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LVwG-AV-1777/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1777/001-2021
LVwG-AV-1777/001-2021Tribunale amministrativo regionale29 mar 2022
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Erlöschen; Gültigkeitsdauer; Rückwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Thailand, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02. September 2022, Zl. ***, mit dem aufgrund des am 06.07.2021 gestellten Feststellungsantrages des Beschwerdeführers gem. § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde, dass die unbefristete Niederlassungsbewilligung (Daueraufenthalt – EU) des Beschwerdeführers erloschen ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Thailands.
1.2. Dem Beschwerdeführer, der vor seiner Pensionierung für die C (C) mit Sitz in *** tätig gewesen war und aufgrund dieser Tätigkeit über Legitimationskarten verfügt hatte, wurde am 13.09.2002 durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Privat“ mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erteilt. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines Hauses in ***, Niederösterreich ist, immer wieder in Österreich auf.
1.3. Nach einer am 08.11.2019 erfolgten Ausreise von *** nach *** wollte der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig nicht mehr nach Österreich und auch in kein anderes Land des EWR-Gebietes eingereist war, im Mai 2021 wieder nach Österreich einreisen. Als er sich am 10.05.2020 nach Einreise am Luftweg von *** aus kommend am Flughaften *** der Einreisekontrolle stellte, wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise ins österreichische Bundesgebiet verweigert und die in seinem thailändischen Reisepasse befindliche Vignette seines unbefristet gültigen Aufenthaltstitels als „ungültig“ gestempelt. Da dem Beschwerdeführer am 10.05.2020 die Wiedereinreise verweigert wurde, hielt er sich zwei Tage im Transitbereich des Flughafens *** auf, bevor er in der Folge wieder nach Thailand zurückflog, wo er am 13.05.2020 wieder in *** einreiste.
1.4. Am 06.07.2021 stellte der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters den verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 20 Abs 4 NAG“.
Der Feststellungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht die 12monatige, sondern die 24monatige Frist für das in § 20 Abs. 4 NAG vorgesehene Erlöschen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ anzuwenden sei, da „ein berücksichtigungswürdiger Grund“ vorliege.
Das Vorliegen eines „berücksichtigungswürdigen Grundes“ wurde damit begründet, dass aufgrund der Covid19-Pandemie internationale Flüge in Thailand gestrichen worden seien und dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 aufgrund der Pandemie und der Ansteckungsgefahr davon abgesehen habe, ins Bundesgebiet zurückzukehren, da der damals noch ungeimpfte Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zur Hochrisikogruppe gehöre und er auch eine Ansteckung seiner Ehegattin, die aufgrund eines 2015 erlittenen Schlaganfalls ein Pflegefall sei und in einem Spital versorgt werde, habe vermeiden wollen.
Da ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, werde „der Antrag gestellt, festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist“.
1.5. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens über diesen Feststellungsantrag legte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung durch die Behörde eine vollständige Kopie seines thailändischen Reisepasses samt der darin enthaltenden Ein- und Ausreisestempel vor.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 06.07.2021, die Behörde möge feststellen, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nicht erloschen sei, abgewiesen und stellte die Behörde fest, dass die „unbefristete Niederlassungsbewilligung (Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers erloschen sei.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang dargelegt und dabei unter anderem insbesondere ausgeführt, im Zuge der Einreise des Beschwerdeführers am 10.05.2021 sei anhand der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass dieser seit dem 09.11.2019 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Vom 09.11.2019, als dem Tag der Einreise des Beschwerdeführers in Thailand, bis zum 10.05.2021 habe sich der Beschwerdeführer außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten.
Es stehe – so die rechtlichen Erwägungen in der Bescheidbegründung – außer Zweifel, dass die unbefristete Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gelte und daher § 20 Abs. 4 NAG zur Anwendung gelange. Nach § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 erlösche ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger aks 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte. Die Dauer der „erlaubten“ Aufenthaltsdauer würde sich auf 24 Monate verlängern, sofern vor Ablauf der 12 Monate eine entsprechende Mitteilung an die Behörde ergehe.
Der Beschwerdeführer sei von 08.11.2019 bis 10.05.2019 und somit länger als 12 Monate nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, wobei es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes in einem anderen EWR-Staat aufgehalten habe. Auch eine Mitteilung an die Behörde sei nicht erfolgt.
