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LVwG-S-1177/001-2020•LVwG N LVwG-S-1177/001-2020
LVwG-S-1177/001-2020Tribunale amministrativo regionale29 apr 2021
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; Versuch; Vorsatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, nunmehr B, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15. Mai 2020, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 23. April 2021, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, es wird das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a)Die ersten drei Absätze der Tatbeschreibung (beginnend mit „Datum/Zeit:“,
„Ort:“ und „Sie haben sich als Fremder“) werden wie folgt präzisiert:
„Datum/Zeit: Im Zuge der Einreisekontrolle am 16.03.2020, 12:00 Uhr, am Flughafen *** wurde der unrechtmäßige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet am 07.03.2020 festgestellt. Tatort: ***, Flughafen ***, ***, *** – internationale Ausreise.
Sie haben sich als Fremde am 07.03.2020 im Schengenraum (österreichisches Bundesgebiet – s. oben) aufgehalten, obwohl Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaßen und
obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaats innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen.“
b)Die verletzten Rechtsvorschriften werden wie folgt präzisiert:
§§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019.
c)Die Strafnorm wird wie folgt präzisiert:
§ 120 Abs. 1a zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019.
3. Der im Straferkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag wird auf 250,-- Euro herabgesetzt.
4. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 500,-- Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.250,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion Niederösterreich) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, nunmehr B, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte sich am 16. März 2020 der Einreiskontrolle am Flughafen *** und wurde noch am selben Tag wegen Übertretung des FPG angezeigt.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2020 zur Rechtfertigung hinsichtlich zwei Verwaltungsübertretungen – unrechtmäßiger Aufenthalt und versuchte unrechtmäßige Einreise – auf.
Mit Schreiben vom 8. April 2020 gab die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen an, dass sie und ihre Reisedokumente sich einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Überprüfung in *** und *** unterzogen hätten und dass von einem legalen Aufenthalt ausgegangen habe werden können. Dass es sich um eine drehende Periode handle, die nicht nach einmaliger Überschreitung der 90 Tage ende bzw. auch nicht nach Ablauf von 180 Tagen nach erstmaliger Einreise bzw. auch nicht mit dem Jahreswechsel und dass man zur Feststellung einen Visa-Calkulator benötige, sei ihr erst nach einer mehrtägigen Recherche bewusst geworden. Das offenbar für alle komplizierte Regulativ hätten ihr weder die Polizeibeamten in *** noch Mitarbeiter der Airlines und auch nicht die Grenzschutzbehörde in *** erklären können. Sie befinde sich derzeit, wie die meisten Ukrainer, in strenger Quarantäne und sei arbeitslos. Auf Grund der genannten Gründe und auf Grund der internationalen Krise ersuche sie um Einstellung des Verfahrens.
1.2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden (§§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG sowie § 120 Abs. 1 iVm Abs. 10 iVm § 15 Abs. 2 FPG iVm Art. 6 des Schengener Grenzkodex), wobei die Tatbeschreibungen wie folgt lauten:
„1.
Datum/Zeit: 16.03.2020, 12:00 Uhr
Ort: ***, Flughafen *** ***, *** - internationale Ausreise
Sie haben sich als Fremder am 07.03.2020 im Schengenraum aufgehalten, obwohl Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen.
Aufenthalt im Schengenraum 13.09.2019 bis 03.10.2019, 16,10.2019 bis 19.12.2019, 08.02.2020 bis 07.03.2020.
Ihr Aufenthalt war unrechtmäßig, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.
Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.
Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.
Sie sind auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ‚Student‘ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und nehmen als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen.
Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, liegen die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht vor.
Datum/Zeit: 16.03.2020, 12:00 Uhr
Ort: ***, Flughafen *** ***, *** - internationale Einreise
Sie versuchten als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 16.03.2020 um 12:00 Uhr, am Flughafen *** unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, obwohl Sie sich während der vorangegangenen 180 Tage bereits mehr als 90 Tage im Schengen-Gebiet aufgehalten hatten.
Aufenthalt im Schengen-Gebiet: 13.09.2019 - 03.10.2019; 16.10.2019 - 19.12.2019; 08.02.2020-07.03.2020
Ihre Einreise wäre unrechtmäßig gewesen, da während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.
Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.
Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.
Sie sind auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ‚Student‘ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, u n d nehmen als solcher nicht a n einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen.
Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise nicht vor.“
Es wurde zum ersten Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 7 Stunden) sowie zum zweiten Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 260,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die Behörde wörtlich Folgendes aus:
„Sie stellten sich am 16.03.2020 am Flughafen *** der Einreisekontroiie. Hierbei wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anhand der Grenzkontrollstempel in Ihrem Reisepass festgestellt, dass Sie sich während der im Spruch genannten Zeiträume im Schengen-Gebiet aufgehalten und dadurch die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hatten. Die Grenzkontrollstempel liegen der Behörde in Kopie vor. Es ist dadurch zweifelsfrei dokumentiert, dass sowohl Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet am 07.03.2020 sowie Ihr Versuch der Einreise am 16.03.2020 unrechtmäßig waren, die Einreise wurde Ihnen daher nicht gestattet. Mit Schreiben vom 17.03.2020 wurden Sie aufgefordert, sich hierzu zu rechtfertigen. In ihrer Stellungnahme vom 08.04.2020 geben Sie an, Sie seien mit der Berechnungsweise der erlaubten Aufenthaltszeiten im Schengen-Gebiet nicht vertraut gewesen. Sie seien weder von der Fluglinie noch von den Grenzkontrollorganen in *** und *** darauf hingewiesen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es die Pflicht jedes Reisenden ist, sich vor Antritt der Reise über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen im Zielland zu informieren. Weder die Fluglinien noch die Grenzkontrollorgane an den Flughäfen sind verpflichtet, Passagiere zu belehren. Es ist aktenkundig, dass Sie bereits mit Strafverfügung vom 20.12.2019, Zl. ***, mit Rechtskraft per 30.01.2020 wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer bestraft wurden. Es hätte Ihnen daher klar sein müssen, dass es bestimmte Fristen gibt und dass diese zu beachten sind. im Falle von Unklarheiten wäre es ihre Sorgfaltspflicht gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Da Sie dies unterlassen haben, ist dokumentiert, dass Sie die Taten zumindest fahrlässig begangen haben. Auch wenn Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Zuge der Ausreise am 7.3.2020 nicht beanstandet wurde, bedeutet dies nicht, dass er nicht strafbar ist. Eine Rechtfertigung für die wiederholte Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie für ihren Versuch der neuerlichen, unrechtmäßigen Einreise kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Die verhängte Strafe entspricht aufgrund der vorangegangenen Bestrafung der Mindeststrafe. Milderungsgründe liegen nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde, in der sie die Einstellung des Verfahrens wegen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot beantragte. Der Grundsatz müsse angewendet werden, weil es sich um dasselbe strafbegründete Verhalten handle, für welches bereits ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
1.5. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verfahrenshilfe. Begründend führte sie dazu aus, dass sie ohne Einkommen und arbeitslos sei, dass das Straferkenntnis zu Unrecht bestehe und dass die Strafandrohung ihr gesamtes Lebenseinkommen übersteige.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin in Folge um Abgabe eines Vermögensbekenntnisses sowie um Mitteilung, aus welchen Gründen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus ihrer Sicht im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und geboten sei.
1.7. Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 23. Februar 2021 ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor, in dem sie im Wesentlichen angab, dass sie ledig und arbeitslos sei. Sie bewohne eine Wohnung mit ihrer Schwester und Mutter, wobei die Mutter die Mieterin der Wohnung sei und sie selbst keine Kosten für das Wohnen zu tragen habe. Sie verfüge über Bargeld in Höhe von 250,-- Euro und habe kein Vermögen und keine Schulden. Die Gewährung der Verfahrenshilfe sei im Interesse der Rechtspflege, weil es sich um eine unzulässige Doppelbestrafung handle, sie habe bereits 500,-- Euro in Raten bezahlt. Weiters übersteige die Strafandrohung ihr gesamtes Lebenseinkommen und es habe die Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Strafandrohung verletze das Gleichbehandlungsgesetz, da ansonsten zehntausende in Österreich aufhältige Ausländer genauso bzw. noch höher bestraft werden müssten. Außerdem gründe sich der Aufenthalt über die 90 Tage hinaus und die geplante Einreise im März auf einem Rechenfehler. Dieser Rechenfehler habe sich dann durch die Rechenfehler der Fluglinie und der Grenzpolizei in *** kumuliert. Weder die Fluglinie noch die Grenzpolizei hätten (während der Passkontrolle der Einreise im Februar 2020) die Visumsproblematik erkannt. Die Höhe der Strafandrohung sei jedenfalls überschießend, da die Beschwerdeführerin unbescholten sei und von ihr keine entsprechende Gefährdung für die österreichische Ordnung und Sicherheit ausgehe.
