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LVwG-AV-1495/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1495/001-2021
LVwG-AV-1495/001-2021Tribunale amministrativo regionale27 dic 2021
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; verbotene Waffe; Elektroschocker; gerichtlich strafbare Handlung; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16.8.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verhängte mit Bescheid vom 16.8.2021, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„1. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 des WaffG, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge einer am 13.01.2021 durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich durchgeführten Hausdurchsuchung neben Ihren im rechtmäßigen und legalen Besitz befindlichen Schusswaffen (1 Kat. „A“, 19 Kat. „B“ sowie 6 Kat. „C“), illegale und nicht registrierte Schusswaffen, verbotene Schusswaffen und Waffen, Schusswaffenteile, Läufe sowie Kriegsmaterial (div. Patronen, 2 Handgranaten, 5 Flak-Kartuschen), insgesamt 230,60 Kilogramm verschiedener Munitionssorten, 114 Magazine und 59 Messer, verteilt im gesamten Wohnhaus, aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Ebenso wurde eine offensichtlich unterdrückte Urkunde (Kennzeichentafel ***) sichergestellt und konnten im Zuge dieser Hausdurchsuchung auch insgesamt 23 NS-Devotionalien (SS-Fahne, Helm, Orden, Dolch, Kisten u.a.) vorgefunden und sichergestellt werden.
Aufgrund der beträchtlichen Menge der unerlaubt in Ihrem Besitz stehenden (zum Teil verbotenen) Waffen liege bei Ihnen eine nicht als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen vor. Als weiteres Faktum trete hinzu, dass Sie nicht für eine ordnungsgemäße Verwahrung der großen Anzahl an Waffen bzw. Munition gesorgt hätten, was ein großes Gefährdungspotential in sich birge. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes seien somit jedenfalls gegeben.
Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn haben Sie fristgerecht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung erhoben wie folgt:
„Zu diesen Ausführungen der Behörde ist darzulegen, daß ich durchaus im Besitz von Waffen gewesen bin, warum aber beispielsweise 230,60 kg verschiedener Munitionssorten, 114 Magazine und 59 Messer illegal sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch ermangelt es an jeglichen Untersuchungen und Ausführungen darüber, daß und ob es sich bei den Handgranaten und FlaK-Kartuschen um Deko-Stücke handelt, wie von mir angenommen.
Faktum ist, daß bei mir in keinster Weise eine Selbst-, Fremd- bzw. Gemeingefährdung gegeben ist/oder in der Vergangenheit gegeben war.“
Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** als Jugendgeschworenengericht vom 07.05.2021, ***, wurden Sie hierauf wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG 1947, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.06.2021 wurden Sie über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. In weiterer Folge beantragten Sie am 09.07.2021 die Übermittlung einer Aktenkopie, die Ihnen am 14.07.2021 per E-Mail zugesandt wurde.
Am 27.07.2021 übermittelten Sie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Sie verzichteten darin unwiderruflich auf die zu Ihren Gunsten ausgestellte Waffenbesitzkarte, weil Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Laut der Stellungnahme sei Ihre Verurteilung des Landesgerichtes *** unstrittig. Die nach dem Urteil des Landesgerichts *** relevanten Waffen, das Kriegsmaterial und die Munition seien im Wesentlichen als „Schrott“ zu bezeichnen und handle es sich bei den Kartuschen bzw. Handgranaten nahezu um „Dekostücke“. Eine Verurteilung sei lediglich deswegen erfolgt, weil geringfügige Teile intakt gewesen seien bzw. sei dies angenommen worden. Die Munition sei nicht verwendungsfähig gewesen, sodass von dieser keine Gefahr ausgegangen sei. Hinsichtlich des Morgensterns seien Sie wegen des fahrlässigen Besitzes verurteilt worden. Der Morgenstern sei zum Zertrümmern von Möbeln und nicht „als Waffe“ angefertigt worden. Es handle sich dabei um eine sehr einfache Gerätschaft und ein Bleirohr weise dieselbe Gefährlichkeit auf. Die fahrlässige Verletzung des Waffengesetzes sei unstrittig, jedoch lägen keine Gründe für die Verhängung eines Waffenverbots vor.
Die Waffenbesitzkarte, Nr. *** vom 28.09.2016, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, ist Ihnen zugewiesen.
Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich führte am 13.01.2021 aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zur Durchsuchung und Sicherstellung eine Hausdurchsuchung an Ihrer Wohnadresse durch. Im Zuge dessen wurden neben Ihren im rechtmäßigen und legalen Besitz befindlichen Schusswaffen (1 Kat. „A“, 19 Kat. „B“ sowie 6 Kat. „C“) illegale und nicht registrierte Schusswaffen, verbotene Schusswaffen und Waffen, Schusswaffenteile, Läufe sowie Kriegsmaterial (div. Patronen, 2 Handgranaten, 5 Flak-Kartuschen), insgesamt 230,60 Kilogramm verschiedener Munitionssorten, 114 Magazine und 59 Messer aufgefunden und sichergestellt. Die sichergestellten Gegenstände waren im ganzen Haus verteilt, wobei eine ordnungsgemäße Verwahrung zum Teil nicht gegeben war. So befand sich etwa eine verbotene Waffe, nämlich eine Hiebwaffe in Form eines Morgensterns auf der Werkbank. Zudem wurde eine offensichtlich unterdrückte Urkunde (Kennzeichentafel ***) sichergestellt und konnten im Zuge dieser Hausdurchsuchung auch insgesamt 23 NS-Devotionalien (SS-Fahne, Helm, Orden, Dolch, Kisten u.a.) vorgefunden und sichergestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichts *** als Jugendgeschworenengericht vom 07.05.2021, ***, wurden Sie hierauf für schuldig befunden, in *** bis zum 13.01.2021 (Hausdurchsuchung)
I.) sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem Sie in Ihrem Wohnhaus nachgenannte Gegenstände in einer für Dritte sichtbaren Weise zur Schau stellten, nämlich
von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwei Orden mit Hakenkreuzen in einem Bilderrahmen an der Wand des „NS-Zimmers“ hängend,
seit ca 30 Jahren eine ca 2 x 1 m große Fahne mit einem Hakenkreuz an der Wand des NS-Zimmers“ hängend,
seit Weihnachten 2020 ein Trinkglas mit Hakenkreuz in einem Hängekasten mit Glastüre in der Küche,
von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen Ledergürtel mit einem Hakenkreuz an der Gürtelschnalle,
seit ca 20 Jahren ein metallenes schwarzes Hakenkreuz an der Wand der Werkstatt hängend,
von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein aufgemaltes weißes Hakenkreuz an der Innenseite der Werkstatttüre;
II.) unbefugt
1. ) von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Hiebwaffe in Form eines Morgensterns unbefugt besessen;
2. ) von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial unbefugt besessen, und zwar
eine Patrone Kal. 12,7 mm für überschweres Maschinengewehr,
2 cm Panzerbrandgranatpatrone (Hülse leer) Projektil mit Sprengstoff gefüllt,
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Flak 3,7 cm x 31 cm Zündhütchen vermutlich intakt,
amerikanische Handgranate MK II intakt,
russische Handgranate F1 intakt,
Kartusche 7,5 cm x 13 cm Zentralschraube (Zündhütchen) intakt,
Kartusche 10,5 cm x 18 cm Zentralrohr intakt,
Kartusche sFH 18 1936 (schwere Feldhaubitze) – Zentralschraube (Zündhütchen) vermutlich intakt,
zwei Vollmantel-Gewehrpatronen für Panzerbüchse/überschweres Maschinengewehr,
83 Vollmantel-Gewehrpatronen mit Leuchtspur.
Sie haben dadurch begangen
zu I.): das Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947,
zu II.) 1.): das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG,
zu II.) 2.): das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG
und wurden hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Das Urteil des Landesgerichts *** vom 07.05.2021, ***, ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Auszugs aus dem Zentralen Waffenregister, des Berichtes des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 13.01.2021, *** betreffend die Hausdurchsuchung, des Abschlussberichts des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16.02.2021, ***, und des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichts *** vom 07.05.2021, ***, als erwiesen angenommen.
An dieser Stelle ist sogleich festzuhalten, dass im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN).
4.1. Anzuwendende Rechtsvorschrift:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) lautet auszugsweise wie folgt:
Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen..“
§ 12 Abs. 1 WaffG legt fest, dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist
(vgl. VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064, m.w.H.).
Ob der unbefugte Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Art des Verstoßes und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. VwGH 27.02.2003, 2001/20/0213). Beruhen die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial oder besteht in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe, so ist jedenfalls mit der Verhängung eines Waffenverbotes vorzugehen (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0106).
Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten, haben Sie trotz des weiten Berechtigungsumfanges Ihrer Waffenbesitzkarte eine über diesen Berechtigungsumfang weit hinausgehende Anzahl von Waffen - darunter auch verbotene Waffen und Kriegsmaterial - in Ihren Besitz gebracht. So ist im Urteil des Landesgerichts *** vom 07.05.2021, ***, ausdrücklich festgehalten, dass Sie neben einer verbotenen Waffe auch eine große Anzahl an Kriegsmaterialien unbefugt besessen haben, was jedenfalls ein besonders hohes Gefährdungspotential in sich birgt. Bereits diese große, ausdrücklich im Strafurteil angeführte Ansammlung an Kriegsmaterialien sowie der unbefugte Besitz der verbotenen Waffe zeigt Ihre irrationale Sammelleidenschaft, welche jedenfalls für sich alleine bereits die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt (siehe hierzu LVwG NÖ 02.02.2016, LVwG-AV-947/001-2015). Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial waffenrechtlich im höheren Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0214). Gleiches gilt für den Ihnen zur Last liegende Besitz einer verbotenen Waffe.
Zudem muss aus dem festgestellten Verhalten der Schluss gezogen werden, dass Sie sich offenbar bewusst und exzessiv über waffenrechtliche Verbote hinwegsetzen, um Ihre Sammlung zu erweitern. So führten Sie etwa zum Besitz des Kriegsmaterials befragt aus, dass die Teile nicht „scharf“ seien. Auf die Frage, warum Sie es unterlassen hätten, Waffen vorschriftsgemäß registrieren zu lassen, gaben Sie an, dass es Sie in letzter Zeit „nicht gefreut habe“ und Sie deshalb nicht „zur Bezirkshauptmannschaft fahren wollten“ (siehe Abschlussbericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16.02.2021, ***, S. 7). Ihre auch dadurch zum Ausdruck kommende, kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen, die Sie Gesetzesverletzungen in Kauf nehmen lässt, stellt sohin jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Sie diese große Anzahl an Waffen bzw. Kriegsmaterialien nicht ordnungsgemäß verwahrt haben. Die während der Hausdurchsuchung am 13.01.2021 sichergestellten Waffen waren in Ihrem gesamten Haus verteilt, zum Teil unversperrt und durch fremde Personen aufzufinden. Somit haben Sie nicht einmal sichergestellt, dass dritte Personen von dieser großen Anzahl an Kriegsmaterialien und der verbotenen Waffe ferngehalten werden.
Der hohe Bestand von Kriegsmaterial, Ihr Besitz einer verbotenen Waffe und einer illegalen, genehmigungspflichtigen Schusswaffe sowie Ihre Vielzahl von legal besessenen Waffen schaffen – unter Berücksichtigung Ihrer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung – ein von Ihnen offenbar bewusst vernachlässigtes Risiko, dass sich mit besonderem Wissen ausgestattete Kriminelle in den Besitz dieses Bestandes setzen könnten. Außerdem kommt in diesem hohen Bestand eine nicht mehr als rational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen zum Ausdruck, ohne dass Sie sich dabei um die Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes kümmerten. Ihre nicht mehr als rational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen hat sohin insgesamt bereits eine Qualität erreicht, die auch Ihr weiteres Verhalten nicht kalkulierbar erscheinen lassen, sodass in weiterer Folge mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung gerechnet werden muss, das die Verhängung eines Waffenverbots erforderlich macht.
Insofern muss Ihrem Vorbringen in der Vorstellung entgegengetreten werden, zumal es nicht ausschließlich darauf ankommt, ob Sie Waffen rechtmäßig oder illegal besessen haben, wenngleich der hohe Bestand an Kriegsmaterial und der Besitz der verbotenen Waffe besonders ins Gewicht fällt. Ihrer Stellungnahme vom 27.07.2021 betreffend die geringe Gefährlichkeit der Handgranaten und Kartuschen ist entgegenzuhalten, dass diese sehr wohl teilweise intakt waren, woraus sich auch das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential ergibt. Auch die russische Handgranate F1 war – entgegen den Angaben in Ihrem Vorbringen – intakt. Hinsichtlich des Morgensterns ist anzumerken, dass von diesem (aufgrund seiner Beschaffenheit und) bei entsprechender Verwendung eine hohe Gefahr ausgeht, weshalb dieser auch zu den Waffen der Kategorie A gehört. In Anbetracht der Beschaffenheit und Menge der Waffen, des Kriegsmaterials und der Munition, die bei Ihnen vorgefunden wurden, vermag alleine der Umstand, dass einzelne Kriegsmaterialien (bzw. Munitionsgegenstände) nicht mehr vollumfänglich intakt waren, nichts an der oben dargelegten Einordnung des Sachverhalts und der darauf fußenden Gefährdungsprognose zu ändern.