Die im Feststellungsantrag angesprochene „Covid-Sondersituation“ und die damit einhergehenden Reisebeschränkungen könnten zwar einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 20 Abs. 4 NAG darstellen. Um die durch die gesetzliche Bestimmung angeordnete Konsequenz des Erlöschens des Aufenthaltstitels zu vermeiden bzw. um – bei Vorliegen der aufgrund dessen, dass der Antrag bzw. die Mitteilung nicht binnen 12 Monaten erfolgt sei, nicht geprüften Voraussetzungen – in den Genuss der längeren zulässigen Aufenthaltsdauer von 24 Monaten zu kommen, hätte der Beschwerdeführer bis spätestens 08.11.2020 eine Mitteilung an die Behörde machen oder einreisen müssen.
Die novellierte Fassung des § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I 110/2021, wonach ein Fremder sich bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten dürfe, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an die Behörde bedürfte, sei erst am 01.07.2021 in Kraft getreten und gebe es auch erst seit diesem Zeitpunkt, die Möglichkeit, ein besonders berücksichtigungswürdiges Ereignis geltend zu machen, das ein Erlöschen eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verhindere, ohne dass vorgehende Mitteilung erforderlich wäre.
Wenn der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vor dem Inkraftreten der neuen Rechtslage wie im Fall des Beschwerdeführers bereits erloschen sei, weil er sich zwar weniger als 24 Monate aber mehr als 12 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, lebe der Aufenthaltstitel nicht wieder auf.
Es sei daher festzustellen, dass das das unbefristete Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers erloschen sei.
Hingewiesen wird im Bescheid weiters auf § 41a Abs. 6 NAG, wozu festgehalten wird, ein Antrag nach dieser Bestimmung sei bis dato nicht bei der Behörde eingelangt.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid leide sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Verfahrensmängeln.
1.7.1. In der Begründung der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt aus Sicht und die persönlichen Umstände bzw. die Gründe für die mehr als 12monatige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem EWR-Raum, dargestellt. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer ist thailändischer Staatsbürger und lebt seit dem Jahr 1974 im Bundesgebiet. Er war früher in leitender Position für die C tätig und hatte bis zu seiner Pensionierung im Juni 2002 diplomatischen Status. Ursprünglich verfügte er somit über Legitimationskarten, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Seit dem Jahr 2002 verfügt er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.
Seit seiner Pensionierung verbringt der Beschwerdeführer jedes Jahr mehr als die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet. Er lebt in ***, ***, in einem Haus, das seit 1982 in seinem Eigentum steht.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt im November 2019 das Bundesgebiet verlassen und wollte Mitte April 2020 zurückkehren. Er buchte bereits im Jahr 2019 seinen Hin-und Rückflug, der für April 2020 geplant war. Sein Rückflug im April 2020 wurde jedoch abgesagt, weil aufgrund der Corona-Pandemie der Flughafen *** geschlossen war. Er buchte seinen Rückflug nach Österreich um, um im August 2020 nach Österreich zurückzukehren. Allerdings wurde der mit ***-Airlines gebuchte Flug im August 2020 ebenfalls nicht durchgeführt, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen war, zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurückzukehren. Im Verlauf des Herbst 2020 hat sich jedoch die Covid-19-Situation in Österreich drastisch verschlechtert, weshalb er davon absah, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer naturgemäß noch nicht geimpft. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters gehört er zu Hochrisikogruppe, weshalb ihm ein Verbleib in Thailand sicherer erschien.
Darüber hinaus ist seine Ehefrau D seit dem Jahr 2015 ein Pflegefall. Im Rahmen eines Besuchs i[n] Thailand im Jahr 2015 erlitt sie einen Schlaganfall und wird seither in einem Spital in *** versorgt. Der Beschwerdeführer wollte jede Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden, um die Gesundheit seiner Ehefrau nicht weiter zu gefährden. Aus diesem Grund sah sich gezwungen, im Herbst 2020 noch nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der Beschwerdeführer besucht seine Frau täglich im Krankenhaus, sofern es sich in Thailand befindet.
Eine Einreise sollte im Mai 2021 erfolgen, diese wurde ihm jedoch mit dem Hinweis, sein unbefristetes Aufenthaltsrecht sei erloschen, am 09.05.2021 verwehrt. Er konnte am Flughafen *** den Transitbereich nicht verlassen und wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer musste zwei Tage im Flughafen *** verbringen, bis es ihm möglich war, nach Thailand zurückzukehren. Am 23.7.2021 konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines von der Österreich Botschaft Bangkok erteilten Visum C einreisen. Er befindet sich derzeit im Bundesgebiet.
