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LVwG-AV-392/001-2021•LVwG N LVwG-AV-392/001-2021
LVwG-AV-392/001-2021Tribunale amministrativo regionale7 dic 2021
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Überwachungsgebühr, Sportveranstaltung; öffentliche Sicherheit; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Vereins A, *** (vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.01.2021, ***, betreffend Verpflichtung des beschwerdeführenden Vereins sowie des C zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Überwachungsgebühr in der Höhe von € 1.379,-- für das am *** in *** stattgefundene Fußballspiel „C gegen A, ***“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:
a)Der Verein „C“ und der Verein „A, ***“ werden zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Betrag von Euro 1.141,-- an Überwachungsgebühr für das am *** zwischen den beiden genannten Vereinen in *** stattgefundene Fußballspiel zu entrichten.
b)Der Verein „C“ wird zusätzlich zu Spruchpunkt 1.a) dieses Erkenntnisses verpflichtet, den Betrag von Euro 238,-- an Überwachungsgebühr für das am *** zwischen den Vereinen „C“ und „A, ***“ in *** stattgefundene Fußballspiel zu entrichten.
2. Die unter Punkt 1. vorgeschriebenen Überwachungsgebühren sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§§ 5a, 5b, 27a und 48a Sicherheitspolizeigesetz – SPG
§ 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verein C und den Verein A, *** zur ungeteilten Hand verpflichtet, für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, Zl. ***, verfügte Überwachung der Veranstaltung „Fußballspiel C gegen A, ***“ am *** die angefallenen Überwachungs-gebühren im Gesamtausmaß von € 1.379,-- zu entrichten. Gestützt wurde die Entscheidung auf die § 5a, 5b sowie 27a Sicherheitspolizeigesetz sowie § 2 Sicher-heitsgebühren-Verordnung.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Verein A, *** sowie Verpflichtung des C zur Zahlung der Überwachungsgebühr, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und sodann vor Entscheidungsfindung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründet wird das Beschwerdebegehren damit, dass die bescheidmäßige Anordnung für die verfahrensgegenständliche Überwachung zumindest gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht rechtskräftig sei.
Des Weiteren wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass die behördliche Überwachung des Fußballspieles nicht erforderlich gewesen sei, jedenfalls nicht in der angeordneten Intensität von bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes sowie bis zu 4 Diensthundeführern. Außerdem sei nicht klar erkennbar, was einen Besucher zum Risiko-Fan mache und wie die Behörde zu den angegebenen Zahlen komme. Die angeordnete besondere Überwachung stehe somit außer jeder Relation und sei das Ausmaß als unangemessen und überschießend zu werten.
In der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.10 Uhr sowie von 20.55 Uhr bis 21.25 Uhr seien insgesamt 34 Beamte, ein Einsatzleiter und zwei szenekundige Beamte sowie in der Zeit von 19.10 Uhr bis 20.55 Uhr drei Beamte im Einsatz gewesen. Dies stehe vollkommen außer Relation, da aufgrund der eingeholten Risikoanalyse geplante Auseinandersetzungen äußerst unwahrscheinlich gewesen sind und sich die A-Fans in der Vergangenheit auch stets diszipliniert verhalten hätten.
Bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG handle es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde aufgrund in der Vergangenheit liegender Ereignisse auf die Notwendigkeit der Überwachung schließen müsse.
Auch sei es höchstgerichtlich noch nicht abschließend geklärt, ob gemäß § 5b Abs. 3 SPG den Gastverein eine Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren treffe. Eine Kostentragung aufgrund der von den Zusehern entrichteten Entgeltes werde vom Gesetzgeber deswegen für vertretbar erachtet, weil der Erlös aus dem entrichteten Entgelt zum Teil auf die Entrichtung der Überwachungsgebühr verwendet werden könne. Der Gastverein erhalte jedoch keine Einkünfte aus den von den Besuchern bezahlten Entgelten, weshalb eine Kostentragung durch den Gastverein unter keine der Anwendungsfälle des § 5a Abs. 1 SPG subsumiert werden könne.
Zudem komme eine Kostentragung der Überwachungsgebühr durch jemand anderen als den, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführe, gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz SPG nur dann in Frage, wenn die Überwachung durch eine andere Person beantragt wurde, oder durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht wurde. Damit ein Verschulden des Gastvereines überhaupt denkbar wäre, bedürfe es eines rechtswidrigen, schuld-haften Verhaltens des Beschwerdeführers sowie eines Kausalzusammenhanges. Ein konkretes Verschulden der beschwerdeführenden Partei lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten. Soweit überhaupt ein Verschulden einer Person herleitbar sei, könne ausschließlich den Heimverein ein solches Verschulden treffen.