Festgehalten wird außerdem, dass selbst Ihr bisher untadeliges Vorleben eine Abstandnahme von einem Waffenverbot nicht rechtfertigen kann (vgl. VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148).
Es ist weiters ohne Bedeutung, ob durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen auch tatsächlich nachteilige Folgen eingetreten sind oder nicht. Die Behörde ist nämlich dann bereits schon verpflichtet, einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden k ö n n t e, wie aus der Konjunktivformulierung des § 12 Abs.1 des WaffG eindeutig ersichtlich ist. Im Interesse der in einem Rechtsstaat lebenden Bürger sowie der Erhaltung von Leben und Gesundheit und der Unverletzlichkeit des Eigentums ist dieser Begriff im weitesten Sinne auszulegen. Pflicht der Behörde ist es, diese besonders schutzwürdigen Rechtsgüter mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewahren, insbesondere auch durch entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen, wie etwa die Erlassung dieses Waffenverbotes zweifelsohne eine solche Maßnahme darstellt.
Aufgrund vorstehender Fakten ist die Behörde nach wie vor davon überzeugt, dass Ihnen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und dadurch eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums zuzutrauen ist.
Der vorstehende Sachverhalt erfüllt somit eindeutig die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen im Bescheid unbestimmt und allgemeingehalten sind. Es werde keine Unterscheidung zwischen legalem und verbotenem Besitz getroffen. Zum Beispiel sei der Besitz von Magazinen zum damaligen Zeitpunkt waffenrechtlich nicht relevant gewesen. Die als Morgenstern bezeichnete Hiebwaffe sei als Werkzeug angefertigt worden. Auch die Frage weshalb die Kennzeichentafel unterdrückt worden sei, lässt die Behörde offen. Die Bezeichnung NS-Devotionalien sei unbestimmt und diene der Stimmungsmache. Die vorgefundenen Orden seien die Orden des Großvaters des Beschwerdeführers. Unbestritten sei die Verurteilung durch das Landesgericht ***. Der Besitz und die Aufbewahrung rechtfertigen kein Waffenverbot.
Von Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei, dass die nach dem Urteil des LG *** relevanten Waffen und Munition im Wesentlichen als „Schrott“ zu bezeichnen sind. Es bestand keine Verwendungsfähigkeit. Bei den Kartuschen respektive Handgranaten handle es sich nahezu um Dekostücke, die Verurteilung erfolgte lediglich deswegen, weil geringfügige Teile (z.B. das Zündhütchen) intakt waren oder es wurde bloß angenommen, dass diese Teile intakt seien. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen der fahrlässigen Begehung schuldig gesprochen worden sei. Sämtliches Kriegsmaterial sei nicht verwendungsfähig, die wesentlichen sprengfähigen Teile fehlten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2021, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C, sowie unter Einbeziehung der verwaltungsbehördlichen Akte, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter in der *** in ***. Dabei handelt es sich um ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Der Beschwerdeführer lebt in der unteren Wohneinheit und die Mutter in der oberen Wohneinheit. Beide Wohneinheiten verfügen über einen gemeinsamen Eingang. Eine Glocke ist beim gemeinsamen Eingang nicht vorhanden. Erst nach dem Eintreten in die Einfahrt ist eine Glocke zur Wohneinheit der Mutter vorhanden. Für die Wohneinheit des Beschwerdeführers ist keine Glocke vorhanden.