Die engen Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet zeigen sich auch daran, dass er zum Gründungsmitglied der österreichisch-thailändischen Gesellschaft gewählt wurde.“
1.7.2. Die vorgebrachte inhaltliche Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde zunächst zusammenfassend damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers § 20 Abs. 4 NAG überhaupt nicht zur Anwendung gebracht werden dürfe, da der Beschwerdeführer über ein „unbefristetes nationales Aufenthaltsrecht“ verfüge.
Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge seit dem Jahr 2002 über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, womit er dieses unbefristete Niederlassungsrecht sohin vor Inkrafttreten des NAG erhalten habe. Die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG, die ein Erlöschen des unbefristeten Aufenthaltstitels, konkret des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorsehe, sei erst seit 01.01.2006 in Kraft. Zwar gelte die unbefristete Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers „zusätzlich“ als „Daueraufenthalt – EU“, dem Beschwerdeführer sei jedoch vor 2006 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt worden. Der das Erlöschen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ normierende § 20 Abs. 4 NAG stütze sich auf die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG. Neben dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ könne jedoch auch zusätzlich noch ein „nationales unbefristetes Aufenthaltsrecht“ vorliegen, zumal aus der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG nicht hervorgehe, dass durch die Mitgliedstaaten ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ausschließlich auf Basis dieser Richtlinie ausgestellt werden dürfe. Für den Beschwerdeführer liege ein unbefristetes nationales Aufenthaltsrecht vor, für das weder das bei der Erteilung maßgebliche FrG 1997 noch das NAG ein Erlöschen vorsehe. Es sei unzulässig, den Tatbestand des § 20 Abs. 4 NAG „rückwirkend“ auf jene unbefristeten Aufenthaltstitel anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des NAG erteilt worden seien, weshalb das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers durch dessen Auslandsaufenthalt nicht erloschen sei.
1.7.3. Weiters wird in der Beschwerde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides unter Zitierung eines Teiles der Gesetzesmaterialen zur mit BGBl. I 110/2021 erfolgten Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG vorgebracht, die Novellierung sei aufgrund der mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Reisbeschränkungen erfolgt. Der Gesetzgeber sei der Meinung gewesen, dass das Erfordernis einer vorherigen Dauer einer mehr als 12monatigen Abwesenheit vorübergehend entfallen solle und habe dieser in den zitierten Materialien klar zum Ausdruck gebracht, dass „alle Fälle, bei denen während der Covid-19-Pandemie, somit seit März 2020, ein Erlöschen droh[e], die 24-Monate Frist [gelte], und zwar unabhängig davon, ob die längere Abwesenheit vorher mitgeteilt“ worden sei oder nicht. Eine „Interpretation“ der Bestimmung, wie sie die Behörde vorgenommen habe, wäre, so das Beschwerdevorbringen, sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig, da durch eine solche gerade jene Personen, die, wie der Beschwerdeführer, aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht einreisen hätten können, von der Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG nicht „profitieren“, da zwischen Beginn der Covid-19-Pandemie und deren Inkrafttreten im Juli 2021 deutlich mehr als 12 Monate vergangen seien.
1.7.4. Schließlich wird in Zusammenhang mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht, eine vorherige Mitteilung sei schon daran gescheitert, dass die belangte Behörde seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie in aller Regel im Homeoffice tätig und damit nur sehr eingeschränkt erreichbar sei. So habe der seit vielen Jahren in Österreich niedergelassene Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2020 mehrmals versucht, die belangte Behörde wegen Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu kontaktieren, wobei dieser festgestellt habe, dass eine persönliche Vorsprache bei der Behörde überhaupt nicht möglich gewesen sei und auch eine telefonische Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Daran zeige sich, dass eine vorherige Mitteilung des Auslandsaufenthaltes durch jemanden, der sich Thailand befunden habe, erst recht nicht möglich gewesen sei. Eben aufgrund der sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Behörde während der Covid-19-Pandemie sei vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen worden, die zulässige „Frist der Abwesenheit auf zwei Jahre ohne vorherige Mitteilung zu verlängern“.
Da im Fall des Beschwerdeführers – was auch durch die belangte Behörde nicht bestritten werde – ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege und die Abwesenheit aus dem Bundegebiet bzw. EWR nicht mehr als 24 Monate betragen habe, sei der Bescheid inhaltlich rechtwidrig.
