LVwG N LVwG-AV-177/001-2021

LVwG-AV-177/001-2021Tribunale amministrativo regionale2 mar 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Fischerei; Fischereirecht; Reviereinteilung; Fischwasser; Eigenreviere; Pachtreviere; Sache des Verfahrens;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-177/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.177.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden des A, des B und der C (in der Folge: die Beschwerdeführer), alle vertreten durch die D Rechtsanwalt-GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes vom 17. November 2020, Zl. , betreffend vorläufige Einteilung des Fischwassers „“ als Fischereirevier gemäß NÖ Fischereigesetz 2001 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Gewässer „***“ auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG , vorläufig als Eigenrevier mit der Bezeichnung „" eingeteilt wird und die Parteien zur Klärung des Fischereirechtes auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 18. Mai 2020 stellten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beim NÖ Landesfischereiverband (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Anerkennung des Fischwassers „***“ als Eigenrevier.

Dem Antrag beigelegt waren eine maßstabsgerechte Planskizze und ein Auszug aus dem Grundbuch der KG ***, Einlagezahl ***, für die Grundstücke Nr. *** und ***, der Frau C (1/2), Herrn A (1/4) und Herrn B (1/4) als Eigentümer dieser Grundstücke ausweist.

Ebenfalls beigefügt wurde der Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. März 1996, AZ. ***, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von 25 zusätzlichen Badeparzellen auf dem Grundstück Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG *** erteilt wurde. Dieser Bescheid verweist unter anderem auf den Bescheid vom 10. Mai 1984, AZ: ***, des Landeshauptmannes von NÖ, mit welchen zuvor die Errichtung eines Badeteiches mit extensiver Sportfischteichnutzung auf den Grundstücken ***, *** und ***, EZ ***, in der Katastralgemeinde *** bewilligt wurde. Da sich die darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nur auf die bauliche Fertigstellung und auf die Nutzung als Badeteich bezogen hätten, wurde die wasserrechtliche Bewilligung vom 14. März 1996 unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt: „

• Der Grundwasserteich darf nur als extensiver Sportfischteich genutzt werden, wobei die jährliche Besatzmenge max. 100 kg Fisch pro ha betragen darf.

• Es ist darauf zu achten, daß nur heimische und standortgerechte Fischarten eingesetzt werden und sich stets ein Anteil von mind. 20 % an Raubfischen im Gewässer befindet.

• Es ist eine Fangstatistik zu führen und die jährlichen Besatzmaßnahmen so durchzuführen, daß max. 70 % der gesamten Ausfangmenge, jedoch max. 100 kg/ha neu ausgesetzt werden dürfen.

• Jede Fischfütterung (sowohl Anfüttern als auch Zufüttern) ist untersagt.

• Das Auftreten von Fischkrankheiten ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen und sind erkrankte Fische von einer fachlich befugten Anstalt untersuchen zu lassen.

• Eine Behandlung des Wassers mit Chemikalien und Medikamenten ist grundsätzlich untersagt.“

Die belangte Behörde hat in der Folge eine Revierbegehung am 13. Juli 2020 unter Anwesenheit der Miteigentümer der Anlage sowie deren Rechtsvertretung, durch den vom Vorstand der Behörde beauftragten Sachverständigen für Fischerei und eines Vertreters des Fischereirevierverbandes *** durchgeführt.

Der Sachverständige nahm Befund auf und erstattete sein Gutachten vom 13.07.2020 wie folgt:

„1. Sachverhalt:

Gemäß Antrag an den NÖ Landesfischereiverband vom 18. Mai 2020 ist das Gewässer *** ein Schottersee, sohin eine künstliche Wasseransammlung, die für die Fischereibewirtschaftung geeignet ist, § 4, (4) des NÖ FischG 2001 Der Schottersee ist ca. 660 m lang und ca. 42 m breit. Die Tiefe liegt zwischen 3 und 5 m. Die Wasserfläche beträgt ca. 2,8 ha und hat keine Verbindung zu einem anderen Gewässer.

Die Antragsteller ersuchen gemäß § 20 (1) NÖ FischG um Anerkennung als Fischereieigenrevier um eine ordentliche und korrekte Fischereibewirtschaftung zu ermöglichen.

2. Befund:

Bei der Begehung am 13. Juli 2020 präsentierte sich der *** klar und rein (Fotos im Gutachten enthalten). Durch die Klarheit des Wassers konnten mehrere Fischarten, wie Karpfen, Hechte, Barsche und Schwärme von Kleinfischen (Lauben und Rotaugen) gesichtet werden. In den Flachwasserbereichen wurde Schilf gepflanzt. Jede Parzelle weist einen eigenen Zugang zum Gewässer auf.

3. Gutachten:

Der *** wurde mit Bescheid vom 14. März 1996 als Badesee mit extensiver Sportfischteichnutzung mit einer Erhöhung der Badeparzellen von ursprünglich 100 auf 125 genehmigt. Für die extensive fischereiliche Nutzung sind seitens der Landesregierung nachstehende Auflagen einzuhalten.

1. Der Grundwasserteich darf nur als extensiver Sportfischteich genutzt werden, wobei die jährliche Besatzmenge max. 100 kg Fisch pro ha betragen darf.

2. Es ist darauf zu achten, dass nur heimische und standortgerechte Fischarten eingesetzt werden und sich stets ein Anteil von mind. 20 % an Raubfischen im Gewässer befindet.

3. Es ist eine Fangstatistik zu führen und die jährlichen Besatzmaßnahmen so durchzuführen, dass max. 70 % der gesamten Ausfangmenge, jedoch max. 100 kg/ha neu ausgesetzt werden dürfen.

4. Jede Fischfütterung (sowohl Anfüttern als auch Zufüttem) ist untersagt.

5. Das Auftreten von Fischkrankheiten ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen und sind erkrankte Fische von einer fachlich befugten Anstalt untersuchen zu lassen.

6. Eine Behandlung des Wassers mit Chemikalien und Medikamenten ist grundsätzlich untersagt.

Aufgrund der Gewässerbeschaffung und der erteilten Auflagen sowie der vorgeschriebenen Teichwasseruntersuchung bestehen seitens des unterfertigten SV keine Einwände gegen den Antrag zur Eigenrevierbildung, welche auch vom Vertreter des Fischereirevierverbandes *** - ***, Herrn E, befürwortet wird.

Die Herren A und B wurden ausführlich über die neu entstehenden Verpflichtungen, wie z.B. den durch den FRV *** vorgeschriebenen Mindestbesatz, Verständigung vor Besatz, Besatz- und Fangmeldung sowie Meldung der ausgegebenen Lizenzen, in Kenntnis gesetzt sowie ein Exemplar das „Nachhaltigkeitsprinzip in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung in Niederösterreich" des NÖ Landesfischereiverbandes übergeben. Weiters wurden die Herren informiert, dass vom FRV *** die maximale Lizenzausgabe per Bescheid festgesetzt wird und dass hierfür entsprechend Kontrollmarken beim FRV *** zu bestellen sind. Alle diesbezüglichen Informationen bzw. Auflagen wurden von den Eigentümern zustimmend zur Kenntnis genommen.

