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LVwG-AV-1301/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1301/001-2020
LVwG-AV-1301/001-2020Tribunale amministrativo regionale30 nov 2020
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; aliud; Verweigerung; Frist; Bescheiderlassung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 1. September 2020, Zl. ***, betreffend Verweigerung eines Antrages auf Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, u.a. „in das anonymisierte (in diesem Anhang als Bild eingefügter Ausschnitt aus) Sitzungsprotokoll der nicht öffentlichen Sitzung [Anm.: des Gemeinderates der Marktgemeinde ***] vom 17.07.2012, Einsicht nehmen zu dürfen“. Begründend verwies er darauf, dass sich dadurch seine Beweislage verbessern würde, da durch die „Lügen und Täuschungen“ einer näherbezeichneten Person die Wahrheitserforschung unterlaufen würde.
Mit E-Mail vom 24. Jänner 2020 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil dies § 53 Abs. 7 NÖ Gemeindeordnung 1973 zuwider liefe. Die Einsichtnahme in das Protokoll würde daher verweigert. Mit E-Mail vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer eine „Bescheiderstellung durch das zuständige Organ“.
Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres hielt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 9. August 2020 fest, das Auskunftsbegehren „einzuschränken“. Näherhin würde nunmehr nicht mehr die Einsichtnahme in das Protokoll der Sitzung vom 17. Juli 2012, sondern Auskunft darüber begehrt, ob
1. der TOP 2.14d lediglich aufgrund des Vorbringens des Bürgermeisters in öffentlicher Sitzung an diesem Tag in der in der NÖ Gemeindeordnung 1973 vorgeschriebenen Form (Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung) in die nichtöffentliche Sitzung verlegt worden ist.
2. der Beschluss für einen Vergleich zwischen der Marktgemeinde *** und dem Beschwerdeführer in der nichtöffentlichen Sitzung gefasst wurde, obwohl
„bereits am 15.4.2011 AUSDRÜCKLICH kein Vergleich zustande gekommen ist (Protokoll GR Sitzung vom 27.4.2011) und der Gemeinderat am 27.4.2011 beschlossen hat, die Versicherungen der Gemeinde zu überprüfen. Bei Gericht hat der vollmachtslose Rechtsvertreter der Gemeinde vorgebracht‚ dass die Haftpflichtversicherung der klagenden Partei (Gemeinde) Ausgleichszahlung geleistet hat“,
„kein weiterer Vergleichsversuch nach dem 15.4.2011 unternommen wurde“
„und somit wegen Pkt.2.1 am 17 Juli 2012 auch kein Vergleichsvorschlag zwischen den Streitparteien vorgelegen hat.“
3. der in der Gemeinderatsitzung vom 7. September 2004 als notwendig erachtete Beschluss über einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gefasst wurde.
4. dieser Beschluss vom 17. Juli 2012 über einen Vergleich der Beratung und Beschlussfassung vom 30. Jänner 2013 zugrunde lag.
Eine Antragstellung auf Bescheiderlassung für den Fall der Verweigerung der Auskunft findet sich in der fraglichen E-Mail nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunft betreffend den Inhalt des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 17. Juli 2020 ab und verweigerte die Auskunft. Hiegegen wendet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall stützt der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag, in das anonymisierte Sitzungsprotokoll der nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 17. Juli 2012 Einsicht nehmen zu dürfen ebenso wie seine Auskunftsbegehren vom 9. August 2020 unmissverständlich auf die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-4, hat jeder das Recht, Auskunft insbesondere von Organen der Gemeinde zu erhalten. Die Auskunft darf nur in den in § 5 Abs. 1 leg.cit. genannten Fällen verweigert werden. Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird (§ 6 Abs. 1 leg.cit.). Mit ungenütztem Fristablauf erlischt daher der Auskunftsanspruch jedenfalls (VwSlg 15.799 A/2002), unabhängig davon, ob der Auskunftserteilung zuvor ein Hindernis i.S.d. § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz entgegengestanden wäre oder nicht.
In jedem Fall wird ein Verfahren nach dem NÖ Auskunftsgesetz durch ein Auskunftsbegehren eingeleitet. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (z.B. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Kein Auskunftsbegehren i.S.d. Gesetzes liegt demnach vor, wenn (bloß) die Übermittlung von (im Übrigen erst zu anonymisierenden) Aktenstücken bzw. die Einsichtnahme in diese begehrt wird (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141.
Besteht das Recht auf Auskunftserteilung (aus welchem Grund auch immer) nicht, hat i.d.R. das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung über entsprechenden Antrag mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (zB VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268; 6.3.2013, 2013/04/0022), wobei insoweit auch eine Abweisung des Auskunftsbegehren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht hindert, sondern es sich dabei bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, durch das der Auskunftswerber nicht in seinen Rechten verletzt wird (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
Im konkreten Fall begehrte der Beschwerdeführer zunächst die Einsichtnahme in das anonymisierte Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 17. Juli 2012, nahm aber in der E-Mail vom 9. August 2020 von diesem (durch die Antragstellung auf Bescheiderlassung flankierte) Begehren wieder Abstand. An seine Stelle traten vielmehr vier, an die belangte Behörde gerichtete Fragen. Zumal es sich beim Begehren, in Unterlagen oder Akten Einsicht nehmen zu können, um kein Auskunftsbegehren handelt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141), konnte dieses auch nicht „eingeschränkt“ werden. Vielmehr wurde erstmals mit der E-Mail vom 9. August 2020 überhaupt ein Auskunftsbegehren gestellt. Der Antrag vom 9. August 2020 stellt daher gegenüber jenem vom 17. Juli 2020 kein minus, sondern ein aliud i.S.d. § 13 Abs. 8 AVG dar. M.a.W. erfolgte durch die E-Mail vom 9. August 2020 eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Anders als im Zusammenhang mit der begehrten Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll fehlt es aber insoweit an einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Verweigerung der Auskunft.
Zumal es sich beim gegenständlichen (Feststellungs-) Verfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt (vgl. § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz) und ein solcher Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht vorlag, war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig (vgl. VwGH 20.4.2004, 2004/11/0018), sodass der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben war.
Auf das inhaltliche Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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