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LVwG-AV-500/001-2019•LVwG N LVwG-AV-500/001-2019
LVwG-AV-500/001-2019Tribunale amministrativo regionale18 nov 2020
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Pflegeperson; nahe Angehörige; volle Erziehung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.03.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Pflegekindergeld für die Enkelkinder B und C nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 64 NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz
§ 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Dezember 2019 auf Gewährung von Pflegekindergeld für ihre beiden Enkelkinder (B und C) abgewiesen. Verwiesen wird in der Bescheidbegründung auf § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, wonach Pflegepersonen und Personen, die mit dem Pflegekind bis zum 3. Grad verwandt sind, auf schriftlichen Antrag vom Land ein Pflegekinder-geld erhalten, wenn sie mit der Ausübung der Pflege und Erziehung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind. Darüber hinaus gebührt gemäß § 4 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung einem nahen Angehörigen über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld, wenn dem betreuten Kind „volle Erziehung“ gewährt wird. Letztendlich wird noch auf § 5 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung verwiesen, wonach Personen, denen vom Gericht die Obsorge übertragen wurde, über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld gebührt, wenn vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfe-träger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Fest- und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
Im konkreten Fall habe die Tochter der Antragstellerin (Mutter der beiden genannten Enkelkinder) mit einer mit 07.11.2017 datierten Vollmacht die Pflege und Erziehung für ihre beiden Kinder ihren Eltern (der Antragstellerin und deren Gatten) übertragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 21.11.2018, ***, ***, sei der Beschwerdeführerin die Obsorge übertragen worden. Bis zur Übertragung der Obsorge sei eine „volle Erziehung“ durch den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht gegeben gewesen, weshalb der Antrag bescheidmäßig abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerde-führerin aus ihrer Sicht den Ablauf der Geschehnisse schildert. Sie verweist darauf, dass sie jedenfalls Pflegekindergeld rechtzeitig beantragt hätte, wenn sie um die Notwendigkeit Bescheid gewusst hätte. Sie sei aufgrund einer Arbeitsstunden-reduzierung auf finanzielle Unterstützung angewiesen und es sei eine große Aufgabe zwei Kinder groß zu ziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.11.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt sowie Vorbringen der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Verwaltungsbehörde erfolgte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, dass zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
Gemäß § 64 Abs. 3 leg.cit. kann der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder
2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewährt wird.
Ergänzend hiezu bestimmt § 4 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, dass nahen Angehörigen iSd § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. Nr. 9270, über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 gebührt, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. Nr. 9270, gewährt wird.
Des Weiteren bestimmt § 5 Abs. 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, dass Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflege-kindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weitergebührt, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Pflege- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
Hinsichtlich der sowohl vom NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz als auch der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verwendeten unterschiedlichen Begriffe ist zunächst auf die Begriffsdefinitionen von § 5 NÖ KJHG zu verweisen. Nach § 5 Z 6 leg.cit. wird unter „nahen Angehörigen“ jede bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Person sowie der Ehepartner und die Ehepartnerin oder Lebens-gefährte oder Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen verstanden. Der Begriff „Pflegepersonen“ umfasst nach § 5 Z 9 leg.cit. neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreise auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. sind Pflegepersonen jene Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.
Hinsichtlich des Begriffes „volle Erziehung“ lässt der Gesetzgeber eine klare und unmissverständliche Definition vermissen. Dennoch ist aufgrund der Zusammen-schau mehrerer gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere §§ 49, 50, 51 NÖ KJHG) zu erkennen, welche Voraussetzungen für die Begründung der „vollen Erziehung“ gegeben sein müssen.
So regelt beispielsweise § 50 leg.cit., dass volle Erziehung zu gewähren ist, wenn aufgrund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt und die im folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.
Des Weiteren regelt § 50 leg.cit. den Umfang der vollen Erziehung. Dieser umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen durch nahe Angehörige, durch Pflegeeltern (-Personen), die Betreuung in sozial-pädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen, in einer Kriseneinrichtung, in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik oder in einer Mutter-/Kind-Einrichtung, wenn der Schwerpunkt der geleisteten Erziehungs-hilfe bei der Betreuung des unversorgten Kindes liegt.
Des Weiteren bestimmt § 51 Abs. 1 NÖ KJHG, dass der Kinder- und Jugendhilfe-träger zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 50 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen kann, deren Eignung per Bescheid festgestellt wurde.
In der Gesamtschau dieser Bestimmungen sowie des bereits zitierten § 64 leg.cit. und der in diesem Gesetz geregelten Aufsichtsbestimmungen ist jedenfalls feststellbar, dass von einer „vollen Erziehung“ durch eine bestimmte Person nur dann ausgegangen werden kann, wenn die betreffende Person mit dieser vollen Erziehung vom Kinder- und Jugendhilfeträger betraut wurde. Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige Betrauung unbestrittener Weise nicht vor. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheides als auch derzeit besteht lediglich eine private Vollmacht zwischen der Kindesmutter und deren Eltern. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 21.11.2018, ***, ***, die Obsorge für die beiden Enkelkinder übertragen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Pflegekindergeld nach § 64 Abs. 1 NÖ KJHG jedenfalls nicht besteht, da nach dieser Bestimmung Pflegekind lediglich Pflegepersonen zu gewähren ist. Die Großeltern der Kinder sind jedoch laut Legaldefinition keine Pflegepersonen nach § 58 Abs. 2 leg.cit. sondern nahe Angehörige. Ein Anspruch nach § 64 Abs. 3 Z 1 und 2 leg.cit. scheidet ebenso aus, da im Falle der Z 1 vor Betrauung mit der Erziehungsberechtigung durch das Gericht die Eigenschaft als Pflegeperson gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. vorgelegen sein muss und nach Z 2 volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewährt werden muss. Beide Voraussetzungen liegen unbestrittener Weise nicht vor.
Aus dem gleichen Grunde scheidet auch ein Anspruch nach § 4 NÖ Pflegekinder-geld-Verordnung 2014 aus; gleiches gilt auch für einen Anspruch nach § 5 dieser Verordnung, da vor der Übertragung der Obsorge durch das Gericht auf die Beschwerdeführerin und ihren Gatten ein Anspruch auf Pflegekindergeld aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung nicht bestanden hat.
Es war daher der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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