Wie E bestätigt, werden die maximal zu vergebenden Lizenzen vom FRV *** erhoben werden, wobei als Grundlage die Richtlinien des NÖ Landesfischereiverbandes - wie im "Nachhaltigkeitsprinzip" angeführt- dienen. Aufgrund der im Antrag angegebenen Wasserfläche von ca. 2,8 ha wurde eine maximale Jahreskartenanzahl von 20 Stück angedacht.

Es werden nur Jahreskarten an bestimmte/interessierte Parzellenbesitzer vergeben. Wie von den Eigentümern und deren Rechtsvertretung berichtet, gibt es keinen eigenen Einheitswertbescheid für die Wasserfläche des ***; es kommt daher § 35, (2) zu tragen, wobei als Bemessungsgrundlage der Pachtwert des Gewässers zur Berechnung herangezogen wird.

Der FRV *** wird für den *** einen fiktiven Pachtwert ermitteln (Vergleich von Pachtwerten ähnlicher Gewässer in der Umgebung). Berücksichtigt wird auch der Umstand, dass die Angelfischerei nur von Parzellenbesitzern ausgeübt werden kann, da es ansonsten keinen freien Zugang zum Gewässer gibt.

4. Zusammenfassung:

Vom unterfertigten Sachverständigen kann bestätigt werden, dass aufgrund der Besichtigung und der Größe und der behördlich eingeschränkten Fischereibewirtschaftung des „***" eine fischereiliche Bewirtschaftung im Sinne des NÖ FischG gegeben ist. Dieses Gutachten wird zur Entscheidung dem NÖ Landesfischereiverband vorgelegt, welcher nach positivem Entscheid den FRV *** zwecks weiterer Veranlassungen in Kenntnis setzt.“

Am 14. September 2020 langte bei der belangten Behörde die Eingabe des Fischereivereins F ein, in welcher das Fischereirecht der Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer an dem Fischwasser *** bestritten wurde.

In der Folge räumte die Behörde sowohl den Beschwerdeführern als auch dem Fischereiverein F, vertreten durch Rechtsanwalt G, die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wobei die Beschwerdeführer bei der Behauptung, Fischereiberechtigte zu sein, blieben und der Fischereiverein F weiterhin das Fischereirecht der Beschwerdeführer und die Eignung des Fischwassers zur Revierbildung bestritten. Weiters wurde von Seiten des Fischereivereins F behauptet, Fischereiberechtigte zu sei.

Am 3. November 2020 erfolgte durch den Sachverständigen für Fischerei folgende Gutachtensergänzung:

„Vom obgenannten Auftraggeber (NÖ LFV) wurde Unterfertigter mit heutigem Datum um Ergänzung seines Gutachtens vom 13. Juli 2020, betreffend den ***, aus fischereisachverständiger Sicht hinsichtlich nachstehender Fragen

a) Liegt ein Fischwasser gemäß § 3 Z. 12 NÖ FischG 2001 vor (insbesondere in Richtung der Möglichkeit von Maßnahmen der Fischereibewirtschaftung Gemäß §§ 3 Z. 11 und § 19 Abs. 2 sowie der Abgrenzung von anderen Fischwässern (10 jähriges Hochwasser),

b) besteht für dieses Gewässer eine relevante Bedeutung für die Fischerei, beauftragt; ***.

a) Der *** ist aufgrund der Wasserfläche von 2,8 ha und der Tiefe von 3-5 m als Fischwasser geeignet. Die Möglichkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Sees ergibt sich auch durch die Wasserqualität und den Eutrophierungsgrad; lt. Auskunft der Herren A und B wurde der See vor über 40 Jahren geschaffen und weist noch immer Klarheit und Sichtigkeit auf, wie bei der Begehung am 13. Juli 2020 festzustellen war- siehe auch den lnspektionsbericht von H.

Weiter war auch noch keine Algenbildung ersichtlich, dies ist für ein altes stehende Gewässer äußerst ungewöhnlich. Eine mögliche Verschlechterung der Wasserqualität als Fischereieigenrevier ist durch die strengen behördlichen Auflagen - sowohl Anfüttern als auch Zufüttern ist untersagt! - auszuschließen.

Weiters konnten bei der Besichtigung mehrere verschiedenste Fischarten festgestellt werden, welche die Eignung zum Fischwasser bestätigen. Alle Fische wiesen eine ausgezeichnete Kondition auf, was wiederum die Beschaffenheit des *** als geeignetes Fischwasser mit der einer nachhaltigen Bewirtschaftung ermöglicht.

b) Der *** hat durch seine Beschaffenheit und einer Größe von 2,8 ha eine relevante Bedeutung für die Raub- und Friedfischangelei, da bereits weit kleinere Seen/Teiche fischereilich genutzt und bewirtschaftet werden. Die Empfehlung einer maximalen Jahreslizenzvergabe von 20 Stück entspricht den Richtlinien des NÖ Landesfischereiverbandes und ermöglicht eine nachhaltige Bewirtschaftung ohne Überfischung des Gewässers."

Das Gutachten und die jeweiligen Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern, dem Fischereiverein F und dem Fischereirevierverband *** zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Am 10. November 2020 übermittelten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme, in welcher ein Fischereirecht des Fischereivereins F bestritten wurde, da selbiger weder einen Erwerbstitel für das Fischereirecht angegeben hätte, noch nachgewiesen habe, oder das angebliche Fischereirecht im Grundbuch, der Urkundensammlung oder im Fischereikataster eingetragen sei, bzw. unter Verweis auf § 28 NÖ FischG 2001 der Erwerb des Fischereirechtes beim Fischereirevierverband angezeigt worden sei. Ferner käme eine Ersitzung des Fischereirechtes durch den Fischereiverein F nicht in Frage, weil kein qualifizierter Rechtsbesitz vorläge. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Besitz wäre, dass der Besitz auf einem gültigen Titel beruhe. Bei Mangel eines solchen Titels sei der Besitz unrechtmäßig und eine Ersitzung nicht möglich.

Abschließend wurde seitens der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 4 Abs. 4 letzter Satz NÖ FischG 2001 vorgebracht, dass mangels Parteistellung des Fischereiverein F auf dessen Anträge nicht einzugehen sei und der Antrag, den *** als Eigenrevier gem. § 20 NÖ FischG 2001 anzuerkennen, aufrecht bleibe.

Am 12. November 2020 wurde durch den Fischereiverein F eine zweite Stellungnahme übermittelt, in welcher das Fischereirecht der Beschwerdeführer bestritten wurde und angegeben wurde, dass der Fischereiverein F aufgrund der Fischereirechtseinräumung im Zuge der seinerzeitigen Vereinsgründung durch die Rechtsvorgänger der Antragsteller und hilfsweise zumindest aufgrund der abgelaufenen Ersitzungszeit das Fischereirecht erworben hätte und es auch besäße. Hinsichtlich der Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Fischei wurde seitens des Fischereivereins F die fachliche Beurteilung erneut bemängelt und die Zuerkennung der Parteistellung des Fischereiverein F beantragt.

