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LVwG-AV-1395/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1395/001-2021
LVwG-AV-1395/001-2021Tribunale amministrativo regionale23 mar 2022
Dienstrecht; Gemeindebedienstete; Ruhegenuss; Bemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) als zuständiger Senat in Angelegenheiten der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 (NÖ GBDO) idgF, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Mag. Roland Braimeier als Arbeitgebervertreter und des Gemeindebediensteten Robert Rosenthaler als Arbeitnehmervertreter, ordnungsgemäß der Senat sohin besetzt gemäß der Bestimmung der §§ 156a Abs 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** - Abänderung der Ruhegenussberechnung – vom 25.06.2021 – nach dezidiert begehrter, antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 08.03.2022 am Sitz der BH Bruck/Leitha, nach Beratung erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
1. Gegenständlicher Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2021, – womit die Abänderung der Ruhegenussberechnung und bescheidmäßig spruchgefasste, neu bemessene, festgelegte Höhe des monatlichen Ruhegenusses festgestellt wurde – wird gemäß
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF
aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25.06.2021 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** die Abänderung der Ruhegenussberechnung in der Person des A, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, beschlossen und den monatlichen Ruhegenuss neu festgesetzt.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften bei der ursprünglichen Festsetzung der Höhe des Ruhegenusses erfolgt seien, Umstände vorliegen, die im Verständnis der zitierten Judikatur dem nunmehrigen Beschwerdeführer bewusst sein hätten müssen, und die Rechtswidrigkeit des Bescheides sich unmittelbar daraus ableite.
Dagegen erhob der Betroffene, A, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Beschwerde, bekämpfte den Abänderungsbescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wurde im Einzelnen damit argumentiert, dass eine allenfalls vorliegende Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht erkennbar gewesen wäre, und wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz, begehrt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs haben nach Zurkenntnisbringung der jeweilig ergänzenden Vorbringen die Verfahrensparteien den eigenen Rechtstandpunkt aufrecht gehalten, fand sohin – antragsgemäß – am 08.03.2022 am Sitz der BH Bruck/Leitha eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher bis zum Schluss der Verhandlung vorgelegter, schriftlicher Konvolute, Berechnungen, Judikaturexzerpte, durch Einvernahme des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, den ergänzenden Ausführungen seiner Rechtsvertretung, der Stellungnahme der belangten Behörde, und wird sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:
A wurde mit Ablauf des 31.07.2013 mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 02.07.2013 zu GZ *** in den dauernden Ruhestand versetzt.
Ab November 2004 übte A bis zur bescheidmäßig erfolgten Versetzung in den dauernden Ruhestand ab 1. August 2013 die Tätigkeit des stellvertretenden Stadtamtsdirektors in *** aus.
A, der der Schulausbildung nach über Maturaniveau verfügt, ist seit Eintritt in den Dienst der Stadtgemeinde *** bis zu seinem bescheidmaßig festgesetzten Ausscheiden niemals mit Agenden betraut gewesen, die Kenntnis hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung eines monatlichen Ruhegenusses erforderten.
A bezog auf Basis des nunmehr abgeänderten Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 02.07.2013 seinen monatlichen Ruhegenuss, valorisiert entsprechend der einschlägigen – im Übrigen unbekämpft gebliebenen – Bestimmungen bis zu dem letztendlich bekämpften verfahrensrelevanten Abänderungsbescheid vom 25.06.2021.
Erst mit Schreiben der Stadtgemeinde ***, datierend aus Ende März 2021, wurde dem Beschwerdeführer die behauptete Unrichtigkeit des ihm bescheidmäßig zugesprochenen Ruhegenusses im Rahmen des Parteiengehörs bewusstgemacht.
Im Zeitraum August 2013 bis Ende März 2021 erfolgte keinerlei Kontaktaufnahme der bezugsauszahlenden Stelle mit dem Ruhegenussempfänger betreffend einer allfälligen Unrichtigkeit der Höhe des zugesprochenen Ruhegenusses, dies mangels Kenntnis der behaupteten Urnichtigkeit seitens der Stadtgemeinde ***, innerhalb dieses Zeitraumes – den Beschwerdeführer betreffend – weder anlassbezogen noch routinemäßig irgendwelche Kontrollen bezüglich der Richtigkeit der Ruhegenusszumessung durch die Stadtgemeinde erfolgten, noch Umstände auffielen, die den Schluss einer zu Unrecht bezogenen, dem Ausmaß nach zu hohen Pension für die auszahlende Stelle nachvollziehbar erscheinen ließen.
