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LVwG-AV-1752/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1752/001-2021
LVwG-AV-1752/001-2021Tribunale amministrativo regionale2 feb 2022
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; besondere Gefahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.9.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wies mit Bescheid vom 30.9.2021, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.9.2021 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Mit Antrag vom 14.09.2021 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B angesucht und begründend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie sich von einer namentlich genannten Person bedroht fühlen würden. Diesem Antrag haben Sie ausführliche Unterlagen beigelegt, welche von Ihnen verfasste Zusammenfassungen darstellen.
Rechtlich ist dazu festzustellen:
Die Behörde hat gemäß § 21 Abs. 2 verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei, oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Gemäß § 6 der 2. WaffV darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommt.
Die ständige Judikatur und die Verwaltungspraxis haben sich mit dem Begriff des Bedarfs folgendermaßen beschäftigt:
Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen.
Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September 1994. Zl. 94/01/0070, vom 7.November 1995, Zl. 95/20/0075, vom 16.September 1993, Zl. 92/01/0797, vom 7.Oktober 1993, Zl. 93/01/0667, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31.Mai 1995, Zl. 92/01/1022).
Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. VwGH, Erk. vom 18.9.1991, 91/01/0042 und vom 7.11.1995, 95/20/0075).
Davon ausgehend ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die im § 22 Abs. 2 WaffG geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH, Erk. vom 7.5.1986, 84/01/0182).
Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sieht die Behörde bei Ihnen derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses ermöglicht.
Die Absicht der Behörde, Ihren Antrag abzuweisen wurde Ihnen nachweislich mit Schreiben vom 16.09.2021 zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin haben Sie in einer persönlichen Vorsprache am 30.09.2021 bei der Behörde im Wesentlichen wiederholt, was Sie bereits in Ihrem Antrag geschrieben haben. Ferner hätten Sie Angst vor einem Racheakt der genannten Person. Im Übrigen hätten Sie mit dieser Person letztmalig am 22.04.2021 Kontakt gehabt.
Aus dem von Ihnen gewählten Vorbringen kann die Behörde keine besonderen Gefahren erblicken, welchen Sie ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass bei Ihnen nach Ansicht der Behörde überhaupt keine Gefahr vorliegt, da es weder zu einem tatsächlichen Vorfall gekommen ist, Sie nur Vermutungen aufstellen und zu der Person zuletzt vor mehr als fünf Monaten Kontakt hatten.
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (siehe VwGH 23.04.2008, 2006/03/0171).
Auch eine alleinige Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls durch das Führen einer Waffe vermag keinen derartigen Bedarf zu begründen.
Es ist Ihnen somit insgesamt nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die Behörde konnte auch keine Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten treffen, da auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Daher muss das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B ganz besonders verbundenen Gefahren vor das private Interesse gestellt werden, da das Mitsichführen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch eine verlässliche Person mit Gefahren verbunden ist. Diese Gefahrenmomente möglichst gering zu halten, liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Gefahrensituation seit Februar 2021 bestehe. Er habe damals auf die Situation reagiert, damit niemand zu Schaden kommt. Deshalb habe er auch nicht alle Vorfälle angezeigt. Es seien Menschen schon wegen viel weniger umgebracht worden. Wenn er angegriffen werde, gehe er davon aus, dass eine Distanzwaffe zur Anwendung komme.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.1.2022 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C und B, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.9.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B. Zur Begründung brachte er vor, dass ihm sein ehemaliger Freund D telefonisch gedroht habe und er diese Drohung sehr ernst nehme. Der Grund für die Drohung sei, dass D eifersüchtig sei und ihm die Schuld am Scheitern seiner Ehe gebe. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Mitschrift aus einem Telefonat mit D vor. Dieses Telefonat fand am 19.3.2021 statt. Weiters finden sich im Vorbringen zwei SMS vom 27.2.2021. Eine SMS hatte den Inhalt „Das nächste Mal habe ich nicht nur ein Messer mit.“
Nicht festgestellt werden konnte, dass derzeit eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer besteht.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Die Zeugin C, welche (noch) die Ehefrau des D ist, gab in der Verhandlung an, dass ihr Ehemann noch niemals gewalttätig gewesen ist. Er übe Psychoterror aus. Dies jetzt speziell im Scheidungsverfahren. D werfe C Ehebruch mit dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren vor. Sonst sei der Beschwerdeführer nicht mehr Thema.
Die Zeugin B gab ebenfalls an, dass D eher Psychoterror ausübe. Von Gewalttätigkeiten wisse sie nichts. Ihre Psychologin habe D als soziopathischen Narzissten eingestuft und traue sie ihm daher alles zu. Sie wisse auch, dass der Beschwerdeführer von ihm bedroht worden sei. Das Fahrzeug des D habe sie im Sommer letztmalig in der Nähe des Beschwerdeführers gesehen. Es stehe auch immer wieder ein weißes Auto in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers. Das Licht sei immer abgedreht, aber eine Person sitze im Fahrzeug. Es handle sich dabei nicht um das Fahrzeug des D. Die Zeugin gehe auch davon aus, wenn D eine Drohung wahrmachen würde, würde er dies aus der Distanz machen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nie zu einer Aussprache mit D gekommen sei. D habe den unheimlichen Zwang über alles die Kontrolle zu haben. Er könne anderen Meinungen auch nur schwer akzeptieren. Im Juni habe dann der Kontakt zu Familie C und D geendet. Erst im Dezember habe er wieder Kontakt zu C gehabt. Dabei habe er erfahren, dass das Scheidungsverfahren laufe und sehr kompliziert sei. Er habe die Angst, dass D nach der Scheidung seiner Ex-Frau bzw. auch dem gemeinsamen Kind etwas antun könne. Ob er ihm auch was antun werde, sei schwer zu sagen, er könne es jedoch nicht ausschließen.