Der Fischereirevierverband *** erstattete keine Stellungnahme.

1.2. Entscheidung der Behörde:

Mit Bescheid vom 17. November 2020 entschied die belangte Behörde wie folgt:

„a) Aufgrund des Antrages der Eigentümer der Anlage *** auf dem Grundstück *** der Katastralgemeinde ***, Frau C, Herr B und Herr A vom 18. Mai 2020, auf Anerkennung als Eigenrevier gemäß § 20 NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001 ), eingebracht beim NÖ Landesfischereiverband durch den Bevollmächtigten der Antragsteller, D Rechtsanwalt-GmbH, ***, ***, und der im Anerkennungsverfahren hervorgekommenen Bestreitung des Fischereirechts bezüglich des *** durch den Fischereiverein F, ZVR-Zahl: , wird gemäß § 19 Abs. 1, 2, 3 und 6 iVm. § 21 des NÖ FischG 2001 das Fischwasser *** auf dem Grundstück *** der Katastralgemeinde *** als Pachtrevier mit der Bezeichnung „" vorläufig eingeteilt.

Das Fischereirevier *** umfasst folgende Wasserfläche:

Revierbeschreibung:

Künstliche Wasseransammlung ohne Zurinnen- und Nebengerinne in der Katastralgemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. ***. Wasserfläche: ca. 2,8 ha

Länge: 660 m

Durchschnittliche Breite: 42 m

lt. beiliegendem Lageplan (Anhang 1) und Luftbild aus NÖ Atlas (Anhang 2), welchen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

b) Aufgrund der im Bescheidspruch unter lit a) angeführten Bestreitung des Fischereirechts […] der Antragsteller durch den Fischereiverein F werden die Parteien zur Klärung der maßgeblichen Fischereirechtsverhältnisse auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“

Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf die §§ 3, 19 Abs. 1, 2, 3 und 6, 20 und 21 des NÖ FischG 2001, LGBI. 6550 in der geltenden Fassung, und führte begründend aus, dass die primäre Fragestellung jene gewesen sei, ob das Gewässer ein Fischereirevier im Sinne des NÖ Fischereigesetzes 2001 darstelle und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Eigenrevier erfüllt seien. Nachdem beide Parteien sich als Fischereiberechtigte erklärt hätten, denen das alleinige Fischereirecht zustehen würde, könne vom NÖ Landesfischereiverband nur zur Frage, ob der *** die allgemeinen Voraussetzungen für ein Fischereirevier erfülle, entschieden werden.

Die Fragestellung, ob das alleinige Fischereirecht an diesem Fischereirevier den Eigentümern der Anlage zukomme, falle zur Klärung nicht in die Kompetenz des NÖ Landesfischereiverbandes, sondern sei Sache der ordentlichen Gerichte.

Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ FischG. 2001 sei vorgesehen, dass vor der Einteilung eines Fischereirevieres die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören seien. Sofern das Fischereirecht strittig sei, müsse der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung unter Heranziehung der Voraussetzungen (§ 19 NÖ FischG 2001) vornehmen und die Parteien gemäß § 19 Abs. 6 auf den Zivilrechtsweg verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse habe der Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen. Es sei daher die Antragsvoraussetzung gemäß § 20 Abs. 2 4. Spiegelstrich NÖ FischG 2001 derzeit nicht für die Eigenrevierbildung gegeben, da die Rechtsverhältnisse strittig seien. Dies habe sich vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausgestellt.

Für das Bestehen des Fischereirechtes der Antragsteller sei die Bestimmung des § 4 Abs. 4 NÖ FischG 2001 heranzuziehen gewesen, wonach, wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werde, das Fischereirecht dem Land zustehe. In künstlichen Wasseransammlungen stehe hingegen das Fischereicht dem Eigentümer der Anlage zu. Die Antragsteller seien gemeinsame Eigentümer an der künstlichen Wasseransammlung „***". Andererseits sei das Fischereirecht ein selbstständiges Recht (§ 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001), sodass die Fischereiberechtigung des Fischereivereins F nicht auszuschließen sei und damit der Besitz des Fischereirechtes ungeklärt sei.

Das für die wasserrechtliche Bewilligung zuständige Amt der NÖ Landesregierung habe sich in der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Nebenfrage, ob eine fischereiliche Nutzung der Anlage (extensiver Sportfischteich) möglich sein solle und wie eine fischereiliche Bewirtschaftung im Sinne der Erhaltung der Wasserqualität erfolgen müsse und dürfe, auseinandergesetzt.

Im II. Teil des biologischen Gutachtens der Amtssachverständigen für den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. März 1996, AZ: ***, unter Einbeziehung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10. Mai 1984, AZ: ***, sei festgehalten, dass der gegenständliche Grundwasserteich als Badeteich und als extensiver Sportfischteich genutzt werden dürfe.

Ausgesprochen worden sei, dass im Sinne der Erhaltung einer ausreichend guten Wasserqualität und einer Minimierung der Auswirkungen auf den Grundwasserabstrom eine Beschränkung der fischereilichen Bewirtschaftung erforderlich sei. Dadurch solle vor allem dem im öffentlichen Interesse stehenden Schutz des Grundwassers unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Teiches innerhalb der Rahmenverfügung des *** Rechnung getragen werden. Die Sportfischerei sei daher so auszuüben, dass es zu keinem erhöhten Bestand an Fischen komme, welche durch ihre Stoffwechseltätigkeit zu einer Düngung und damit zu einer über das natürliche Ausmaß hinausgehende Eutrophierung des Gewässers beitragen würden.

Es seien daher für die fischereiliche Bewirtschaftung die oben festgestellten Auflagen verfügt worden. Diese eingeschränkte fischereiliche Nutzbarkeit sei ein grundlegender Aspekt für die Beurteilung der Eignung des Fischwassers als Fischereirevier gewesen.

Gemäß § 3 Z. 11 NÖ FischG 2001 seien als Fischereibewirtschaftung Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen würden. Fischwässer seien gemäß § 3 Z. 12 NÖ FischG 2001 natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet seien. Der *** sei eine künstliche Wasseransammlung. Eine ständige bzw. zeitweise (HO 10) Verbindung zu einem anderen Gewässer sei nicht gegeben.

Gemäß § 19 Abs. 2 NÖ FischG 2001 müsse ein Fischereirevier eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen. Gemäß § 19 Abs. 3 müsse die Bedeutung des Reviers für einen Zweig der Fischerei gegeben sein.