Um ein Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen bedürfe es einerseits eines rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens und andererseits eines Kausal-zusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen, schuldhaften Verhalten und der Erforderlichkeit der besonderen Überwachung. Eine deliktische Haftung eines Vereins für Personen, die weder Repräsentanten noch Organe sind sei nur im Rahmen des § 1315 ABGB möglich. Demnach hafte ein Geschäftsherr, der sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Erledigung seiner Angelegenheiten bediene. Eine deliktische „Leutehaftung“ werde von der Lehre und auch von der Judikatur als unzureichend betrachtet. Dem Beschwerdeführer könne ein allfälliges rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten einzelner Personen, insbesondere Fans, nicht angelastet werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer weder Einfluss auf das Verhalten der Fans noch würden diese in dessen Auftrag zu den Auswärtsspielen „gebracht“. Die voraus von der Behörde eingeholte Prognose-entscheidung lasse ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht herleiten. Unabhängig davon könne das Verhalten sogenannter Risiko-Fans dem Verein nicht direkt zugerechnet werden und sei dies auch aus der vorliegenden Prognose-entscheidung nicht ersichtlich, dass das bisherige Verhalten der mitreisenden A-Fans eine besondere Überwachung erforderlich mache.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.07.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Vorbringen des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei sowie des Vertreters der belangten Behörde erfolgte.
Nach durchgeführter Verhandlung wurden noch eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion *** vom 26.07.2021 und die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 29.11.2016 (2016/C 444) beigeschafft und den Parteien zur Information übermittelt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die beschwerdeführende Partei hat zur Stellungnahme der Landespolizeidirektion *** am 26.07.2021 mit Schriftsatz vom 09.08.2021 Stellung genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus der Vorinformation ergebe, dass sich die A-Fans bei den bisherigen Auswärtsspielen diszipliniert verhalten hätten und es nur vereinzelt Probleme gegeben habe. Szenetypische Auseinandersetzungen seien nicht zu erwarten gewesen. Aus der übermittelten Risikoanalyse ginge klar hervor, dass weder mit Ausschreitungen noch mit sonstigen Problemen durch A-Fans zu rechnen gewesen sei. Selbst bei Heimspielen, bei denen rund 2.500 A-Fans anwesend waren, habe es keine besonderen Überwachungsmaßnahmen gegeben. Ergänzend wäre in diesem Zusammenhang noch zu erheben, ob in der Vergangenheit in *** bei Heimspielen spezielle Sicherheitsmaßnahmen angeordnet worden sind. Sollte tatsächlich von A-Fans eine derartige Gefahr ausgehen, müssten doch wohl auch bei Heimspielen besondere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet gewesen sein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am *** fand im *** Stadion in ***, ***, das Fußballspiel „C gegen A, ***“ statt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde die besondere Überwachung dieses Vorhabens mit Bescheid vom 25.11.2019, ***, angeordnet, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Gestützt wurde der Bescheid auf die §§ 27a und 48a SPG. Die dagegen erhobene Beschwerde durch den A, *** (unrichtiger Weise als Vorstellung bezeichnet), wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, LVwG-AV-104/001-2020, abgewiesen (Anordnung der besonderen Überwachung mit bis zu 40 Organen der öffentlichen Sicherheit und mit bis zu 4 Diensthundeführern), die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Parteien erfolgte am 01.12.2021.
Vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019 erfolgte durch die Verwaltungsbehörde die Einholung einer Stellung-nahme der LPD *** (mit Datum 14.11.2019) und wurde in dieser die Zahl der Risiko-Fans auf Seite des nunmehr beschwerdeführenden Vereins auf rund 50 – 80 prognostiziert. In einer weiteren Gefährdungsanalyse mit Datum 26.11.2019 (drei Tage vor dem Spiel) wurde die Zahl der Risiko-Fans auf A-Seite mit rund 100 prognostiziert, die Zahl der No-Risk-Fans auf A-Seite auf 50 – 100.
