LVwG N LVwG-AV-308/005-2019

LVwG-AV-308/005-2019Tribunale amministrativo regionale20 ott 2021

Regest

Auskunftsrecht; Umweltinformationen; richtlinienkonforme Auslegung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-308/005-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.308.005.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der B Ges.m.b.H, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, (mitbeteiligte Parteien: C AG und D, beide vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Februar 2019, Zahl ***, betreffend Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass zu den Unterlagen der Beweissicherung 2015-2016 der F der D, die als Grundlage der Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 7.3.2018, ***, diente, sowie zu den Nachweisen und Berichten aus den Jahren 2017 und 2018, die zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11.1.2016 der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu GZ: *** vorgeschrieben wurden, auch die Parameter Zulaufwerte in die Abwasserreinigungsanlage, Cyanid-Gehalt, Kupfer und Zink sowie Chlorid und Sulfat der beschwerdeführenden Partei zu übermitteln sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 brachte die B Ges.m.b.H (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) ein. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie in *** eine biologisch-dynamische (Demeter) Landwirtschaft betreibe. Zur Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen habe sie eine im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigung aus der ***.

Die D (in der Folge: das betroffene Unternehmen) betreibe eine Betriebsanlage in *** und habe eine wasserrechtliche Bewilligung zum Bestand und Betrieb einer Nutzwasserversorgungsanlage mit einer Wasserentnahme aus der ***, einer Schlauchwehranlage in der *** und einem Speicherteich im Werksgelände. Die Wasserentnahme sei unter der Auflage bewilligt worden, dass maximal 20.000 m³/d bzw. 260 l/s Wasser entnommen werden dürfen. Ebenso habe das Unternehmen das Wasser nach Verwendung wieder direkt im Wege der *** der *** zuzuführen. Im Jahr 1994, also zur Zeit der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme aus der ***, habe diese eine Durchflussmenge von 4 m³/s geführt. Aufgrund des Klimawandels bzw. von fehlenden Niederschlägen, insbesondere aus dem Quellgebiet der ***, habe sich nunmehr die Durchflussmenge auf 2 m³/s reduziert. Ebenso habe sich die Wasserqualität verändert. So würden Analysen der Wasserqualität nunmehr sehr hohe Grenzwerte bei Chloriden und Sulfaten zeigen. Diese erhöhten Grenzwerte seien bei einem Ursprungsdurchfluss von 4 m³/s unter Umständen unbedenklich. Bei der nunmehrigen Durchflussmenge von 2 m³/s seien diese Werte möglicherweise problematisch. Vor allem deshalb, da die Beschwerdeführerin bestimmte Auflagen zu erfüllen habe, um die Produkte aus einer biologisch-dynamischen Landwirtschaft vermarkten zu können.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 habe die belangte Behörde die Erhöhung der Abwassermenge von derzeit 27.500 m³ pro Tag auf künftig 40.000 m³ pro Tag genehmigt. Zur Überwachung habe die belangte Behörde die Auflage der regelmäßigen Übermittlung von Nachweisen und Berichten erteilt.

Die Beschwerdeführerin ersuchte gemäß § 5 UIG um Übermittlung der Unterlagen der Beweissicherung 2015-2016 der F des betroffenen Unternehmens, die als Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 7. März 2018 gedient habe.

Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung der aktuellen Nachweise und Berichte aus den Jahren 2017 und 2018, die zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11. Jänner 2016 der belangten Behörde vorgeschrieben worden seien.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 informierte die belangte Behörde das betroffene Unternehmen über das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin. Da aus bisherigen Verfahren bekannt sei, dass Teile der Produktionsprozesse Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen würden, räumte die belangte Behörde dem betroffenen Unternehmen eine Frist von zwei Wochen zur Bekanntgabe ein, ob und welche konkreten Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen könnten, geheim gehalten werden mögen. In diesem Fall wäre das Interesse an der Geheimhaltung konkret zu begründen.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2019 gab das betroffene Unternehmen durch den Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das betroffene Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehöre, die weltweit zu den größten Produzenten von Zitronensäure und Xanthan gehöre. Demgemäß werde über verschiedenste Kanäle von Konkurrenzunternehmen wiederholt bei diversen Behörden, bei denen das betroffene Unternehmen entsprechende verwaltungsrechtliche Bewilligungen erwirkt hat, nach Bescheiden aber auch nach Umweltinformationen detailliertester Art nachgefragt, weil aus diesen Daten im Zusammenhang mit Bescheiden und dergleichen Rückschlüsse auf die Technologie des betroffenen Unternehmens, eingesetzten Vormaterialien, produzierten Mengen und dergleichen gezogen werden könne.

Das gegenständliche Informationsansuchen werde missbräuchlich gestellt. Es besteht nämlich zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Beschwerdeführerin ein Übereinkommen gemäß § 111 WRG. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin unter anderem dem betroffenen Unternehmen gegenüber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2022 wohlwollendes Verhalten in allen behördlichen Verfahren einzuhalten. Dazu es zähle auch, keine entsprechenden Verfahren bei den Behörden einzuleiten. Nach Auffassung des betroffenen Unternehmens gehöre dazu auch, keine Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz einzuleiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens nach dem Umweltinformationsgesetz wäre im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung gemäß § 111 WRG im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG missbräuchlich.

Der Beschwerdeführerin seien darüber hinaus in den letzten Jahren bereits mehrfach angeforderte und gewünschte Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, wobei dies unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin habe auch mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gestützt auf das Umweltinformationsgesetz die Übermittlung des „***“ begehrt. Im Zuge des Auskunftsbegehrens beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus habe am 3. Jänner 2019 eine Besprechung stattgefunden, bei der auch gewisse Umweltinformationen betreffend Produktionsanlagen des betroffenen Unternehmens erteilt worden seien. Das Wassernutzungsrecht zur Wasserentnahme für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen durch die Beschwerdeführerin sei mehrere Kilometer flussabwärts vom Einleitungspunkt der gereinigten Abwässer aus der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage des betroffenen Unternehmens situiert.

Darüber hinaus würde die Mitteilung der begehrten Informationen an die Beschwerdeführerin eine Verletzung schutzwürdiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens bewirken. Aus den in den Auflagepunkten 9-14 des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Jänner 2018 angeordneten kontinuierlich durchzuführenden Messungen und den diesbezüglichen Zusammenfassungen (Eigen- und Fremdüberwachung) könne jeder technisch versierte Fachmann exakte Rückschlüsse über die verwendete Technologie des betroffenen Unternehmens in Ansehung der gesamten industriellen Produktionsanlagen, der angeschafften und angekauften Vormaterialien, aber auch der erzeugten Produkte samt Nebenprodukte machen. Kritisch seien diesbezüglich vor allem die Emissionsfrachten bei Chlorid, Sulfat, Cyanid, Kupfer und Zink. Bei Kenntnis der diesbezüglichen Emissionsfrachten seien zweifelsfrei für Fachleute Rückschlüsse über die eingesetzte Technologie der Produktion der Produkte möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide des betroffenen Unternehmens im Internet kundgemacht worden seien und zur Verfügung stehen würden. Dies im Zusammenhang mit Bewilligungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie Bewilligung nach der Gewerbeordnung. Die Weitergabe der vom betroffenen Unternehmen übermittelten Berichte im Sinne der Auflagen Punkte 9-14 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 11. Jänner 2016 würde eine schwerwiegende Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens darstellen.

Vom betroffenen Unternehmen könnten maximal Informationen im Umfang des § 13 Abs. 1 UIG erteilt werden, dies allerdings nicht betreffend der Immissionsfrachten von Chlorid, Sulfat, Cyanid, Kupfer und Zink. In diesem Fall wäre das betroffene Unternehmen bereit, der Behörde solche Aufstellungen nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen, wobei dies eine entsprechende Zeit in Anspruch nehmen würde.