Es seien Inhalte im Gutachten des Sachverständigen für Fischerei vom Fischereiverein F in dessen Stellungnahme bemängelt worden, es spiegle aber dieses Gutachten die Wahrnehmungen des Sachverständigen für Fischerei und die Stellungnahme des beigezogenen Mitgliedes des Fischereirevierausschusses *** wieder. Vom Sachverständigen sei die Ergänzung des Gutachtens vom 3. November 2020 auftragsgemäß erstattet worden. Hieraus ergebe sich zusammenfassend, dass ein Fischwasser vorliege und dieses eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulasse. Das Fischwasser sei ausreichend groß und tief, ein Fischbestand sei vorhanden und ermögliche das Fischwasser die Vergabe von bis zu 20 Jahreslizenzen. Auch durch die Auflagen der Wasserrechtsbehörde werde die Möglichkeit der Ausübung der Fischerei und Hege eines standortgerechten Fischbestandes nicht eingeschränkt. Damit sei für die Angelfischerei eine ausreichende Bedeutung des Gewässers gegeben, die eine Reviereinteilung im Sinne einer ordnungsgemäßen rationellen fischereiwirtschaftlichen Betreuung ermögliche.

Insbesondere sei dazu erwogen worden, dass der Fischereiverein F zwar grundsätzlich eine Bedeutung des *** für irgendeinen Zweig der Fischerei in dessen Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 bestritten habe, hingegen aber selbst angegeben habe, dass Lizenzen vergeben worden seien, Fangstatistiken bestehen würden, Besatz erfolgt sei und schließlich auch die Fischerei in diesem Fischwasser seit 40 Jahren ausgeübt werde. Auch dies zeige im Übrigen eine Relevanz für die Fischerei auf.

Eine neuerliche Besichtigung des Gewässers oder die Erstellung eines weiteren Gutachtens, wie durch den Fischereiverein F angestrebt, sei jedoch auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse von der belangten Behörde nicht mehr als notwendig angesehen worden.

Hinsichtlich des Einschreitens des Fischereivereins F sei vom NÖ Landesfischereiverband berücksichtigt worden, dass ein Streitfall im Sinne des § 4 Abs. 3 NÖ FischG. 2001 bereits dann vorliege, wenn von einer dritten Person vor der Verwaltungsbehörde die Erklärung abgegeben werde, selbst Anspruch auf das Fischereirecht zu erheben, was in diesem Fall vor der Entscheidung des NÖ Landesfischereiverbandes über den Antrag um Bildung eines Eigenrevieres erfolgt sei. Zur Entscheidung eines solchen Streites sei nur das ordentliche Gericht zuständig, ohne dass für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit der eigenen Beurteilung des strittigen Fischereirechtes, sei es als Hauptfrage, sei es als Vorfrage, gegeben wäre. Jedoch gelte in solchen Streitfällen, dass gemäß § 19 NÖ FischG. 2001 der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen habe. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse habe der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

Die Bestreitung des Fischereirechtes müsse vor Einleitung oder während des Reviereinteilungsverfahrens erfolgen. Eine vorläufige Reviereinteilung habe mit Bescheid zu erfolgen. Eine solche greife dann, wenn für das betreffende Fischwasser noch keine Reviereinteilung vorliege, was auf den gegenständlichen Fall zutreffe. Eine allenfalls erforderliche Neuvornahme der Reviereinteilung werde unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sein.

Auf Basis der Ermittlungsergebnisse und der daraus getroffenen Feststellungen sei die Eignung des *** als Fischereirevier gegeben und daher spruchgemäß entschieden worden, wobei das Fischwasser als Fischereirevier mit der Bezeichnung „***" vorläufig als Pachtrevier eingeteilt worden sei. Da für den Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes in Folge der Bestreitungen Ungewissheit hinsichtlich des Fischereiberechtigten vorgelegen sei, hätte nur die vorläufige Einteilung des Fischereireviers erfolgen können. Mangels Möglichkeit der Einteilung als Eigenrevier, welche nur über Antrag des Fischereiberechtigten zu erfolgen habe, sei das Fischereirevier als Pachtrevier einzuteilen gewesen. Eine Entscheidung über die Einteilung als Eigenrevier könne erst nach Klärung des Fischereirechts erfolgen. Der NÖ Landesfischereiverband sei zu dieser Frage nicht entscheidungsberechtigt und seien die Parteien daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Für die (vorläufige) Einteilung als Fischereirevier sei ein Antrag von Fischereiberechtigten nicht erforderlich. Diese seien in einem solchen Verfahren nur zu hören. Es sei nur für die Anerkennung als Fischereieigenrevier ein Antrag des Fischereiberechtigten notwendig. Beide Parteien, die behaupten würden, Fischereiberechtigte zu sein, und auch der Fischereirevierverband *** seien gemäß § 19 Abs. 1 NÖ FischG 2001 angehört worden, sodass die vorläufige Reviereinteilung zu erfolgen gehabt habe.

Die Parteistellung der Antragsteller für einen Antrag auf Bildung eines Fischereieigenreviers ergebe sich aus dem Gesetz, allerdings nur unter der Maßgabe, dass deren Fischereirecht feststehe. Die Parteistellung des Fischereivereins F sei aus dem Fischereigesetz zwar nicht unmittelbar abzuleiten, jedoch in dem Umfang, in dem sie durch Geltendmachung eigener Fischereirechte die Berechtigung der Antragsteller zum Antrag auf Bildung eines Eigenrevieres bestreiten würden, gegeben.

Auch § 19 Abs. 6 NÖ FischG. 2001 führe aus, dass bei Bestreitung eines Fischereirechtes, ,,die Parteien" auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2007, GZ: 2006/03/0058, habe der Verwaltungsgerichtshof eine Parteistellung von Personen, die ein Fischereirecht in einem Verfahren nach dem NÖ FischG 2001 behauptet hätten, verneint. Dies habe jedoch einen Fall betroffen, in dem die Revierbildung bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, sodass ein Verweis auf den Zivilrechtsweg in der Entscheidung nicht mehr möglich gewesen sei und eine Beteiligung dieser angeblichen Fischereiberechtigten nicht mehr erfolgen habe können. Auch dort sei ausgesprochen worden, dass eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich über die behaupteten Fischereirechte, ohnedies im Verfahren nicht zulässig sei, sodass die nachträgliche Zustellung eines Bescheides nach Abschluss des Verfahrens an Personen, die das Fischereirecht des Antragstellers bestreiten würden, mangels deren Parteistellung in dieser Phase des Verfahrens nicht mehr zu erfolgen hätte.

Nach Klärung der fischereirechtlichen Situation werde der NÖ Landesfischereiverband unter Vorlage von geeigneten Nachweisen umgehend über diesen Umstand zu informieren sein.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid vom 17. November 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2020, mit welcher beantragt wurde, den Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes dahingehend abzuändern, dass das Fischwasser *** als Eigenrevier mit der Bezeichnung „" eingeteilt werde, in eventu das Fischwasser *** als Eigenrevier mit der Bezeichnung „" vorläufig einzuteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den NÖ Landesfischereiverband zurückzuverweisen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht im Rahmen des verfahrenseinleitenden Parteiantrages entschieden habe.

Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.05.2020 hätten die Antragsteller als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , auf welcher sich der Schottersee *** befinde, beantragt, das Fischwasser *** als Eigenrevier gemäß § 20 NÖ FischG 2001 anzuerkennen. Im bekämpften Bescheid spreche die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Antrages der Eigentümer der Anlage *** vom 18.05.2020 und der hervorgekommenen Bestreitung des Fischereirechts durch den Fischereiverein F das Fischwasser *** als Pachtrevier mit der Bezeichnung „" vorläufig eingeteilt werde.

Finde sich für die vorläufige Einteilung allenfalls eine Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001, gebe es eine solche Rechtsgrundlage für die Bildung eines Pachtreviers nicht. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG habe die Behörde den Parteiantrag zu erledigen. Der verfahrenseinleitende Antrag bestimme den Prozessgegenstand (BWwG 29.06.2015, 0305 2100797-1; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 59). Dieser sei auf Bildung bzw. Einteilung eines Eigenreviers gerichtet gewesen. Prozessgegenstand sei ausschließlich das Eigenrevier. Die Bildung oder Einteilung eines Pachtreviers im Spruch des Bescheides sei nicht durch den verfahrenseinleitenden Antrag gedeckt und der Spruch somit rechtswidrig. Der Antrag auf Bildung eines Eigenreviers könne nicht mit der Bildung eines Pachtreviers erledigt werden.

Dazu komme, dass der Fischereiverein F den Besitz des Fischereirechtes lediglich behauptet habe, aber nicht in der Lage sei, sich auf auch nur ein taugliches Bescheinigungsmittel zu stützen.

Vom Eigentum abgesonderte Fischereirechte seien Dienstbarkeiten, für deren Erwerb gemäß § 481 ABGB ein Rechtstitel und die Einhaltung der gesetzlichen Form zwingend vorgeschrieben seien.

Als Titel für den Erwerb eines Fischereirechtes komme ein Servitutsbestellungsvertrag, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich infrage. Der Fischereiverein berufe sich nicht einmal auf einen konkreten Titel, geschweige denn dass ein diesbezügliches Schriftstück vorgelegt habe werden können. Dazu komme, dass es keinen Erwerbsmodus gebe. Weder sei das vom Fischereiverein F behauptete Recht im Lastenblatt der Liegenschaft *** eingetragen, noch sei eine Urkundenhinterlegung gerichtlich bewilligt worden. Der Fischereiverein F könne sich auch nicht darauf berufen, dass das angeblich erworbene Fischereirecht im Fischereikataster eingetragen sei.

Weder könne der Fischereiverein F einen Erwerbstitel für das behauptete Fischereirecht angeben, geschweige denn nachweisen, noch sei ein solches angebliches Fischereirecht im Grundbuch, der Urkundensammlung oder im Fischereikataster eingetragen. Eine Ersitzung des Fischereirechtes komme nicht in Frage, weil kein qualifizierter Rechtsbesitz vorliege. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Besitz wäre, dass der Besitz auf einem gültigen Titel beruhe. Bei Mangel eines solchen Titels sei der Besitz unrechtmäßig und eine Ersitzung nicht möglich. Gemäß § 28 NÖ FischG 2001 sei jeder Erwerb von Fischereirechten vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen. Eine solche Anzeige sei niemals erfolgt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt; dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

1.4.1. Mitteilung des Fischereirevierverbandes ***:

Mit Schreiben vom 03. Dezember 2021 forderte das erkennende Gericht den Fischereirevierverband *** auf, mitzuteilen, ob laut Fischereikataster für das Gewässer „***“ auf dem Grundstück ***, KG , bereits eine Revierbildung vorliegt oder ob dieses zur Mitbewirtschaftung einem Eigenrevier zugewiesen worden ist, ob das genannte Gewässer in Einträgen im Fischereikataster in irgendeinem Zusammenhang erwähnt ist, ob ein Fischereirecht in Bezug auf dieses Gewässer gegenüber dem zuständigen Fischereirevierverband nach § 28 Abs. 1 NÖ FischG angezeigt worden ist und bejahendenfalls von wem, ob und bejahendenfalls seit wann der Fischereiverein F Fischereiausübungsberechtigter in Bezug auf das genannte Gewässer ist, ob und bejahendenfalls seit wann der Fischereiverein F jährlich Fangstatistiken und Fangberichte an den Fischereirevierverband übermittelt und gegebenenfalls einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Fischereikataster sowie die letzte Fangstatistik bzw. den Fangbericht in Bezug auf das Gewässer „“ vorzulegen.

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 teilte der Fischereirevierverband *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass kein Eintrag im Fischereikataster gefunden worden sei, der auf eine Revierbildung für das Gewässer „***“, Grundstück ***, KG ***, vor Einteilung des Fischwassers als vorläufiges Pachtrevier durch den NÖ Landesfischereiverband hindeute. Das genannte Gewässer sei auch keinem Fischereirevier bisher zur Mitbewirtschaftung zugewiesen worden. Das genannte Gewässer sei in keinem Zusammenhang im Fischereikataster erwähnt. Für das gegenständliche Fischwasser sei gemäß § 28 Abs. 1 NÖ FischG 2001 kein Fischereirecht beim Fischereirevierverband *** angezeigt worden und der Fischereiverein F sei nicht als Fischereiausübungsberechtigter in Bezug auf das genannte Fischwasser im Fischereikataster eingetragen. Es würden keine jährlichen Fangstatistiken bzw. Fangberichte in Bezug auf das genannte Fischwasser vorliegen bzw. seien solche nach Inhalt der Akten des Fischereirevierverbandes *** bisher nicht an den Fischereirevierverband *** übermittelt worden.

Auch während des nun laufendenden Verfahrens sei keine Fangstatistik (für das Jahr 2020) übermittelt worden. Eine solche Verpflichtung zur Übermittlung der Fangstatistik beziehe sich auch nur auf Fischereireviere (§ 7 NÖ FischG 2001).

1.4.2. Stellungnahme des Fischereivereins F:

Mit Eingabe vom 01. Februar 2022 übermittelte der Fischereiverein F folgende Stellungnahme, nachdem dieser aufgrund der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt hat:

„Betreffend die Beschwerde vom 03.12.2020, deren Inhalt uns ebenfalls erst durch die Ladung des Landesverwaltungsgerichts bekannt wurde, wird unsererseits Nachstehendes ausgeführt:

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der Prozessgegenstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre und ein Antrag auf Bildung eines Eigenreviers nicht mit der Bildung eines Pachtreviers erledigt werden kann, ist auszuführen, dass diese Schlussfolgerung dem NÖ Fischereigesetz nicht entnommen werden kann.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 sind aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden können, durch den NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001 entspricht. Wenn der NÖ Landesfischereiverband daher kein Eigenrevier erkennen kann, muss er unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz ein Pachtrevier bilden.

