlichen Fall nicht für eine verlängerte Absonderungsdauer und eine damit einhergehende Freiheitsbeschränkung herangezogen werden.

Das erkennende Gericht möchte jedenfalls darauf hinweisen, dass die vom Bundesministerium regelmäßig ausgegebenen Empfehlungen (z.B. zur Kontaktpersonennachverfolgung, zum Umgang mit Absonderungen, zu Freitestmöglichkeiten,…) für die Gesundheitsbehörden unerlässlich sind und waren, um die ungeheure Anzahl an Erledigungen rasch, zweckmäßig und effizient bewerkstelligen zu können. Ob diese Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden als Erlass dienen, kann für das gegenständliche Verfahren dahinstehen, weil ein solcher jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine normative Bindung entfalten kann.

Hinsichtlich der Freitestmöglichkeit im angefochtenen Bescheid ist schließlich anzumerken, dass hier eine „befugte Stelle“ (nämlich eine behördliche NÖ PCR-Teststation) angesprochen wird, ohne nähere Erläuterung dazu in der Begründung zu liefern. Soweit ein Bescheid unbestimmte Auflagen oder Nebenbestimmungen enthält die nicht definiert sind, ist die Einhaltung der Auflage oder der Nebenbestimmung auch nicht nachvollziehbar oder kontrollierbar. Jedenfalls müssen Nebenbestimmungen bestimmt, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Aus gesundheitspolitischen Lenkungsüberlegungen heraus mögen die gewählten Vorgaben jedenfalls nachvollziehbar sein, doch besteht für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall kein Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte PCR-Testung und das daraus ableitbare Testergebnis für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Absonderung herangezogen hätte werden müssen. Jedenfalls hätten die vorgelegten Testergebnisse einem Amts- oder Epidemiearzt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen.

Wie bereits oben eingehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 04.03.2022 nicht mehr an einer Covid- Infektion litt. Die bescheidmäßig eingeräumte Möglichkeit der Freitestung wurde in Anspruch genommen und die dafür aufgestellten Voraussetzungen – bis auf die Testung in einer NÖ PCR Teststation – erfüllt. Die Voraussetzungen für die Absonderung lagen daher ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der im Spruch definierte Zeitpunkt (19:09 Uhr) wurde deshalb gewählt, da das Ergebnis der PCR-Testung zu diesem Zeitpunkt an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt wurde und es dieser daher ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Absonderung aufzuheben. Ab diesem Zeitpunkt erweist sich daher die Absonderung als rechtswidrig, da die für die Absonderung maßgeblichen Vorrausetzungen nicht mehr vorgelegen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass zwischenzeitig die Möglichkeit einer Freitestung über das Projekt „Niederösterreich gurgelt“ in Niederösterreich generell zulässig ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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