Bei der Hausdurchsuchung am 13.1.2021 gegen 14 Uhr konnten unter anderem folgende Gegenstände auf der Liegenschaft sichergestellt werden:
1 Stk. Morgenstern (selbst gebastelt),
1 Faustfeuerwaffe Roth-Steyr M1907, 8x19 mm Steyr,
eine Patrone Kal. 12,7 mm für überschweres Maschinengewehr,
2 cm Panzerbrandgranatpatrone (Hülse leer) Projektil mit Sprengstoff gefüllt;
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Flak 3,7 cm x 31 cm Zündhütchen vermutlich intakt,
amerikanische Handgranate MK II inert,
russische Handgranate F1 inert,
Kartusche 7,5 cm x 13 cm Zentralschraube (Zündhütchen) intakt
Kartusche 10,5 cm x 18 cm Zentralrohr intakt,
Kartusche sFH 18 1936 (schwere Feldhaubitze) – Zentralschraube (Zündhütchen) vermutlich intakt,
zwei Vollmantel-Gewehrpatronen für Panzerbüchse/überschweres Maschinengewehr,
83 Vollmantel-Gewehrpatronen mit Leuchtspur.
Mit Urteil des Landesgericht *** vom 7.5.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 3g VerbotsG 1947 und der Vergehen gemäß § 50 (1) Z 2 WaffG und gemäß § 50 (1) Z 4 WaffG verurteilt.
Der selbstgebastelte Morgenstern befand sich auf einer Werkbank in der Werkstatt. Im Bereich des Durchgangs wurde eine Kiste mit Handfeuerwaffen gefunden. (siehe Lichtbild 14 und 15 der Fotodokumentation) Die Faustfeuerwaffe Roth-Steyr M1907, 8x19 mm Steyr wurde im Wohnzimmer unter einem Tisch versteckt gefunden. (siehe Lichtbild Nr. 37 und 38 der Fotodokumentation) Weiters wurden in der Liegenschaft verteilt insgesamt 230,60 kg diverse Munition (inklusive Behältnisse), 26 Stk. Bajonette, 6 Macheten, 1 Schwert, 20 diverse Messer, 2 Klappmesser, 1 Fallmesser, 1 russische Axt, 1 Gummiknüppel, 114 Magazine, 8 Verschlüsse, 1 Doppelbüchse Schrott Beretta, 5 Läufe, ein Druckluftgewehr, Gehäuseteile, 9 Stk. Signalpistolen, eine Druckluftpistole Diana Modell 5, gefunden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Mit Urteil des Landesgericht *** vom 7.5.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 3g VerbotsG 1947 und der Vergehen gemäß § 50 (1) Z 2 WaffG und gemäß § 50 (1) Z 4 WaffG verurteilt.
Dabei stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial – wenn auch nur fahrlässig – unbefugt besessen hat, und zwar:
eine Patrone Kal. 12,7 mm für überschweres Maschinengewehr,
2 cm Panzerbrandgranatpatrone (Hülse leer) Projektil mit Sprengstoff gefüllt;
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Flak 3,7 cm x 31 cm Zündhütchen vermutlich intakt,
amerikanische Handgranate MK II inert,
russische Handgranate F1 inert,
Kartusche 7,5 cm x 13 cm Zentralschraube (Zündhütchen) intakt
Kartusche 10,5 cm x 18 cm Zentralrohr intakt,
Kartusche sFH 18 1936 (schwere Feldhaubitze) – Zentralschraube (Zündhütchen) vermutlich intakt,
zwei Vollmantel-Gewehrpatronen für Panzerbüchse/überschweres Maschinengewehr,
83 Vollmantel-Gewehrpatronen mit Leuchtspur.
Unbestritten ist, dass sich die Faustfeuerwaffe Roth-Steyr M1907, 8x19 mm Steyr, wie in der Lichtbilddokumentation gezeigt im Wohnzimmer unter dem Tisch (versteckt) befand. Der selbstgebastelte Morgenstern befand sich in der Werkstatt. Ebenso unbestritten ist, dass die oben angeführten Gegenstände auf der Liegenschaft gefunden wurden.