Das betroffene Unternehmen beantrage daher, die belangte Behörde möge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mitteilung von Umweltinformationen abweisen, in eventu gemäß den §§ 6, 7 und 13 Umweltinformationsgesetz die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens wahren, wobei gemäß § 8 Umweltinformationsgesetz über den Umfang der zu erteilenden Umweltinformationen ein Bescheid zu erlassen und zuhanden des Rechtsvertreters des betroffenen Unternehmens zuzustellen sei.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2019 übermittelte das betroffene Unternehmen eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde. Darin wurde weiter ausgeführt warum Immissionsfrachten von Chlorid, Sulfat, Cyanid, Kupfer und Zink im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fragestellung im Sinn des Umweltinformationsgesetzes Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens darstellen würden. Dies sei deshalb der Fall, weil aus den Zulaufwerten Rückschlüsse auf die Rohstoffzusammensetzung und die angewandte Technologie möglich sei, aus den Cyanidwerten abgeleitet werden könne, welche Hilfsmittel der Betrieb zur Ausbeutesteigerung einsetze, aus den Kupfer- und Zinkwerten ebenfalls Informationen über ausbeutesteigernde Maßnahmen bei der Fermentation gewonnen werden könnten sowie die Chlorid- und Sulfatwerte ebenfalls wesentliche Rückschlüsse auf die eingesetzte Technologie erlauben würden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im wasserrechtlich beurkundeten Übereinkommen im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1994 auf die Bestimmung des § 111 Abs. 3 WRG verwiesen werde und festgehalten werde, dass es sich im gegenständlichen Fall um Fragestellungen mit wasserrechtlichem Zusammenhang handle.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 die ergänzend vorgelegte Begründung zur Wahrung der betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz. Der Amtssachverständige führte zum Schreiben des betroffenen Unternehmens, dass die Weitergabe der angeführten Parameter bzw. Parametergruppen Betriebsgeheimnisse gefährden würde, aus, dass die im Schreiben angeführten Begründungen plausibel und nachvollziehbar seien. Die Weitergabe dieser Daten würde es kundigen Dritten erlauben, auf die Art des Produktionsprozesses und dessen Optimierungsmöglichkeiten Rückschlüsse zu ziehen und damit Konkurrenten in die Lage versetzen, ihre Produktionen zu verbessern bzw. diese Technologie nachzuahmen. Der Amtssachverständige hält dazu fest, dass es aus seiner Sicht nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei, die angeführten Parameter nicht an Dritte weiterzugeben. Die angefügte Tabelle, bereinigt um diese Parameter bzw. Parametergruppen, sei geeignet weitergegeben zu werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2019 teilte die belangte Behörde jene Umweltinformationen mit, die der dem Bescheid angeschlossenen Beilage (Schreiben des betroffenen Unternehmens samt Aktenkonvolut) entnommen werden konnten. Die Beilage wurde als wesentlicher Bestandteil mit einer Bezugsklausel versehen. Soweit die begehrten Umweltinformationen die Parameter Zulaufwerte in die Abwasserreinigungsanlage, Cyanid-Gehalt, Kupfer und Zink, Chlorid und Sulfat zum Inhalt haben, wurden diese nicht mitgeteilt und wurde insofern dem Informationsbegehren vom 21. Dezember 2018 nicht stattgegeben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde aus bisherigen insbesondere gewerbebehördlichen Verfahren bekannt sei, dass Teile des Produktionsprozesses sowie verfahrenstechnische Abläufe in der Betriebsanlage Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen würden. Das betroffene Unternehmen sei daher eingeladen worden, eine Stellungnahme zur Frage der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen abzugeben. Dem wurde mit Schreiben vom 10. Jänner 2019 nachgekommen und mit 24. Jänner 2019 eine Ergänzung hinzugefügt. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des betroffenen Unternehmens und das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass Umweltinformationen vorliegen würden. Die angefragten Daten würden bei der belangten Behörde als Gewerbebehörde aufliegen. Das gegenständliche Auskunftsbegehren betreffe nicht nur Daten in „aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ sondern die Mitteilung der Beschaffenheit der tatsächlich vom betroffenen Unternehmen emittierten Abwässer, jeweils dokumentiert in den Ergebnissen der Eigen- und Fremdüberwachung, welche aufgrund verbindlicher Vorschreibungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen seien. Damit seien auch Emissionen im Zusammenhang mit der laufenden Produktion Gegenstand der Anfrage. Bei diesen Daten könne aber im Sinne einer Ex-Ante-Beurteilung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine Geheimhaltungsansprüche bestehen würden. Es handelt sich daher um andere als in § 4 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz genannte Umweltinformationen. In diesem Fall habe der Mitteilung der Behörde gemäß § 5 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz eine Prüfung voranzugehen, ob Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe vorliegen würden. Vom betroffenen Unternehmen sei begründet dargelegt worden, dass eine Auskunft für einen Fachmann Rückschlüsse über die Art der Produktion, den Umfang der hergestellten Produkte, die Prozessabläufe, die angeschafften angekauften Vormaterialien, die Verwendung von Technologie etc. zulassen würde. Es wäre hiermit ein eindeutiges Bild über die Produktionsweise und Technologie des Betriebes inklusive Rückschlüsse auf die geschäftliche Tätigkeit am Weltmarkt möglich. Diese Ausführungen seien für die belangte Behörde schlüssig und in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden, was auch vom beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bestätigt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei daher das Interesse des Betriebes an der Geheimhaltung der Information hinsichtlich Zulaufwerte in die Abwasserreinigungsanlage, Cyanid-Gehalt, Kupfer und Zink, Chlorid sowie Sulfat (angesichts der darüber hinaus ohnedies übermittelten Informationen) als schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis über das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information zu stellen. Daher sei die Übermittlung der Informationen im spruchgemäßen Umfang zu verweigern gewesen.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 7. März 2019. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das Umweltinformationsgesetz diene dazu, dass die Öffentlichkeit einen erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen habe. Gleichzeitig solle das Umweltbewusstsein geschärft und dadurch ein freier Meinungsaustausch geschaffen werden. Das Umweltinformationsgesetz statuiere das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und stehe jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses zu. Daher bestehe das Recht auf Umweltinformationen unabhängig von tatsächlichem oder rechtlichem Interesse, und unabhängig von einer Parteistellung oder sonstigen Verfahrensbeteiligung. Handle es sich um andere als die in § 4 Abs. 2 UIG genannten Umweltinformationen, so habe die Behörde zur Informationserteilung einer Interessenabwägung durchzuführen. Insbesondere könnten Auskunftsschranken nach § 6 Abs. 2 Z 4 UIG vorliegen, wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen seien und diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt seien, damit berechtigte wirtschaftliche Interessen geschützt werden. Im Zuge der Interessenabwägung sei der Behörde eine umfassende Prüfungs- und Begründungspflicht auferlegt.

