LVwG N LVwG-AV-6/001-2022

LVwG-AV-6/001-2022Tribunale amministrativo regionale6 apr 2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-6/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.6.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden der A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1.12.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 29.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau sowie der Waffenpass Nr. ***, ausgestellt am 13.07.2010 von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).

Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 8 Abs. 6 WaffG gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

§ 8 Abs. 7 WaffG lautet: Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen […]

Unter Beachtung dieser Rechtsituation muss die Behörde folgenden Sachverhalt beurteilen:

Mit Schreiben vom 11.10.2021 wurden Sie aufgrund einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien von der Waffenbehörde aufgefordert, der Behörde bis spätestens 15.11.2021 ein Gutachten beizubringen, zu der Frage, ob Sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Ferner wurde Ihnen in diesem Schreiben bekannt gegeben, dass aus der Nichtbeibringung dieses Gutachtens unmittelbar der Verlust Ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit folgt (§ 8 Abs. 6 WaffG; Verwaltungsgerichtshof 29.03.2001, 2000/20/0563).

Die Frist wurde auf Ihr rechtzeitiges Ersuchen hin bis 30.11.2021 (einlangend bei der Behörde) verlängert.

Mit Schreiben vom 30.11.2021 haben Sie unter anderem bekannt gegeben, dass Sie die Waffe bereits verkauft hätten und „somit die Beibringung des Gutachtens nicht mehr erforderlich“ sei. Diesem Schreiben haben Sie den angesprochenen Kaufvertrag angehängt. Ein entsprechendes Gutachten haben Sie der Behörde jedoch nicht übermittelt.

Insgesamt wird seitens der Behörde bemerkt:

Aufgrund der Tatsache, dass Sie das Gutachten, zu deren Beibringung sie nachweislich aufgefordert worden sind, der Behörde nicht übermittelt haben, folgt unmittelbar der Verlust Ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit (Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig Waffengesetz 1996 Praxiskommentar7 2020 168 mwN).

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Verkauf der Waffe nicht gleichzusetzen ist mit einem Verzicht auf die waffenrechtlichen Dokumente. Ein Verzicht auf die waffenrechtlichen Dokumente hätte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens zur Folge gehabt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die belangte Behörde nach Erhalt der Aufforderung der Erbringung eines Gutachtens um Akteneinsicht gebeten habe. Speziell sei es ihr um die Dokumente gegangen, die die Annahme begründen würden, dass sie – insbesondere unter psychischer Belastung – mit Waffen unvorsichtig oder sie leichtfertig verwenden würde. Sie habe lediglich einen Verweis auf ein Schriftstück der LPD Wien vom 28.10.2021 erhalten, in welchem auf ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 27.9.2021 sowie einen Auftrag der PA vom 28.9.2021 Bezug genommen wurde. Der Inhalt des Gutachtens und des Auftrages hätten dem Akt der belangten Behörde nicht entnommen werden können. Es liege daher kein konkreter Anhaltspunkt vor, welcher für eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens ausreiche. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 11.8.2021 bis 22.9.2021 auf Rehabilitation befunden. Sie wegen eines bereits diagnostizierten PTBS aufgrund eines schweren Motorradunfalls am 1.7.2017, welcher den Tod des Unfallgegners zur Folge hatte, in Behandlung gewesen. Dabei sei niemals eine Fremd- oder Eigengefährdung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch erst im Zuge dieses Verfahrens von der Abnahme der Dienstwaffe erfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.3.2022 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Mit Schreiben der LPD vom 1.10.2021 wurde die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin die Dienstwaffe abgenommen wurde. Die Information sollte zur allfälligen Veranlassung einer Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 der 2. WaffV dienen. Beigefügt war diesem Schreiben das Schreiben über den Waffeneinzug. Dabei wird auf ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 27.9.2021 verwiesen. Dieses Gutachten befindet sich jedoch nicht im Akt der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 11.10.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sie möge ein Gutachten darüber beibringen, ob sie dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 persönlich übernommen.

Mit E-Mail vom 19.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht und die Vorlage der Unterlagen, insbesondere die Einsicht in den genannten Bericht der LPD. Weiter beantrage sie eine Fristerstreckung.

In der Folge übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Aktenabschrift.

Mit E-Mail vom 30.11.2021 wollte die Beschwerdeführerin wissen welche konkreten Anhaltspunkte die belangte Behörde sehe und monierte, dass der Auftrag zur Beibringung des Gutachtens nicht in Bescheidform ergangen ist, da sie gegen die Aufforderung selbst kein Rechtsmittel habe.

Die belangte Behörde hat in der Folge den nunmehr gekämpften Bescheid erlassen.

Dieser Bescheid stützt sich als konkreten Anhaltspunkt auf die Information der LPD. Nicht bekannt war der belangten Behörde jedoch der Inhalt des zitierten polizeichefärztlichen Gutachtens.

Das Landesverwaltungsgericht hat die LPD aufgefordert dieses Gutachten vorzulegen. Aus dem Gutachten geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht exekutivdienstfähig ist. Der Umstand, dass eine Person nicht exekutivdienstfähig ist, bedeutet jedoch noch nicht, dass konkrete Anhaltspunkte gemäß § 25 Abs. 2 WaffG vorliegen, sind in dem Gutachten doch keine Gründe für die fehlende Exekutivdienstfähigkeit angeführt. Die Beschwerdeführerin war bereits längere Zeit vorher in Krankenstand und ergeben sich aus den vorlegten Urkunden keine Hinweise auf eine Fremd- oder Eigengefährdung. § 25 Abs. 2 WaffG sieht jedoch zwingend vor, dass für die Überprüfung der Verlässlichkeit konkrete Anhaltspunkte der Behörde vorliegen müssen. Die bloße Verständigung der LPD, dass die Dienstwaffe abgenommen wurde, stellt für sich keinen solchen Anhaltspunkt dar, wenn die Hintergründe der Abnahme nicht konkretisiert werden oder der Behörde unbekannt sind. Ebenso kann sich die belangte Behörde nicht auf ein Gutachten berufen, dass ihr selbst inhaltlich unbekannt ist. Wenn die Behörde ein solches Gutachten verwenden will und ihre Handlungen darauf stützt, muss sie auch den Inhalt des Gutachtens kennen und der Beschwerdeführerin – wenn verlangt, wie im gegenständlichen Fall – nennen und ihr dieses Gutachten zumindest zugänglich machen. Erst mit Kenntnis des Gutachtens kann die Beschwerdeführerin ein zweckgerichtetes Vorbringen erstatten. Der Beschwerdeführerin ein Gutachten unbekannten Inhalts vorzuhalten, widerspricht den Verfahrensgrundsätzen und stellt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Es war daher schon aus diesen Gründen der Beschwerde stattzugeben, da die Voraussetzungen dem § 25 Abs. 2 WaffG nicht erfüllt waren. Mangels konkreter Anhaltspunkte hätte die belangte Behörde keinen Auftrag zur Beibringung eines Gutachtens erlassen dürfen. Da dieser Auftrag nicht gesondert von der Beschwerdeführerin bekämpft werden konnte, musste sie bis zum Entzug der waffenrechtlichen Dokumente warten, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können und die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zu bekämpfen. Im Übrigen ist in keinem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Diese wurde seitens der LPD auch nicht behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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