Insgesamt ergibt sich somit aus allen drei Aussagen, dass es sich bei D um eine Person handelt, die nicht berechenbar ist. Zwar haben alle Personen Drohungen wahrgenommen, jedoch hat keine Person den Beschwerdeführer als gewalttägig beschrieben. Vielmehr gab C (noch Ehefrau) an, dass er niemals gewalttätig gewesen sei. Auch gaben alle Personen an, dass D Psychoterror ausübe. Einen Angriff auf eine Person durch D würde den Schilderungen nach eher durch eine Distanzwaffe erfolgen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 PStSG, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
2. Höchstgerichtliche Judikatur:
Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (VwGH 6.5.1992, 92/01/0405). Auch dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen, hat der Waffenpasswerber von sich aus darzutun (vgl. VwGH 28.3.20006, 2005/03/0038). (Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2021, Zl. Ra 2021/03/0162)
Die Bestimmungen des WaffG 1996, die den Besitz von Schusswaffen im "privaten" Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im "öffentlichen" Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48). Die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, liegt grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132, mwN). Eine Verpflichtung, außerhalb des Dienstes einzuschreiten, trifft nach § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gegebenenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 Abs. 2 SPG 1991), aber nur diese (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2021, Zl. Ra 2021/03/0162)
Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV 1998) darf die Behörde das ihr in § 21 Abs. 2 WaffG 1996 eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG 1996) nahekommen. Bei der Ermessensübung ist ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG 1996, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV 1998 dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Zl. Ra 2021/03/0114)
Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (hier: theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), ist keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG. (Hier: Der Bf hat die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung beantragt, er sei mit dem Tod durch Erschießen bedroht worden.)
(Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/03/0066)
Der Beschwerdeführer hat das 21. Lebensjahr vollendet und ist ein verlässlicher EWR-Bürger. Er ist auch kein Angehöriger der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen. Weiter ist für einen Waffenpass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen. Als Bedarf wurden im gegenständlichen Fall die Drohungen aus dem Februar/März 2021 gegen den Beschwerdeführer vorgebracht.
Zu dem vorgelegten Telefonprotokoll und den gesandten SMS ist anzumerken, dass das Gericht darin durchaus ein Bedrohungspotential sieht. Die Drohungen sind auch geeignet Personen in Angst und Unruhe zu versetzen. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass diese Drohungen mittlerweile ca. 10 Monate zurückliegen und nach Aussage von C der Beschwerdeführer seit dem Sommer kein Thema mehr sei. Selbst der Beschwerdeführer sieht mehr Gefahr für C und deren Kind als für sich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, reichen theoretische Möglichkeiten, dass jemand der eine Drohung ausstößt, diese auch verwirklicht, nicht aus. Es bedarf der konkreten Darlegung einer besonderen Gefährdungslage. Im gegenständlichen Fall sind seit dem letzten direkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D ca. 10 Monate vergangen. Es gibt auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer nunmehr noch bedroht wird, brachte doch C vor, dass ihr (noch) Ehemann niemals gewalttätig war. Gerade bei Bedrohungen aus Eifersucht – wie auch im gegenständlichen Fall – erfolgt die Verwirklichung der Drohung in engen zeitlichen Konnex mit der Drohung. Je mehr Zeit vergeht umso unwahrscheinlicher wird die Verwirklichung. Nunmehr sind bereits 9 Monate vergangen, ohne dass D Kontakt zu dem Beschwerdeführer hatte. Soweit vorgebracht wurde, dass die Beendigung des Scheidungsverfahrens möglicherweise für den Beschwerdeführer eine Gefahr sein könnte, ist anzumerken, dass selbst der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass D seiner (noch) Ehefrau und seinem Kind was antun könne. Den Bedarf für einen Waffenpass für eine Waffe der Kategorie B zum Schutz von anderen Personen (außerhalb des Berufs) zu stützen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, weshalb die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage wären ihn zu schützen. Der Umstand, dass das Verfahren wegen der Drohung vom ordentlichen Gericht eingestellt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung vorrangig den Schutz über die Sicherheitsbehörden zu suchen.
Soweit vorgebracht wurde, dass es sich bei D um einen soziopathischen Narzissten handelt, fehlt es an einer medizinisch belegten Diagnose. Weiters hätte in einem solche Fall die belangte Behörde zu prüfen ob die Zuverlässigkeit für eine Waffenbesitzkarte bei D noch vorliegen. Für das Verfahren zur Erlangung des Waffenpasses war der psychische Zustand von D nur soweit von Belang, als es um eine Bedrohung des Beschwerdeführers ging, nicht aber um eine Bedrohung der C und ihres Kindes.
Letztlich geht das Gericht davon aus, dass selbst bei Annahme einer noch aufrechten Drohung dieser nicht am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. So gab der Beschwerdeführer und die Zeugin B an, dass D im Falle, dass er den Beschwerdeführer angreifen will, sich einer Distanzwaffe bedienen wird. Dafür spricht auch die Schilderung des einen Vorfalls im März 2021, wonach D mit einem Gewehr ca. 700 Meter vom Haus des Beschwerdeführers gewartet habe.
Da es somit im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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