Der Informationsanspruch nach dem UIG hänge nicht mit einer etwaigen Parteistellung oder Verfahrensbeteiligung zusammen. Vielmehr bestehe dieser Anspruch auch neben einer etwaigen Parteistellung oder Verfahrensbeteiligung.

Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, in den verschiedensten Verfahren ihre Parteistellung zu behaupten, da die Beschwerdeführerin ein umfassendes Stillhalteabkommen mit einem Verzicht auf jegliche Einwendungen in behördlichen Verfahren abgeschlossen habe. Dementsprechend sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, durch etwaige Verfahren Informationen zu erhalten. Selbst wenn sie diese Informationen erhalten hätte in den Verfahren, bestehe trotzdem noch der Anspruch nach dem UIG auf Umweltinformationen.

Es gebe keine Legaldefinition, was als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinn des UIG zu gelten habe. Vielmehr habe sich aus der Judikatur und der Lehre der Begriffsinhalt herausgebildet, das Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unternehmensbezogene Tatsachen kommerzieller, technischer und organisatorischer Natur seien, die bloß einer bestimmten oder begrenzten Zahl von Personen bekannt und anderen nicht oder nur schwer zugänglich seien und nach dem Willen des/der Berechtigten über den Kreis der Eingeweihten nicht hinausdringen sollen, wobei der/die Berechtigte ein wirtschaftliches Interesse an der Nicht-Offenbarung dieser Tatsachen besitzen müsse. Folge man dieser Definition, so handle es sich bei den angefragten Umweltinformationen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, welche Rückschlüsse über die Art der Produktion, den Umfang der hergestellten Produkte oder Verwendung der Technologie zulassen würden. Vielmehr seien diese Informationen allgemeine Informationen, die auch von beliebigen Personen beispielsweise durch eine Wasserprobenentnahme aus *** samt nachfolgender Auswertung herausgefunden werden könnten.

Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Mitteilungsschranken als auch die Ablehnungsgründe eng auszulegen. In der Interessenabwägung zur Versagung der Auskunft von Umweltinformationen sei auch auf das Interesse am Schutz der Gesundheit, dem Schutz von nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen sowie dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Bedacht zu nehmen.

Eine solche ausgewogene Interessenabwägung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Vielmehr sei darauf abgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Informationen aus dem behördlichen Verfahren mit Wahrung ihrer Parteistellung erhalten hätte können. Dies sei aber nicht möglich gewesen.

Die belangte Behörde führe aus, dass mit der Veröffentlichung der Daten diese nicht mehr kontrollierbar und damit de facto öffentlich wären. In weiterer Folge gehe die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Informationen in keiner Weise missbräuchlich verwenden würde. Die Interessenabwägung zur Vermeidung einer abstrakten Gefahr zugunsten des betroffenen Unternehmens sei nicht nachvollziehbar und stünden dieser Entscheidung auch öffentliche Interessen entgegen. Vor allem nach der mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 erfolgten Bewilligung der Erhöhung der Abwassermenge von 27.500 m³ auf 40.000 m³ pro Tag sei somit eine Einleitung von bis zu 40.000 Kilo pro Tag Chlorid und 60.000 Kilo pro Tag Sulfate möglich. Eine nachvollziehbare Argumentation und Begründung warum die Interessen des beteiligten Unternehmens schützenswerter seien, liefere die belangte Behörde nicht. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung einer rechtmäßigen Interessenabwägung zum Ergebnis kommen müssen, dass selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen würden, auch die Bekanntgabe der restlichen Informationen zulässig sei. Dies vor allem deshalb, da durch die Herausgabe eine genauere Beurteilung möglich wäre, mit welchen Schadstoffen und in welchem Ausmaß die Wasserqualität der *** beeinträchtigt werde. Es liege ein großes öffentliches Interesse am Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen, auch für die Allgemeinheit, vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Auskunft von Umweltinformationen vollinhaltlich stattgegeben werde und in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werde.