Der Spruch der belangten Behörde kann daher durchwegs aus den gesetzlichen Bestimmungen heraus legitimiert werden.

Offen bleibt jedoch aus der Bescheidbegründung, ob es sich nicht auch um einen schlichten Schreibfehler der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruches handeln kann. Diesfalls fände die Beschwerde aber auch keine Berechtigung, weil eine amtliche Korrektur dieses Fehlers möglich ist.

Fortgesetzt argumentieren die Beschwerdeführer unter Punkt III. ihrer Beschwerde, dass wir den Besitz des Fischereirechtes lediglich behaupten, aber nicht in der Lage wären, auch nur ein taugliches Bescheinigungsmittel zu präsentieren. Soweit die Beschwerdeführer daher unser Fischereirecht bestreiten, ist der Rechtsweg (die Beschwerdeführung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) nicht zulässig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 NÖ Fischereigesetz 2001, wonach bei Bestreitung des Fischereirechts die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Dies auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dazu z.B. GZ 2006/03-0058.

Offenbar wissen auch die Beschwerdeführer, dass die Frage unseres Fischereirechts nicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschieden werden darf. Seitens der Beschwerdeführer wurde nämlich vor dem Bezirksgericht *** eine Klage gegen uns eingebracht, die dieses Fischereirecht zum Gegenstand hat.

Gegenwärtig ist dieser Rechtsstreit zu GZ *** anhängig. Die hier ggst. Beschwerde ist daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges und mangels Beschwer der Beschwerdeführer vollkommen unberechtigt.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass wir uns auf keinerlei Bescheinigungsmittel stützen können, ist darauf zu verweisen, dass wir im zuvor genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht *** bereits umfangreich Beilagen, die bis zur Vereinsgründung zurückreichen, vorgelegt haben und sich aus diesen eindeutig unser Fischereirecht und dessen ständige Ausübung ersehen lassen.

Sollte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Frage des Fischereirechts wider Erwarten inhaltlich im gegenständlichen Verfahren behandeln, wird vorsichtshalber die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes *** zu GZ *** zum Beweis unseres Vorbringens hiermit beantragt.“

1.4.3. Öffentliche mündliche Verhandlung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. Februar 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu der ZI. *** sowie den Gerichtsakt, das Vorbringen der Parteien und durch Beiziehung des Sachverständigen für Fischereiwesen, I. Im Rahmen der Verhandlung wurden dem erkennenden Gericht die wesentlichen Unterlagen aus dem Zivilverfahren am BG *** vorgelegt, welche – nachdem den Parteien die Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben wurde – als Beilagen zum Protokoll genommen wurden. In der Folge hat der Fischereiverein F seinen Antrag auf Beischaffung des Aktes zur ZI. *** zurückgezogen.

1.5. Weitere Feststellungen:

Das Gewässer „***“ ist ein infolge bewilligter Nassbaggerung geschaffener Grundwasserteich mit einer Fläche von rund 2,8 ha und liegt zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ***. Er steht in keiner Verbindung zu einem anderen Gewässer und darf wasserrechtlich als Badeteich und extensiver Sportfischteich genutzt werden.

Ein zeitweiser Wechsel von Fischen zwischen dem gegenständlichen Gewässer und naheliegenden Fischereirevieren, ist hinsichtlich der Hochwassergefährdeten Flächen (HQ30) nicht gegeben.

Der „***“ ist aufgrund seiner ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet und stellt ein Fischwasser dar.

Das Gewässer „***“ ist nach seiner ständigen Beschaffenheit für einen Zweig der Fischerei, in concreto die Raub- und Friedfischangelei, von Bedeutung.

Der Fischereiverein F, vertreten durch seinen Obmann, hat im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Fischereirecht der Grundstückseigentümer und Antragsteller bestritten.

Beim Bezirksgericht *** ist zur GZ. *** ein zivilrechtliches Verfahren zur Klärung des Fischereirechtes am Gewässer „***“ anhängig.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Voranzustellen ist, dass das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Beiziehung des Sachverständigen für Fischerei hegt, da dieser zwar dem Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes angehört, allerdings kein stimmberechtigtes Mitglied, sondern lediglich ein Mitglied mit beratender Stimme ist.

Aus dem von den Antragstellern und nunmehrigen Beschwerdeführern vorgelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. März 1996 in Zusammenschau mit dem vom NÖ Landesfischereiverband eingeholten Wasserbuchauszug vom 22.05.2020 geht hervor, dass das Gewässer „***“ einen infolge Nassbaggerung entstandenen Grundwasserteich mit rund 2,8 ha darstellt, der wasserrechtlich als Badeteich und extensiver Sportfischteich genutzt werden darf.

Laut Plan und Auszug aus dem NÖ Atlas liegt das Gewässer „***“ zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ***. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist das Gewässer zwar mit den Grundstücksnr. ***, *** und *** angegeben, jedoch liegen diese Grundstücke im Uferbereich und weisen keinen Gewässeranteil auf, so dass davon auszugehen ist, dass jenes im Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. März 1996 genannte Gewässer jenes auf dem Grundstück Nr. *** liegende Gewässer *** ist.

Den Gutachten vom 13. Juli 2020 und 03. November 2020 des im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der „***“ in keiner Verbindung zu einem anderen Gewässer steht.

Darüber hinaus gründen die Feststellungen, wonach der „***“ aufgrund seiner ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet ist und ein Fischwasser darstellt, auf diesen Gutachten und den Äußerungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Abgesehen von der Tatsache, dass die Beurteilung, ob ein Fischwasser vorliegt, eine Sachverständigenfrage darstellt, kann darüber hinaus ein Fischwasser dann angenommen werden, wenn das Gewässer mehr als 18 Tage im Jahr eine Wasserführung aufweist und Fische darin – zumindest temporär – gedeihen, d.h. aufgrund der Nahrungssituation wachsen können (vgl. Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 3 Z.12).

Dies kann unstrittig für das Gewässer „“ angenommen werden, da zwar der Fischereiverein im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahren bestritten hat, dass es sich bei dem „“ um ein Fischwasser handelt, andererseits jedoch selbst ausgeführt hat, dass der Verein seit Jahren im gegenständlichen Gewässer fischt und Fangstatistiken führt, was wiederum belegt, dass der *** ein Fischwasser darstellt.Auf der Gutachtensergänzung des Sachverständigen vom 03.10.2020 und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung gründet weiters die Feststellung, dass der „***“ nach seiner ständigen Beschaffenheit für einen Zweig der Fischerei von Bedeutung ist und die Möglichkeit eines zeitweisen Wechsels von Fischen zwischen dem gegenständlichen Gewässer und naheliegenden Fischereirevieren nicht besteht.

