LVwG N LVwG-AV-1849/001-2021

LVwG-AV-1849/001-2021Tribunale amministrativo regionale28 apr 2022

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1849/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1849.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. September 2021, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

Herr A ist seit 24.11.2015 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Taxi-Gewerbe, mit einem Personenkraftwagen“ im Standort ***, ***, ***, ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2018, ***, wurde Herrn A die Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge seiner Konzession für das Taxi-Gewerbe mit einem Personenkraftwagen im Standort ***, ***, ***, ***, auf drei Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, § 95 Gewerbeordnung 1994 genehmigt. Der davor eingeholte Verwaltungsstrafregisterauszug bei der Landespolizeidirektion Wien vom 2.3.2018 hat im Zeitraum 29.8.2013 bis 19.10.2017 25 Verwaltungsübertretungen aufgewiesen, darunter drei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Jänner 2020, ***, wurde ihm die Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge seiner Konzession für das Taxi-Gewerbe mit drei Personenkraftwagen im Standort ***, ***, ***, *** auf vier Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, § 95 Gewerbeordnung 1994 genehmigt (GISA-Zahl ***). Der davor eingeholte Verwaltungsstrafregisterauszug des Magistrats der Stadt Wien hat im Zeitraum 15.3.2019 bis 26.10.20219 13 Verwaltungsstrafen aufgewiesen, darunter zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG. Der Verwaltungsstrafregisterauszug der Landespolizeidirektion Wien vom 30.12.2019 hat im Zeitraum 28.5.2015 bis 7.12.2019 46 Verwaltungsstrafvormerkungen aufgewiesen, darunter 7 Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. September 2021, ***, wurde Herrn A die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit vier Personenkraftwagen“ im Standort ***, ***, ***, *** gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 entzogen.

In der Begründung wird auf diverse rechtskräftige Verwaltungsstrafen im Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, des Magistrats der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Niederösterreich verwiesen und dazu ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften. Aufgrund der Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen (fünf Übertretungen nach der StVO 1960 im Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, 27 Vormerkungen im Verwaltungsstrafvormerk des Magistrats der Stadt Wien, darunter vier Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG und eine nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 sowie 54 Verwaltungsübertretungen bei der Landespolizeidirektion Wien, darunter neun Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG) könne aufgrund der Zusammenschau der Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nicht mehr von seiner Zuverlässigkeit ausgegangen werden.

Es sei daher die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid keine Begründung, insbesondere werden die einzelnen Verwaltungsübertretungen nicht mit Angabe der Geschäftszahl, des Datums, der übertretenen Rechtsvorschriften und der Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe angeführt.

Abgesehen von der Einholung der Verwaltungsstrafregisterauszüge hat die belangte Behörde keine Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen angefordert.

Dagegen hat A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Ermahnung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Gewerbeberechtigung bloß befristet für den Zeitraum von einer Woche zu entziehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig sei, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich auf das Taxiunternehmen angewiesen sei, in welchem er mehrere Mitarbeiter beschäftige, welche ebenfalls wirtschaftlich vom Betrieb des Unternehmens abhängig seien. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung würde den Verlust der Existenz für alle Beteiligten bedeuten.

Dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, werde ausdrücklich bestritten. Die verhängten Verwaltungsstrafen würden großteils Vorfälle nach dem Parkometergesetz bzw. geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffen, welche keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen darstellen würden. Zwar sei es richtig, dass auch eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen könne, Vorfälle nach dem Parkometergesetz wie Falschparken würden jedoch nicht jene Interessen berühren, auf deren Schutz die Bestimmung betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung abstelle. Soweit sich die Behörde auf die Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG beziehe, werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer es lediglich unterlassen habe, der Behörde den jeweiligen Fahrer zu nennen und die Strafe lieber selbst bezahlt habe. Im Innenverhältnis habe er bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer jedoch den jeweiligen Taxilenker eingehend ermahnt und angewiesen, in Zukunft sein Verhalten zu ändern, sodass es zu keinen weiteren Vorfällen mehr komme. Insofern sei er sämtlichen Pflichten im Zusammenhang mit seiner Zuverlässigkeit nachgekommen.