Die monatlich an A übermittelten schriftlichen Aufzeichnungen hinsichtlich der ausbezahlten Pensionshöhe firmieren lediglich, in keinster Weise aufgeschlüsselt, unter dem Titel einer „Gutschrift“, aus welcher keinerlei auch nur rudimentär aufgeschlüsselte oder gar detaillierte Zusammensetzung der Höhe der Pension nachvollziehbar, nachrechenbar oder überhaupt ableitbar ist.
Der ursprüngliche Bescheid hinsichtlich des berechneten monatlichen Ruhegenusses wurde von einem Angestellten der Stadtgemeinde *** konzipiert und berechnet, der allerdings im Außenverhältnis auch nicht als Sachbearbeiter aufscheint, sondern dieser Bescheid von der damaligen Leiterin der Abteilung Personalagenden *** für den Bürgermeister der Richtigkeit nach unterfertigt wurde, ohne in irgendeiner Form über fachliche Kompetenzen oder einschlägige Ausbildung zu verfügen, und die Unterfertigung lediglich gestützt war auf das Vertrauen in die Richtigkeit der Berechnung des den Bescheid der Höhe nach konzipierenden Beamten.
Zur Kontrolle der Richtigkeit des Ruhegenussbescheides kam es durch eine Weisung zur Überprüfung auch des Bescheides des A durch den zu diesem Zeitpunkt erst kurz im Amt befindlichen neuen Stadtamtsdirektors, der aufgrund einer erhaltenen Schulung und im Zuge einer eher zufälligen Überprüfung der Richtigkeit eines Ruhegenussbescheides eines Mitarbeiters der Marktgemeinde *** dessen unrichtige Ruhegenussberechnung bemerkte und darauf basierend die Überprüfung der jahrelang zurückliegenden diesbezüglichen Bescheide anordnete, im Zuge dieser Nachforschungen finanzielle Unrichtigkeiten ausschließlich zu Gunsten der in den Ruhestand tretenden Beamten festgestellt wurden.
Bis zu dem Anfang des Jahres 2021 erteilten Auftrag des nunmehrigen Stadtamtsdirektors gab es seitens der auszahlenden Stelle keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Bescheide, gab es auch somit keinerlei auch nur stichprobenweise Überprüfungen, keinerlei Kontrollsystem, sondern ist von einem dahingehend bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden völligen Versagen einer allfälligen Kontrolle der Anweisungen durch die Stadtgemeinde *** zu sprechen.
Der Beschwerdeführer A hat die ihm bescheidmäßig zuerkannte monatliche Geldsumme als Ruhegenuss in gutem Glauben verbraucht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten, im Rahmen der Unmittelbarkeit getätigten Beweisverfahrens, der dahingehend doch in wesentlichen Teilbereichen übereinstimmenden Angaben der Parteien des Verfahrens hinsichtlich der Erstellung des ursprünglichen Ruhegenussbescheides, des Zeitablaufes bis zur Erstellung des Abänderungsbescheides, die Frage der Richtigkeit der Pensionsberechnung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht durch das Gericht zu lösen sein wird und der offensichtlich darauf abzielende Beweisantrag der belangten Behörde auf Einvernahme des Leiters der „Abteilung Gemeinden“ im Amt der NÖ Landesregierung nicht zielführend ist und zu keiner Verbreiterung der letztlich allein relevanten Frage hinsichtlich der objektiv anzunehmenden Erkennbarkeit eines allfälligen Übergenusses in der Person des A führen kann.
Sohin hat der Dienstrechtssenat des Landes NÖ aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Ergebnisse ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente gewonnen, konnte daher auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von weiteren, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, da diese zu keiner Verbreiterung der rechtlich relevanten Entscheidungsgrundlage führen hätten können.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegende Beschwerde des A erweist sich als
berechtigt.
