LVwG N LVwG-AV-1254/001-2021

LVwG-AV-1254/001-2021Tribunale amministrativo regionale27 apr 2022

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; Gewerbeausübung; Untersagung; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; reglementiertes Gewerbe;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1254/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1254.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.7.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ und Untersagung der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Rechtsgrundlagen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 GewO 1994 zu ergänzen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 10.3.2021 hat die A GmbH das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ im Standort ***, *** angemeldet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12. Juli 2021 wurde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 10.3.2021 angemeldeten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach insgesamt 120 Verwaltungsstrafverfahren aufscheinen würden. In weiterer Folge wurden die innerhalb der letzten fünf Jahre verhängten verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen unter Nennung der Aktenzahl, der übertretenen Rechtsnorm und des Datums der Rechtskraft angeführt, darunter zwei Übertretungen nach dem ASVG und zwei Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.

Weiters wurde auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachts der Begehung des Delikts nach § 156 StGB verwiesen.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 wurde ausgeführt, dass es sich bei den Bestrafungen nach dem ASVG und dem Bundesstatistikgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen handle, wobei alleine aufgrund dieser Vormerkungen die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen wäre. Auch eine Vielzahl nicht schwerwiegender Verstöße könne jedoch in Summe den Schluss zulassen, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei.

Die Gesamtbetrachtung der Vormerkungen lasse daher keinen anderen Schluss als die Feststellung des Verlusts der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu, weshalb festzustellen gewesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen würden und die Ausübung zu untersagen sei.

Dagegen hat die A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Ausübung dieses Gewerbes bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zurückverweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gemäß dem angefochtenen Bescheid 120 Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn C als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufscheinen würde. Die belangte Behörde habe zwar den Bescheid richtig an die A GmbH adressiert, aber dieser vorgeworfen, dass diese die 120 Verwaltungsstrafen begangen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie den Geschäftsführer gemeint habe.

Zu den Verwaltungsstrafen wurde vorgebracht, dass ein Großteil dieser durch die Mitarbeiter begangen worden seien. Sämtliche KFZ seien auf ihn als selbständigen Unternehmer angemeldet gewesen, die Strafen seien großteils von ihm bezahlt worden und kaum an die tatsächlich Verantwortlichen zur Zahlung weitergeleitet worden. Die jeweiligen Mitarbeiter seien jedoch stets ermahnt worden.

Bezüglich der Bestrafung im Zusammenhang mit der Übertretung des § 111 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG werde um Nachsicht ersucht, da der Geschäftsführer die irrige Annahme vertreten habe, dass er schon ein Gewerbe ausüben dürfe, sobald sämtliche Unterlagen mit der Anmeldung vorgelegt würden. Die verspätete Meldung der Mitarbeiter bei der ÖGK sei dem Steuerberater zuzuschreiben, welcher verspätet die sozialversicherungsrechtliche Meldung durchgeführt habe. Die Kontrolle sei tatsächlich am ersten Arbeitstag der Dienstnehmer erfolgt.

Bei den übrigen vorgehaltenen Delikten seien die Schutzinteressen des Gewerbes nicht betroffen gewesen, sodass darauf vertraut werden dürfe, dass diese keinen Einfluss auf die Zuverlässigkeit hätten.

Weiters wurde vorgebracht, dass keine gerichtliche Verurteilung vorliegen würde, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 153c StGB sei bereits eingestellt worden, es sei davon auszugehen, dass auch das Ermittlungsverfahren gemäß § 156 StGB eingestellt werde. Darüber hinaus stelle lediglich eine Verurteilung und nicht eine strafrechtliche Ermittlung einen Ausschließungsgrund von der Ausübung eines Gewerbes dar.