1.3. Erster Rechtsgang:

Die Beschwerde wurde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 17. September 2019 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Mitteilungspflicht nur dann bestehe, wenn die Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt seien, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (§ 6 Abs. 2 Z 4 UIG). Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, im gegenständlichen Fall wären durch die Bekanntgabe der Parameter Zulaufwerte in die Abwasserreinigungsanlage, Cyanid-Gehalt, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat durch einen Fachmann Rückschlüsse auf die Art der Produktion, den Umfang der hergestellten Produkte, die Prozessabläufe, die angeschafften und angekauften Vormaterialien und die verwendete Technologie möglich. Dieser Umstand sei im behördlichen Verfahren begründet dargelegt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien schlüssig und in sich nachvollziehbar erfolgt; dies sei auch von dem im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bestätigt worden. Den mitbeteiligten Parteien entstünde ein nicht nur geringfügiger Nachteil, der über einen bloßen Imageschaden hinausginge. Sie seien in ihrer Sparte am Weltmarkt führend tätig und hätte den vom Auskunftsbegehren betroffenen Prozess selbst entwickelt. Dieser sei bei den Konkurrenten am Weltmarkt nicht bekannt. Es bestehe dadurch ein technologischer Vorsprung am Weltmarkt. Eine Bekanntgabe der verfahrensgegenständlichen, bislang nicht beauskunfteten Parameter könnte zur Folge haben, dass sich die Konkurrenz am Weltmarkt die Technologie ebenfalls aneignen könnte. Bei Offenlegung der Informationen sei davon auszugehen, dass durch den Verlust eines erarbeiteten technologischen Vorsprungs eine Schwächung am Weltmarkt und damit ein erheblicher Nachteil entstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. September 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze auf (VwGH ***).

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt.

Die mitbeteiligten Parteien gaben mit Schreiben vom 30. August 2021 eine Stellungnahme ab.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Umweltinformationsgesetz (UIG):

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder

2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen

1. strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

2.3. Umweltinformations-RL:

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

a) die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie

b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. ‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

(...)

5. ‚Antragsteller‘ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;

(...)

Artikel 3

Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.

(2) Umweltinformationen sind dem Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 4 und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine

(...) zugänglich zu machen:

(...)

Artikel 4

Ausnahmen

(...)

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

(...)

d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

(...)

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

(...)

3. Erwägungen:

3.1.

Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen ein. Die begehrten Umweltinformationen beziehen sich auf die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung 2015 – 2016 sowie die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung für die Jahre 2017 und 2018 hinsichtlich der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage. Diese Abwasserreinigungsanlage stellt eine gewerbliche Betriebsanlage dar. Bei den angefragten Ergebnissen handelt es sich um informationspflichtige Umweltinformationen (§ 2 Z 2 UIG), für die grundsätzlich von Gesetzes wegen ein freier Zugang zu gewährleisten ist (§ 4 UIG). Die angefragten Daten liegen bei der belangten Behörde auf.

Im gegenständlichen Verfahren ist über die Frage abzusprechen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. VwGH 2004/04/0018).

3.2.

Der Verwaltungserichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2021, ***, ausgeführt:

„Im vorliegenden Revisionsfall wird nicht bestritten, dass die von den Produktionsanlagen der erstmitbeteiligten Partei ausgehenden Abwässer, in denen Cyanid, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat enthalten sind, von der Abwasserreinigungsanlage der zweitmitbeteiligten Partei übernommen und danach in den Fluss *** eingeleitet werden.

Ausgehend davon kann aufgrund des dargestellten, weiten Begriffsverständnisses des EuGH kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Beschaffenheit der eingeleiteten Abwässer um Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ im Sinn des Art. 2 Z 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 zweiter Satz Umweltinformations-RL handelt. Nach der ausdrücklichen Anordnung der letzten Bestimmung kann einem Antrag auf Zugang zu solchen Informationen die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. d Umweltinformations-RL nicht entgegengehalten werden.

Die revisionswerbende Partei wirft vor diesem Hintergrund die Frage auf, ob § 4 Abs. 2 Z 3 UIG dem Wortlaut und der dargestellten Zielsetzung der Umweltinformations-RL entspricht.

Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde (vgl. VwGH 28.4.2020, Ro 2019/09/0011; 30.9.2010, 2010/03/0051, 0055, jeweils unter Hinweis auf EuGH 22.5.2003, Connect Austria, C-462/99).