Dahingehend ist auszuführen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 idgF in Dienstrechtsangelegenheiten die Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen nur dann zulässig ist, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 13 BVG erweitert somit die Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung rechtskräftiger Bescheide und lässt sie im Gegensatz zu § 68 Abs 2 AVG auch zum Nachteil der Partei dann zu, wenn diese wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Entscheidend ist, ob der Betroffene – Normkenntnis vorausgesetzt – bei entsprechender Sorgfalt erkennen hätte können, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
Konkludent abzuleiten ist somit, dass die Aufhebung auch nach Maßgabe der ständigen Judikatur dann „zwingend geboten“ ist, wenn die Partei habe wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist sohin nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen war (vgl. analog VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0078 ua VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013).
Guter Glaube im Sinne der auch gegenständlich im Rahmen der Analogie zur Anwendung zu bringenden Bestimmung des § 13a Abs 1 Gehaltsgesetz fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. bspw. VwGH 16.09.2010, Zl 2009/12/0191 ua).
Es fehlt generell dann der gute Glaube, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme einer Pension / eines Ruhegenusses zwar ein gültiger Titel bestand – so wie gegenständlich unbestritten vorliegend – der Empfänger aufgrund der Höhe des monatlichen Ruhegenusses ernsthaft an der Richtigkeit zweifeln musste, insbesondere im Umfang der monatlichen Anweisung des Ruhegenusses resultierend aus der beruflichen Funktion eines Vizestadtamtsdirektors (vgl. analog VwGH v. 24.03.1993, Zl. 89/12/0062 ua).
Dahingehend ließ es gegenständlich der Rechtsmittelwerber an der ihm subjektiv zumutbaren und objektiv erwartbaren Sorgfalt nicht mangeln, da eine behauptete unrichtige Pensionsbemessung des Ruhegenusses im Ausmaß von rund 5 % der Gesamtbruttopension keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges wecken musste, und sohin der behauptete Gutglaubensverbrauch nicht widerlegt werden kann.
Bei der in Rede stehenden, behaupteten, unrichtigen Differenz des monatlichen Ruhegenusses konnte es auch nicht Sache der Partei, A, sein, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und im Zweifel bei der Behörde – im gegenständlichen Fall bei der Stadtgemeinde *** – nachzufragen (vgl. VwGH v. 24.03.2015, 2013/03/0054 ua).
Selbst wenn die Höhe der ausbezahlten Pension / des Ruhegenusses auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, besteht eine Rückersatzverpflichtung dann nicht, wenn sie für den Leistungsempfänger – auch unter Prüfung der gegenständlichen Begleitumstände – auch des jahrelangen Bezugszeitraumes – objektiv nicht erkennbar sein musste.
Auch in Hinblick auf die Komplexität der Rechtsgrundlagen, des Fehlens einer diesbezüglichen theoretischen Ausbildung oder praktischen Erfahrung mit Ruhegenussberechnungen in der Person des Beschwerdeführers ist gegenständlich die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu verneinen (vgl. analog VwGH v. 26.01.2005, Zl 2004/12/0145).
Unter Beachtung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Bestimmungen der Zumutbarkeit, der Sorgfaltsübung, der objektiven Erkennbarkeit, der geforderten Gesetzeskenntnis oder die Auslegung desselben, stellen diese Fakten – einzelfallbezogen – keine Gründe dar, die die Erlassung eines Abänderungsbescheides rechtlich rechtfertigen würde, da man dem Betroffenen keine in seiner Verantwortungssphäre liegende Sorgfaltspflichtverletzung anlasten kann.
Es ist auch deshalb von gutem Glauben zu sprechen, da es nur dann Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (vgl. VwGH v. 15.02.1998, Zl. 98/12/0019 ua), wonach ihm bei zumutbarer Sorgfaltsübung und objektiver Erkennbarkeit ein Übergenuss auffallen hätte müssen, was möglicherweise bei detaillierter Aufschlüsselung des monatlich angewiesenen Ruhegenusses zu prüfen gewesen wäre, allein aus einer nicht detaillierten „Guthabenssumme“ an monatlichem Ruhegenuss als Gesamtsumme lässt sich keine Verpflichtung des Empfängers dahingehend ableiten, von sich aus die Richtigkeit in Frage zu stellen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht Erhebungen anzuregen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dem Rechtstandpunkt des Beschwerdeführers zu folgen und gegenständlich bekämpfter Bescheid aufzuheben.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei gegenständliches Erkenntnis auch im völligem Einklang mit der ausführlich zitierten, eindeutigen, auf den Einzelfall zur Anwendung zu bringenden, eindeutigen Judikatur steht.
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