Rechtlich folgt:
Bestimmungen aus dem Waffengesetz:
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Der Einwand des Beschwerdeführers, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, ein Elektroschocker mit integriertem Abwehrspray sei keine verbotene Waffe iSd § 17 WaffG 1996, ist nicht zielführend. Nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 ist, wer (wenn auch nur fahrlässig) verbotene Waffen (§ 17 WaffG 1996) unbefugt besitzt, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Bf wurde vom Oberlandesgericht *** mit Urteil rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 bestraft, weil er einen Elektroschocker mit integriertem Abwehrspray, sohin eine nach § 17 Abs 1 Z 1 WaffG verbotene Waffe besaß. Daran war die belangte Behörde (ebenso wie Verwaltungsgerichtshof) insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Bf die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Hinweis E vom 24. September 2009, 2007/18/0825, mwH). (Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2010, Zl. 2009/03/0082)
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann auf das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Waffen vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbots von Relevanz ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl 2000/20/0048, mwN). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer unzulässig nicht nur verbotene Waffen (drei Schlagringe) und verbotene Munition (Expansivmuntion für Faustfeuerwaffen), sondern auch Kriegsmaterial besessen hat, dessen unbefugter Besitz waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0052). Die belangte Behörde hat zudem mit Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlungen mehrfach Selbstmorddrohungen (die nicht etwa für Dritte erkennbar nicht ernst gemeint waren) geäußert hat, was letztlich, weil der zuständige Amtsarzt eine Gefährdung im Sinne des § 3 Z 1 UbG festgestellt hat, zu einer Unterbringung geführt hat. (Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0214)
Die Qualifikation einer Waffe als verbotene Waffe iSd § 11 Abs 1 WaffG auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils ist für die Behörde bindend. (Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/01/0246)
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes. (Erkenntnis des VwGh vom 18.12.2019, Zl. Ra 2019/03/0152)
Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).
Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Krieggmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom 24. Februar 2000, 99/20/0149).
Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018).
Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden (vgl etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110, vom 25. März 2009, 2007/03/0186, vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 13 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war. (Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ro 2017/03/0007)
Rechtliche Beurteilung im konkreten Fall:
Mit Urteil des Landesgericht *** vom 7.5.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 3g VerbotsG 1947 und der Vergehen gemäß § 50 (1) Z 2 WaffG und gemäß § 50 (1) Z 4 WaffG verurteilt.
Dabei stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial – wenn auch nur fahrlässig – unbefugt besessen hat, und zwar:
eine Patrone Kal. 12,7 mm für überschweres Maschinengewehr,
2 cm Panzerbrandgranatpatrone (Hülse leer) Projektil mit Sprengstoff gefüllt;
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Kartusche Flak 4 cm x 31 cm Zündhütchen intakt,
Flak 3,7 cm x 31 cm Zündhütchen vermutlich intakt,
amerikanische Handgranate MK II inert,
russische Handgranate F1 inert,
Kartusche 7,5 cm x 13 cm Zentralschraube (Zündhütchen) intakt
Kartusche 10,5 cm x 18 cm Zentralrohr intakt,
Kartusche sFH 18 1936 (schwere Feldhaubitze) – Zentralschraube (Zündhütchen) vermutlich intakt,
zwei Vollmantel-Gewehrpatronen für Panzerbüchse/überschweres Maschinengewehr,
83 Vollmantel-Gewehrpatronen mit Leuchtspur.
Da das Landesverwaltungsgericht nach der höchstgerichtlichen Judikatur an das Urteil des Landesgerichts *** gebunden ist, ergibt sich, dass es sich bei den dort aufgelisteten Gegenständen um Kriegsmaterial handelt. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich bei den festgestellten Gegenständen die als Kriegsmaterial seitens des Landesgerichts *** eingestuft wurden, um „Schrott“ bzw. ungefährliche Sachen handelt, ist anzumerken, dass unter anderem eine 2 cm Panzerbrandgranatpatrone (Projektil mit Sprengstoff gefüllt), zwei Vollmantel-Gewehrpatronen für Panzerbüchse/überschweres Maschinengewehr und 83 Vollmantel-Gewehrpatronen mit Leuchtspur dabei waren. Von diesen Gegenständen kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass diese keine Gefährlichkeit mehr aufweisen würden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Munition überwiegend in Petroleum bzw. Zementschleierentferner eingelegt habe, um diese unbrauchbar zu machen. Diese Form der Behandlung der Munition kann jedoch nicht als ordnungsgemäße Entsorgung angesehen werden. Es kann auch nicht ohne weiters daraus geschlossen werden, dass die Munition durch diese Behandlung unbrauchbar und ungefährlich werden würde. Vielmehr ist die gegenständliche Munition gerade für Kriegszwecke produziert worden und musste der Beschwerdeführer daher davon ausgehen, dass die Munition weiter funktionstauglich bleiben kann, wenn er sie in Petroleum oder Zementschleierentferner einlegt.