Die Feststellungen hinsichtlich des strittigen Fischereirechts gründen auf den im vorgelegten Akt einliegenden Schreiben des Fischereivereins F sowie den Angaben und vorgelegten Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):

§ 27 – Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 – Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

2.2. NÖ Fischereigesetz (NÖ FischG):

§ 3 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

7. Fischereiberechtigte:

Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;

8. Fischereiausübungsberechtigte:

-die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,

-die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,

-die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;

[…]

11. Fischereibewirtschaftung:

Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen;

12. Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise – und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen – den Wechsel der Fische gestattet;

13. künstliche Gerinne:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;

14. künstliche Wasseransammlungen:

-durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt);

-nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;

[…]

§ 4 - Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

  • zu hegen,

  • zu fangen,

  • sich anzueignen,

  • deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und

  • zu töten.

(2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete.

(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.

[…]

§ 19 - Reviereinteilung

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20 - Eigenreviere

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

-für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

-sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder

-sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

-die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

-eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

-Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,

-den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 21 - Pachtreviere

(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.

(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).

Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich wiederum grundsätzlich nach dem Inhalt seines Spruches. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung daher auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat (VwGH 23.10.2008, 2006/21/0182).

Zwar hat die belangte Behörde nicht in einem gesondert gekennzeichneten Spruchpunkt den Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung des Fischwassers „***“ als unbefristetes Eigenrevier nach § 20 NÖ FischG 2001 abgewiesen, jedoch ist in Gesamtbetrachtung des Bescheides erkennbar, dass die Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer, insoweit er auf Bildung eines dauerhaften Eigenreviers nach § 20 NÖ FischG 2001 gerichtet war, wegen der strittigen Fischereirechte implizit abgewiesen und aufgrund des amtswegig durchgeführten Reviereinteilungsverfahrens ein vorläufiges Pachtrevier nach § 19 Abs. 1 iVm Abs. 6 NÖ FischG 2001 eingeteilt hat.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit einerseits der Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung des Fischwassers „***“ als Eigenrevier und andererseits die vorläufige Reviereinteilung samt Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg zur Klärung des strittigen Fischereirechts.

3.2. In der Sache:

Voraussetzung für den Geltungsbereich des NÖ Fischereigesetzes 2001 und somit die Reviereinteilung im Sinne der §§ 19 ff NÖ FischG 2001 ist das Vorliegen eines Fischwassers.

Was unter einem Fischwasser zu verstehen ist, wird in § 3 Z. 12 NÖ FischG 2001 legaldefiniert. Fischwässer sind demnach natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind, wobei unter künstlichen Wasseransammlungen gemäß § 3 Z. 14 NÖ FischG 2001 durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche zu verstehen sind. Mit Fischereibewirtschaftung sind Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen, gemeint (vgl. § 3 Z. 11 NÖ FischG 2001).

Die Beurteilung, ob ein Fischwasser im Sinne des § 3 Z. 12 NÖ FischG 2001 vorliegt, stellt letztlich eine Sachverständigenfrage dar (vgl. Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 3 Z.12). Wie festgestellt handelt es sich beim gegenständlichen Gewässer um einen infolge Nassbaggerung entstandenen Grundwasserteich, somit eine künstliche Wasseransammlung im Sinne des § 3 Z. 14 NÖ FischG 2001, welche aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischbewirtschaftung, geeignet ist. Zusammengefasst handelt es sich beim „***“ also um ein Fischwasser.

3.2.1. Zum Antrag auf Anerkennung des Gewässers „***“ als Eigenrevier gemäß § 20 NÖ FischG 2001:

Voraussetzung für die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier ist nach § 20 Abs. 1 erster Spiegelstrich NÖ FischG 2001 unter anderem, dass den antragstellenden Fischereiberechtigten ein Fischereirecht einer oder mehrerer Personen ungeteilt zusteht, weshalb der Antrag auf Anerkennung den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes (§ 20 Abs. 2 4. Spiegelstrich) zu enthalten hat. Ein ungeteiltes Fischereirecht mehrerer Personen liegt dann vor, wenn die Antragsteller alle ideellen Anteile besitzen (vgl. Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 20 Abs. 1). Das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes ist durch entsprechende Urkunden (z.B. Verträge, Vergleiche, Schenkungsurkunde, Testamente, Einantwortungsurkunde oder Gerichtsurteile) nachzuweisen, wobei alle zivilrechtlichen Titel in Betracht kommen. Im Einzelfall sind Fischereirechte auch im Grundbuch eingetragen (vgl. Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anm 5 zu § 20 und Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 20 Abs. 2).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer ihrem Antrag einen Auszug aus dem Grundbuch sowie einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid beigelegt um ihr ungeteiltes Eigentum am Fischereirecht am Gewässer „***“ nachzuweisen und berufen sich auf § 4 Abs. 4 zweiter Satz NÖ FischG 2001, wonach in künstlichen Wasseransammlungen das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht.

Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass gegenständlich kein Sonderfall einer Eintragung des Fischereirechtes ins Grundbuch vorliegt und das Grundeigentum an einem Gewässer noch nicht Aufschluss darüber gibt, wem das Recht, in diesem Gewässer zu fischen, zusteht (VwGH 83/07/0300).

Dies vor dem Hintergrund, dass laut § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 das Fischereirecht ein selbstständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht darstellt, welches nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden kann. Folglich ist das Fischereirecht ein Privatrecht, das - im Gegensatz zum mit Grund und Boden verbundenen Jagdrecht, welches Bestandteil des Eigentumsrechtes ist - in Beziehung zum Eigentumsrecht an der Wasserparzelle servitutsartigen Charakter besitzt (vgl. Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anm 3 zu § 4).

Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und Erwerb von Fischereirechten sind folglich nach § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 die ordentlichen Gerichte zuständig, wobei ein Streitfall im Sinne des § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 bereits dann vorliegt, wenn von einer dritten Person vor der Verwaltungsbehörde die Erklärung abgegeben wird, selbst Anspruch auf das Fischereirecht zu erheben (vgl. VwGH 0856/74).

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 14. März 1996, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung sowie Anpassung gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 hinsichtlich der Errichtung von 25 zusätzlichen Badeparzellen auf dem Grundstück Nr. ***, *** und *** in der KG *** erteilt worden ist, ist zum Nachweis eines Fischereirechts ebenfalls nicht geeignet. Wenngleich darin Auflagen erteilt werden, die in Zusammenhang mit der fischereilichen Bewirtschaftung des Badeteichs stehen und der Bescheid auf einen weiteren wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1984 verweist, laut dem der Grundwasserteich als Badeteich und als extensiver Sportfischteich genutzt werden dürfe, kann ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid kein Fischereirecht begründen, da das Fischereirecht nicht zu den im Wasserrechtsgesetz geregelten Wasserrechten zählt.