1.8. Mit hg. Beschluss vom 10. März 2021, Zl. LVwG-S-1177/002-2020, wurde der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Fall mit hoher Komplexität in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst bereits zu den Vorwürfen Stellung genommen und eine begründete Beschwerde eingebracht; es sei nicht zu erkennen, dass sie ohne anwaltlichem Beistand nicht in der Lage sei, ihren Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu verteidigen. Zu verweisen sei auch auf die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere auf die gegebene Anleitungspflicht und das Amtswegigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführerin sei außerdem volljährig und sie verfüge offenbar über Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch würden die festgesetzten Strafen für sich genommen noch nicht die Gewährung der Verfahrenshilfe gebieten, zumal gegebenenfalls die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen bestehe und die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die vorangegangene Strafe von 500,-- Euro in Raten beglichen habe.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in weiterer Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16. April 2021 an. Die Beschwerdeführerin ersuchte dazu um Verlegung des Verhandlungstermins, weshalb die Verhandlung auf 23. April 2021 verlegt wurde.
1.10. Die belangte Behörde legte über hg. Aufforderung eine Kopie des Zustellnachweises zur Vorbestrafung vor.
1.11. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es für sie kein faires Verfahren ohne Anwalt geben könne. Sie spreche kein Deutsch und benutze den Google-Übersetzer. Sie habe mit solchen Verfahren keine Erfahrung. Die Geldstrafe sei bereits vollständig bezahlt worden.
1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um Mitteilung, ob ihr Schreiben als Beschwerdezurückziehung anzusehen sei. Darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Zurückziehung das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt werde. Sollte es sich nicht um eine Zurückziehung handeln, bleibe der Verhandlungstermin aufrecht, wobei um Bekanntgabe ersucht werde, ob die Beschwerdeführerin an der Verhandlung teilnehme und ob ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen werden solle. Hingewiesen wurde außerdem auf mögliche Kostenfolgen im Falle einer Beschwerdeabweisung.
1.13. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde nicht zurückziehe, aber an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sie ersuche um Durchführung in Abwesenheit und um Berücksichtigung von § 5 VStG, wonach keine Strafe ohne Verschulden erfolgen dürfe. Sie habe sich redlich um Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht bemüht, sie sei aber von sämtlichen Auskunftsstellen (Österreichische Grenzpolizei, Ukrainische Flughafenpolizei, Fluglinien) fehlinformiert worden. Es fehle daher das Verschulden und es sei das Verfahren einzustellen. Zur Nichtteilnahme an der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin – unter Zitierung der hg. Begründung zur Nichtdurchführung einer Verhandlung im Verfahrenshilfeabweisungsbeschluss – außerdem aus, es sei davon auszugehen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch ihre Anwesenheit nicht zu erwarten sei. Außerdem verweise sie auf den „Lockdown in Ost-Österreich“. Des Weiteren gab sie an, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass sie die Vorstrafe keineswegs selbst bezahlen habe können.
1.14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. April 2021 die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit eines Behördenvertreters durch. Der Behördenvertreter gab insbesondere an, dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin gegeben sei und keine Doppelbestrafung vorliege. Der Verhandlungsleiter verkündete im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung.
1.15. Mit Schreiben vom 26. April 2021 wurden die Beschwerdeführerin und die weiteren Revisionsberechtigten über die Möglichkeit eines Ausfertigungsantrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG und über die Folgen der Unterlassung eines solchen Antrages belehrt.
1.16. Mit Schreiben vom 27. April 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen derartigen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die am 12. Jänner 1992 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte am 16. März 2020 am Flughafen *** in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, was ihr verweigert wurde. Im Zuge der Einreisekontrolle wurde anhand ihres Reisepasses festgestellt, dass sie sich in den vorangegangenen sechs Monaten in folgenden Zeiträumen im Schengenraum aufgehalten hat: 13. September 2019 bis 3. Oktober 2019, 16. Oktober 2019 bis 19. Dezember 2019, 8. Februar 2020 bis 7. März 2020. Am 7. März 2020 erfolgte die Ausreise aus Österreich mittels Flugzeug vom Flughafen ***. Die Beschwerdeführerin verfügte über kein über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich und es lag eine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes ab 12. Februar 2020 vor.