Zur Zuverlässigkeit wurde auf die jahrzehntelange Tätigkeit des Geschäftsführers in einem erfolgreich ausgeübten Beruf verwiesen, welcher keinerlei Probleme mit der Ausübung des Gewerbes gehabt habe. Diesbezüglich war der Beschwerde eine Referenzliste angeschlossen. Weiters wurde vorgebracht, dass er ca. 100 Lehrlinge erfolgreich ausgebildet habe und auch mehrmals in der Wirtschaftskammer geehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-1254-2021 und LVwG-AV-1255-2021 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu den Zahlen die *** und *** sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-1254-2021 und LVwG-AV-1255-2021 sowie durch Verlesung des Firmenbuchauszugs betreffend die D GmbH in Liquidation, der Strafregisterabfrage betreffend Herrn C, geb. ***, der Abfrageergebnisse betreffend die Suche nach Gewerben bezüglich die D GmbH im Gewerbeinformationssystem Austria, der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu den GISA-Zlen. ***, ***, *** (alle drei betreffend die D GmbH in Liquidation) sowie das Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zl. *** betreffend C. Außerdem wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der A GmbH, Herr C, einvernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungswesentliche Feststellungen ist auszugehen:

Am 10. März 2021 hat die A GmbH das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ angemeldet.

Die A GmbH ist im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragen, alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 19.1.2021 C, geb. ***, welcher auch alleiniger Gesellschafter ist.

Gegen Herrn C liegen u. a folgende rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen vor:

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. April 2019, ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde ihm angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 6.3.2019 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am 8.3.2019 darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. Oktober 2018 um 13:22 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Er hat auch eine andere Person benannt, die die Auskunft erteilt hätte können.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2, 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365 (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.

Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. Juni 2020, ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde ihm angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl sie nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen hat. E lenkte das Kraftfahrzeug am 31.3.2020 um 7:30 Uhr in *** bis *** und wieder retour.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.

E war ein Mitarbeiter seiner Firma. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 7.7.2020, ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde ihm unter Spruchpunkt 1. angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 27.6.2020 um 8:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, , von E verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen () nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** diesen Herrn E zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das Fahrzeug wurde am 27.6.2020 um 8:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, ***, von E gelenkt.

E war ein Mitarbeiter seiner Firma. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 7.7.2020, ***:

Unter Spruchpunkt 1. wurde ihm angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** diesen Herrn E zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das Fahrzeug wurde am 26.6.2020 um 7:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** in Richtung/Kreuzung *** von E gelenkt.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 26.6.2020 um 7:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Richtung/Kreuzung *** von E verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen (***) nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist. E war ein Mitarbeiter seiner Firma.

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26.1.2021, ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Herrn C angelastet, dass er am 2.11.2020 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Bundesstraße *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 9.4.2020, ***, entzogen worden war.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 Führerscheingesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 726 (Ersatzfreiheitsstrafe 335 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 und 4 FSG verhängt.

Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist.

Bereits mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.4.2017, ***, wurde ihm unter Spruchpunkt 1. angelastet, dass er am 7.2.2017 um 11:13 Uhr in ***, *** Kreuzung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 726 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage 8 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 37 Abs. 4 1 FSG verhängt. Auch mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.4.2017, ***, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage 8 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 37 Abs. 4 1 FSG verhängt, weil er am 10.2.2017 um 10:12 Uhr in ***, *** gegenüber *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden war.

Auch bei diesem Fahrzeug hat es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das ursprünglich auf C zugelassen war und nun auf die A GmbH zugelassen ist.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24.3.2021, ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn C angelastet, dass er als das gemäß § 9 VStG für die Vertretung nach außen hin berufenen Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A GmbH in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Firma die beiden Arbeitnehmer F und G am 8.3.2021 um 14:30 Uhr beauftragt hat, auf dem Standort ***, *** Wasserinstallationsarbeiten durchzuführen und dadurch das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl weder er noch die Firma dafür eine Gewerbeberechtigung besitzen.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.4.2021, ***:

