LVwG N LVwG-AV-1869/001-2021

LVwG-AV-1869/001-2021Tribunale amministrativo regionale24 mag 2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1869/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1869.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.09 2021, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:„Der Vorstellung wird Folge gegeben und der Bescheid vom 03.08.2011 aufgehoben sowie das Verfahren betreffend Verbot von Waffen und Munition eingestellt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.08.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 gegen 19:03 Uhr seinen Bekannten B per Telefon wegen eines Streites um ein Handyladekabel gefährlich bedroht habe. Er habe konkret geäußert: „Wenn du ein Mann bist und dein Papa hat mit deiner Mama geschlafen dann schickst du mir deinen Standort und ich komme und ich zeige dir, oder kommst du heute nach ***, wenn du ein Mann bist dann zeige ich dir wer ich bin, oder wenn du nicht kommst dann ich weiß wo du zu Hause bist. Dann komme ich zu dir nach Hause, da verbrenne ich deine Wohnung und deine Lokal und steche dich mit 10 Stich mit dem Messer ab.“ Aufgrund dieser Drohung sei die gefährdete Person sehr ängstlich und sei eine Anzeige an die StA *** wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung erstattet worden. Zudem sei von der Polizeiinspektion *** ein Betretungsverbot für die Wohnung der gefährdeten Person ausgesprochen worden. Es würden somit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen und würde der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten an den Tag legen, womit ein erhöhtes Gefahrenpotenzial nicht von der Hand zu weisen sei, zumal dem Beschwerdeführer auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen wäre.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Mandatsbescheid am 16.08.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.09.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten und damit der Vorstellung keine Folge gegeben sowie der damit angefochtene Mandatsbescheid bestätigt.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde weiterhin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 die telefonischen Äußerungen gegenüber seinen Bekannten in dieser Form getätigt habe und demnach dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen durch dieses äußerst aggressive Verhalten zuzutrauen wäre. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ sei dabei nicht restriktiv auszulegen, sondern seien eben darunter gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in dieser direkten Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen und Munition an unbefugte Dritte gelegen sein könne. Es liege demnach nach ein Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG vor und sei der Beschwerdeführer daher in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 25.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie das erlassene Waffenverbot für rechtswidrig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend führte dazu Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer lediglich mehrmals erfolglos versucht habe, ein beim angesprochenen Bekannten vergessenes Handyladekabel wieder zurückzubekommen. Es hätte dieser Bekannte seinerseits den Beschwerdeführer mehrmals über das Telefon beschimpft und bedroht, jedoch niemals der Beschwerdeführer selbst. Im dennoch gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung werde am 17.11.2021 die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** stattfinden.

Die von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen würden auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren basieren. Die Behörde stütze sich einzig auf die Aussage der gefährdeten Person, obgleich der Beschwerdeführer bereits mehrfach dieser Darstellung entgegengetreten hätte. Die Aussagen des Zeugen wären falsch und auch widersprüchlich.

Berücksichtige man die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG, würden keine derartigen objektiven Sachverhaltsmerkmale vorliegen, die das erlassene Waffenverbot rechtfertigen würden. Konkret seien dem Beschwerdeführer eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch vorsätzliche Verwendung von Waffen definitiv nicht zuzutrauen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25.10.2021 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Über telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte diesem das Landesgericht *** mit, dass im Strafverfahren den gegenständlichen Vorfall betreffend zur GZ. *** am 17.11.2021 die Hauptverhandlung stattfinden werde, aufgrund dessen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.11.2021 das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eben dieses Strafverfahrens ausgesetzt wurde.

Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.05.2022 teilt das Landesgericht *** unter gleichzeitiger Übermittlung der gekürzten Urteilsausfertigung mit Schreiben vom 12.05.2021 mit, dass das gegenständliche Strafverfahren mit rechtskräftigem Freispruch des Beschwerdeführers am 17.11.2021 beendet wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung der angesprochenen Auskunft des Landesgerichtes *** samt Urteil vom 17.11.2021.

4. Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 seinen Bekannten B gefährlich bedroht hätte oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt hätte, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers befürchten lasse.

5. Beweiswürdigung:

Aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft des Landesgerichtes *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB den Vorfall vom 02.08.2021 betreffend freigesprochen wurde.

Auch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen dieses Freispruches die ihm seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tat begangen hätte und damit der Freispruch im Strafverfahren nicht ergehen hätte dürfen. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich auch nicht und wird Gegenteiliges von der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer irgendein sonstiges Verhalten zur Last zu legen wäre, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition befürchten lasse. Es waren sohin die obigen gegenständlichen

(Negativ-)Feststellungen zu treffen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des §12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit weiteren Nachweisen). Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen:

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2012/03/0072). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien, die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (siehe VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079).

Eine gefährliche Drohung einer anderen Person im Sinne des § 107 StGB zeigt ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Betroffenen und kann schon ein diesbezüglich einmaliger Vorfall, selbst dann wenn dabei keine Waffe verwendet wird, die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0190; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0011 uva).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun jedoch eben nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm auch mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Tat der gefährlichen Drohung begangen hätte. Der Beschwerdeführer wurde von dieser ihm gegenüber erhobenen Anklage strafrechtlich rechtskräftig freigesprochen und ergibt sich auch – zumal das Verwaltungsgericht im Sinne der obigen dargestellten Judikatur im Fall eines Freispruchs eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgesehenen Kriterien ein Waffenverbot rechtfertigt – im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, dass entgegen dieses Freispruchs trotzdem von dieser Tatbegehung auszugehen wäre oder ein sonstiger Umstand vorliegen würde, der auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers schließen lasse.

Der Ausspruch eines Waffenverbotes ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Eine ausschließliche Bescheidbehebung kam jedoch nicht in Betracht, da mit einer bloßen Behebung das Verfahren betreffend Verhängung eines Waffenverbotes nach wie vor anhängig wäre und bedurfte es, da mit dem bekämpften Bescheid über eine Vorstellung gegen einen auf § 57 AVG gestützten Bescheid abgesprochen wurde, daher einer Spruchänderung sowie der Einstellung dieses Verfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer eins VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen standen einem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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