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LVwG-AV-656/008-2018•LVwG N LVwG-AV-656/008-2018
LVwG-AV-656/008-2018Tribunale amministrativo regionale18 mag 2021
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Sach- und Rechtslage; Befristung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Frau B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.05.2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sich der Antrag für den Zeitraum ab 01.08.2018 bezieht, zu Recht:
1. Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 9 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Frau A brachte am 25.08.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) einen Weitergewährungsantrag datiert mit 24.08.2017 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG ein.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 22.05.2018, ***, den Antrag von Frau A auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Unter Verweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Verweis auf § 8 Abs. 2 und 5 NÖ MSG, wurde begründend ausgeführt, dass nach Anrechnung der Einkommensüberschüsse der Eltern und nach Anrechnung des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin der Bedarf der Beschwerdeführerin gänzlich gedeckt sei. Die Anrechnung der Einkommensüberschüsse habe zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, den aus ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit resultierenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern zu verfolgen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, das Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin am 05.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt einschließlich des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einsicht in die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.07.2019, LVwG-AV-656/001-2018, wurde die Beschwerde letzten Endes als unbegründet abgewiesen.
Frau A hat gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und hat dieser mit Erkenntnis vom 25.03.2020, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich behoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 28.04.2020, LVwG-AV-656/005-2018, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.05.2018, ***, entschieden und der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 wurden Frau A Geldleistungen in monatlich unterschiedlicher Höhe zuerkannt.
Dagegen hat Frau A durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 12.06.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das im zweiten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Vorgaben des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang berücksichtige, allerdings seien der Antragstellerin lediglich Leistungen für einen Zeitraum von 12 Monaten zuerkannt worden. Behauptet wird das Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit und hätte daher auch über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus abgesprochen werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 05.11.2020, ***, die Revision zurückgewiesen und im Wesentlichen die Entscheidung damit begründet, dass mit dem bekämpften Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Leistungen über einen Zeitraum von 12 Monaten zuerkannt wurden. Mit dem Vorbringen in der Revision werde aber die Unterlassung einer Entscheidung über den Zeitraum von über 12 Monaten hinaus gerügt und stelle dies keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses dar. Vielmehr würde für diesen Fall eine Säumigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliegen.
Dementsprechend hat Frau A durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 24.02.2021 einen auf Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Fristsetzungsantrag eingebracht, da das Verwaltungsgericht lediglich für den Zeitraum August 2017 bis Ende Juli 2018 entschieden habe, nicht jedoch für den Zeitraum ab August 2018. Begründet wird dieser Antrag u.a. auch damit, dass seitens von Frau A ein Antrag für den Zeitraum August 2018 wegen der Anhängigkeit des bisherigen Verfahrens nicht gestellt werden konnte und trotz wiederholten Versuches einer derartigen Antragstellung seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Mödling immer die Auskunft erteilt worden sei, dass zuerst das Rechtsmittelverfahren im bisherigen Verfahren abgewartet werden müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund des erwähnten Fristsetzungsantrages mit Datum 23.03.2021 unter der GZ. *** eine verfahrensleitende Anordnung dahingehend getroffen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgefordert wird, binnen sechs Wochen die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichts-hof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich am 07.04.2021 zugestellt, demgemäß endet die sechswöchige Frist mit Ablauf des 19.05.2021.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass für Verfahren, die nach dem (nicht mehr in Kraft befindlichen) NÖ Mindestsicherungsgesetz zu beurteilen sind, nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde heranzuziehen sind, sondern jene Sach- und Rechtslage, die im zu beurteilenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum in Geltung standen bzw. vorlag. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist primär § 9 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-3 (in Kraft getreten mit 01.09.2015, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2019) heranzuziehen. Die genannte Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:
§ 9 Abs. 4:
„Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximale 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“
Entgegen der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Rechtsauffassung ist der zitierten Gesetzesstelle unmissverständlich zu entnehmen, dass die „angemessene Befristung“ mit einer Maximaldauer „überlagert“ ist, nämlich bei erstmaliger Gewährung mit maximal 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Eine Befristung über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Damit ist für die Rechtsmittelwerberin auch nichts gewonnen, dass sie wiederholt auf frühere von der Behörde vorgenommene Befristungen mit 2 Jahren verweist. Damit ist eine Befristung in der Dauer von über 12 Monaten unzulässig und damit gleichzeitig ein allfälliger Antrag, sollte er sich über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus erstrecken, in diesem Umfang zurückzuweisen.