Unter Spruchpunkt 1. wurde Herrn C angelastet, dass er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A GmbH in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Firma als Dienstgeberin Herrn G, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 8.3.2021 um 14:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt (8.3.2021, 8:00 Uhr) bei der Österreichischen Gesundheitskasse - Landesstelle Niederösterreich zur Pflichtversicherung angemeldet worden war. Die Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, die Meldung wurde erst am 8.3.2021 um 15:19 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Unter Spruchpunkt 2. wurde Herrn C angelastet, dass er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A GmbH in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Firma als Dienstgeberin Herrn F, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 8.3.2021 um 14:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt (8.3.2021, 8:00 Uhr) bei der Österreichischen Gesundheitskasse - Landesstelle Niederösterreich zur Pflichtversicherung angemeldet worden war. Die Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, die Meldung wurde erst am 8.3.2021 um 15:19 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 111 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG wurde über ihn zu beiden Spruchpunkten eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 730 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) jeweils gemäß § 111 Abs. 2 ASVG verhängt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie in die beigeschafften Urkunden, insbesondere in die beigeschafften Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse. Die Feststellungen zur Funktion von Herrn C in der A GmbH beruhen auf der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug zur genannten Firmenbuchnummer.

Dass es sich bei den Fahrzeugen mit dem Kennzeichen ***, ***, ***, *** und *** um Firmenfahrzeuge gehandelt hat, welche ursprünglich auf Herrn C persönlich zugelassen waren und nunmehr auf die A GmbH zugelassen sind, beruht auf den Angaben von Herrn C in der mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 25 GewO 1994 ist das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ ein reglementiertes Gewerbe.

Gemäß § 95 Abs. 1 ist bei den in § 94 Z. 5,10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften die Gewerbeberechtigung bewirkt, die in § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z. 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei den in Abs. 1 angeführten Gewerben die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 95 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde in Bezug auf bestimmte sensible Gewerbe eine sogenannte Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen des Anmeldeverfahrens durchzuführen, wobei bei juristischen Personen die Zuverlässigkeit jener Personen, denen maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, überprüft werden soll. Das gegenständliche Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ ist ein solches sensibles Gewerbe, so dass eine Zuverlässigkeitsprüfung betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C, anzustellen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Begriff der Zuverlässigkeit eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentliche Rücksichten gewahrt werden. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen und Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild zweifelhaft erscheinen lässt, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentliche Interessen entsprechen würde (vgl. etwa VwGH 21.9.1994, 94/03/0181).

§ 95 Abs. 1 verweist auf § 87 Abs. 1 Z. 3. Dem Begriff „Zuverlässigkeit“, der in beiden Bestimmungen verwendet wird, kommt dabei jeweils dieselbe Bedeutung zu. Die Zuverlässigkeit ist damit dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch jene die für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes maßgeblich sind) die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff Rechtsvorschriften umfasst nur solche Normen, die einen hinreichenden Konnex zum jeweiligen Gewerbe aufweisen, wobei aber nicht nur jene Rechtsvorschriften, die in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe „besonders“ von Bedeutung sind, zu beachten sind, sondern auch solche, die bei der Ausübung aller Gewerbe relevant sind (z.B. Bestimmungen des AuslBG, das ASchG udgl., vgl. dazu Raschauer, § 95, Ennöckl/Raschauer/Wessely, Gewerbeordnung, Rz 9). Die Annahme, dass der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, er werde bei Ausübung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentliche Interessen verstoßen (VwGH 13.9.2019,1796/78). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits eine einzelne, schwerwiegende Übertretung einer beurteilungserheblichen Rechtsvorschrift gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen kann. Ob ein Verstoß schwerwiegend ist, ergibt sich einerseits aus dem gesetzlich festgesetzten Strafrahmen und der im Einzelfall ausgesprochenen Strafhöhe sowie andererseits aus dem mit einer Sanktionsnorm verfolgten und im Anlassfall verletzten Schutzzweck. Weiters kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselements der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt.