1.7.5. An Verfahrensfehlern wird in der Beschwerde zum einen gerügt, die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der Ausnahmesituation in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie einen mehr als einjährigen Aufenthalt im Ausland gehabt habe. Hätte die Behörde diese Feststellung getroffen, wäre diese nach dem Beschwerdevorbringen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer unter die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 4 NAG in der aktuellen Fassung falle, da diese Bestimmung genau für jene Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise länger als ein Jahr außerhalb des EWR gewesen seien, geändert worden sei.
1.7.6. Weiters wird in der Beschwerde als Verfahrensfehler gerügt, die Behörde habe entgegen § 60 AVG nicht begründet, warum sie Auffassung vertrete, dass die neue Fassung des § 20 Abs. 4 NAG auf Fälle, die sich vor dem 01.07.2021 zugetragen haben, keine Anwendung finde. Die Behörde habe sich – so das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Rüge des Begründungsmangels – nicht mit den Gesetzmaterialien auseinandergesetzt, ansonsten hätte sie, so das Beschwerdevorbingen, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die aktuelle Fassung des § 20 Abs. 4 NAG auch auf jene Personen, die vor dem 01.07.2021 länger als ein Jahr außerhalb des Bundesgebietes bzw. des EWR waren Anwendung finde.
1.7.7. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nicht erloschen sei, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.8. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem Akt zur Entscheidung vorgelegt.
1.9. Aufgrund eines diesbezüglichen am 02.02.2022 gestellten Antrages führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm.
2.1. Neben dem oben dargestellten, sich aus dem unbedenklichen Aktenhalt ergebenden Verfahrensgang wird dieser Entscheidung folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu Grunde gelegt:
2.2. Der Beschwerdeführer, Herr A, wurd am *** geboren und ist Staatsangehöriger Thailands.
2.3. Der Beschwerdeführer ist seit 04.11.1974 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses an der Adresse ***, ***, wo er auch aktuell mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Von 1974 bis zu seiner Pensionierung 2002 war der Beschwerdeführer bei der C mit Sitz in *** beschäftigt.
2.4. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.09.2002 durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Privat“ mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erteilt. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 13.09.2002 und 08.11.2019 länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
2.5. Am 08.11.2019 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg vom *** aus nach ***, Thailand aus und hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls von 09.11.2020 bis 09.05.2019 nicht in Österreich und auch nicht im EWR-Gebiet auf.
2.6. Der Grund dafür, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise am 08.11.2019 bis zum 09.05.2021 außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat, bestand einerseits darin, dass durch die Covid-19-Pandemie Reisebeschränkungen bestanden und andererseits darin, dass der *** geborene Beschwerdeführers sich selbst als Hochrisikoperson und seine aufgrund eines 2015 erlittenen Schlaganfalles spitalsärztlicher Pflege und Behandlung in einem Krankenhaus in *** bedürfende Ehefrau, die der Beschwerdeführer, wenn er sich in *** aufhält, täglich besucht, nicht der Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 aussetzen wollte.
2.7. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde nicht vor dem 10.05.201 und somit auch vor dem 09.11.2020 mitgeteilt, dass (und aus welchem Grund) er sich länger als 12 Monate im Ausland bzw. außerhalb des EWR-Raumes aufhalten werde.
2.8. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer der Behörde zwischen 08.11.2019 und 09.05.2021 und somit auch nicht vor dem 09.11.2020 mitgeteilt hat, dass (und aus welchem Grund) er sich länger als 12 Monate im Ausland bzw. außerhalb des EWR-Raumes aufhält, bestand zunächst darin, dass der Beschwerdeführer ursprünglich vorgehabt hatte, binnen 12 Monaten nach seiner Ausreise wieder nach Österreich zurückzukehren und in der Folge darin, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass eine solche Mitteilung in Form einer persönlichen Vorsprache oder telefonischen Kontaktaufnahme zu erfolgen habe und dass er weiters davon ausging, dass eine solche pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem seitens des Beschwerdeführers gemachten Vorbringens und können dieses als weitestgehend unstrittig bezeichnet werden.
3.2. Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung beruhen auf den entsprechenden Einträgen im Zentralen Melderegister, jene zur früheren beruflichen Tätigkeit und zum Hauseigentum des Beschwerdeführers auf dessen plausiblen und auch durch die Behörde nicht in Zweifel gezogenen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Nationalität) beruhen auf der aktenkundigen Kopie seines thailändischen Reisepasses.
