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LVwG-AV-1524/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1524/001-2020
LVwG-AV-1524/001-2020Tribunale amministrativo regionale25 mar 2021
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Entziehung; waffenrechtliche Urkunde; Verlässlichkeitsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.12.2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf entzog mit Bescheid vom 14.12.2020, Zl. ***, dem Beschwerdeführer seinen Waffenpass mit der Nr. *** sowie die Waffenbesitzkarte Nr. ***. Diese Waffenbesitzkarte bzw. Waffenpass und sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorie B seien binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn Sie die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hätten.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).
Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Unter Beachtung dieser Rechtsituation muss die Behörde folgenden Sachverhalt
beurteilen:
„Bei Ihnen wurde am 10.11.2020 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung Ihre Waffen der Kategorie B in einem geladenen Zustand in einem Aktenkoffer in Ihrem Wohnbereich verwahrt wurden.
Eine weitere Waffe der Kategorie B wurde im geladenen Zustand in einer Tischlade verwahrt.
Im Zuge der Überprüfung konnte durch die anwesenden Polizeibeamten wahrgenommen werden, dass Sie im Umgang mit Ihren Schusswaffen unsicher erschienen, da Sie u.a. den Waffenlauf in unbestimmte Richtungen richteten.
Ferner konnten Sie den Ausführungen der Beamten nur zeitlich verzögert folgen, sodass der Eindruck entstand, dass Sie nicht in der Lage seien, mit Waffen sorgsam umzugehen.
Aus diesem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass bei Ihnen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren sind.
Die Absicht der Behörde, Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte bzw. Ihren Waffenpass zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 17.11.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Hiezu gaben Sie jedoch keine Stellungnahme ab. Sie haben jedoch der Behörde ein handschriftliches Schreiben zukommen lassen, in welchem Sie wie folgt anführen:
„Bezugnehemend auf o.a. Schreiben sende ich Ihnen als Beilage meinen Waffenpaß und meine Waffenbesitzkarte zurück.“ Diesem Schreiben haben Sie den Waffenpass Nr. ***, die (steirische) Landesjagdkarte Nr. *** sowie eine gelochte Kopie der Waffenbesitzkarte Nr. ***.
Festgehalten wird, dass die gefertigte Behörde in dieser Übermittlung keinen – für dieses Verwaltungsverfahren – rechtlich bedeutsamen Akt erblickt.
Der oben geschilderte Vorfall zeigt, dass bei Ihnen angenommen werden muss, dass die erforderliche Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr vorliegt.
Die Behörde gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde du brachte im Wesentlichen vor, dass er sich nicht gegen die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente vorgehe. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass der Beschwerdeführer den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte binnen 2 Wochen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu übergeben habe. Dies da er dies bereits im November 2020 getan habe. Alle im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B seien mit Schenkungsvertrag vom 28.8.2020 an Frau C mit einem Eigentumsvorbehalt bis zum Ableben geschenkt worden. Am 12.11.2020 wurden die Waffen Frau C dann überlassen und übergeben. Der letzte Satz des Spruches sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung schon erfüllt gewesen. Beantragt werden den Bescheid bis auf die Entziehung des Waffenpasses zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte auf diese verzichtet werden, da der wesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt war und lediglich rechtliche Fragen in der Beschwerde aufgegriffen wurden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde keine Umstände vor, die die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente bekämpft. Vielmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Waffenpass bereits bei der Behörde sei und der Beschwerdeführer keine Waffenbesitzkarte mit der im Bescheid angeführten Nummer besitze. Im Übrigen seien die Waffen bereits übergeben an Frau C.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.11.2020 den Waffenpass (Duplikat) mit der Nummer ***, die Landesjagdkarte Nr. *** und die Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** übermittelt.
Laut Auszug aus dem zentralen Waffenregister wurde dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte (Duplikat) mit dem Nr. *** am 3.5.2000 ausgestellt.
Die Waffen der Kategorie B wurden Frau C mit Eigentumsvorbehalt übergeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus Verwaltungsakt. Die Entziehungsgründe für die waffenrechtlichen Dokumente wurden nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Waffenpass der Behörde bereits übermittelt wurde ist diesem Vorbringen zu folgen und ergibt sich dies aus dem Akt. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbrachte, dass er eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer Nr. *** nicht habe, ist dem der Eintrag aus dem zentralen Waffenregister entgegenzuhalten. Dort findet sich ein Eintrag mit dieser Nummer auf den Beschwerdeführer mit Datum 3.5.2000.Zum Vorbringen über den Verbleib der Waffen wird dem Beschwerdeführer soweit Glauben geschenkt, als er angab, dass die Waffen bereits an Frau C übergeben wurden unter Eigentumsvorbehalt bis zum Ableben.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Nicht bestritten wurde, dass beim Beschwerdeführer am 10.11.2020 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt wurde und dabei Waffen der Kategorie B im geladenen Zustand in einem Aktenkoffer im Wohnbereich vorgefunden wurden. Eine weitere Waffe der Kategorie B wurde im geladenen Zustand in einer Tischlade verwahrt.
Im Zuge der Überprüfung konnte durch die anwesenden Polizeibeamten wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Schusswaffen unsicher erschien, da er u.a. den Waffenlauf in unbestimmte Richtungen richtete.
Ferner konnte der Beschwerdeführer den Ausführungen der Beamten nur zeitlich verzögert folgen, sodass der Eindruck entstand, dass er nicht in der Lage sei, mit Waffen sorgsam umzugehen.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren ist.
Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des Waffengesetzes ist, war auch der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente auszusprechen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Behörde den Waffenpass bereits übermittelt bekommen habe, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen richtig ist. Dennoch ist im Bescheid der Entzug des Waffenpasses auszusprechen. Wenn im Bescheid der Beschwerdeführer weiter aufgefordert wurde, er möge den Waffenpass der Behörde übergeben, ist dies als bereits erfüllt anzusehen, da der Waffenpass bereits bei der Behörde befindlich ist. Die Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** wurde bis zum heutigen Tag der Behörde nicht übermittelt und war der Beschwerdeführer daher im Bescheid dazu aufzufordern.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Waffen der Kategorie B bereits alle an Frau C überlassen wurden, ist anzumerken, dass dies unter einem Eigentumsvorbehalt bis zum Ableben erfolgte. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer noch Rechte an diesen Waffen hat und die theoretische Möglichkeit besteht, dass diese in seinen Gewahrsam zurückkommen könnten. Mit dem Ausspruch, dass der Beschwerdeführer Waffen der Kategorie B spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Behörde zu übergeben hat, sind solche Fälle erfasst und ist der Beschwerdeführer verpflichtet Waffen der Kategorie B unverzüglich der belangten Behörde auszufolgen. Die Verpflichtung zur Ausfolgung besteht dann nicht, wenn die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen wurden. Solange der Beschwerdeführer die Waffen Frau C überlassen hat besteht keine Verpflichtung die Waffen der belangten Behörde zu übergeben. Erst wenn die Waffen zurück in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangen wäre er verpflichtet diese der belangten Behörde zu überlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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