Der Beschwerdeführerin wurde von Behördenseite nicht mitgeteilt, dass sie sich bis 7. März 2020 legal in Österreich aufhalten dürfe. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor bereits mit Strafverfügung der Behörde vom 20. Dezember 2019, zugestellt am 15. Jänner 2020, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am 19. Dezember 2019 mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro rechtskräftig bestraft. Die Strafe wurde bezahlt.
Mit dem fristgerecht angefochtenen Straferkenntnis vom 15. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und versuchter unrechtmäßiger Einreise bestraft (s. dazu Punkt 1.2.).
Die Beschwerdeführerin ist seit 6. Oktober 2020 in *** mit Nebenwohnsitz gemeldet und sie verfügt seit November 2020 über ein bis 26. Mai 2021 gültiges Multi-Visum D. Sie hat am 16. April 2021 in Österreich geheiratet.
Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin stehen nicht fest.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich dabei insbesondere aus den aktenkundigen Reisepasskopien und den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Zur verweigerten Einreise am 16. März 2020 am Flughafen *** ist insbesondere auf die Anzeige vom selben Tag zu verweisen. Die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin im Schengenraum ergeben sich ebenso wie die Ausreise mittels Flugzeug vom Flughafen *** am 7. März 2020 aus den aktenkundigen Reisepasskopien und sind als unstrittig zu bezeichnen. Auch ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über kein über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und es ist ebenso die erfolgte Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes unstrittig. Zu verweisen ist hinsichtlich des fehlenden Aufenthaltsrechtes auch auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten und hinsichtlich der Überschreitung zudem auf die aktenkundigen Abfragen des Schengen-Calculators. Dass der Beschwerdeführerin von Behördenseite nicht mitgeteilt wurde, dass sie sich bis 7. März 2020 legal in Österreich aufhalten dürfe, ergibt sich anhand der gegebenen Aktenlage und es wurde Gegenteiliges jedenfalls nicht konkret, schlüssig und glaubhaft dargelegt. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass der Behördenvertreter in der Verhandlung verneint hat, dass sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erkundigt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat zwar in ihren Schreiben Erkundigungen bei der Österreichischen Grenzpolizei, der Ukrainischen Flughafenpolizei und den Fluglinien in den Raum gestellt, diese Behauptung aber weder durch Beweismittel untermauert noch substantiiert. Vor allem wurde weder konkret angegeben, wann und bei wem sie sich mit welchen Worten erkundigt noch welche konkrete Antwort sie erhalten habe. Auch spricht die erste – und damit dem Vorfall zeitlich am nächsten gelegene – Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2020 maßgeblich gegen vor dem Tatzeitpunkt eingeholte entsprechende Erkundigungen, wurde doch in diesem Schreiben angegeben, dass „mir dieses offenbar für alle komplizierte Schengen Visa Regulativ weder die Polizeibeamten in *** noch Mitarbeiter der Airlines und auch die Grenzschutzbehörde in der Ukraine Airport *** erklären konnten“. Zur Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 ist auszuführen, dass diese samt unbedenklichem Zustellnachweis aktenkundig ist und dass die Strafe unstrittig bezahlt wurde. Auch zum angefochtenen Straferkenntnis ist auf die Aktenlage zu verweisen. Die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich und zur Heirat beruhen auf der zuletzt zum Akt genommenen Abfrage des Zentralen Melderegisters, die Feststellungen zum Multi-Visum D auf der zuletzt zum Akt genommenen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Dass die aktuellen Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht feststehen, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilgenommen und auch keine Angaben getätigt hat, wie sie (aktuell) ihren Lebensunterhalt bestreitet.
3.1. § 31 Abs. 1 und Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ‚Forscher‘ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ‚Student‘ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.“
3.2. § 120 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019, lauten:
„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
[…]
(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Jede Versuchsstrafbarkeit setzt somit vorsätzliches Handeln voraus (s. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 8 VStG [Stand 1.5.2017, rdb.at]; vgl. weiters etwa Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2, Rz 3 zu § 8 VStG). Grundsätzlich ist es zwar nicht erforderlich, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen; anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. So ist die Angabe der Verschuldensform etwa dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (s. wiederum etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 4 zu § 44a VStG, mwN, vgl. auch etwa Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2, Rz 4 zu § 44a VStG, mwN; VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096).
Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1 FPG vorgeworfen. Der Spruch des Straferkenntnisses (und ebenso die Begründung) enthält jedoch nicht die nach dem Gesagten für eine Versuchsstrafbarkeit erforderliche Angabe der spezifischen Verschuldensform des vorsätzlichen Handelns und entspricht somit nicht den Anforderungen an eine korrekte Tatanlastung. Ebensowenig liegt eine sonstige Verfolgungshandlung vor, welche den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns enthalten würde.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ist daher Folge zu geben, es ist das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
4.2. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin zu Recht ein unrechtmäßiger Aufenthalt am 7. März 2020 anzulasten.
Zum Verschulden ist insbesondere festzuhalten, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. etwa VwGH 17.2.1992, 91/19/0328). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178); solange ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060). Zur Einhaltung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ist dabei festzuhalten, dass die diesbezüglich anzustellende Berechnung keine besonderen Kenntnisse erfordert und dass die Beschwerdeführerin bereits auf Grund der vorangegangenen Bestrafung sensibilisiert hätte sein müssen. Es ist der jeweils zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126). Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehlinformation von dritter Seite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von Behördenseite nicht mitgeteilt wurde, dass sie sich bis 7. März 2020 legal in Österreich aufhalten dürfe. Zum Zeitpunkt der vorangegangenen Einreise nach Österreich am 8. Februar 2020 bestand auch noch keine Überschreitung und sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise am 7. März 2020 als auch bei beabsichtigter Einreise am 16. März 2020 war die Überschreitung bereits erfolgt (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0142).
Es liegt auch keine Doppelbestrafung vor (vgl. etwa VwGH 9.10.2001, 97/21/0866) und es wurde auch weder vorgebracht noch ist erkennbar, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur Tatzeit auf Grund von Art. 8 EMRK gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren ist auszuführen, dass ihr ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen und dass sie auch mehrere Stellungnahmen zur Sache abgegeben hat, die zeigen, dass sie die gegen sie erhobenen Behördenvorwürfe verstanden hat und darauf reagieren konnte. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin (trotz einer auf Grund ihres Ersuchens erfolgten Verlegung des Verhandlungstermins) an der Verhandlung nicht teilgenommen hat und dass ihr im Falle der Teilnahme ein Dolmetscher zur Seite gestellt und allenfalls noch erforderliche Anleitungen erteilt worden wären. Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlungsteilnahme nicht gehindert war, insbesondere weder durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und die diesbezügliche Begründung noch durch die zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung normierten Ausgangsregelungen (vgl. auch etwa § 2 Abs. 1 Z 6 der 4. COVID-19-SchuMaV). Die Beschwerdeführerin hat von den mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheiten nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334; 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, Rz 16).
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat den Schutzzweck der übertretenen Rechtsnormen nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. Milderungsgründe liegen ebensowenig vor wie Erschwerungsgründe, insbesondere ist kein reumütiges Geständnis gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und es ist weder die bisherige Verfahrensdauer als überlang zu werten noch liegt die Tathandlung so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212). Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist auf die Feststellungen zu verweisen.
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu hoch, weil nur die (auf Grund der rechtskräftigen Vorbestrafung anzuwendende) gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSIg. 18.943 A/2014).
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) liegen nicht vor. Für die Anwendung kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004).
Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ist daher mit den Maßgaben abzuweisen, dass die ersten drei Absätze der Tatbeschreibung, die im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm spruchgemäß zu präzisieren sind. Die Präzisierungen sind – zumal damit weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes einhergeht und sich die Präzisierungen der Tatbeschreibung insbesondere auf die Begründung des angefochtenes Straferkenntnisses stützen können, das in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065) – zulässig (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 15.5.2017, Ra 2017/17/0214; 13.7.2020, Ra 2018/11/0167; 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033). Auch führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (vgl. etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).
Ausgehend davon sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf Grund der Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 250,-- Euro herabzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Grund der erfolgten Beschwerdeabweisung mit 500-- Euro festzusetzen.
4.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0088). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
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