3.3. Aus ebendieser Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sind auch dessen Ein- und Ausreisen in das und aus dem EWR-Gebiet seit der Ausstellung eben dieses Reisepasses im Jahr 2018 ersichtlich, wobei sich insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 09.11.2020 bis 09.05.2019 nicht in Österreich und auch nicht im EWR-Gebiet aufgehalten hat, nicht nur aus der Reisepasskopie ergibt, sondern auch unstrittig ist.
3.4. Ebenfalls unstrittig ist und steht dies auch aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Behörde sowie aufgrund des Akteninhaltes fest, dass der Beschwerdeführer der Behörde vor dem 10.05.2021 nicht mitgeteilt hat, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine mehr als 12monatige Abwesenheit aus dem EWR-Gebiet vorliege.
3.5. Den Feststellungen sowohl zum Grund für die mehr als 12monatige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem EWR-Gebiet und als auch zum Grund für die unterbliebene Mitteilung wurde das seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachte Vorbringen zugrundegelegt.
4.1. § 20 Abs. 4 NAG in der vom 01.09.2018 bis 30.06.2021 in Kraft stehenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautete wie folgt:
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
(1) […]
[…]
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) in Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) […]
[…]“
4.2. § 20 Abs. 4 NAG in der seit 01.07.2021 in Kraft stehenden Fassung BGBl. I 110/2021 lautet wie folgt:
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
(1) […]
[…]
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) in Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) […]
[…]“
4.3. § 82 Abs. 34 NAG idF BGBl I Nr. 234/2021 hat folgenden Wortlaut:
„In-Kraft-Treten
§ 82. (1) […]
[…]
(34) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 30. September 2022 außer Kraft.“
4.4. § 11 Abs. 2 und 3 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 lauten wie folgt:
„Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11. (1) […]
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
1. nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,
2. nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,
3. nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und
4. nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,
gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003
[…]
[…]
7. Niederlassungsbewilligung Privat
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
[…]
[…]
(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
1. Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;
[…]“.
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer am 13.09.2002 erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung, die aufgrund von Übergangsbestimmungen als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergegolten hat, gem. § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner am 08.11.2019 erfolgten Ausreise mehr als 12 Monate lang nicht im EWRGebiet aufgehalten habe, ohne der Behörde vor Ablauf von 12 Monaten mitzuteilen, dass er sich aus einem besonders berücksichtigungswürdigen länger als 12 Monate Grund außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte.
5.2. Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im November 2019 mehr als 12 Monate lang außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten hat, ohne der Behörde eine Mitteilung zu machen, wird seitens des Beschwerdeführers ebensowenig bestritten, wie durch diesen in Abrede gestellt wird, dass § 20 Abs. 4 NAG idF vor der Novelle BGBl. I 110/2021, für so einen Fall das Erlöschen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorgesehen hat. Durch den Beschwerdeführer wird aber einerseits vorgebracht, § 20 Abs. 4 NAG sei in seinem Fall gar nicht anwendbar, andererseits wird vorgebracht, auf den Fall des Beschwerdeführers sei der am 01.01.2021 in Kraft getretene § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I 110/2021 anzuwenden, weshalb bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes auch ohne vorherige Mitteilung an die Behörde eine Abwesenheit von bis zu 24 Monaten möglich sei, ohne dass ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlösche.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
5.3. Soweit seitens des Beschwerdeführers wird zum einen der Sache nach vorgebracht wird, die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG sei vorliegend gar nicht, also weder in der Fassung vor noch in der Fassung nach der Novelle BGBl. I 110/2021 anwendbar, weil ihm sein unbefristeter Aufenthaltstitel bereits im Jahr 2002 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das am 01.01.2006 in Kraft getretene NAG und damit auch dessen das Erlöschen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorsehende § 20 Abs. 4 NAG noch nicht in Geltung gestanden hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 A Z 7 NAG-DV galt die dem Beschwerdeführer am 13.09.2002 nach dem FrG 1997 erteilte unbefristete „Niederlassungsbewilligung Privat“ nach Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergalt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeordneten Weitergeltung der ihm erteilten unbefristeten Niederlassungsbewilligung Privat über zwei Aufenthaltstitel oder –berechtigungen, wie dies die Formulierung in der Beschwerde, wonach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers „zusätzlich“ als „Daueraufenthalt – EU“ gelte, anzudeuten scheint, verfügt hätte. Vielmehr verfügte der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten des NAG 01.01.2016 über einen Aufenthaltstitel, nämlich über die ihm vor Inkrafttreten des NAG im Jahr 2002 erteilte unbefristete „Niederlassungsbewilligung Privat“, die aber nach der Übergangsbestimmung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergalt.
