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LVwG-AV-1375/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1375/001-2020
LVwG-AV-1375/001-2020Tribunale amministrativo regionale2 feb 2021
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Müllbehälter; Aufstellplatz; Nachbarn; Immissionen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Oktober 2020, ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2020 betreffend Bestimmung des Ortes der Aufstellung von Müllbehältern nach § 11 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG 1992) nicht Folge gegeben wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2020 betreffend Bestimmung des Aufstellortes von Müllbehältern aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2020 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer die für das Objekt *** in *** zugeordneten Müllbehälter im Pflichtbereich innerhalb der Einfriedung aufzustellen hat. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der gegenständlichen Liegenschaft zugeordneten Müllbehälter dauerhaft außerhalb der Einfriedung aufgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer zunächst Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***. Begründend führte er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid nur gesetzliche Bestimmungen ohne Zusammenhalt bzw. Verweisung auf einen konkreten Sachverhalt oder auf ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers angeführt würden. Der Bescheid sei mangels Überprüfbarkeit nicht nur mangelhaft, sondern auch als substanzloser Nichtbescheid zu qualifizieren. Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sei die Bestimmung des Aufstellungsortes von Müllbehältern durch die Gemeinde nur dann zulässig, wenn die Müllbehälter eine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden würden. Dem angefochtenen Bescheid sei aber nicht zu entnehmen, ob und wenn ja wodurch die vom Gesetz verlangte Unzumutbarkeit oder Belästigung im gegenständlichen Fall gegeben sein solle. Der Hinweis in der Präambel des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer die Müllbehälter außerhalb der Einfriedung seiner Liegenschaft aufgestellt hätte, reiche als Begründung für die vom NÖ Abfallwirtschaftsgesetz geforderte Unzumutbarkeit oder Belästigung von Hausbewohnern oder Nachbarn jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer habe seine Müllbehälter jeweils auf Eigengrund abgestellt, sodass überhaupt keine Veranlassung für die mit dem gegenständlichen Bescheid angeordnete Festlegung eines Aufstellungsortes der Müllbehälter bestanden habe und bestehe. Der Bescheid stelle nur eine weitere Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer dar. Der angefochtene Bescheid sei sowohl tatsachen-, aber vor allem auch rechtswidrig, weil er einen unzulässigen unbegründeten Nullbescheid darstelle und daher ersatzlos zu beheben sei. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Über diese Berufung vom 1. Juli 2020 entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 8. Oktober 2020, Zl. ***. Der Berufung wurde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Aufstellort der für das Objekt *** in *** zugeordneten Müllbehälter im Pflichtbereich innerhalb der Einfriedung zu erfolgen habe.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Müllbehälter dauerhaft außerhalb der Einfriedung der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich auf einer Straße, aufgestellt und durch diesen Aufstellort eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarschaft darstellen würden. Durch die dauerhafte Aufstellung der Müllbehälter außerhalb der Einfriedung werde der öffentliche Verkehr sowie die Zufahrt zur Liegenschaft *** so sehr beeinträchtigt, dass ein Vorbeifahren nicht möglich sei. Da die Müllbehälter zu Absperrzwecken missbräuchlich verwendet würden, würden sie jedenfalls eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarschaft darstellen. Gemäß § 5 Abs. 4 der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde *** seien die Müllbehälter im Pflichtbereich am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze ab 06:00 Uhr Früh so bereitzustellen bzw. an den Rand derjenigen Straße zu bringen, welche vom Müllabfuhrwagen befahren wird, sodass hiedurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt werde. Nach erfolgter Entleerung seien die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen. Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 habe die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu bestimmen, wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 8. Oktober 2020, eingelangt beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** am 11. November 2020. Begründend führt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass ihn die Gemeinde im Jahr 2000 aufgefordert habe, einen Geometer zu bestellen, um die Grundstücksgrenzen zu all seinen Nachbarn feststellen zu lassen. Am 23. April 2001 sei im Beisein aller an seinem Grundstück angrenzenden Grundeigentümer und der damals amtierende Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Grenzfeststellung durchgeführt worden. Vom Geometer sei ein Protokoll zur Grenzfeststellung angefertigt worden, welches von allen anwesenden Grundeigentümern und auch vom Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unterschrieben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin, welche in der Breite von 2 m asphaltiert gewesen sei, klar gewesen. Ende 2001 habe die Gemeinde Grabungsarbeiten für die Verlegung von Kanal-, Wasser- und Stromleitungen durchgeführt. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, sei die Asphaltierung der Straße so vorgenommen worden, dass die Straße zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben worden sei und sodann auf seinem Eigentum verlaufen sei, anstatt dass die Straße entsprechend dem ursprünglichen Verlauf wiederhergestellt wurde. Des Weiteren sei genau mittig im Verlauf des ursprünglichen Asphalts eine Straßenlaterne aufgestellt worden. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer den Grenzverlauf zum öffentlichen Gut/Straße hin mittels Verlegung von Pflastersteinen auf seinem Eigentum aufgezeigt. Die Bepflasterung sei bis 2019 so bestehen geblieben. Die Gemeinde habe unter Polizeischutz ohne seine Zustimmung die Pflastersteine entfernen und den Bereich asphaltieren lassen. Seitdem würden die Nachbarn wiederkehrend und gewaltsam das Eigentum des Beschwerdeführers verletzen, indem sie sich weigern würden, die öffentliche Straße, welche bis dahin alle genutzt hätten, zu nutzen und stattdessen über den Grund des Beschwerdeführers fahren. Deswegen und erst nach der gewaltsamen Asphaltierung habe er die Mülltonnen bzw. Pflanzentröge mit Thujen aufgestellt, um dadurch bis heute sein Eigentum, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, zu schützen. Diesbezüglich hätten die Nachbarn mehrmals die Polizei gerufen, welche aber keine Notwendigkeit für eine Intervention gesehen hätte, da der Nachbar nicht am Vorbeifahren gehindert worden sei und zu jedem Zeitpunkt die Benützung der öffentlichen Straße in der Breite von 3,5 m möglich gewesen sei. Neuerdings habe die Gemeinde eine Klage zur Feststellung des Grenzverlaufes vor Gericht angestrebt, obwohl das Gericht im Jahr 2007 den Grenzverlauf festgestellt habe. Die Gegenstände seien 60 cm von der Grenze zum Gemeindegrund auf dem Grund des Beschwerdeführers abgestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens (gemeint wohl: des Verwaltungsverfahrens).
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des A als Zeuge.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***.
Zu diesem Grundstück gehört auch laut aktuellem Katasterstand ein nicht eingefriedeter Bereich nordwestlich der auf diese Liegenschaft befindlichen Gebäude. Die für diese Liegenschaft zugeordneten Müllbehälter werden vom Beschwerdeführer regelmäßig auf diesem außerhalb der Einfriedung aber noch innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Teil der Liegenschaft aufgestellt. Der Beschwerdeführer verwendet die Müllbehälter dazu, um seine Eigentumsverhältnisse, die Gegenstand eines Zivilverfahrens sind, ersichtlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu vom Vermessungsbüro die Grenzpunkte markieren lassen.
Der Grund dafür ist, dass vor einigen Jahren von der Gemeinde nach der Durchführung von Verlegungsarbeiten für Kanal, Wasser etc. nach Abschluss dieser Arbeiten die aufgelaufene Fläche wieder zugemacht und asphaltiert wurde. Dabei wurde auch der Teil, auf dem der Beschwerdeführer nun (auch) die zugeteilten Müllbehälter aufstellt, mitasphaltiert. Auf der anderen Straßenseite wurde von der Gemeinde in weiterer Folge auch eine Straßenlaterne aufgestellt. Dadurch gibt es nunmehr eine Engstelle auf der Straße. Den Nachbarn ist es dort nur möglich, diese Engstelle zu passieren, wenn sie auf den Bereich neben der Straße ausweichen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und beigeschafften Unterlagen. Der einvernommene Zeuge bestätigte den Sachverhalt im Wesentlichen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 lauten:
§ 11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992
(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lauten:
§ 25a
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im gegenständlichen Fall die Entscheidung der belangten Behörde, mit der die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juni 2020 abgewiesen und die Vorschreibung des Aufstellungsortes der Müllbehälter innerhalb der Einfriedung bestätigt wurde.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Müllbehälter von der Gemeinde beizustellen und instandzuhalten (§ 11 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz) sind. Demnach verbleiben diese im Eigentum der Gemeinde. Erfolgt die Erfassung des Mülls wie im gegenständlichen Fall nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
Die Müllbehälter dienen der Erfassung des auf einer Liegenschaft anfallenden Mülls.