Einzige Ausnahme ist die „dauernde Arbeitsunfähigkeit“, in diesem Fall „kann“ die Befristung entfallen. Für das erkennende Verwaltungsgericht stellt diese Bestimmung eine Ermessensbestimmung dar.
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert mit dem Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls sei von Seite der belangten Verwaltungsbehörde als auch von Seite des Verwaltungsgerichtes ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterblieben und könnte nur im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Im gesamten Verwaltungsakt und auch den über die Jahre eingeholten amts-ärztlichen Gutachten ist eine „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ nicht gesichert zu entnehmen, daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in einigen amtsärztlichen Gutachten eine Befristung nicht aufscheint.
Losgelöst davon ist jedoch festzustellen, dass rein theoretisch zum damaligen Zeitpunkt (ex ante Betrachtung) zwei einander ausschließende Möglichkeiten bestanden haben können, nämlich einerseits das Bestehen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit und andererseits das Nichtbestehen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Für den Fall des Nichtbestehens einer dauernden Arbeitsunfähigkeit wäre ein allfälliger Antrag, sofern es sich um einen Weitergewährungsantrag handelt und er über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus gestaltet ist, wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Für den theoretischen Fall des Vorliegens einer dauernden Arbeitsunfähigkeit besteht aber aufgrund der zitierten Rechtslage keine zwingende Gewährung der beantragten Leistungen, vielmehr liegt eine Gewährung über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus im Ermessen der Behörde.
Das erkennende Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang von einer nicht dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Selbst für den theoretischen Fall des Vorliegens einer dauernden Arbeitsunfähigkeit wäre aus folgenden sachlichen Überlegungen von im § 9 Abs. 4 NÖ MSG eingeräumten Ermessen nicht Gebrauch zu machen, sodass die von der Rechtsmittelwerberin geforderten Ermittlungen zur Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit keinesfalls verfahrensrelevant gewesen wären:
Nach den Bestimmungen des NÖ MSG war die Frage der Bewilligung von Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von mehreren und vor allem änderbaren Faktoren ab.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Höhe des Unterhaltsanspruches der Rechtsmittelwerberin gegenüber ihren Eltern (sowohl das Einkommen der Eltern als auch die ursprünglich vorgelegene Überschuldung können durchaus Veränderungen unterworfen sein), die Wohnsituation der Rechtsmittel-werberin ist veränderbar, die Unterhaltspflicht der Eltern ist auch abhängig vom Unterhaltsbedarf der Schwester der Rechtsmittelwerberin usw. Aus dieser Vielzahl an Veränderungsmöglichkeiten und den im Erkenntnis vom 28.04.2020 dargelegten Überlegungen wird daher vom Ermessen kein Gebrauch gemacht, sodass sich – wie bereits dargelegt – die geforderten Ermittlungsschritte betreffend dauernde Arbeitsunfähigkeit erübrigen. Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit infolge einer 70 %-igen Behinderung.
Wenn die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass sie wiederholt versucht habe, während des Rechtsmittelverfahrens einen Folgeantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu stellen und sei ihr dies verwehrt worden, so liegen einerseits dafür nicht die geringsten Beweismittel vor (ausgenommen das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin selbst), andererseits wäre selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens nicht von einem Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistungen über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus gegeben. Sollte tatsächlich der Rechtsmittelwerberin die Einbringung eines Folgeantrages verwehrt worden sein, so wäre dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen, die Frist zur Einbringung eines derartigen Antrages nach Wegfall des behaupteten Hindernisses scheint trotz anwaltlicher Vertretung ungenützt verstrichen zu sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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