LVwG N LVwG-AV-807/001-2020

LVwG-AV-807/001-2020Tribunale amministrativo regionale11 nov 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-807/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.807.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.06.2020, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2020, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung gemäß §§ 24 Abs 1 und Abs 4, 25 Abs 2 und 29 Abs 3 FSG entzogen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.07.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Befunde mangelhaft seien und Lügen und Unterstellungen über ihn enthalten würden. Eine Befundbesprechung habe nie stattgefunden, die vollständigen Befunde seien auch nicht per Post übermittelt worden. Er fühle sich von den Ärzten übergangen, wodurch das Parteiengehör lediglich pro forma bzw. heuchlerisch gewahrt worden sei. Außerdem betreibe er keinen Alkoholmissbrauch. Beim Vorfall am 04.01.2020 sei keine Gefährdung im Straßenverkehr von ihm ausgegangen, es habe sich lediglich um einen emotionalen Streit ideologischer Natur mit der Polizei gehandelt. Er habe die begangenen Verwaltungsübertretungen zum Teil zugegeben, habe sich schlussendlich beruhigen können und habe weiterfahren dürfen. Er begehrte sohin, den behördlichen Entzug seines Führerscheins wieder rückgängig zu machen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** Einsicht genommen und wird dessen unbedenklicher Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.

Der am *** geborene Beschwerdeführer wurde am 04.01.2020 um 19:43 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** aufgrund mehrerer Verwaltungsübertretungen in ***, ***, von Beamten des polizeilichen Streifendienstes angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aufgrund seines Verhaltens, welches er trotz mehrfacher Abmahnung nicht einstellte (der Beschwerdeführer begann laut Tatbeschreibung in der Anzeige vom 05.01.2020 auf offener Straße lautstark sowie in aggressiver Art und Weise zu schreien und zu wüten, wobei er unter anderem sinngemäß schrie, er scheiße auf die österreichische Staatsbürgerschaft, die scheiß Österreicher und Polizisten seien alle Nazis und Mörder, Österreich sei ein Nazi-Land und sie alle seien Judenverbrenner) wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen, wobei er sich dabei massiv zur Wehr setzte. Von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt zeigte er sich belustigt und gab an, zu seinen Äußerungen, dass Österreich in Nazi-Land sei, vollinhaltlich zu stehen.

Aufgrund des körperlichen Zustandes des Beschwerdeführers – ein durchgehendes Zittern der Hände, welches laut Beschwerdeführer durch Medikamente gegen Bluthochdruck und zur Blutgerinnung herrühren soll – welcher für die einschreitenden Beamten den Eindruck erweckte, dass dieser nicht dauerhaft und zu jedem Zeitpunkt die erforderlichen Eigenschaften eines Verkehrsteilnehmers im öffentlichen Verkehr erfüllt, wurde die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angeregt.

Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten hatte, welcher mittels einer Notoperation behandelt wurde. Von einer Halbseitenlähmung rechts verblieb nach der Rehabilitation im Wesentlichen ein Zittern der rechten Hand.

Im Rahmen des von der zuständigen Führerscheinbehörde geführten Verfahrens brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.02.2020 vor, dass er die Verwaltungsübertretungen zum Teil zugebe und die Strafen bezahlen wolle. Er habe keinen Widerstand bei der Verhaftung geleistet und habe sich kontinuierlich beruhigen können. Bei der Enthaftung habe er bei der Polizei um Entschuldigung gebeten, weil er einsichtig sei. Nach seinem Krankenstand sei sein Führerschein auf drei Jahre befristet worden, mit der Option auf Verlängerung nach amtsärztlicher Genehmigung. Er sei vom Bundesministerium für Soziales auf 10 % als Behinderter eingestuft worden. Vom leichten Zittern (Tremor) bzw. von der Störung der Feinmotorik sei nur die rechte Hand betroffen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. Diese Frist zur Befundvorlage wurde aufgrund des 4. Covid-19-Gesetzes schließlich bis 25.07.2020 verlängert.

Der Beschwerdeführer hat sich zunächst beim B (B) in *** einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von C, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in ***, psychiatrisch untersucht.

Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil – vom impulsiven Typ, anankastisch, narzistisch) sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol. Seit Jahren bestehen ein regelmäßiger Alkoholkonsum sowie große Schwierigkeiten im Umgang mit den Impulsen, vor allem in Bezug auf institutionelle Autoritäten, auch in Bezug auf Regeln, vor allem den Straßenverkehr betreffend.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist beim Beschwerdeführer zwar gegeben, es mangelt jedoch an ausreichender Verkehrsanpassung aufgrund emotionaler Instabilität sowie seiner Alkoholmissbrauchsproblematik.