Der Beschwerdeführer stellt die ihm als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** in der KG *** zugeordneten Müllbehälter regelmäßig zur Ersichtlichmachung des Grenzverlaufes außerhalb der Einfriedung aber innerhalb der Grenzen seines Grundstückes auf.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Engstelle im Bereich der vorbeifahrührenden Straße auf Gemeindegrund) wird den Nachbarn die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft erschwert. Sie können nicht über den asphaltierten Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers fahren und müssen im Bereich der Engstelle seitlich neben der Straße ausweichen, um die Stelle passieren zu können.
Die belangte Behörde hat darin eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarschaft iSd § 11 Abs. 4 NÖ AWG 1992 gesehen und dies zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer die Aufstellung der Müllbehälter innerhalb der Einfriedung vorzuschreiben bzw diese erstinstanzliche Vorschreibung zu bestätigen.
Bei der in § 11 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz angeführten unzumutbaren Belästigung geht es um Einwirkungen, die von den Müllbehältern auf die Nachbarn oder anderen Miteigentümer ausgehen. Damit soll die Behörde die Möglichkeit haben, Miteigentümer bzw. Nachbarn vor störenden Immissionen durch Müllbehälter zu schützen. Als Immissionen kommen bei Müllbehältern etwa Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch, Rauch oder Staub in Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 Ziffer 3 AWG bzw. § 364 Abs. 2 ABGB).
Vom Schutz vor unzumutbarer Belästigung sind sowohl Einwirkungen in das Eigentumsrecht („sachenrechtlicher“ Bezug; vgl dazu § 364 Abs 2 ABGB) als auch auf das Wohlbefinden einer Person („personenbezogene“ Komponente) erfasst (vgl. VwGH 90/12/0316).
Im gegenständlichen Fall stellt der Beschwerdeführer die ihm zugeteilten Müllbehälter auf seinem – nach derzeitiger Sachlage – eigenen Grundstück ab. Von der belangten Behörde werden keine von den Müllbehältern ausgehenden Immissionen auf das Grundstück der Nachbarn argumentiert, etwa dass von diesen eine Geruchsbelästigung ausginge.
Vielmehr sieht die Behörde die Beeinträchtigung der Nachbarn darin, dass diese daran gehindert werden, das Grundeigentum des Beschwerdeführers zu befahren. Wenngleich die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der asphaltierten Fläche außerhalb des eingefriedeten Bereiches des Grundstückes des Beschwerdeführers um eine öffentliche Straße handelt, so ändert das nichts daran, dass das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Aufstellung der Müllbehälter zur Verhinderung von störenden Immissionen für Miteigentümer bzw. Nachbarn vorzuschreiben, nicht aber Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung zu regeln oder Wegerechte einzuräumen.
Maßgeblich ist im gegenständlichen Verfahren nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz die Frage, ob sich die Müllbehälter auf Eigengrund befinden. Das ist nach aktueller Sachlage der Fall. Für die bescheidmäßige Vorschreibung, dass der Beschwerdeführer die zugeteilten Müllbehälter an einer bestimmten Stelle auf seinem Grundstück aufzustellen hat, müsste von den betreffenden Müllbehältern eine unzumutbare Belästigung, d. h. störende Immissionen, für Miteigentümer oder Nachbarn ausgehen. Störende Immissionen wie etwa Geruch Lärm oder Staub werden im gegenständlichen Fall nicht behauptet.
Es geht inhaltlich darum, dass die Art der Aufstellung der Müllbehälter die Nachbarn in ihrer Zufahrtsmöglichkeit (über das Grundstück des Beschwerdeführers) zu ihrem eigenen Grundstück beeinträchtigt.
Die Frage, ob eine Grundstücksfläche eine öffentliche Straße ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz. Das ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen und wären in weiterer Folge allfällige Maßnahmen, die die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sicherstellen, nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vorzunehmen.
Die belangte Behörde war daher zur bescheidmäßigen Bestimmung des Aufstellplatzes der Müllbehälter gemäß § 11 Abs. 4 NÖ AWG 1992 unter den gegebenen Umständen nicht berechtigt.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Begriff der „unzumutbaren Belästigung“ ist im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht näher definiert. Es gibt – abgesehen von der zitierten Entscheidung VwGH 90/12/0316 zur Kärntner Rechtslage – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie dieser Begriff im Lichte des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 zu interpretieren ist.
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