Dazu wurde festgestellt, dass betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter anderem eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 wegen unbefugter Gewerbeausübung vorliegt (*** vom 24.3.2021). Der Tatzeitpunkt war der 8.3.2021 um 14:30 Uhr. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die irrige Annahme vertreten habe, dass er schon das Gewerbe ausüben dürfe, sobald sämtliche Unterlagen mit der Anmeldung vorgelegt würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Gewerbeanmeldung erst am 10.3.2021, somit erst nach der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Kontrolle erfolgt ist. Bei der unbefugten Gewerbeausübung des gegenständlichen gefahrengeneigten Gewerbes handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, wobei der Strafrahmen bis zur Euro 3.600 beträgt. Die tatsächlich verhängte Strafe in Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitstrafe 24 Stunden) ist im Zusammenhang mit dem kurzen angelasteten Tatzeitraum zu sehen. Auch bei der Beschäftigung zweier Arbeitnehmer, ebenfalls am 8.3.2021 um 14:30 Uhr, ohne dass diese vor Arbeitsantritt am 8.3.2021 um 8:00 Uhr bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet waren, wobei die Meldung am 8.3.2021 um 15:19 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet wurde (***), handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 111 Abs. 2 ASVG € 730 bis zu € 2.180, die verhängte Mindeststrafe ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem kurzen Tatzeitraum zu sehen. Soweit vorgebracht wurde, dass die verspätete Meldung der Mitarbeiter bei der Krankenkasse dem Steuerberater zuzuschreiben sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand insofern nicht entscheidungsrelevant ist, als das erkennende Gericht an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden ist.

Die gegenständlich übertretenen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sowie des ASVG sind jedenfalls im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften. Der VwGH hat auch die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften gewertet. Das Erfordernis einer besonderen Beziehung diese Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0129 betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Technisches Büro für Innenarchitektur (§ 211 GewO 1994)“). Dazu wurde festgestellt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. April 2019, ***, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft wurde, wobei es sich bei dem dieser Strafverfügung zugrunde liegenden Kraftfahrzeug um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat.

Weiters hat der VwGH Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Firmenfahrzeuge als Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachten Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 gewertet (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067 im Zusammenhang mit der Entziehung des Gewerbes „Baumeister“). Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.6.2020, ***, wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen hat. Beim Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs hat es sich um einen Mitarbeiter seiner Firma gehandelt, das Kraftfahrzeug wurde als Firmenfahrzeug genutzt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 7.7.2020, ***, wurde er unter Spruchpunkt 1. erneut wegen Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Mitarbeiter seiner Firma bestraft, obwohl dieser keine gültige Lenkberechtigung besessen hat. Weiters wurde er unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung für schuldig erkannt, dass er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Auch mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 7.7.2020, ***, wurde er unter Spruchpunkt 1. erneut wegen Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Mitarbeiter seiner Firma bestraft, obwohl dieser keine gültige Lenkberechtigung besessen hat. Weiters wurde er unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung für schuldig erkannt, dass er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Schließlich liegt gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine nicht getilgte rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr trotz Entziehung der Lenkberechtigung vor (***), wobei Herr C die gegenständliche Verwaltungsübertretung trotz zweier vorhergehender diesbezüglicher Verwaltungsstrafen erneut begangen hat (Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Wien zu den Zahlen *** und ***). Hierbei handelt es sich jedenfalls um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Zusammenfassend liegen somit im Zeitraum 2019 bis 2021 zumindest zehn Verstöße gegen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften vor. Was die Frage nach dem Gewicht der dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Straftaten betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob diese Straftaten schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 sind. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären sie jedenfalls in ihrer Summe (insgesamt zehn Straftaten) als schwerwiegend zu beurteilen.

Damit ist die belangte Behörde zu Recht zum Schluss gekommen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht besitzt, sodass festzustellen war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und die Ausübung zu untersagen war.

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen

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