Aus der Vielzahl der vorgefundenen Munition und Waffen schließt das Gericht auch, dass der Beschwerdeführer eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen aufweist und alles in Zusammenhang mit den 1940er Jahren sammelt. Der Beschwerdeführer führte selbst in der Verhandlung aus, dass er grundsätzlich Waffen sammle. Die Lichtbilddokumentation der Sicherstellung belegen dies auch. Weiter ist mittels der Lichtbilddokumentation auch ersichtlich, dass die „Sammlung“ des Beschwerdeführers nicht mehr geordnet verwahrt wurde, da dem Beschwerdeführer schlicht die Zeit fehlte diese vollständig zu erfassen und zu verwahren. Insgesamt konnten auf der Liegenschaft an den verschiedensten Orten Munitions- und/oder Waffenteile gefunden werden. Dies zeigt schon, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend die Munition keinen Überblick mehr haben konnte. Somit wäre es aber dem Beschwerdeführer auch nicht aufgefallen, wenn dritte Personen Teile von Munition oder Waffen mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Verhandlung an, dass ihm aufgefallen wäre, wenn jemand etwas mitgenommen hätte, dies wertet das Gericht aber als Schutzbehauptung, da bei einer derartig großen Menge an Munition auf der ganzen Liegenschaft verteilt der Beschwerdeführer keinen Überblick mehr haben konnte. Auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass keine dritten Personen auf sein Grundstück kommen könnten, vermag nicht zu überzeugen. Am Eingang zur Liegenschaft ist keine Glocke angebracht. Weiter bewohnt der Beschwerdeführer die Liegenschaft mit seiner Mutter – wenn diese auch in einer separaten Wohnung lebt – und benutzen alle Gäste denselben Eingang. Erst in der Einfahrt befindet sich dann eine Glocke zur Wohnung der Mutter. Die Wohneinheit des Beschwerdeführers verfügt über keine Glocke. Schon alleine dieser Umstand, dass jemand Zugang bis zur Einfahrt ohne Kenntnis des Beschwerdeführers erlangen konnte (zb. Besuch für die Mutter vor Corona) und sich dann frei innerhalb der Liegenschaft bewegen kann belegt, dass diese Person auch die Möglichkeit hatte Zugang zu Munitions- oder Waffenteilen zu haben. Weiter ergibt sich auch, dass die Ex-Freundin des Beschwerdeführers jedenfalls freien Zugang zu den Munitions- und Waffenteilen haben musste, da diese nach Angaben des Beschwerdeführers ein Hackenkreuz auf die Werkstatttüre malte. In diesem Raum befand sich zumindest der Morgenstern und zwei Gewehrläufe.
Als weiters erschwerendes Moment kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe, Roth-Steyr M1907, 8x19 mm Steyr, bei der Restaurierung eines Fahrzeuges gefunden hatte. Statt diese Waffe als Fund zu melden, verwahrte der Beschwerdeführer die Waffe versteckt unter einem Tisch (für jedermann zugänglich) im Wohnzimmer auf. Dies zeigt auf, wie sorglos der Beschwerdeführer im Umgang mit den waffenrechtlichen Vorschriften vorging und der Umstand, dass er die Waffe versteckte auch, dass er nicht beabsichtigte diese zu melden. Vielmehr zeigt sich auch hier, dass der Beschwerdeführer sich von Dingen nicht trennen kann. Ebenso ergibt sich aus dem nicht gesicherten verstecken der Waffen, dass theoretisch jedermann Zugang zu dieser hatte. Selbst wenn kaum Besuch zu dem Beschwerdeführer gekommen ist, musste er damit rechnen, dass Handwerker oder Gäste seiner Mutter Zugang zum Wohnzimmer haben und die Waffe finden könnten.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstand, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos mit Waffen und Munition umgeht. Durch die mangende Verwahrung der Munition und Waffen bestand die Möglichkeit, dass dritte Personen Zugang zu Waffen oder Munition erhalten konnten. Weiter ging das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen leidet und alles in diesem Zusammenhang sammelt. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes vorlagen und eine negative Prognoseentscheidung zu treffen war. Es mag zwar jeder einzelne Verstoß für sich ein Waffenverbot nicht rechtfertigen, aber die Summe der vielen Verstöße reicht aus um ein Waffenverbot zu rechtfertigen, da von einer negativen Prognoseentscheidung auszugehen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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