Die belangte Behörde versuche nicht einmal darzulegen, aus welchem Fehlverhalten sich letztlich der Mangel der Zuverlässigkeit ergeben solle, es werde bloß pauschal auf Verwaltungsstraftaten verwiesen. Es sei jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht möglich, selbst immer im Fahrzeug zu sitzen und dafür zu sorgen, dass keine Verwaltungsübertretungen begangen würden.

Wenn man die Anzahl der Fahrzeuge berücksichtige, so würden auf jedes Fahrzeug lediglich 3,5 Vorfälle pro Jahr kommen. Wenn man bedenke, dass alle vier Fahrzeuge aufgrund des Schichtbetriebes beinahe 24 Stunden täglich gefahren würden, würden sich 3,5 Vorfälle pro Jahr und Fahrzeug im weit unterdurchschnittlichen Bereich bewegen. Die Mitarbeiter würden jedenfalls künftig noch eingehender als bisher zu besonderer Vorsicht ermahnt werden und angehalten werden, ihr Verhalten gegenüber den Behörden und im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu verbessern. Die Entziehung der Existenzgrundlage erscheine vor diesem Hintergrund jedenfalls als unverhältnismäßig hartes Vorgehen, gelinderte Mittel wie die befristete Entziehung der Berechtigung für den Zeitraum von einer Woche wären vollkommen ausreichend.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Verwaltungsstrafsachen größtenteils nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Mitarbeitern als Lenker der jeweiligen Taxifahrzeuge begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich schützend vor seine Mitarbeiter gestellt, weil er wirtschaftlich auf diese angewiesen sei, ungeachtet dessen sie jedoch ermahnt, die verkehrsrechtlichen Normen einzuhalten.

Im Hinblick darauf, dass der Großteil der von der Behörde angeführten Verwaltungsstrafverfahren bereits abgeschlossen sei und die Strafen bezahlt seien, verstoße die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

Schließlich wurde vorgebracht, dass bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch wesentliche Interessen der Gläubiger des Beschwerdeführers betroffen würden. Der Beschwerdeführer werde bei einer gänzlichen, aber auch bei einer länger andauernden befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht in der Lage sein, fällige Kreditraten für den Kredit bei der C (bzw. D GmbH), welche den Ankauf der Taxifahrzeuge kreditfinanziert habe, zu bezahlen. Die Gläubiger hätten daher ein vorliegendes Interesse daran, dass die Berechtigung nicht entzogen werde.

Weiters wurde vorgebracht, dass nur die Zuverlässigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers relevant sei. Gegenständlich sei Herr E als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Zwar werde im § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung dem Wortlaut nach auf schwerwiegende Verstöße des Gewerbeinhabers abgestellt, in jenen Fällen, in welchen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sei, sei die Zuverlässigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers völlig ausreichend, weshalb eine Entziehung der Gewerbeberechtigung auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme einer Reihe namentlich genannter Zeugen beantragt.

Im Hinblick darauf, dass die beantragte Parteien- und Zeugeneinvernahme unterblieben sei, habe die Behörde es verabsäumt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Hätte sie dies gemacht, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht an der notwendigen Zuverlässigkeit fehle.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde auch unrichtige Feststellungen getroffen habe, indem sie etwa auf fünf Übertretungen nach der StVO 1960 im Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hinweise, wo jedoch bloß 4 Übertretungen nach der StVO 1960 aufscheinen würden, keine davon im Jahr 2021. Sofern von der Behörde auf 54 Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsstrafvormerk der Landespolizeidirektion Wien hingewiesen werde, sei auch diese Feststellung unrichtig, da dort 50 Übertretungen nach der StVO 1960 aufscheinen würden, wobei im Jahr 2021 bloß 3 dieser Übertretungen begangen worden seien. Die exakte Anzahl der Verwaltungsübertretungen sei schon nach Ansicht der belangten Behörde relevant, die ja gerade die Quantität der Verwaltungsübertretungen als Grundlage für ihren Bescheid heranziehe. Diese Quantität sei nachweislich unrichtig, womit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

