LVwG N LVwG-AV-1409/001-2020

LVwG-AV-1409/001-2020Tribunale amministrativo regionale10 dic 2020

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Vergütung; Verfahrensrecht; Antrag; Inhalt; Beschwerde; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1409/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1409.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17. November 2020, Zl. ***, betreffend Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27. April 2020 (Aktenseite 6), nach Verbesserungsauftrag vom 05. August 2020 (Aktenseite 54ff) konkretisiert mit Schreiben vom 13. August 2020 (Aktenseite 64ff, insb. Aktenseite 67) beantragte die beschwerdeführende Partei aufgrund der behördlich verfügten Absonderung eines näher genannten, an COVID19 erkrankten und per Bescheid der belangten Behörde abgesonderten Dienstnehmers (Aktenseite 10ff) ausdrücklich wie folgt:

„Beantragte Vergütung für 15 Tage gesamt € 3.500,00“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Aktenseite 85ff) wurde dem Antrag „vollinhaltlich“ stattgegeben und gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung im beantragten Ausmaß von 3.500 Euro zugesprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Begründung, dass der beschwerdeführenden Partei bei der Ermittlung der Lohnnebenkosten ein Irrtum unterlaufen sei. Es wird die „Korrektur des Auszahlungsbetrags“ auf „€ 3.970,68“ beantragt.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Vergütung im Ausmaß von 3.500 Euro zugesprochen und dem Antrag somit vollinhaltlich stattgegeben.

Eine Beschwerde ist aber unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/02/0246, sowie vom 09. Oktober 2014, 2013/05/0015, oder vom 22. April 1994, 93/02/0283); dass im Antrag aufgrund eines Versehens ein zu niedriger Vergütungsbetrag beantragt wurde, ändert daran nichts.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine (von keiner Partei beantragte) Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfällt.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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