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LVwG-S-74/001-2022•LVwG N LVwG-S-74/001-2022
LVwG-S-74/001-2022Tribunale amministrativo regionale2 feb 2022
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautprellerei; Digitale Vignette;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. September 2021, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnormen zu lauten haben: „§ 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, idF BGBl. I Nr. 45/2019“ und die Strafnorm zu lauten hat „§ 20 Abs. 1 BStMG, BGBl. I 109/2002, idF BGBl. I Nr. 45/2019“.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde) wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 6. August 2020 um 11:43 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** (DE) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem C Aktiengesellschaft (C, Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch §§ 20 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 (BStMG) verletzt und wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden verhängt.
Als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise im Einspruch sowie der Stellungnahme seien nicht geeignet gewesen, der Beschwerdeführerin Straffreiheit zu verschaffen. Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 VStG verwiesen und wurden hinsichtlich der Strafbemessung von der belangten Behörde weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.
2. In der dagegen anwaltlich ausgeführten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im angelasteten Zeitraum eine 10-tägige Digitale Vignette erworben; lediglich bei den ersten zwei Ziffern sei der Beschwerdeführerin ein Tippfehler unterlaufen. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgefallen, da sie den Kaufprozess abschließen habe können. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist jedenfalls als gering zu erachten und seien aus der allfälligen Tat keine nachteiligen Folgen entstanden. Es könne allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu das Absehen von einer Bestrafung allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, in eventu eine außerordentliche Milderung vorzunehmen.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (DE).
Die Beschwerdeführerin erwarb über einen Vertriebspartner der C, der D Geschäftsstelle in ***, eine Digitale 10-Tages Vignette für den Verwendungszeitraum 3. August 2020 bis 12. August 2020. Beim Ankauf der Vignette hat die Beschwerdeführerin das Kennzeichen ihres PKWs angegeben, dabei aufgrund eines Tippfehlers jedoch die ersten Zahlen am gegenständlichen Kennzeichen verwechselt. Die Beschwerdeführerin bemerkte nicht, dass die Maut anstatt auf das Kennzeichen *** (DE) auf das Kennzeichen *** (DE) registriert wurde.
Beim Kauf der Vignette beim Vertriebspartner überprüfte die Beschwerdeführerin die Bestellbestätigung nicht dahingehend, ob die dort angegebenen Daten – insbesondere das registrierte Kennzeichen – korrekt eingetragen sind. Eine Kontrolle der Richtigkeit des Kennzeichens vor Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes – etwa in der kostenlosen, öffentlich unter *** abrufbaren „Vignettenevidenz“ – erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführerin lenkte am 6. August 2020 um 11:43 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (DE), dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung ***, auf dem mautpflichtigen Straßennetz.
Für das Kennzeichen *** (DE) war zum Tatzeitpunk keine Digitale Vignette registriert und auch keine gültige Klebevignette am gegenständlichen Fahrzeug angebracht.
Die seitens der C mit Schreiben vom 20. August 2020 geforderte Ersatzmaut hat die Beschwerdeführerin nicht entrichtet.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt über ein Einkommen in der Höhe von 1.800 Euro.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde und sind diese im getroffenen Umfang unstrittig.
Dass keine Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit des Kennzeichens erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Fehler erst durch Zustellung der Ersatzmautforderung durch die C aufgefallen ist.
Das festgestellte Einkommen gründet auf der von der belangten Behörde getroffenen und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Annahme im Straferkenntnis.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetztes 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, idF BGBl. I Nr. 45/2019 lauten auszugsweise:
„Zeitabhängige Maut
Mautpflicht
§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
(…)
Mautentrichtung
§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
(…)
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“
Die aufgrund der §§ 14 bis 16 BStMG 2002 erlassene Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 59 (gültig von 28. März 2020 – 14. September 2020) legt hinsichtlich der „Digitalen Vignette“ auszugsweise Folgendes fest:
„3.2.3 Bezug der Digitalen Vignette bei Vertriebsstellen
Die Digitale Vignette kann überdies bei ausgewählten Vertriebsstellen bezogen werden. Nähere Informationen zu den Vertriebsstellen sind im Internet unter *** erhältlich.