Aus der Anordnung, wonach vor in Krafttreten des NAG erteilte Aufenthaltstitel oder –berechtigungen nunmehr als im NAG vorgesehene und geregelte Aufenthaltstitel oder –berechtigten gelten, folgt, dass für die vor in Krafttreten des NAG erteilten Aufenthaltstitel oder –berechtigungen eben jene Regelungen des NAG gelten, die das NAG für jene im NAG selbst vorgesehenen Aufenthaltstitel oder –berechtigte vorsieht, als die die vor Inkrafttreten des NAG erteilten Aufenthaltstitel oder –berechtigte aufgrund der Übergangsbestimmungen weitergelten.
Da die dem Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des NAG erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung Privat aufgrund der Übergangsbestimmung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergegolten hat, war auf diesen unbefristeten Aufenthaltstitel auch die auf Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bezogene Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG anzuwenden.
Auch enthält das NAG (in verfassungskonformer Weise) grundsätzlich auch kein allgemeines Rückwirkungsverbot in dem Sinn, als Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG nicht einbezogen werden dürften (vgl. VwGH 22.09.2009, Zl. 2008/22/0731) und kann auch in der Anwendung von Bestimmungen des NAG, die jene im NAG vorgesehenen Aufenthaltstitel regeln, als die vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach den Übergangsbestimmungen weitergelten, nicht per se als unzulässige „Rückwirkung“ angesehen werden.
Zwar wären vor dem 01.01.2016 gelegene Abwesenheiten aus dem EWR-Raum für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NAG nicht zu berücksichtigen, eine Berücksichtigung von Sachverhalten – etwa Abwesenheiten aus dem EWR-Gebiet – die sich nach Inkrafttreten des NAG am 01.01.2016 ereignet haben, stellt jedoch keine unzulässige rückwirkende Anwendung der Bestimmungen des NAG dar.
Da vorliegend das Erlöschen des als „Daueraufenthalt – EU“ weitergeltenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit einer am 09.11.2019 begonnen habenden mehr als zwölfmonatigen Abwesenheit aus dem EWR-Gebiet begründet wird, kann in der Anwendung des § 20 Abs. 4 NAG jedenfalls keine unzulässige „rückwirkende“ Anwendung auf einen vor Inkrafttreten des NAG erteilten unbefristeten Aufenthaltstitel gesehen werden (vgl. zB auch VwGH 31.05.2011, 2008/22/0710).
5.4. Soweit in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, für die Beurteilung, ob der als „Daueraufenthalt – EU“ geltende unbefristete Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen ist, sei nicht auf die Kriterien des § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sondern auf die seit 01.01.2021 in Kraft stehende Fassung des mit BGBl. I 110/2021 novellierten § 20 Abs. 4 NAG, abzustellen sei, so ist zunächst festzuhalten, dass Gesetze im Allgemeinen auf nur Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (vgl. Art. 49 B-VG).
Gemäß § 82 Abs. 34 idF BGBl. I 110/2021 und auch in der hinsichtlich dieses Aspekts unveränderten Fassung BGBl. I. 234/2021 trat „die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I 110/2021 […] mit Ablauf des Tages Kundmachung“, die am 30. Juni 2021 erfolgte und somit am 01.07.2021 in Kraft.
Wenngleich mit dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen ist, dass den Gesetzesmaterialien nach zu schließen mit der durch BGBl. I 110/2021 vorgenommenen (befristeten) Änderung des § 20 Abs. 4 NAG das Ziel verfolgt wurde, gerade die durch die Covid-19-Pandemie verursachten faktischen Schwierigkeiten, eine Meldung wie sie gem. § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 110/2021 für die Verlängerung der Frist verlangt, zu erstatten, Rechnung zu tragen, so ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber für die befristete Änderung des § 20 Abs. 4 NAG keine Rückwirkung angeordnet hat. Auch ist in den Gesetzesmaterialien weder davon die Rede, dass seit Beginn der Covid-19-Pandemie ex lege erloschene Aufenthaltstitel wieder „aufleben“ sollten, noch wird in den Gesetzesmaterialien die Möglichkeit einer Anordnung einer rückwirkenden Inkraftsetzung ab Beginn der Pandemie überhaupt ausdrücklich thematisiert. Mangels ausdrücklicher Anordnung einer Rückwirkung kommt die durch BGBl. I 110/2021 befristet in Kraft gesetzte Fassung des § 20 Abs. 4 NAG nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach deren Inkrafttreten ereignet haben.
Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob der dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 erteilte unbefristete Aufenthaltstitel seit seiner Erteilung erloschen ist.
Da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 13.09.2002 und 08.11.2019 länger als zwölf Monate durchgehend außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten hätte, ist davon auszugehen, dass seine als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergeltende „Niederlassungsbewilligung Privat“ bei seiner Ausreise am 08.11.2019 nicht erloschen war.
Am 08.11.2019 erfolgte seine Ausreise, infolge derer sich der Beschwerdeführer unbestritten länger als 12 Monate durchgehend außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten hat, ohne der Behörde zuvor das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes mitzuteilen. Dieser vorliegend zu beurteilende Sachverhalt – die mehr als 12 monatige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem EWR-Raum in diesem zwischen der am 08.11.2019 erfolgten Ausreise und der am 10.05.2021 versuchtem Wiedereinreise liegenden Zeitraum, ohne dass eine Mitteilung an die Behörde erfolgt ist – hat sich somit vor dem am 01.07.2021 erfolgten Inkrafttreten der mit Novelle BGBl. I 110/2021 erfolgten Änderung des § 20 Abs. 4 NAG ereignet, womit die Frage, ob der unbefristete Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum erloschen ist, mangels durch den Gesetzgeber angeordneter Rückwirkung nicht am Maßstab des § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I 110/2021, sondern am Maßstab des von 08.11.2019 bis 10.05.2021 durchgehend in Geltung stehenden § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführer hielt sich unbestritten bereits am 10.11.2020 seit mehr zwölf Monaten durchgehend außerhalb des EWR-Gebietes auf, ohne dass er vor dem 10.11.2020 der Behörde mitgeteilt hätte, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG BGBl. I Nr. 56/2018 erlischt das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, es sei denn er hat der Behörde zuvor das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes mitgeteilt.
Diese durch § 20 Abs. 4 NAG BGBl. I Nr. 56/2018 angeordnete Rechtswirkung des Erlöschens des Rechts auf Daueraufenthalt tritt ex lege ein, wobei weder eine Interessenabwägung vorgesehen ist (VwGH 11.05.2020, Ra 2020/22/0062), noch ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs. 4 NAG 2005 den Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen nicht zu hindern vermag (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0267).
Daher ist – zumal der der Beschwerdeführer am 10.11.2020 mehr als 12 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig gewesen war, ohne dass er der Behörde vor diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes mitgeteilt hatte, womit am 10.11.2020 sämtliche in § 20 Abs. 4 NAG in der damals in Geltung stehenden Fassung vorgesehenen Umstände, bei deren Vorliegen das ex lege Erlöschen des unbefristeten Daueraufenthaltsrechts vorlagen – die dem Beschwerdeführer am 13.09.2002 erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung Privat, die aufgrund der Übergangsbestimmungen als „Daueraufenthalt – EU“ weitergegolten hatte, bereits am 10.11.2020 ex lege erloschen.
Da durch den Gesetzgeber keine Rückwirkung der mit BGBl. I 110/2021 erfolgten Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG angeordnet wurde, womit auf den hier relevanten Sachverhalt die am 01.07.2021 befristet in Kraft gesetzte geänderte Fassung des § 20 Abs. 4 NAG nicht anzuwenden ist und da es auch keine Rechtsgrundlage gibt, auf die die Annahme, dass ein vor Inkrafttreten der BGBl. I 110/2021 erfolgten Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG am 01.07.2021 bereits ex lege erloschene Aufenthaltstitel wieder „aufleben“ würden, erfolgte die Feststellung, wonach der unbefristete Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen ist, zu Recht.
Auf die – aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts zu bejahende – Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers ein besonderer berücksichtigungswürdiger Grund für die mehr als 12monatige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem EWR-Gebiet vorgelegen hat, kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an, wie auf den Grund für das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes an die Behörde.
5.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal gegenständlich die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt, noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 82 Abs. 34 NAG idgF und des § 20 Abs. 4 NAG in der für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung BGBl. I 56/2018 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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