LVwG N LVwG-AV-516/001-2022

LVwG-AV-516/001-2022Tribunale amministrativo regionale20 mag 2022

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Überprüfungsverfahren; subjektiv-öffentliches Recht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-516/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.516.001.2022

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18. Februar 2022, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 32 Abs. 1, 102 Abs. 1, 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 02. Juli 2019, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) der B die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2022, ***, stellte die belangte Behörde fest, dass die Anlage „im Wesentlichen“ der Bewilligung entspreche, und genehmigte als nicht mehr als geringfügig gewertete Abweichungen. Gleichzeitig findet sich im Spruch die Aussage, dass dem „Einspruch“ des A „inhaltlich nachgekommen“ worden sei.

Der Bescheiderlassung war ein Ermittlungsverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorangegangen, in dessen Zuge A (in der Folge: der Beschwerdeführer) das Auftreten einer Geruchsbelästigung in seinem Wohnhaus geltend gemacht hatte, welches er auf die Druckverhältnisse im Kanal zurückführte. Auf Grund von Stellungnahmen des Projektverfassers und des Amtssachverständi-gen für Wasserbautechnik ging die belangte Behörde in der Folge offensichtlich davon aus, dass durch Änderung bei der Betriebsweise eines Pumpwerks die ungünstigen Druckverhältnisse und damit die Ursache für die Geruchsbelästigung beseitigt worden wären.

Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist richtete der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Kollaudierungsbescheid vom 22.02.2022 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er die Situation aus seiner Sicht darstellt. Erkennbar wird geltend gemacht, dass die beklagte Geruchsbelästigung nicht gänzlich beseitigt ist und der Einschreiter die Vorgangsweise der Behörde kritisiert, entschieden zu haben, bevor der Sachverhalt unter seiner Beteiligung geklärt worden war. In der Folge zahlte der Beschwerdeführer den Betrag von € 30,-- ein und übersandte den Beleg mit der Bemerkung, dass dies „für die Beschwerde des Bescheides vom 18.02.2022, Kennzeichen ***“ sei.

Nach weiterer Befassung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen legte die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers sowie den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig.

3. Erwägungen des Gerichtes

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

(..)

AVG

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf das innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte Vorbringen des Einschreiters in Verbindung mit der nachträglichen Einbezahlung der Beschwerdegebühr mit ausdrücklichem Hinweis auf eine Beschwerde betreffend den Bescheid vom 18. Februar 2022, ***, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Eingabe des A als Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG gewertet und dem Gericht deshalb zur Entscheidung vorgelegt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959 erlassen (eine sogenannte wasserrechtliche Kollaudierung). Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Feststellung, ob eine Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, und die Beseitigung des Auseinanderklaffens von rechtlichem und tatsächlichen Bestand; dazu hat die Wasserrechtsbehörde im Falle festgestellter Abweichungen den bewilligungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, die im Zuge des Kollaudierungs-verfahrens nachträglich genehmigt werden können. Im Überprüfungsverfahren kann das Projekt selbst oder dessen Mangel nicht mehr bekämpft werden (z.B. VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075). Wohl aber können die Inhaber der im Wasserrechts-verfahren zu schützenden Rechte (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend machen, dass das Projekt zum Nachteil ihrer Rechte nicht dem wasserrechtlichen Bewil-ligungsbescheid entsprechend ausgeführt worden ist (z.B. VwGH 27.05.2003, 2000/07/0224).

Aus dem zuvor Gesagten folgt aber auch, dass Rechte oder Interessen, die bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht eingewendet werden konnten, auch nicht im Überprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

Im Wasserrechtsverfahren können – abgesehen von den hier nicht interessierenden Rechten der Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 WRG 1959), der Gemeinden (§ 13 Abs. 3 leg. cit.) sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (§ 55 Abs. 5 leg. cit.) – die bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. eingewendet werden, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Keines dieser Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und Überprüfungsverfahren vermittelnden Rechte macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er sich über eine auf den Betrieb der Kanalisation zurückzuführende ungebührliche Geruchsentwicklung beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Lärm- und Geruchsbelästigungen durch eine Wasseranlage nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, insbesondere auch keine Verletzung des Grundeigentums, da durch Lärm- oder Geruchsemissionen ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums nicht erfolgt (z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0226; 08.04.1997, 95/07/0174; 18.11.2010, 2010/07/0098). Explizit zu einer Abwasserbeseitigungsanlage hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.1996, 95/07/0138, ausgeführt, dass Geruchsauswirkungen nicht mehr durch die wasserrechtliche Bewilligung erfasst werden; dass diese im wohl verstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintangehalten werden, sei Sache der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Interessen; jedoch stehe niemanden ein Rechtsanspruch darauf zu.

Freilich ist es dem Grundeigentümer unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (wiederum VwGH 08.04.1997, 95/07/0174).

Für die vorliegende Beschwerde bedeutet dies, dass der Einschreiter mit dem Hinweis auf Geruchsbelästigungen die Verletzung im Wasserrechtsverfahren zu schützender subjektiv öffentlicher Rechte nicht geltend gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG Abstand genommen werden.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht in der entscheidungswesentlichen Frage doch auf eine ausdrückliche und widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.