(…)
3.2.3. 2 Erforderliche Mindestangaben
Für den Bezug einer Digitalen Vignette an einer Vertriebsstelle ist jedenfalls das KFZKennzeichen, das im Mautsystem der C registriert werden soll, inklusive des Zulassungsstaates des KFZ-Kennzeichens, sowie die Fahrzeugart anzugeben und auf Verlangen der Vertriebsstelle – zur Plausibilisierung der Angaben – Einsicht in die entsprechende Zulassungsbescheinigung zu gewähren. Die Bestätigung über die Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der C (Bestellbestätigung) sowie die Rechnung wird an der Vertriebsstelle ausgedruckt. Der Kunde hat die Bestellbestätigung zu überprüfen, ob die dort angegebenen Daten (insbesondere das registrierte Kennzeichen sowie der Gültigkeitszeitraum der Digitalen Vignette) korrekt eingetragen sind. Ein allfälliger Berichtigungsbedarf ist an der Vertriebsstelle umgehend bekanntzugeben. Für spätere Änderungen und Umregistrierungen der Digitalen Vignette im persönlichen Benutzerkonto (siehe dazu Punkt 3.6 und 3.2.5) ist als Identifikation die auf der Bestellbestätigung angeführte Produkt-ID erforderlich. Die Bestellbestätigung sollte daher für die Dauer der Gültigkeit der Digitalen Vignette aufbewahrt werden.“
V.Rechtliche Beurteilung
1. Es kommt im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war (vgl. § 11 Abs. 1 BStMG sowie VwGH vom 12. August 2020, Ra 2019/06/0094, mwN; vgl. auch VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/06/0096, wonach etwaige Tippfehler bei elektronischen Eingaben zu Lasten des Einbringers gehen).
Durch die – wenngleich fahrlässige – Eingabe des falschen Kennzeichens wurde das Kennzeichen des verwendeten KFZ nicht (ordnungsgemäß) registriert. Das objektive Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG ist somit erfüllt, da die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (DE) auf dem mautpflichtigen Straßennetz lenkte, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
§ 20 Abs. 1 BStMG trifft keine Vorschreibungen zur Art des Verschuldens, somit genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln (vgl. VwGH vom 28. November 2006, 2005/06/0156, zur vergleichbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG 2002). Beim Ungehorsamsdelikt der Mautprellerei besteht gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz VStG von Vorneherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens. Es ist daher an der Beschwerdeführerin gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kaufvorgangs das Kennzeichen ihres Kraftfahrzeuges unrichtig angegeben. Dass die Beschwerdeführerin die Bestellbestätigung hinsichtlich des registrierten Kennzeichens überprüfen hat oder sie vor der ersten Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes Nachschau im „Vignettenregister“ gehalten hat – wie in der oben auszugsweise wiedergebebenen Mautordnung verlangt – behauptet sie selbst nicht. Es ist somit anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. u.a. VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0060).
Die Tat ist damit auch subjektiv vorwerfbar.
2. Gegenständlich hat die belangte Behörde (ohnehin) die in § 20 Abs. 1 BStMG vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro verhängt.
Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann nämlich keine Rede sein (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0009).
Die Strafbemessung kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Nach § 45 Abs. 1 VStG (welcher gemäß § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist) hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten nach Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Um von der Bestrafung abzusehen bzw. eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu erteilen (wie in der Beschwerde beantragt) müssen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als auch das Verschulden der Beschuldigten gering sein, die Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen (vgl. VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/02/0065).
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (z.B. VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/04/0134 unter Verweis auf VwGH vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0245). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, stellt aber exakt jenes Verhalten dar, das nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG verpönt ist, weshalb in gegenständlichem Fall von „geringem Verschulden“ gerade nicht gesprochen werden kann.
Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 BStMG Geldstrafen von 300 Euro bis 3.000 Euro vorsieht. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. etwa VwGH vom 19. Juni 2018, Ra 2017/02/0102).
Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die sonstige Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangabe erfolgte gemäß § 44a Z 2 VStG zur Konkretisierung der angewendeten Norm unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 6. August 2020, Ra 2020/09/0013, mwN).
3. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der festgestellte Sachverhalt insgesamt als unstrittig zu beurteilen ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen (hier: 60 Euro).
5. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (z.B. VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (z.B. VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).
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