Nachdem der Fischereiverein F mehrmals im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht das Fischereirecht der Antragsteller bestritten hat und diesbezüglich bereits ein zivilrechtliches Verfahren am BG *** anhängig ist, liegt klar erkennbar ein Streitfall nach § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 vor. Die Behörde – und auch das Landesverwaltungsgericht – ist demnach nicht berechtigt, sei es aufgrund von Urkunden, sei es aufgrund von Eintragungen, jemanden als fischereiberechtigt und als im Besitz eines ungeteilten Fischereirechtes an dem betreffenden Gewässer befindlich zu erkennen (vgl. vgl. VwGH 0856/74 mwN).

Daraus folgt, dass die Voraussetzung des ungeteilten Fischereirechts für die Anerkennung des Fischwassers „***“ als Eigenrevier nach § 20 Abs. 1 NÖ FischG 2001 nicht erfüllt ist.

Dem Beschwerdebegehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Fischwasser „“ als Eigenrevier mit der Bezeichnung „“ eingeteilt werde, ist somit nicht Folge zu geben, da sich die implizite Antragsabweisung hinsichtlich der dauerhaften Bildung eines Eigenreviers durch die belangte Behörde als rechtmäßig erweist.

3.2.2. Zur vorläufigen Reviereinteilung:

Grundsätzlich hat der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes (§ 31 Abs. 4 NÖ FischG 2001) jene Fischwässer, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für einen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind, mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen (vgl. § 19 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ FischG 2001). Bei der Reviereinteilung herrscht das Prinzip des Einteilungszwanges vor (vgl. Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 19 Abs. 1).

Nachdem aufgrund der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revierbildung, also für die (dauerhafte) Einteilung der Fischwässer in Eigen- und Pachtreviere, Voraussetzung ist, dass die Grundlage, nämlich der Fischereirechtsbesitz, unbestritten ist, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit der vorläufigen Reviereinteilung nach § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001 vorgesehen. Jede, wenn auch nur mutwillige Anfechtung des Rechtsbesitzes, wäre sonst der im öffentlichen Interesse gelegenen Revierbildung hinderlich, weshalb der Gesetzgeber für die Dauer eines Rechtsstreites wenigstens eine vorläufige Revierbildung ermöglichen wollte (vgl. Motivenbericht Ltg. 227/F-7, S.5, zu 7.)

Im gegenständlichen Fall liegt – wie bereits erläutert – ein Fischwasser vor, das aufgrund seiner ständigen Beschaffenheit für einen Zweig der Fischerei von Bedeutung ist, weshalb eine Reviereinteilung vorzunehmen ist. Da jedoch das Fischereirecht strittig ist, kommt folglich nur eine vorläufige Reviereinteilung nach § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001 in Betracht.

Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1974, ZI. 0856/74, wonach zur Entscheidung eines Streitfalles im Sinne des § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 nur das ordentliche Gericht zuständig sei, ohne dass für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit der eigenen Beurteilung des strittigen Fischereirechtes, sei es als Hauptfrage, sei es als Vorfrage gegeben wäre, hat die belangte Behörde die Parteien auf den Zivilrechtsweg verwiesen und mit der Begründung mangels Möglichkeit der Einteilung als Eigenrevier, welche nur über Antrag des Fischereiberechtigten zu erfolgen habe, das Fischereirevier als vorläufiges Pachtrevier eingeteilt.

Zu der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsprechung ist zu erwähnen, dass diese zu der – dem heutigen § 4 Abs. 3 NÖ FischG 2001 identen – Bestimmung des § 3 Abs. 4 NÖ Fischereigesetzes vom 08.11.1973, LGBl. 6550-0, ergangen ist.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 6 wurde mit der Novelle des NÖ Fischereigesetzes im Jahr 1988 eingefügt. Entsprechend § 19 NÖ FischG 2001 ist die belangte Behörde zwar zur Reviereinteilung berufen, nicht aber zur Entscheidung über strittige Fischereirechte. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz NÖ FischG 2001 Streitfälle über den Besitz und den Erwerb von Fischereirechten von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines derartigen Streitfalles gemäß § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001 von der Behörde nur eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwGH 2003/03/0074).

Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist ein dem Sachverhalt angehöriges, vorweg zu klärendes rechtliches Element des konkreten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, dessen Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die zu treffende Entscheidung der Hauptfrage liefert (zB. VwGH 1049/47, VwSlg 475 A/1948). Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist daher eine Rechtsfrage für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der Hauptfrage ist. Vorfragen iSd. § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Rechtsfrage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 1f. (Stand 1.4.2021, rdb.at) mwN.).

Die Frage, wem das Fischereirecht zukommt, stellt somit keine Vorfrage für die Vornahme einer vorläufigen Reviereinteilung dar, für welche lediglich das Vorliegen der Bestreitung des Fischereirechtes Voraussetzung ist.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Streit über das Fischereirecht besteht, verpflichtete die Behörde und nunmehr auch das erkennende Gericht zur Vornahme einer bloß vorläufigen Reviereinteilung, somit zur Festlegung eines vorläufigen Eigen- oder Pachtreviers, und zur Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg (vgl. VwGH 2003/03/0074).

Aus der Systematik der §§ 19 ff. NÖ FischG 2001 folgt, dass Fischwässer vorrangig in Eigenreviere einzuteilen oder solchen zuzuweisen sind; nur aus Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden können, sind vom NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere zur bilden (vgl. § 21 Abs. 1 NÖ FischG 2001). Die Abweisung des Antrages auf Anerkennung des Gewässers „***“ als (dauerhaftes) Eigenrevier hat gemäß § 20 NÖ FischG 2001 nicht zur Folge, dass kein vorläufiges Eigenrevier nach § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001 gebildet werden kann.

Die Behörde hat amtswegig im Fall der Bestreitung des Fischereirechtes eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen. Da der Gesetzgeber keine weiteren diesbezüglichen Regelungen getroffen hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Systematik des NÖ FischG 2001 folgend gegenständlich ein vorläufiges Eigenrevier zu bilden ist. Dies auch mit Blick auf die Tatsache, dass Hintergrund für die vorläufige Reviereinteilung nach § 19 Abs. 6 NÖ FischG 2001 der verfahrenseinleitende Antrag auf Bildung eines Eigenreviers und in dessen Folge die Bestreitung des Fischereirechtes der Antragsteller durch den Fischereiverein ist.

Erforderlichenfalls hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse neu vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Behörde hat amtswegig im Fall der Bestreitung des Fischereirechtes eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen. Da der Gesetzgeber keine weiteren diesbezüglichen Regelungen getroffen hat, geht das erkennende Gericht – wie in Punkt 3.2.2. näher ausgeführt – davon aus, dass der Systematik des NÖ FischG 2001 folgend gegenständlich unter Zugrundelegung des verfahrenseileitenden Antrages ein vorläufiges Eigenrevier zu bilden ist.

Allerdings gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage, ob eine vorläufige Reviereinteilung gemäß § 19 Abs. 6 NÖ FischG in Form eines Eigenreviers oder nur in Form eines Pachtreviers erfolgen kann. Im gegenständlichen Verfahren war daher eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgrund fehlender Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.

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