In einem Kurzbericht des Einsatzkommandanten der LPD Niederösterreich vom *** (Spieltag) wird die Gesamtzahl der A-Fans mit rund 150 angegeben. In einem weiteren Bericht des szenekundigen Dienstes der LPD Niederösterreich wird die Zahl der Risiko-Fans auf A-Seite mit rund 50 beziffert.
Maßnahmen auf Seite des nunmehr beschwerdeführenden Vereins zur Minimierung der Zahl seiner Risiko-Fans und/oder zur Minimierung der von seinen Risiko-Fans ausgehenden Risiken wurden nicht getroffen, solche Maßnahmen wurden nicht einmal behauptet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Der Großteil der in der mit 22.02.2021 datierten Beschwerde getätigten Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die Erforderlichkeit der besonderen Überwachung im Allgemeinen und das Erfordernis der besonderen Überwachung in der angeordneten Intensität im Besonderen. Dazu ist festzustellen, dass im Verfahren gemäß § 5b SPG diese Frage nicht zu klären ist, zumal diese Thematik mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, ***, abgehandelt und entschieden wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, LVwG-AV-104/001-2020, abgewiesen.
Gemäß § 5b Abs. 1 SPG sind Überwachungsgebühren, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung angeordnet oder bewilligt hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organen zu tragen hat.
Gemäß § 5b Abs. 3 leg.cit. trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Über-wachungsgebühren denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zur ungeteilten Hand.
Überdies kann die Gebührenvorschreibung im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden, da erst nach durchgeführter Überwachung feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung tatsächlich erfolgte. Angeordnet wurde die Überwachung durch Bescheid vom 25.11.2019 mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern. Tatsächlich zur Verrechnung gelangte im angefochtenen Bescheid der Einsatz von insgesamt 37 Beamten (davon ein Einsatzleiter und zwei szenekundige Beamte).
Ohne Risiko-Fans der Gastmannschaft hätte die Standardüberwachung vor und nach dem Spiel 6 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes umfasst, während des Spiels wäre nur ein Beamter zum Einsatz gekommen. Im Hinblick auf die Risiko-Fans der Gastmannschaft wurden vor und nach dem Spiel zusätzlich 31 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingesetzt, während des Spiels kam ein zusätzliches Organ (insgesamt sohin 2) zum Einsatz.
Nicht bekämpft werden die von der belangten Verwaltungsbehörde herangezogenen Sätze pro angefangener halben Stunde sowie der mathematische Rechenvorgang. Eine Überprüfung in diese Richtung ist daher nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 SPG ist daher die Gebühr für die Standard-überwachung in der Höhe von € 238,-- ausschließlich dem Veranstalter und damit dem Verein C vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters gegen den bekämpften Bescheid vor, dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin iSd § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG nicht gegeben sei. Weder durch das Verhalten der Beschwerdeführerin noch durch ihre Fans sei eine besondere Überwachung verschuldet worden. Überdies könne das Verhalten einzelner Fans der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG vorgesehene Heranziehung einer Person setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Person und der angeordneten Überwachung bestand (vgl. VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049).
Im konkreten Fall musste dem beschwerdeführenden Verein von Anbeginn bewusst sein, dass – auch bei Auswärtsspielen – Risiko-Fans anwesend sein werden, dies kommt nicht zuletzt durch die Risikoeinschätzungen der Landespolizeidirektion *** und den tatsächlichen Ablauf (rund 50 Risiko-Fans der beschwerde-führenden Partei) zum Ausdruck, nicht nur im verfahrensgegenständlichen Spiel sondern auch in den letzten Auswärtsspielen der Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei Maßnahmen irgendwelcher Art zur Minimierung dieses Risiko-Potenzials ergriffen hätte, sind der vorliegenden Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht bzw. behauptet.
Insoweit ist im Verhalten der beschwerdeführenden Partei sehr wohl ein Verschulden im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu erblicken, weshalb eine Gebühren-vorschreibung auch an die beschwerdeführende Partei zulässig ist. Allerdings ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes eine Vorschreibung zur ungeteilten Hand nur im Ausmaß des aufgrund der Risiko-Fans der beschwerde-führenden Partei erforderlichen Mehr- bzw. Zusatzaufwandes in der Gebührenhöhe von € 1.141,-- zulässig, nicht jedoch im Umfang der – unabhängig von Risiko-Fans - erforderlichen Standardüberwachung mit der Gebührenhöhe von € 238,--. In diesem Umfang war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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