Der Beschwerdeführer wird sowohl im verkehrspsychologischen Gutachten der D (B) vom 13.05.2020 als auch im psychiatrischen Gutachten der C vom 03.06.2020 als derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM, A und B eingestuft.

Auch entsprechend dem nach § 8 FSG erstellten Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde vom 12.06.2020, welches sich sowohl auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 13.05.2020 als auch auf das fachärztliche Gutachten vom 03.06.2020 stützt, ist der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM, A und B „nicht geeignet“.

Mit Schreiben vom 16.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs das amtsärztliche Gutachten vom 12.06.2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und gab dieser mit Schreiben vom 22.06.2020 eine Stellungnahme dazu ab.

In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen zur psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers und zu dessen schädlichem Gebrauch von Alkohol gründen sich auf das fachärztliche Gutachten vom 03.06.2020.

Die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM, A und B wurde nachvollziehbar in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.05.2020 dargestellt, in welcher insbesondere auch festgehalten wurde, dass, um die Eignung zu erreichen, eine Psychotherapie im Ausmaß von 20 Einheiten (Themen: Aggressionskontrolle, Stressbewältigung) und eine regelmäßige wöchentliche Alkoholberatung über einen Zeitraum von sechs Monaten empfohlen wird, wobei eine Wiedervorstellung erst nach nachweislich eingehaltener Abstinenzphase von mindestens einem halben Jahr sowie nach Absolvierung der Psychotherapie erfolgen sollte. Diesen Empfehlungen haben sich im Übrigen auch C und die Amtsärztin der belangten Behörde angeschlossen.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers konnten schließlich aufgrund des zweifelsfreien und schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens vom 12.06.2020 getroffen werden.

Das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorliegenden Gutachten als auch der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Das amtsärztliche Gutachten, welches die wesentlichen Aspekte der Stellungnahme vom 13.05.2020 als auch des Gutachtens vom 03.06.2020 zusammenfasst, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist darin nicht zu erblicken, zumal sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das fachärztliche Gutachten vom Beschwerdeführer selbst eingeholt wurden.

Darüber hinaus kann der Beweiskraft eines von einem Sachverständigen erstatteten tauglichen Gutachtens, das mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, nur auf gleicher fachlicher Ebene, mithin durch eben ein solches Gutachten entgegengetreten werden (VwGH 84/07/0290; 2012/07/0001; Ra 2020/04/0078). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht das amtsärztliche Gutachten vom 12.06.2020 ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen konnten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:

Folgende Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz (FSG) und aus der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 FSG

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall

oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]“

§ 8 FSG

Gesundheitliche Eignung

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

[…]“

§ 24 FSG

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

§ 25 FSG

Dauer der Entziehung

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

[…]“

§ 5 FSG-GV

Gesundheit

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“

[…]“

§ 13 FSG-GV

Psychische Krankheiten und Behinderungen

„(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“

Gemäß § 3 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken.

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Die Entziehungsdauer selbst ist bestimmt festzusetzen, wobei bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund eines gemäß § 24 Abs 4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist. Diese Bestimmung ermöglicht für jene Fälle, in denen die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung genau bestimmbar ist, eine Festsetzung der Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum. In jenen Fällen aber, in denen dies nicht möglich ist, ist die Dauer der Entziehung eben für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. In solchen Fällen bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061 uva).

Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit schädlichem Gebrauch von Alkohol, sohin einer psychischen Krankheit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 4 FSGGV leidet, welche per se gemäß § 13 Abs 1 FSGGV dazu zu führen hat, die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund nicht ausreichend gegebener Verkehrsanpassung infolge emotionaler Instabilität sowie der festgestellten Alkoholmissbrauchsproblematik als „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B eingestuft.

Aufgrund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens, das auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychiatrische Erkrankung, der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des schädlichen Gebrauchs von Alkohol verweist, ergibt sich eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 8 FSG des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum derzeitigen Zeitpunkt gesundheitlich nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Klassen AM und B zu lenken, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen war. Zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren ergibt, dass es zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung genau zu bestimmen, war die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung eben bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entsprechend des angefochtenen Bescheides festzusetzen.

Es war demnach die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Von einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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