Der österreichische Gesetzgeber hat von der in Art. 4 Umweltinformations-RL vorgesehenen Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen abzulehnen, Gebrauch gemacht. In § 6 Abs. 1 und 2 UIG (idF der Novelle 2004, BGBl. I Nr. 6/2005) wurden „Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe“, die im Wesentlichen die Ablehnungsgründe des Art. 4 Abs. 1 lit. b bis e bzw. Abs. 2 lit. a bis f und h Umweltinformations-RL umsetzen, normiert.

Nach § 6 Abs. 2 UIG sind „andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen“ - unbeschadet der Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 1 leg. cit. - mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die in § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7 leg. cit. genannten Rechtsgüter hat.

Zu diesen zählen nach Z 4 leg. cit. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen. Dabei handelt es sich um die Umsetzung des Ablehnungsgrunds nach Art. 4 Abs. 2 lit. b Umweltinformations-RL.

Aus der Wendung „andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen“ in § 6 Abs. 2 UIG erhellt, dass nach der innerstaatlichen Rechtslage aber nur der Bekanntgabe der in § 4 Abs. 2 UIG genannten Umweltinformationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. b Umweltinformations-RL bzw. § 6 Abs. 2 Z 4 UIG nicht entgegengehalten werden dürfen.

Nun unterliegen nach § 4 Abs. 2 Z 3 UIG dem freien Zugang Informationen über Emissionen gemäß § 2 Z 2 UIG in die Umwelt „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“. Folglich dürften nach der ausdrücklichen Anordnung des § 6 Abs. 2 UIG einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorlägen.

Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz Umweltinformations-RL, wonach einem Antrag auf Zugang zu Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden dürfen, sieht für den Zugang zu solchen Informationen aber keine solchen zusätzlichen Bedingungen vor. Nach der (oben zitierten) Rechtsprechung des EuGH dürfen die dieser Bestimmung immanenten Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ bzw. „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltinformations-RL auch nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit dem in § 2 UIG normierten Begriff der „Umweltinformation“ die unionsrechtliche Vorgabe durch Art. 2 Z 1 Umweltinformations-RL nahezu wörtlich übernommen wurde (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004). Demzufolge sind „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über die dort angeführten Kategorien (wie etwa die im Revisionsfall relevanten Emissionen in die Umwelt).

§ 4 Abs. 2 Z 3 UIG macht aber den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit der Vorschrift des Art. 2 Z 1, dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist.

Die Umweltinformations-RL ist in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne im Fall nicht richtlinienkonformer Umsetzung bei der Geltendmachung der damit eingeräumten Rechte gegenüber dem Staat unmittelbar darauf berufen kann.

Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 3 UIG ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ unangewendet zu lassen. Nur die Nichtanwendung dieser Einschränkung führt zu dem richtlinienkonformen Ergebnis, dass es sich bei Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht um „andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen“ im Sinn des § 6 Abs. 2 UIG handelt und diese daher dem freien Zugang unterliegen.

Aus diesem Grund durften dem Antrag der revisionswerbenden Partei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der erstmitbeteiligten Partei jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Daher kann auch dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, wonach dieser Antrag keine Daten in „zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ betreffe, überhaupt zutrifft.

Das angefochtene Erkenntnis war bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Das übrige Zulässigkeitsvorbringen betrifft Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Beurteilung der gegenständlichen Umweltinformationen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG, denen nach diesen Erwägungen lediglich abstrakte Bedeutung zukäme. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

Es war daher auf das übrige Zulässigkeitsvorbringen bzw. das dazu erstattete Vorbringen der Parteien in ihren (weiteren) Schriftsätzen nicht einzugehen.“

3.3.

Im Hinblick auf diese Ausführungen, wonach dem Antrag der beschwerdeführenden Partei die vorgebrachten Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse der mitbeteiligten Unternehmen nicht entgegengehalten werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt (zum konkreten Fall: VwGH Ra 2020/07/0065) oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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