Abschließend wurde vorgebracht, dass der Bescheid zwar der Arbeiterkammer Niederösterreich und der Wirtschaftskammer Niederösterreich zugestellt worden sei, den beiden Kammern sei jedoch vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtliches Gehör eingeräumt worden, womit der Bestimmung des § 361 Abs. 2 Gewerbeordnung nicht entsprochen worden sei.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in den vorgelegten unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl ***, in dem die genannten Bescheide sowie die Verwaltungsstrafvormerkungen enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) lautet auszugsweise:

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen

(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

Gemäß § 5 Abs. 1 GelVerkG 1996 müssen sämtliche Voraussetzungen für die Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

Gemäß Abs. 3 Z. 3 dieser Bestimmung ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

§ 5 Abs. 3 GelVerkG 1996 regelt im Besonderen die für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei es sich bei den Ziffern 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z. 3 umfasst dabei schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße. Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht oder zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen: insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022).

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GelVerkG 1996 kann nach der Judikatur des VwGH (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022; 24.5.2012, 2011/03/0062 etc.) auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 3 GelVerkG 1996 zu werten sind. Einen solchen Fall erblickte der VwGH insbesondere in einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit des Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr besitzt (vgl. auch VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086).

Ob solche schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist aufgrund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Dies erfordert Feststellungen über die der Verwaltungsstrafe konkret zugrunde liegenden Tathandlung.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung auf den Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verwiesen, wonach gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer 5 Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aufscheinen würden. Weiters würden 27 Vormerkungen, davon vier nach § 103 Abs. 2 KFG, eine nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 sowie 22 nach dem Parkometergesetz 2006 für Wien im Verwaltungsstrafvormerk der MA *** aufscheinen. Bei der Landespolizeidirektion Wien seien 54 Verwaltungsübertretungen vorgemerkt, wovon 9 eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG betreffen würden.

Diese Verwaltungsstrafvormerkungen werden nicht im Einzelnen detailliert aufgelistet, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offenbleiben. Lediglich auf insgesamt 13 Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG wird hingewiesen, ohne dass jedoch angeführt wird, in welchem Zeitraum sich diese Übertretungen ereignet haben. Weder wird das jeweilige Straferkenntnis bzw. die jeweilige Strafverfügung nach der Aktenzahl angeführt, noch wird die Übertretungsnorm oder die Höhe der verhängten Strafe angegeben. Auch das Datum, wann die Strafverfügung bzw. das Strafferkenntnis erlassen wurde, fehlt. Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann diese Beurteilung, ob es sich um schwerwiegende Verstöße handelt, nicht vorgenommen werden. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die Verstöße insgesamt jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist. Weiters kann nicht beurteilt werden, welche Verwaltungsstrafvormerkungen in der Zeit nach der letzten Erweiterung der gegenständlichen Konzession vorgefallen sind bzw. welche früheren Verwaltungsstrafvormerkungen der Erteilung der Konzession bzw. deren Erweiterung nicht entgegengestanden sind.

Die Behörde hat daher die für die Beurteilung der Verstöße als schwerwiegend festzustellenden Sachverhaltselemente nicht ermittelt, sondern lediglich Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister angefordert. Die Strafakten zu den darin aufgelisteten Verwaltungsstrafen hat sie nicht beigeschafft, auch nicht die der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha.

Da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z. 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der dargestellten gravierenden Ermittlungslücken erfüllt. Indem die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über die konkreten Verwaltungsvorstrafvormerkungen getroffen hat, fehlt die sachverhaltsbezogene Grundlage für die Beurteilung der Verstöße.

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Strafakten zu den im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angeführten Verwaltungsstrafen bei der belangten Behörde selbst aufliegen.

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 VwGVG liegt eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor, von der nicht abgewichen wurde. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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